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Aufschiebende Wirkung – Einzel – Beschluss, BFG vom 08.05.2023, AW/7100014/2023

Antrag auf aufschiebende Wirkung - keine Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über den Antrag der Revisionswerberin Rw., Adresse, vertreten durch Mag. iur. Werner Kanyak, Steuerberater, 2340 Mödling, Guntramsdorfer Straße 103/9-11, vom , der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7102348/2018, betreffend Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2012 und 2013, jeweils samt Wiederaufnahme, und Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2014, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs 2 VfGG) nicht zulässig.

Begründung

Einleitend ist festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht (BFG) nach dem Erkenntnis des , gemäß § 30 VwGG im Fall einer Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über Anträge auf die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung zuständig ist. § 30a Abs 3 VwGG iVm § 30a Abs 7 VwGG bedeutet nicht, dass das BFG im Fall der außerordentlichen Revision über einen derartigen Antrag nicht entscheiden darf (muss), es entfällt lediglich die Verpflichtung zu einer unverzüglichen Entscheidung.

Mit Erkenntnis des , wurden die Bescheidbeschwerden der Revisionswerberin vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf (nunmehr Finanzamt Österreich) vom , betreffend Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2012 und 2013, jeweils samt Wiederaufnahme, und Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2014, als unbegründet abgewiesen.

Mit der außerordentlichen Revision vom beantragte die Revisionswerberin, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass gegen die Zuerkennung keine zwingenden öffentlichen Interessen stünden und für die Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde, sollte der Vollzug vor dem Erkenntnis des VwGH durchgeführt werden. Es handle sich um eine Rechtsfrage von entscheidender Bedeutung im Abgaben- und Strafverfahren.

§ 30 Abs 1 und 2 VwGG lauten auszugsweise:

"(1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. ...

(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. ..."

Die aufschiebende Wirkung ist daher auf Antrag zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Bejahung eines zwingenden öffentlichen Interesses allein steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen ().

Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Die Revisionswerberin muss bereits im Antrag den unverhältnismäßigen Nachteil behaupten und durch konkrete Angaben erhärten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10 (2014) Rz 1378). Der Nachteil, der der Revisionswerberin droht, muss unverhältnismäßig und schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu erwarten sein (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, aaO, Rz 1380 in /2015).

Die Revisionswerberin hat in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl den Beschluss eines verstärkten Senates des Slg Nr 10.381/A).

Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (vgl. zB ). An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Folgen der angefochtenen Entscheidung die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die eintretenden Nachteile ab (vgl. ).

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt - nach dem vorstehend Gesagten - nur zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Nachteils in Betracht. Ein Nachteil, der im Falle des Prozesserfolges vor dem VwGH ohne weiteres in Geld ausgeglichen werden kann, ist - vor dem Hintergrund der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, die einstweilige Vollstreckung von Bescheiden während des Beschwerdeverfahrens im Prinzip zuzulassen - nicht unverhältnismäßig.

Der Vertreter der Revisionswerberin behauptet zwar das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils.
Dazu fehlen aber jegliche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin.

Schon mangels einer Konkretisierung konnte daher dem Antrag nicht stattgegeben werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 30 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 30 Abs. 1 und 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 30a Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 30a Abs. 7 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise




/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:AW.7100014.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at