zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 13.06.2023, RV/7102734/2019

Werbungskosten eines Regional Sales Managers

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Senatsvorsitzenden MMag. Gerald Erwin Ehgartner, die Richterin Mag. Corinna Engenhart sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Kommerzialrat Hans Eisenkölbl und Mag. Heinrich Witetschka in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin Asli Özdemir zu Recht:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Im streitgegenständlichen Zeitraum war der Beschwerdeführer als Regional Sales Manager bei einem Hardwareproduzenten für Netzwerktechnologie beschäftigt.

In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 machte der Beschwerdeführer das sogenannte Vertreterpauschale gemäß § 1 Z 9 der zu § 17 Abs. 6 EStG 1988 ergangenen Verordnung BGBl. II Nr. 382/2001 sowie weitere Werbungskosten geltend.

Im Einkommensteuerbescheid vom berücksichtigte die belangte Behörde Werbungskosten nur in Höhe des (für die Monate Februar bis Dezember 2012 anteiligen) Vertreterpauschales von € 2.007,50 und führte begründend aus, dass mit dem Pauschalbetrag sämtliche Aufwendungen abgegolten seien. Zusätzliche Werbungskosten könnten nicht berücksichtigt werden.

In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde vom brachte der Beschwerdeführer vor, er habe irrtümlich das Vertreterpauschale beantragt und wolle dieses nicht mehr in Anspruch nehmen. Da die im Zusammenhang mit Dienstreisen und Geschäftsessen angefallenen und geltend gemachten Aufwendungen aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr als Spesen von seinem ehemaligen Arbeitgeber ersetzt worden seien, mache er diese im Rahmen seiner adaptierten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 geltend.

Mit Vorhalt vom forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, eine genaue Beschreibung seiner beruflichen Tätigkeit bzw. seinen Dienstvertrag vorzulegen und die geltend gemachten Werbungskosten dem Grunde und der Höhe nach zu erläutern und entsprechend nachzuweisen. In Bezug auf die geltend gemachten Fahrtkosten sei - sofern diese Fahrten mit dem eigenen Pkw unternommen worden seien - ein Fahrtenbuch bzw. adäquate Aufzeichnungen zu übermitteln.

In Beantwortung dieses Vorhaltes legte der Beschwerdeführer seine Stellenbeschreibung, eine Aufstellung der geltend gemachten Werbungskosten sowie die seinem Dienstgeber abgegebenen Spesenberichte zuzüglich der dazugehörigen Rechnungen vor.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und verwies wiederum darauf, dass mit dem Vertreterpauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten seien und zusätzliche Werbungskosten nicht berücksichtigt werden könnten. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass das Fahrtenbuch nicht den Bestimmungen der §§ 16 und 26 EStG 1988 entspreche. Die übrigen als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen ließen keine eindeutige Abgrenzung zur Privatsphäre des Abgabepflichtigen erkennen und seien daher zur Gänze nicht abzugsfähig.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Weiters beantragte er die Entscheidung durch den Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ergänzend führte er im Vorlageantrag aus, dass ihm im streitgegenständlichen Jahr ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt worden sei, der auch steuerlich als Sachbezug erfasst worden sei. Er habe daher zu Unrecht Kilometergelder als Werbungskosten geltend gemacht. Es würden daher nunmehr lediglich die in den Spesenberichten angeführten Aufwendungen für Nächtigungen sowie den Verpflegungsmehraufwand im Rahmen seiner Reisetätigkeit sowie Aufwendungen für Geschäftsessen, Taxifahrten und den öffentlichen Verkehr sowie Telefonkosten (sowie die Anschaffungskosten für ein Ladegerät für sein Mobiltelefon) geltend gemacht werden.

Mit Vorhalt vom forderte die belangte Behörde den ehemaligen Arbeitgeber (bzw. das in Österreich für die Abwicklung der Ansprüche des Beschwerdeführers aus seinem Arbeitsverhältnis zuständige Unternehmen) des Beschwerdeführers dazu auf, detaillierte Spesenberichte und Reisekostenabrechnungen bezüglich der beruflich veranlassten Projekte und Reisen des Beschwerdeführers im Jahr 2012 zu übermitteln. Mit Schreiben vom wurde dieser Vorhalt dahingehend beantwortet, dass für den Beschwerdeführer im Jahr 2012 keinerlei Abrechnungen für beruflich veranlasste Projekte oder Reisen erfolgt seien.

Im Rahmen der antragsgemäß am vor dem Bundesfinanzgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum als Regional Sales Manager bei einem in den USA ansässigen Hardwareproduzenten für Netzwerktechnologie angestellt gewesen sei. Da sein Arbeitgeber über keine Niederlassung in Österreich verfügt habe, sei der Dienstvertrag über dessen deutsche Niederlassung abgeschlossen worden. Ein Teil seines Gehalts sei erfolgsabhängig gewesen. Dem Beschwerdeführer sei auch ein Leihwagen, dessen Kosten vom Arbeitgeber getragen wurden, als Dienstwagen zur Verfügung gestellt worden.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen sei vereinbart gewesen, dass ihm diese vom seinem Arbeitgeber ersetzt werden würden. Sein Arbeitgeber habe jedoch behauptet, dass er die diesbezüglichen Abrechnungen zu spät gestellt habe und habe daher keinen Kostenersatz geleistet. Der Beschwerdeführer habe sich mit einem Rechtsanwalt beraten, schlussendlich aber diesbezüglich keine rechtlichen Schritte gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber gesetzt.

Im Zuge der Erörterung der Sach- und Rechtslage gab der Vertreter der belangten Behörde an, dass keine Einwände dagegen bestünden, die geltend gemachten Nächtigungskosten, "Tagesgelder" (Verpflegungsmehraufwand) sowie Aufwendungen für Taxifahrten und den öffentlichen Verkehr zur Gänze als Werbungskosten anzuerkennen. Weiters stehe einer Berücksichtigung der für "Geschäftsessen" geltend gemachten Kosten (abgesehen von fünf im Rahmen des Spesenberichts "November II 2012" angeführten Rechnungen, als deren Zweck "Projektfeier" vermerkt ist) als der Werbung dienende Bewirtungskosten nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 als Werbungskosten nichts entgegen. Hinsichtlich der geltend gemachten Telefonkosten (die auch Gebühren für "Handyparken" mitumfassen) und der Anschaffungskosten für ein Handyladegerät hätte die belangte Behörde ebenfalls keine Einwände dagegen, ein beruflich veranlassten Anteil in Höhe von 60% anzunehmen und diese Aufwendungen entsprechend als Werbungskosten anzuerkennen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum war der Beschwerdeführer von Februar bis Dezember 2012 als Regional Sales Manager bei der ***Netzwerk GmbH*** beschäftigt.

Das Gehalt des Beschwerdeführers setzte sich aus einem Grundgehalt (€ 102.000, -- im Jahr) sowie einer variablen erfolgsabhängigen Gehaltskomponente (€ 68.000, -- im Jahr bei einer Zielerreichung von 100%) zusammen. Zusätzlich wurde dem Beschwerdeführer auch ein Dienstwagen zur vollen Privatnutzung auf Kosten des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt.

Im Rahmen von Spesenberichten legte der Beschwerdeführer seinem Arbeitgeber eine Aufstellung der im Zusammenhang mit seiner beruflichen (Reise-) Tätigkeit angefallenen Aufwendungen vor, die insbesondere Aufwendungen für Geschäftsessen, Taxifahrten, Nächtigungen, Mobiltelefonie sowie "Tagesgebühren" enthielt.

Sein Arbeitgeber leistete dem Beschwerdeführer - mit dem Einwand, dass die Geltendmachung im Rahmen der Spesenberichte nicht fristgerecht erfolgt sei - keinen Ersatz. Der Beschwerdeführer macht nunmehr die von seinem Arbeitgeber nicht erstatteten Aufwendungen für Nächtigungen (in Höhe von € 2.068,80) sowie den Verpflegungsmehraufwand (in Höhe von € 1.110,40) im Rahmen seiner Reisetätigkeit sowie Aufwendungen für Geschäftsessen (in Höhe von € 7.204,99), Taxifahrten und den öffentlichen Verkehr (zusammen € 579,90) sowie Telefonkosten (in Höhe von € 2.837,19) und die Anschaffungskosten für ein Ladegerät für sein Mobiltelefon (in Höhe von € 24,90) als Werbungskosten geltend. Abgesehen von diesen in den Spesenberichten angeführten Aufwendungen machte der Beschwerdeführer zusätzlich Nächtigungskosten für einen Aufenthalt von 13. bis in ***O*** (in Höhe von € 1.449,50) geltend, der im Zusammenhang mit seiner beruflichen Teilnahme an einer Projektpräsentation gestanden habe.

Die geltend gemachten Aufwendungen für Nächtigungen und Geschäftsessen sind ebenso wie die Fahrtkosten für Taxis sowie den öffentlichen Verkehr und die Telefonkosten durch entsprechende Rechnungen nachgewiesen. Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass diese Aufwendungen (im Fall der Telefonkosten zumindest anteilig) beruflich veranlasst waren.

Wie eine stichprobenartige Überprüfung der Spesenberichte zeigt, sind hinsichtlich jeder angefallenen "Tagesgebühr" der jeweilige Reiseort sowie Anfangs- und Endzeit der Reise vermerkt und die jeweilige Höhe entspricht dem Tagesgeld des § 26 Z 4 EStG 1988. Es liegt jeweils eine Reisedauer von mehr als drei Stunden sowie eine Entfernung von mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit des Beschwerdeführers in ***W*** vor.

Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für Geschäftsessen ist in den Spesenberichten (laut einer stichenprobenartigen Überprüfung) jeweils vermerkt, zu welchem Zweck (beispielsweise "Vorstellung Produkte Reseller, ***Projekt I Ost***", "Netzwerkerweiterung Großprojekt II Firma ***K AG***", …) und mit welchen Personen diese stattgefunden haben sowie welchen Unternehmen (beispielsweise ***X Bank***, ***Y Infrastruktur*** oder ***Z Kommunikationsanbieter***) diese Personen zuzurechnen sind. Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass der Großteil dieser Geschäftsessen der Bewirtung von Geschäftsfreunden gedient habe und dabei Produkt- und Leistungsinformationen durch den Beschwerdeführer erteilt worden seien. Das Vorliegen eines konkreten Werbezwecks wird nur hinsichtlich fünf im Rahmen des Spesenberichts "November II 2012" angeführter Rechnungen in Höhe von insgesamt € 639, --, als deren Zweck "Projektfeier" vermerkt ist, nicht angenommen.

Der Beschwerdeführer nutzte die Rufnummer, für die er Telefonkosten geltend machte, sowohl für berufliche und private Gespräche. Über diese Rufnummer wurden in den vorgelegten Telefonrechnungen auch Gebühren für die Inanspruchnahme des Dienstes "Handyparken" abgerechnet. Hinsichtlich der Telefonkosten (einschließlich der unter einem abgerechneten Gebühren für "Handyparken") geht das Bundesfinanzgericht von einem beruflichen veranlassten Anteil in Höhe von 60% aus.

2. Beweiswürdigung

Der feststellte Sachverhalt beruht auf den Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Schriftsätzen sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht, der Vorhaltsbeantwortung vom sowie den (inklusive der dazugehörigen Rechnungen) vorgelegten Spesenberichten.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Kosten nicht von seinem Arbeitgeber ersetzt bekommen hat, geht aus der Beantwortung des Vorhalts vom sowie dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers hervor. Zudem findet sich auf mehreren Spesenabrechnungen der vom Freigabeverantwortlichen gesetzte Vermerk "out of reimbursement period". Dies entspricht den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass ihm sein ehemaliger Arbeitgeber den Kostenersatz verweigert habe, da er die Spesenabrechnung nicht fristgerecht gelegt habe.

Die grundsätzliche berufliche Veranlassung der Nächtigungskosten, Taxifahrtkosten, der Aufwendungen für Geschäftsessen sowie (anteilig) der Telefonkosten ist durch deren Auflistung in den - dem Arbeitgeber vorgelegten - Spesenberichten impliziert. Zudem handelt es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen in Hinblick auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Regional Sales Manager - die mit häufigen Außendiensteinsätzen und Reisen verbunden ist und deren Schwerpunkt unter anderem in der Kundenakquise und Kontaktpflege liegt - um Aufwendungen, die bei diesem Berufsbild typischerweise im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anfallen und durch diese veranlasst sind. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass auch die Nächtigungskosten für den Aufenthalt vom 13. bis in ***O*** im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an einer Projektpräsentation beruflich notwendig und somit auch diese Nächtigungskosten - auch wenn sie ausnahmsweise nicht in die Spesenberichte aufgenommen worden sei - beruflich veranlasst gewesen seien, erscheint dem Bundesfinanzgericht vor diesem Hintergrund als glaubwürdig.

Die Schätzung, dass die auf die - vom Beschwerdeführer sowohl beruflich als auch privat genutzte Rufnummer - entfallenden Mobiltelefonkosten (sowie die von den diesbezüglichen Abrechnungen mitumfassten Parkgebühren) zu 60% beruflich veranlasst sind, beruhen auf der Annahme, dass der Beschwerdeführer als Regional Sales Manager häufig im Außendienst tätig ist, viel telefonischen Kundenkontakt pflegt und für (potenzielle) Geschäftspartner nahezu jederzeit telefonisch erreichbar sein muss. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch mit (potentiellen) Geschäftspartnern aus dem Ausland in Verbindung steht und auch sein Arbeitgeber nicht in Österreich ansässig ist, ist zudem davon auszugehen, dass die - kostenmäßig stärker ins Gewicht fallenden - für Auslandsgespräche anfallenden Verbindungsentgelte nahezu ausschließlich beruflich veranlasst gewesen sind. Hinsichtlich der mitabgerechneten Gebühren für das "Handyparken" ist ebenfalls anzunehmen, dass diese Parkgebühren auch mit beruflichen Fahrten in Zusammenhang stehen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen erscheint die Schätzung eines Privatanteils in Höhe von 40% angemessen und nicht der Erfahrung des täglichen Lebens widersprechend.

Der Schwerpunkt des Sales Management - und somit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers - liegt (unter anderem) in Verkauf und Kundenakquise. Bei in den Spesenberichten angeführten Geschäftsessen kann daher davon ausgegangen werden, dass die Bewirtung der jeweils angeführten Personen der Produkt- und Leistungsinformation hinsichtlich des jeweils als "Zweck" genannten Projektes in Hinblick auf einen angestrebten Geschäftsabschluss gedient habe. Hingegeben ist bei der Angabe des Zwecks "Projektfeier" anzunehmen, dass in diesem Fall ein bereits erfolgter (Geschäfts-)Abschluss gefeiert wird. Eine solche Feier ist der Kundenbindung zweifellos zuträglich. Sie dient jedoch mangels Ausrichtung auf einen konkreten zukünftigen Geschäftsabschluss nicht der Werbung iSd § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch der Vertreter der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben hat, dass von Seiten der belangten Behörde keine Einwände hinsichtlich der diesbezüglichen Feststellungen des Bundesfinanzgerichts in Hinblick auf die berufliche Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen bzw. das Ausmaß, in dem im Zusammenhang mit "Geschäftsessen" geltend gemachten Aufwendungen als der Werbung dienende Bewirtungskosten iSd § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 beurteilt werden, bestünden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Zunächst ist voranzustellen, dass von einer im Rahmen der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung in Anspruch genommenen Pauschalierung nach § 17 Abs. 6 EStG 1988 in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides wieder abgegangen werden kann und stattdessen die tatsächlichen Werbungskosten in Anspruch genommen werden können (vgl. zur Betriebsausgabenpauschale). Die in der ursprünglich abgegebenen Abgabenerklärung in Anspruch genommene Vertreterpauschalierung steht daher der nunmehrigen Geltendmachung der tatsächlichen Werbungskosten (anstelle des Pauschalbetrages) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen jene Aufwendungen, die er in den Spesenberichten gegenüber seinem Arbeitgeber geltend gemacht und von diesem nicht erstattet bekommen hat, als Werbungkosten geltend.

Gemäß § 26 Z 2 und Z 4 EStG 1988 zählen Auslagenersätze (Beiträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden) ebenso wie aus Anlass einer Dienstreise gezahlte Tagesgelder nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Sollten die nicht steuerbaren Arbeitgeberleistungen iSd § 26 EStG 1988 nicht die vollen Aufwendungen umfassen oder sollten wie im gegenständlichen Fall gar keine Arbeitgeberleistungen iSd § 26 EStG 1988 erfolgt seien, besteht arbeitnehmerseitig die Möglichkeit, den persönlich getragenen Mehraufwand im Rahmen des § 16 EStG 1988 als (Differenz-) Werbungskosten geltend zu machen.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen abzugsfähig.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Nächtigungskosten sowie ein Verpflegungsmehraufwand bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen als Werbungskosten abzugsfähig. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Reise iSd § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vor, wenn eine Entfernung vom Ort der ständigen Tätigkeit von zumindest 25 km erreicht wird (vgl. ).

Da im beschwerdegegenständlichen Fall in Hinblick auf die Reisetätigkeit des Beschwerdeführers eine Entfernung von jeweils mindestens 25 km aus den diesbezüglichen Vermerken in den Spesenberichten hervorgeht sowie aus den dargelegten Gründen von einer ausschließlich beruflichen Veranlassung auszugehen ist, sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 die Nächtigungskosten in Höhe der durch die vorgelegten Rechnungen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten (somit in Höhe von € 3.518,30) sowie der jeweilige Verpflegungsaufwand bis zur Höhe der sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Pauschalbeträge (dies entspricht dem geltend gemachten Betrag in Höhe von € 1.110,40) als Werbungskosten anzuerkennen.

Die geltend gemachten Fahrtkosten für Taxis bzw. den öffentlichen Verkehr sind in voller Höhe (somit in Höhe von € 579,90) als Werbungkosten zu berücksichtigen.

Bezüglich der geltend gemachten Aufwendungen für Arbeitsessen bzw. Geschäftsessen ist das Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen gemäß § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 zu beachten. Demnach gelten Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden als nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen. Diese Aufwendungen können nur dann zur Hälfte abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt (vgl. ). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Werbung eine auf die jeweilige berufliche Tätigkeit bezogene Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen (vgl. ). Die Bewirtung von Geschäftsfreunden durch nichtselbstständig Tätige kann ebenfalls der Werbung dienen, wenn ihr Lohn - so wie dies im beschwerdegegenständlichen Fall beim Beschwerdeführer gegeben ist - auch eine erfolgsabhängige Komponente umfasst (vgl. Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 20 Tz 98).

Wie bereits dargelegt, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die in den Spesenberichten angeführten Geschäftsessen aufgrund des Tätigkeitsbilds des Beschwerdeführers als Regional Sales Manager grundsätzlich der Produkt- und Leistungsinformation im Sinne einer Werbung dienen und der Nachweis hierfür durch die entsprechenden Vermerke in den Spesenberichten erbracht wurde. Bei jenen Bewirtungskosten, bei denen als Zweck "Projektfeier" angegeben ist (fünf im Rahmen des Spesenberichts "November II 2012" geltend gemachte Rechnungen in Höhe von insgesamt € 639, --), kann jedoch nicht von einem Werbezweck iSd § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ausgegangen werden.

Die auf die geltend gemachten Geschäftsessen entfallenden Aufwendungen sind daher - soweit sie nicht die genannten "Projektfeiern" betreffen - gemäß § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 zur Hälfte (somit in Höhe von € 3.283, --) abzugsfähig.

Telefonkosten unterliegen nicht dem Aufteilungsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988. Der beruflich veranlasste Teil der Telefonkosten ist als Werbungskosten absetzbar. Sofern eine genaue Abgrenzung zwischen privatem und beruflich veranlasstem Anteil nicht möglich ist, hat diese im Schätzungswege zu erfolgen (). Auch hinsichtlich der- im gegenständlichen Fall von den Telefonrechnungen mitumfassten - Parkgebühren besteht eine Abzugsfähigkeit hinsichtlich des beruflich veranlassten Anteils, der im Schätzungsweg ermittelt werden kann.

Aus den dargelegten Gründen geht das Bundesfinanzgericht hinsichtlich der Telefonkosten sowie der Parkgebühren insgesamt von einem beruflichen veranlassten Anteil in Höhe von 60% aus, sodass diese Aufwendungen in Höhe von € 1.702,31 als Werbungskosten zur berücksichtigen sind. Die mit der Nutzung des Mobiltelefons in Zusammenhang stehenden Anschaffungskosten des Handyladegeräts sind ebenfalls im gleichen Ausmaß - also zu 60% (€ 14,94) - als Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl. ; vgl. zu einem Anrufbeantworter).

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere zur Bewirtung von Geschäftsfreunden sowie zu Telefonkosten als Werbungskosten). Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102734.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at