Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.06.2023, RV/7500378/2023

Parkometer - Doppelbestrafung behauptet

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , GZ. MA67/Zahl/2022, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (ANr) am um 15:01 Uhr in 1220 Wien, Bodmergasse 70, zur Anzeige gebracht, da ein gültiger Parkschein fehlte. Im Fahrzeug habe sich lediglich der bereits abgelaufene Papierparkschein mit der Nummer PSNr, gültig für 15-Minuten, mit den Entwertungen 10:36 Uhr, befunden.

Mangels (fristgerechter) Bezahlung der beim Fahrzeug hinterlassenen Organstrafverfügung (BOM Nr. BOMNr) iHv 36 Euro und der Anonymverfügung vom , GZ. MA67/Zahl/2022, iHv 48 Euro erließ die Magistratsabteilung 67 am eine Strafverfügung, GZ. MA67/Zahl/2022.

Darin wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am um 15:01 Uhr das in Rede stehende Kraftfahrzeug in 1220 Wien, Bodmergasse 70, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkzeit überschritten gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Der Beschwerdeführer erhob mit Brief (RO) am Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte das Folgende vor: "Mit großer Verwunderung habe ich Ihre Strafverfügung am erhalten und bin noch mehr überraschtdas anscheinend Ihn Ihrer Abteilung keiner weiß was Sache ist geschweige denn dass man sowasnachvollziehen kann.Ihre Strafverfügung ist lediglich eine Dilettante Behauptung und weise ich aufs schärfste zurück da ich zudiesem Zeitraum nicht am beschriebenen Ort war.Anbei Zeugen was dieses bestätigen können:1. Zeuge1 2. Zeuge2 3. Zeuge3 4. Zeuge4 5. Zeuge5 6. Zeuge6. Weiters werde ich eine Anzeige wegen beabsichtigen Betrugs bei der Polizei erstatten.
Betrug | § 146 Strafgesetzbuch (StGB)
Daher werde ich Ihre Vorgangsweise meiner Rechtsvertretung
Vertreter mitteilen und wennNotwendig die entsprechenden Maßnahmen gegen Ihre Vorgangsweise einleiten.Da es sich hierbei um ein doch sehr durchsichtiges Abkassieren ohne Einhaltung der Rechtsvorschriften,diverser Gesetze handelt, wäre es vielleicht Sinnvoll diese Angelegenheit medial mittels Volksanwaltschaft zuklären.Ob hier ein Tatbestand des vorsätzlich schweren Betruges gemäß StGB gegeben ist, wird ddg. dieStaatsanwaltschaft prüfen.Sollte aber Ihrer Seitz ein Irrtum vorliegen gehen ich davon aus das dieser Akt umgehend eingestellt wird."

Dem Einspruch war eine Kopie der Strafverfügung beigelegt.

Mit Aktenvermerk vom hielt die Magistratsabteilung 67 fest, nach Einsichtnahme in die Anzeige samt Fotos und Streetview, sowie Online-Plan werde der Tatort auf Wien 22, Aspernstraße 70 korrigiert. Ebenso werde der DC von 004 auf 001 korrigiert, da zwischen 10:36 Uhr (Parkschein-Entwertung) und 15:01 Uhr (Beanstandungszeitpunkt) keine zeitliche Nähe erkennbar sei.

Mit Schreiben vom (Aufforderung zur Rechtfertigung) wurde dem Beschwerdeführer von der Magistratsabteilung 67 unter Anführung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung mitgeteilt, dass nach Einsichtnahme in die Originalanzeige (sowie Fotos) der Tatort auf 1220 Wien, Aspernstraße 70, korrigiert und dieser Sachverhalt dem Beschwerdeführer gemäß § 32 VStG innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zur Kenntnis gebracht werde. Der Beschwerdeführer könne sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung von diesem Schreiben schriftlich rechtfertigen und die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekanntgeben.
Informationshalber seien dem Beschwerdeführer die vom Meldungsleger bei der Anzeigelegung angefertigten Fotos beigelegt und zur Kenntnis gebracht worden.

Mit fristgerechtem Schreiben vom (Postaufgabe) brachte der Beschwerdeführer unter Beilage der Aufforderung zur Rechtfertigung vom , den Beanstandungsfotos und einer Kopie vom Parkschein Nummer PSNr das Folgende vor: "Mit großer Verwunderung habe ich Ihre Aufforderung zur Rechtfertigung am erhalten und bin nochmehr überrascht das anscheinend Ihn Ihrer Abteilung noch immer keiner weiß was Sache ist geschweige denndass man sowas nachvollziehen kann.Möchte folgend festhalten das die Fotos von Ihrem Geistig verwirrten Meldungsleger nichts zu tun haben mitihrer Dilettanten Strafverfügung.Ihre Strafverfügung ist lediglich eine Dilettante Behauptung und weise ich aufs schärfste zurück da ich zu diesem Zeitraum nicht am beschriebenen Ort war.Anbei Zeugen was dieses bestätigen können das wir an ihrem Besagten Tag nicht an diesem Ort waren wie siein Ihrer Strafverfügung Behaupten:[Anmerkung BFG: das Weitere wie im oben angeführten Einspruch vom gegen dieStrafverfügung vom ].

Mit E-Mail vom ersuchte die Magistratsabteilung 67 die Parkraumüberwachungsgruppe GruppenNr. bezugnehmend auf beigefügte Anzeige um Klärung, ob bei der Angabe des Tatdatums ein Irrtum unterlaufen habe können, da der Beschuldigte angebe zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen zu sein. Es werde daher um Nachschau in den Tagesberichten bzw. Aufzeichnungen ersucht, ob am vom Überwachungsorgan DNr. ANr in Wien 22 im Bereich Aspernstraße Dienst versehen worden sei.

Mit Aktenvermerk vom hielt die Magistratsabteilung 67 zur gegenständlichen Geschäftszahl fest, ein Telefonat mit PÜG Dienstführung 1, Herr Herr (DW TelNr) habe ergeben, das Überwachungsorgan DNr. ANr habe am Beanstandungstag () im 22. Bezirk Dienst versehen. Ein Irrtum bei der Angabe des Tatdatums sei daher auszuschließen.

In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am das gegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/Zahl/2022, womit dem Beschwerdeführer angelastet wurde, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 15:01 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Aspernstraße 70, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Im Fahrzeug habe sich lediglich der bereits abgelaufene Papierparkschein mit der Nummer PSNr, gültig für 15-Minuten, mit den Entwertungen 10:36 Uhr, befunden. Der Beschwerdeführer habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein (Mindest)Betrag von 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf 70 Euro erhöhte.

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und unter Bezugnahme auf das Einspruchsvorbringen aus, aufgrund der Angaben des Meldungslegers in seiner Organstrafverfügung in Verbindung mit den zur Tatzeit angefertigten Fotos stehe fest, dass das der Marke und dem polizeilichen Kennzeichen nach bezeichnete Fahrzeug zur Tatzeit in Wien 22, Aspernstraße 70 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein, abgestellt gewesen sei. Eine Nachfrage bei der Landespolizeidirektion Wien, Parkraumüberwachungsgruppe habe ergeben, dass der Meldungsleger zur Tatzeit in Wien 22 seinen Dienst versehen habe und daher ein Irrtum bei der Angabe des Tatdatums auszuschließen sei. Angesichts des Umstandes, dass auch die Anzeige bzw. die Organstrafverfügung als taugliches Beweismittel anzusehen sei und der Beschwerdeführer sich während des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens auf das bloße Bestreiten der ihm angelasteten Übertretung beschränkt habe, ohne eine schlüssige Gegendarstellung abzugeben, könne als erwiesen angenommen werden, dass er die angeführte Übertretung begangen habe. Bemerkt werde, dass die Behörde dann einen beantragten Beweis ablehnen dürfe, wenn der Sachverhalt so vollständig festgestellt sei, dass sie sich auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen könne. Eine Einvernahme der genannten Zeugen habe daher unterbleiben können. Zudem sei keine ladungsfähige Anschrift der genannten Zeugen angeführt worden. Im Zuge des Verfahrens seien somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Die Abgabe sei gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet. Dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Die angelastete Übertretung sei daher in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen gewesen. Nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Der Akteninhalt und das Vorbringen des Beschwerdeführers böten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Er habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht die Abgabe fahrlässig verkürzt. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Somit seien auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit vorgelegen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (Brief RO vom ) in der er unter Anführung der bereits genannten sechs Zeugen erneut § 146 StGB zitierte und abermals vorbrachte, dass er die Vorgangsweise (der belangten Behörde) seiner Rechtsvertretung Vertreter mitteilen werde. Begründend brachte vor: "Mit großer Verwunderung habe ich Ihre Straferkenntnis am erhalten und bin noch mehr überraschtdas anscheinend Ihn Ihrer Abteilung keiner weiß was Sache ist geschweige denn das man sowas nachvollziehenkann.Ihre Strafverfügung ist lediglich eine Dilettante Behauptung und weiße ich auf Schärfste zurück.Laut STVO § 5 Abs. 1 Rechtsatz Artikel 4 des 7. Zusatzprotokolls der EuropäischenMenschenrechtskonvention (kurz Art 4 7. ZPMRK) sieht ein Doppelbestrafungsverbot und einDoppelverfolgungsverbot vor. Dies bedeutet, dass man wegen derselben Sache von einem Staatnicht zweimal bestraft und auch nicht zweimal, also in zwei verschiedenen Verfahren verfolgt werdendarf. Auf Latein ist dieser Grundsatz auch unter der Wendung ,ne bis in idem' bekannt.Sollte aber Ihrer Seitz ein Irrtum vorliegen gehen ich davon aus das dieser Akt umgehend eingestellt wird."

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war am um 15:01 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Aspernstraße 70, abgestellt.

Der Beschwerdeführer war am Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges.

Zum Beanstandungszeitpunkt (15:01 Uhr) befand sich im Fahrzeug kein gültiger Parkschein und es war auch kein elektronischer Parkschein gebucht.

Im Fahrzeug befand sich lediglich der bereits abgelaufene Papierparkschein mit der Nummer PSNr, gültig für 15-Minuten, mit den Entwertungen 10:36 Uhr.

Im Verfahrenslauf hat der Beschwerdeführer unter Nennung von sechs Zeugen zunächst bestritten am Tatort gewesen zu sein, in der gegenständlichen Beschwerde weicht er jedoch von seinem ursprünglichen Vorbringen ab und moniert eine Doppelbestrafung.

Im Fahrzeug befand sich zum Beanstandungszeitpunkt (15:01 Uhr) kein gültiger Parkschein.

Beweiswürdigung:

Die Beanstandung durch den Meldungsleger, das Datum und die Uhrzeit sowie der Ort der Beanstandung sind aktenkundig.

Dass der Abstellort nicht (mehr) und der Beanstandungszeitpunkt nicht bestritten wird, ergibt sich aus der Beschwerde des Beschwerdeführers.

Dass - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - keine Doppelbestrafung vorliegt, ergibt sich aus der Auskunft der Magistratsabteilung 67 (E-Mail vom ), wonach für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug für den Beanstandungstag keine weitere Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 bei der belangten Behörde aufscheint. Ob eventuelle Strafen nach der StVO 1960 anhängig (sind) waren, war nicht Gegenstand in dieser Entscheidung.

Das Bundesfinanzgericht erachtet daher die unterschiedlichen Eingaben des Beschwerdeführers in freier Beweiswürdigung als reine Schutzbehauptungen. Das Fahrzeug war zweifellos ohne gültigen Parkschein am Tatort abgestellt. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung beträgt die Abgabe für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,10 Euro (ab pro halber Stunde 1,25 Euro), wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als 15 Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hierfür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer erwiesenermaßen die Parkometerabgabe nicht entrichtet, sodass der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht wurde.

Es sind keine Umstände ersichtlich, die den Beschwerdeführer an der Einhaltung der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe gehindert hätten. Insbesondere hätte sich der Beschwerdeführer über die Vorschriften betreffend die Parkometerabgabe in Wien an kompetenter Stelle informieren müssen, z.B. beim Magistrat der Stadt Wien, welcher im Übrigen auch entsprechende Informationen im Internet anbietet.

Die Anzeige dient dem Beweis der Rechtsrichtigkeit und ist ein taugliches Beweismittel (vgl , ).

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering.

Fahrlässigkeit und Verletzung der Sorgfaltspflicht:

§ 5 Abs. 1 VStG normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist.

Das Abstellen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zu der näher bezeichneten Tatzeit an dem näher bezeichneten Tatort ohne Parkschein war als Fahrlässigkeit zu werten und die Verschuldensfrage war zu bejahen.

Der Akteninhalt und die Vorbringen des Beschwerdeführers bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich gewesen wäre. Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht wurde, war das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch zu bestätigen.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Neben den in § 19 VStG ausdrücklich genannten Kriterien kann ferner auf Aspekte der Spezialprävention (vgl. ) und Generalprävention (vgl. ) Bedacht genommen werden.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. ), allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ).

Der Beschwerdeführer hat das öffentliche Interesse an der Erleichterung des Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass er das Kraftfahrzeug ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Die belangte Behörde hat die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, bereits gewürdigt. Zudem hat die belangte Behörde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Aktenkundig sind zwei einschlägige, nicht getilgte Vorstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz.

Eine Schuldeinsicht war beim Beschwerdeführer im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht zu erkennen. Der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses kommt für ihn daher nicht in Betracht. Weitere Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht und haben sich auch aus dem Verwaltungsverfahren nicht ergeben.

In Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände und unter Beachtung der in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz normierten Strafdrohung in Höhe von 365 Euro erscheint daher die seitens der belangten Behörde im untersten Bereich des Strafrahmens vorgenommene Strafbemessung (und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe) keinesfalls als überhöht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500378.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at