Gebrauchsabgabe für zusätzlich errichtetes Gesims
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** über die Beschwerde der Frau ***Bf2*** und des Herrn ***Bf1***, beide vertreten durch die ***Vertreter***, ***Vertreteradresse***, gegen Punkt III.) des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe West, Stadterneuerung 2 vom , GZ: Neu MA 37/17-461321-2014-21, betreffend Gebrauchsabgabe zu Recht erkannt.
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der streitgegenständliche Bescheid wurde am erlassen. In Punkt II des Bescheides wurde eine Gebrauchserlaubnis und eine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung betreffend ein neu geschaffenes Gesims erteilt. Für die Erlaubnis zum Gebrauch des öffentlichen Grundes bzw. des darüber befindlichen Luftraumes wurde in Punkt III des Bescheides eine einmalige Gebrauchsabgabe von EUR 175,50 festgesetzt.
Gegen Punkt II und III erhoben die Beschwerdeführer am fristgerecht Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Magistrat der Stadt Wien die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien (Punkt II Gebrauchserlaubnis) und an das Bundesfinanzgericht (Punkt III Gebrauchsabgabe).
Mit Erkenntnis vom (GZ: VGW-111/005/31055/2014) wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Gebrauchsbewilligung als unbegründet ab.
Das Bundesfinanzgericht entscheidet nunmehr über die den Beschwerdepunkt betreffend die Gebrauchsabgabe.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit dem am bei der Baubehörde eingelangten Ansuchen wurde um Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 70 BO für Wien für den Umbau, die Aufstockung, den Dachgeschossausbau und den Liftzubau für das Gebäude auf der Liegenschaft ***Liegenschaft***, ersucht.
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom , GZ: MA37/45066-01/2013 (Neu MA 37/17-461321-2014-21), erteilte die belangte Behörde für die Liegenschaft ***Liegenschaft***, im Punkt I.) die Baubewilligung gemäß § 70 BO für Wien, im Punkt II.) die Erlaubnis den über öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum durch ein 37,34 m langes Gesims benützen zu dürfen; gleichzeitig wurde gemäß § 82 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) die Bewilligung zur Benützung der Straße, bzw. des darüber befindlichen Luftraumes für die Benützung des 37,34 m langen Gesimses erteilt und wurde im Punkt III.) für die Erlaubnis zum Gebrauch des öffentlichen Grundes bzw. des darüber befindlichen Luftraumes eine einmalige Gebrauchsabgabe von 175,50 Euro festgesetzt.
Aus den dieser Bewilligung zu Grunde liegenden Plänen ist ersichtlich, dass über dem bestehenden Hauptgesims ein neues Gesims als Verkleidung der Dachrinne geschaffen wurde. Die im Bescheid angegebene Gesamtlänge von 37,34 m setzt sich aus einer Länge von 17,36 m an der Front ***Gasse1*** und von 19,98 m an der Front ***Gasse2*** zusammen.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus den Beschwerden und wurde so auch dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Wien betreffend die Beschwerde in Bezug auf die Gebrauchserlaubnis zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Gemäß § 1 Abs. 1 Gebrauchsabgabegesetz 1966 ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.
Die einmalige Abgabe beträgt laut Tarif A. Post 2. Gebrauchsabgabegesetz 1966 für Zierverputz und sonstige Zierglieder, Gitter, Hauptgesimse, Dachvorsprünge u. dgl., die über das im § 83 Abs. 1 der Bauordnung für Wien angegebene Ausmaß hinausreichen, 7,50 Euro je begonnenen auf die Frontlänge projizierten Längenmeter.
In seinem Erkenntnis vom (GZ: VGW-111/005/31055/2014) qualifizierte das Landesverwaltungsgericht Wien das neu geschaffene Gesims als vorstehendes Bauelement gem § 83 Abs 1 lit e Bauordnung für Wien und entschied daher, dass es für dieses vorstehende Bauelement jedenfalls einer Gebrauchserlaubnis gem § 1 Abs. 1 Gebrauchsabgabegesetz 1966 bedarf.
Da die Gebrauchserlaubnis nach dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Wien rechtmäßig war, wurde auch die Gebrauchsabgabe iHv EUR 175,50 gem. Tarif A. Post 2. Gebrauchsabgabengesetz 1966 in der damals geltenden Fassung zu Recht festgesetzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht hat im vorliegenden Fall auf Basis des eindeutigen Wortlautes des Gesetzes entschieden. Es liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400130.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at