Parkometer, ordnungsgemäße Kundmachung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde, vom , GZ. MA67/GZ/2022, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (A207) am um 13:41 Uhr in 1100 Wien, Karl-Popper-Straße gegenüber 4, zur Anzeige gebracht, da ein gültiger Parkschein fehlte.
Mangels (fristgerechter) Bezahlung der beim Fahrzeug hinterlassenen Organstrafverfügung (BOM Nr. BOM) iHv 36 Euro und der Anonymverfügung vom , GZ. MA67/GZ/2022, iHv 48 Euro erließ die Magistratsabteilung 67 am eine Strafverfügung, GZ. MA67/GZ/2022.
Darin wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am um 13:41 Uhr das in Rede stehende Kraftfahrzeug in 1100 Wien, Karl-Popper-Straße 4 gegenüber, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Beschwerdeführer habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Der Beschwerdeführer erhob mit Telefax vom Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte vor, er sei sich keiner Schuld bewusst.
Mit Schreiben vom (Aufforderung zur Rechtfertigung) wurde der Beschwerdeführer von der Magistratsabteilung 67 unter Anführung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zur Rechtfertigung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert.
Mit Telefax vom beantwortete der Beschwerdeführer die Aufforderung zur Rechtfertigung vom wie Folgt: "Ich hatte mein Fahrzeug kurz angehalten um eine kurze Erledigung in der ErsteBank zu tätigen und den Ort anschließend verlassen. Diese Erledigung hat sichernicht eine halbe Stunde gedauert sondern kürzer als 10 Minuten. Von daher istdie mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gegenstandlos.Es ist außerdem nicht erkenntlich, dass es sich beim gegenständlichen Bereichum eine gebührenpflichtige Kurzparkzone handelt. Ich war an diesem Tag vonder A23 Abfahrt Gürtel kommend zur Adresse 1100 Wien, Karl-Popper-Straßegegenüber 4 unterwegs. Auf der Strecke konnte ich weder ein vorgeschriebenesVerkehrszeichen zum Beginn der Kurzparkzone noch eine blaue Kennzeichnungder Fahrbahn wahrnehmen. Weder von der A23 kommend noch im unmittelbarenBereich, der noch dazu eine Bezirksgrenze darstellt.Von daher kann mir nicht zur Last gelegt werden, dass ich dieParkometerabgabeverordnung der Stadt Wien verletzt hätte, da ich gar keineMöglichkeit hatte eine Kurzparkzone in irgendeiner Form wahrzunehmen bzw.deren Anfang und Ende.Der Bescheid ist daher aufzuheben."
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am das gegenständliche Straferkenntnis, Zl. MA67/GZ/2022, womit über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 60 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt wurde. Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Beschwerdeführer zu zahlende Betrag wurde mit 70 Euro bestimmt.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens im Wesentlichen aus, unbestritten sei geblieben, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befunden habe und dort vom Beschwerdeführer abgestellt worden sei. Jede Lenkerin eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Der Begriff ,Abstellen' umfasse sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Fahrzeugen. Daher schließe auch das kurzfristige Abstellen eines Fahrzeuges die Abgabepflicht bzw. Verpflichtung zur Entwertung (Aktivierung) eines (elektronischen) Parkscheines nicht aus, selbst wenn sich die Lenkerin bzw. der Lenker oder andere Personen im Fahrzeug befinden würden. Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51). Auch § 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51, hebe die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung bei einer Gesamtabstellzeit von nicht mehr als fünfzehn Minuten nicht auf, sondern werde lediglich auf die Einhebung der Parkometerabgabe verzichtet. Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen sei keine Gebühr zu entrichten, aber jedenfalls ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren (vgl. § 2 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung). Der Abstellort habe sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches befunden, gültig Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr. Dieser sei ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Anfang' (§ 52 li t. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Ende' (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht seien. Wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden solle (,flächendeckende Kurzparkzone'), genüge es, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen ,Kurzparkzone Anfang' bzw. ,Kurzparkzone Ende' angebracht seien. Eine darüberhinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone sei zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , ZI. 89/17/0191). Es sei auch nicht erforderlich, jede zu dem Gebiet einer Kurzparkzone gehörende Straße gesondert zu beschildern oder bei der Einfahrt in eine Kurzparkzone einen Hinweis über die Ausdehnung der Zone anzubringen. Die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 StVO über Kurzparkzonen bezögen sich nicht nur auf einzelne Straßen, sondern auf eine Mehrheit von Straßen bzw. auf bestimmte Gebiete. Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich habe der Beschwerdeführer bei einem Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Anfang' vorbeikommen müssen. Er hätte daher so lange davon ausgehen müssen, dass er sich auch noch im Kurzparkzonenbereich befunden habe, als er nicht ein Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Ende' passiert habe. Aufgrund der Aktenlage sei festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB). Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens sei Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail vom fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom und begründete diese wie folgt: "Ich habe bereits in meiner Aufforderung zur Rechtfertigung dargelegt, dass ich am Standort1100 Wien, Karl-Popper-Straße gegenüber 4, nicht erkennen konnte, dass es sich hier umeine gebührenpflichtige Kurzparkzone handelt, wo die von der Behörde erwähnteVerpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe (gem. § 2 der Parkometerabgabeverordnung inWien) gültig wäre. Weit und breit sind keine erforderlichen Hinweistafeln wahrzunehmenbzw. wurden die bereits früher vorhandenen Hinweisschilder zur Kurzparkzone im 10. Bezirkwieder abmontiert, wann und von wem auch immer.Ich stelle daher Antrag den Antrag an die Behörde, zu erläutern, was der Grund zurEntfernung der Hinweistafeln Kurzparkzone Anfang und Ende in der Karl-Popper-Straße war und wann dies geschehen ist?Der Abstellort meines PKW befand sich daher NICHT innerhalb eines ordnungsgemäßkundgemachten Kurzparkzonenbereiches laut § 52 lit. AZ. 13 d StVO ,KurzparkzoneAnfang': Ich hatte zur Anfahrt von der A23 Abfahrt Gürtel kommend zur Adresse 1100 Wien,Karl-Popper-Straße gegenüber 4, offenbar das einzige aufgestellte KurzparkzoneHinweisschild, kurz nach dem Tunnel Landstraßer Gürtel (rechte Straßenseite) übersehen -weil ich es offenbar nicht sehen konnte, weil ich mich zum Zeitpunkt des Passierens auf derlinken Fahrspur befand und die Sicht durch ein anderes Fahrzeug, möglicherweise einenLKW, verdeckt war.Aber selbst beim Passieren mit freier Sicht zum Fahrbahnrand im Fließverkehr ist esunmöglich, dieses Schild zu lesen, wenn man nicht die Aufmerksamkeit auf dasVerkehrsgeschehen verlöre,da hier mehrere Schilder in äußerst kurzem Abstand angebracht sind(siehe dazu von meinem Beifahrer am angefertigte Filmaufnahme, Beilage A).Damit ist für dieses einzige Verkehrsschild ein Widerspruch gegeben zu der in der § 48Abs.1 StVO festgehaltenen Bestimmung, dass Verkehrszeichen in einer solchen Art undGröße anzubringen sind, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitigerkannt werden können.Wie gleichzeitig zu erkennen ist, ist diese einzige Tafel noch VOR des Erreichens derOrtstafel Wien angebracht, was für die die von der Behörde angeführte Definition eines ,größeren Gebietes' viel Interpretationsspielraum lässt bzw. irreführend ist.Es ist daher für mich unverständlich, weshalb die Behörde ein entsprechendes Hinweisschildgem. § 52 an einer besser sichtbaren Stelle aufgestellt hat, etwa an der nächsten KreuzungGhegastraße- Adolf Blamauer-Gasse bzw. weshalb es keine über alle Fahrbahnenersichtliche blaue Markierungen gibt, wie etwa an der Stadteinfahrt der B17 am WienerBerg?Ich stelle daher den Antrag an die Behörde, den Straßenabschnitt Landstraßer Gürtelab dem Tunnel von A23 kommend bis zur Einmündung in die Karl-Popper-Straße zubegutachten, ob eine ordnungsgemäßen Beschilderung der für die Entrichtung derParkometerabgabe erforderlichen Hinweisschilder gemäß § 52 lit. AZ. 13 d StVO bzw.§ 48 Abs. 1 StVO gegeben ist.Da aus meiner Sicht keine ausreichende und den gesetzlichen Bestimmungen folgendeBeschilderung des Bereiches Karl-Popper-Straße 4 als Kurzparkzone gegeben ist, stelle ichdenANTRAGan die Berufungsbehörde, das Straferkenntnis gegen mich zurückzuziehen und dasVerfahren einzustellen."
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war am (Donnerstag) um 13:41 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Karl-Popper-Straße gegenüber 4, abgestellt.
Der Beschwerdeführer war der Lenker des auf ihn zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges.
Zum Beanstandungszeitpunkt (13:41 Uhr) befand sich im Fahrzeug kein gültiger Parkschein und es war auch kein elektronischer Parkschein gebucht.
Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr.
Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zum Beanstandungszeitpunkt am Donnerstag, um 13:41 Uhr, Gebührenpflicht bestand.
Der Abstellort und der Beanstandungszeitpunkt wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Beweiswürdigung
Die Beanstandung durch den Meldungsleger, das Datum und die Uhrzeit sowie der Ort der Beanstandung sind aktenkundig.
Dass der Abstellort und der Beanstandungszeitraum nicht bestritten wird, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der gegenständlichen Beschwerde, wonach er nicht erkennen habe können, dass es sich am Beanstandungsort um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone gehandelt habe.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen ist die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsfrei gegeben.
Dem Beschwerdevorbringen
1) der Beschwerdeführer habe am Beanstandungsort nicht erkennen können, dass es sich an diesem Ort um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone gehandelt habe und zur Frage, weshalb es keine über alle Fahrbahnen ersichtliche blaue Markierungen gebe,
a) ist die nachfolgend dargestellte Kundmachung an der (vom Beschwerdeführer) beschriebenen Zufahrt zum Tatort entgegenzuhalten:
Bild zeigt am Landstraßer Gürtel die Kundmachung (Beginn) der flächendeckenden Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr.
b) wird dem Beschwerdeführer die diesbezügliche Rechtsgrundlage und die Entscheidungen des Höchstgerichtes zur Kenntnis gebracht:
§ 25 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) - Kurzparkzonen regelt diesbezüglich:
"(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen."
Gemäß § 25 Abs. 2 StVO 1960 können Kurzparkzonen zusätzlich mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden (vgl. ; ; vgl. auch Pürstl, StVO, Kommentar, § 25 StVO).
Das Gebiet einer Kurzparkzone wird durch weitere Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote nicht unterbrochen (vgl. ).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z. 13 d ("Kurzparkzone Anfang") und Z. 13 e StVO ("Kurzparkzone Ende") angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftzeichen umgrenzten Gebiet erfasst (z.B. ). Blaue Bodenmarkierungen stellen dagegen keine obligatorische Kundmachungsform dar (z.B. ).
Eine Kurzparkzone muss sich nicht nur auf das Gebiet eines Wiener Gemeindebezirkes beschränken, sondern darf sich auch darüber hinaus erstrecken und mehrere Bezirke umfassen (zB ). Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriften umgrenzenden Gebiet erfasst (vgl. ; vgl weiters ), vgl auch die bei Pürstl, Straßenverkehrsordnung (2007) § 25, E 19, zitierte Rechtsprechung, insbesondere ).
Umfasst daher die Kurzparkzone auch teilweise angrenzende Bezirke, so sind an den Bezirksgrenzen, sofern sie nicht Grenzen der Kurzparkzone sind, keine Verkehrszeichen nach § 52 StVO erforderlich, sondern lediglich an den Ein- und Ausfahrtsstraßen in die (Bezirksgrenzen überschreitende, in sich geschlossene) Kurzparkzone als solche (vgl. ).
Mit dem Zeichen "Ende der Kurzparkzone" gemäß § 52 Z 13e StVO 1960 ist klargestellt, dass die Kurzparkzone fortdauert, solange dieses Zeichen für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird (vgl. ).
Der Beschwerdeführer hat nicht einmal behauptet, dass gegenständliches Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt um 13:41 Uhr mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet war oder dass ein elektronischer Parkschein gebucht gewesen wäre.
Es war daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Kfz in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone ohne gültig entwerteten Parkschein abgestellt hat und daher eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 begangen hat.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Der Akteninhalt und das Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Bei Einhaltung der gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen. Der Beschwerdeführer hat damit auch das subjektive Tatbild verwirklicht.
Zur in der Beschwerde vorgebrachte ,Filmaufnahme, Beilage A' ist festzuhalten, dass eine solche nicht aktenkundig ist.
Zur Strafbemessung:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; ).
Eine Schuldeinsicht war beim Beschwerdeführer im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht zu erkennen. Der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses kommt für ihn daher nicht in Betracht.
Weitere Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht und haben sich auch aus dem Verwaltungsverfahren nicht ergeben.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers wurden bereits von der belangten Behörde gwürdigt, soweit sie dieser bekannt waren. Auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wurde seitens der belangten Behörde Bedacht genommen. Eine nicht getilgte (Beginn der Tilgung: ), einschlägige Verwaltungsstrafe nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist aktenkundig.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500359.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at