Steht der Alleinverdienerabsetzbetrag bei Antrag auf Option zur unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs 4 EStG 1988 bei Nichtvorliegen inländischer Einkünfte zu?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Tschechien über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer 00-000/000
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am brachte die Beschwerdeführerin elektronisch einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 ein. Hierin machte sie den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend und erklärte im Jahr 2021 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt zu haben. Inländische Lohnzettel liegen nicht vor. Sie übte die Option zur unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs 4 EStG 1988 aus.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag ab. Begründet wurde dies, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag dem Partner mit den höheren Einkünften zu stehe. Da die Beschwerdeführerin die Partnerin mit den geringeren Einkünften gewesen sei, könne der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht anerkannt werden. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung sei abzuweisen, da keine steuerpflichtigen Bezüge im Veranlagungszeitraum bezogen wurden.
Am erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Begründung des angefochtenen Bescheides sei ihr nicht nachvollziehbar und aus ihrer Sicht nicht im Einklang mit dem Gesetz und den Lohnsteuerrichtlinien.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Erfüllen beide Ehepartner die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag, so habe jener Ehepartner den Anspruch darauf, der die höheren Einkünfte erzielt habe. Ein Nachweis, dass die Beschwerdeführerin im Veranlagungsjahr 2021 die höheren Einkünfte erzielt habe, sei nicht erbracht worden.
Am wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Die Beschwerdeführerin führte aus, ihr Partner erfülle nicht die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag, die Begründung der Beschwerdevorentscheidung sei nicht nachvollziehbar.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Formular E9 vorzulegen sowie bekanntzugeben, ob Einkünfte im Jahr 2021 in Österreich erzielt wurden und ob für das Kind in Österreich Familienhilfe bezogen wurde. Weiters solle sie den Namen, die Anschrift, die Höhe und Art der Einkünfte in Österreich und in Tschechien ihres Partners einschließlich seiner Steuernummer mitteilen.
Mit E-Mail vom übermittelte die Beschwerdeführerin das Formular E9. Sie habe 2021 lediglich über ein karenziertes Dienstverhältnis verfügt und keine Einkünfte bezogen. Der Lebenspartner, ***1***, sei in Tschechien ansässig und habe nur dort Einkünfte bezogen (ein E9 wurde hierzu beigelegt). In Österreich wurde Familienhilfe für das Kind bezogen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten der Abgabenbehörde sowie des Gerichtes abgebildet und soweit nicht gesondert angeführt, unbestritten ist.
Die Beschwerdeführerin erzielte im Veranlagungsjahr 2021 keine inländischen Einkünfte und verfügte weder über einen Wohnsitz, noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. 2021 wurde für das Kind, Kind1, Familienbeihilfe in Österreich bezogen. Die Beschwerdeführerin lebte im Jahr 2021 in Tschechien in einer Lebensgemeinschaft mit Herrn ***1***. Herr ***1*** erzielte im Jahr 2021 Einkünfte von 119.231,00 CZK, umgerechnet sohin 4.650,31 Euro, in Tschechien. Im Inland verfügt er weder über einen Wohnsitz, noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt. Inländische Einkünfte wurde von ihm nicht erzielt.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In Befolgung dieser Grundsätze ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin sowie auf die dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes und dem Antwort-Mail der Beschwerdeführerin vom und ist insoweit unstrittig. Aus der Stellungnahme und den von der Beschwerdeführerin übermittelten Formular E9 des Herrn ***1*** ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 in einer Lebensgemeinschaft mit Herrn ***1*** lebte und dieser Einkünfte von 4.650,31 Euro erzielte. Aus dem Steuerakt und dem E9-Formular der Beschwerdeführerin ergibt sich ihre Einkommenssituation im Jahr 2021. Dass kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt der Lebenspartner in Österreich vorliegt, entspricht den unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführerin und dem österreichischen Zentralen Melderegister.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob der Beschwerdeführerin der Alleinverdienerabsetzbetrag zu steht und ihr folglich eine Negativsteuer zu erstatten ist.
§ 1 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 26/2009 lautet:
(1) Einkommensteuerpflichtig sind nur natürliche Personen.
(2) Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
(3) Beschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98 aufgezählten Einkünfte.
(4) Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 11 000 Euro betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen. Der Antrag kann bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides gestellt werden.
§ 33 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 135/2022 lautet auszugsweise:
[…]
(2) Von dem sich nach Abs 1 ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:
1. […]
2. Die Absetzbeträge nach Abs 4 bis 6.
[…]
(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:
1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe )Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe )Partner zu. Erfüllen beide (Ehe )Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe )Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe )Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe )Partner zu.
[…]
(8) 1. Ergibt sich nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten. […]
§ 41 Abs 2 EStG 1988 lautet auszugsweise:
1. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, hat das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Veranlagung vorzunehmen, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt wird (Antragsveranlagung). […]
§ 98 EStG 1988 lautet auszugsweise:
Der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3) unterliegen nur die folgenden Einkünfte:
1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§ 21).
2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. […]
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),
-für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder […]
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25), die
-im Inland oder auf österreichischen Schiffen ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist (Z 2),
-aus inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden. […]
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen […]
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28), wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte
-im Inland gelegen sind oder
-in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder
-in einer inländischen Betriebsstätte verwertet werden.
7. Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30, soweit es sich um inländische Grundstücke handelt. […]
Rechtlich folgt:
Der unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs 2 EStG 1988 unterliegen natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt innehaben.
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Unter Wohnung sind eingerichtete, zum Wohnen bestimmte Räume zu verstehen, die den Verhältnissen des Steuerpflichtigen angemessen sind, sodass sie ihm ein entsprechendes Heim bieten können.
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate.
Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Eine unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs 2 EStG 1988 der Beschwerdeführerin liegt daher nicht vor.
Auch der Antrag auf Option zur unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs 4 EStG 1988, setzt das Vorliegen inländischer Einkünfte gemäß § 98 EStG 1988 voraus (-I/06). Einkünfte iSd § 98 EStG 1988 wurden von der Beschwerdeführerin im Veranlagungsjahr 2021 nicht erzielt, da sie keinerlei Einkünfte im Jahr 2021 im Inland erzielte. Die Option zur unbeschränkten Steuerpflicht ist nicht zulässig, da die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs 4 EStG 1988 nicht erfüllt sind.
Alleinverdienerabsetzbetrag:
Alleinverdienende im Sinne des § 33 Abs 4 EStG 1988 sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Der Partner der Beschwerdeführerin ist im Ausland ansässig und verfügt weder über einen inländischen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt. Eine unbeschränkte Steuerpflicht des ***1*** im Inland liegt deshalb nicht vor. Der (Ehe)Partner muss zur Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrag in Österreich der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen (). Die Voraussetzung des § 33 Abs 4 EStG 1988, nämlich mindestens 6 Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in Lebensgemeinschaft zu leben, ist im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da der Partner der Beschwerdeführerin im Inland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Zwar ist für Steuerpflichtige, die gemäß § 1 Abs 4 EStG 1988 zur unbeschränkten Steuerpflicht optiert sind, die unbeschränkte Steuerpflicht des Partners nicht erforderlich, jedoch ist der Beschwerdeführerin - wie oben dargelegt - die Option gemäß § 1 Abs 4 EStG 1988 nicht möglich. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht aus diesem Grund im Veranlagungsjahr 2021 nicht zu, da die Voraussetzungen des § 33 Abs 4 EStG 1988 nicht erfüllt sind.
Die Abweisung des Antrages auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung 2021 durch die Abgabenbehörde erfolgte zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Entscheidungswesentlich war die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Partner in dem Beschwerdejahr im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hatten und keinerlei Einkünfte im Inland erzielten. Die Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, ABl. Nr. L 1 vom S. 3 § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102936.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at