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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.06.2023, RV/7500331/2023

Parkometerabgabe - Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung mit Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen die zwei Vollstreckungsverfügungen des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, jeweils vom , GZen 1) MA67/Zahl1/2022 und 2) MA67/Zahl2/2022

zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Vollstreckungsverfügungen bleiben unverändert.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahren1) MA67/Zahl1/2022:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am um 20:11 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Nordwestbahnstraße 21 von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da zum Beanstandungszeitpunkt ein gültiger Parkschein fehlte.

Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom (Lenkererhebung) wurde die Firma Firma GmbH als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem das genannte Kraftfahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen wurde.

Mit fristgerechtem Schreiben vom nannte die Firma Firma GmbH den Beschwerdeführer als jene Person, der das in Rede stehende Kraftfahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen gewesen sei.

Gegenüber der beschwerdeführenden Partei wurde mit Strafverfügung vom , GZ. MA67/Zahl1/2022, aufgrund der Verletzung von § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung eine Geldstrafe iHv 60,00 Euro verhängt, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt; der zu zahlende Gesamtbetrag betrug 60,00 Euro.

Am erließ der Magistrat der Stadt Wien (als belangte Behörde) die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, da die mit der obigen Strafverfügung vom verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden sei. Zusätzlich zu der Geldstrafe wurde ein pauschalierter Kostenbeitrag (Mahngebühr) iHv 5,00 Euro verhängt und ein diesbezüglicher Rückstandsausweis ausgefertigt, weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages von 65,00 Euro gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckung verfügt wurde.

Verfahren2) MA67/Zahl2/2022:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am um 19:11 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Nordwestbahnstraße 25/27 von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da zum Beanstandungszeitpunkt ein gültiger Parkschein fehlte.

Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom (Lenkererhebung) wurde die Firma Firma GmbH als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem das genannte Kraftfahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen wurde.

Mit fristgerechtem Schreiben vom nannte die Firma Firma GmbH den Beschwerdeführer als jene Person, der das in Rede stehende Kraftfahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen gewesen sei.

Gegenüber der beschwerdeführenden Partei wurde mit Strafverfügung vom , GZ. MA67/Zahl2/2022, aufgrund der Verletzung von § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung eine Geldstrafe iHv 60,00 Euro verhängt, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt; der zu zahlende Gesamtbetrag betrug 60,00 Euro.

Am erließ der Magistrat der Stadt Wien (als belangte Behörde) die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, da die mit der obigen Strafverfügung vom verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden sei. Zusätzlich zu der Geldstrafe wurde 1) ein pauschalierter Kostenbeitrag (Mahngebühr) iHv 5,00 Euro verhängt, 2) eine Pfändungsgebühr (alle Strafen) iHv 10,00 Euro festgesetzt und ein diesbezüglicher Rückstandsausweis ausgefertigt, weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages von 75,00 Euro gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckung verfügt wurde.

Mit Eingabe vom (E-Mail) erhob der Beschwerdeführer gegen diese zwei Vollstreckungsverfügungen Beschwerde und erklärte wörtlich Folgendes:
"Im Anhang der Vollstreckungsverfügung habe ich ihnen mitzuteilen, dass ich dieses Fahrzeug nicht bestätigt habe. Das müssen sie bitte mit der jeweiligen Firma bzw. mit dem Eigentümer des Fahrzeugesbegleichen. Mi freundlichen Grüßen …"

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde mit zwei Vorlageberichten vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht ersuchte die Magistratsabteilung 67 um die Übermittlung der Zustellnachweise RSb für beide Strafverfügungen Verfahren 1) MA67/Zahl1/2022 und Verfahren 2) MA67/Zahl2/2022. Die Zustellnachweise RSb langten beim Bundesfinanzgericht am ein.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Verfahren 1) MA67/Zahl1/2022:

Die Strafverfügung (Titelbescheid) vom , GZ. MA67/Zahl1/2022, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz am rechtswirksam zugestellt. Der Beschwerdeführer bestreitet die von der belangten Behörde dokumentierte rechtswirksame Zustellung der Strafverfügung vom , GZ. MA67/Zahl1/2022, nicht.

Mangels Erhebung eines Einspruches gegen diese Strafverfügung ist diese mit Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist () in formelle Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom mahnte die belangte Behörde die rechtskräftige Geldstrafe iHv 60 Euro ein, verhängte einen pauschalierten Kostenbeitrag (Mahngebühr) iHv 5 Euro und setzte eine Nachfrist zur Zahlung von zwei Wochen (Fälligkeit).

Da der in der Strafverfügung vom festgesetzte Gesamtbetrag iHv 60 Euro zuzüglich 5 Euro Mahngebühr innerhalb der zweiwöchigen Nachfrist nicht getilgt wurde fertigte die belangte Behörde zusammen mit der Vollstreckungsverfügung vom einen Rückstandsausweis über die Mahngebühr aus.

Die angefochtene Vollstreckungsverfügung stimmt mit der Strafverfügung überein.

Verfahren 2) MA67/Zahl2/2022:

Die Strafverfügung (Titelbescheid) vom , GZ. MA67/Zahl2/2022, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz am zugestellt. Der Beschwerdeführer bestreitet die von der belangten Behörde dokumentierte rechtswirksame Zustellung der Strafverfügung vom , GZ. MA67/Zahl2/2022, nicht.

Mangels Erhebung eines Einspruches gegen diese Strafverfügung ist diese mit Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist () in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom mahnte die belangte Behörde die rechtskräftige Geldstrafe iHv 60 Euro ein, verhängte einen pauschalierten Kostenbeitrag (Mahngebühr) iHv 5 Euro, sezte eine Pfändungsgebühr (alle Strafen) iHv 10,00 Euro fest und bestimmte eine Nachfrist zur Zahlung innerhalb von zwei Wochen (Fälligkeit).

Da der in der Strafverfügung vom festgesetzte Gesamtbetrag iHv 60 Euro zuzüglich 5 Euro Mahngebühr und 10 Euro Pfändungsgebühr innerhalb der zweiwöchigen Nachfrist nicht getilgt wurde fertigte die belangte Behörde zusammen mit der Vollstreckungsverfügung vom einen Rückstandsausweis über die Mahngebühr aus.

Die angefochtene Vollstreckungsverfügung stimmt mit der Strafverfügung überein.

Beweiswürdigung:

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und sind von den Parteien nicht bestritten. Auch für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung als erwiesen annehmen.

Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, wann eine Vollstreckung iSd § 10 Abs. 2 Z 1 VVG idF vor dem BGBl. I 33/2013 unzulässig ist, in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist Voraussetzung für eine Vollstreckung, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. unter vielen ). Die Novellierung des § 10 VVG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I 33/2013, kann nicht dazu führen, dass die zitierte Rechtsprechung keinen Bestand mehr hat. Es handelt sich bei dem Erfordernis für die Vollstreckbarkeit eines Titels, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten in Rechtskraft erwachsen sein muss, vielmehr um eine sich bereits aus dem systematischen Zusammenhang zwischen Titelbescheid und Vollstreckungsverfügung ergebende zwingende Rechtsfolge.

Dementsprechend hat das Bundesfinanzgericht in einem Beschwerdeverfahren betreffend Vollstreckungsverfügung lediglich zu prüfen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind.

In den gegenständlichen Fällen sind die Titelbescheide formell rechtskräftig:
Verfahren 1) Die Strafverfügung vom wurde dem Beschwerdeführer gegenüber nachweislich durch die Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz am rechtswirksam erlassen. Wie den obigen Feststellungen zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer gegen diese Strafverfügung kein Rechtsmittel erhoben, wodurch die Strafverfügung mit Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist in formelle Rechtskraft erwachsen ist;
Verfahren 2) Die Strafverfügung vom wurde dem Beschwerdeführer gegenüber nachweislich durch die Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz am rechtswirksam erlassen. Wie den obigen Feststellungen zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer gegen diese Strafverfügung kein Rechtsmittel erhoben, wodurch die Strafverfügung mit Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist in formelle Rechtskraft erwachsen ist.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe das Fahrzeug (jeweils) nicht gelenkt, die Lenkerauskunft könne der Zulassungsbesitzer (Eigentümer des Fahrzeuges) erteilen, ist nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen zwei Vollstreckungsverfügungen aufzuzeigen.

Einerseits bezieht sich dieses Vorbringen auf den (jeweiligen) bereits rechtskräftigen Titelbescheid, der nicht mehr Gegenstand des (jeweiligen) Vollstreckungsverfahrens ist. Die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung kann grundsätzlich nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit einer Strafverfügung oder auf ein allenfalls ergangenes Straferkenntnis gestützt werden. (vgl. Zl. 2010/07/0022, uva, , Zl. 2005/07/0137). Andererseits verkennt der Beschwerdeführer, dass die Firma Firma GmbH als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) aufgrund der beiden oben angeführten Lenkererhebungen jeweils den Beschwerdeführer als Lenker des tatgegenständlichen Fahrzeuges angegeben hat.

Da der Beschwerdeführer bis zur Einleitung des jeweiligen Vollstreckungsverfahrens seiner Verpflichtung, die (jeweils) verhängte Geldstrafe unverzüglich zu entrichten, nicht nachgekommen ist, erweist sich deren jeweilige Vollstreckung als zulässig.

Gemäß § 54b VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken (Abs. 1). Im Fall einer Mahnung ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten (Abs. 1a). Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel (Abs. 1b).

Wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, wurde die (jeweils) rechtskräftig verhängte Geldstrafe vom Beschuldigten nicht entrichtet und daher von der belangten Behörde gemäß § 54b Abs. 1 jeweils unter Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist eingemahnt. Zusammen mit der jeweiligen Vollstreckungsverfügung fertigte die belangte Behörde jeweils den Rückstandsausweis über die Mahngebühr aus, weshalb auch diese (jeweils) nunmehr vollstreckbar ist.

Die Beschwerde wird daher als unbegründet abgewiesen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in dem angeführten Erkenntnis () zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Eine Revision durch den Beschwerdeführer wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren - wie hier die jeweils bekämpfte Vollstreckungsverfügung - untrennbar verbunden ist, stellt eine "Verwaltungsstrafsache" iSd § 25a Abs. 4 VwGG dar (vgl. zum Begriff der "Verwaltungsstrafssache" mit Verweis auf VfSlg 14.957/1997). Die auf die Rechtslage vor dem bezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum umfassenden Begriff "Verwaltungsstrafsache", der also weit zu verstehen ist, wurde - bisher für rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen - auch schon auf den identen Begriff nach der neuen Rechtslage übertragen (vgl. mwN). Gleiches gilt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts auch weiterhin für die mit dem (jeweils) zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren (jeweils) untrennbar verbundene Vollstreckungsverfügung.

Daher kommt für den Beschwerdeführer der Revisionsausschluss des § 25a Abs. 4 VwGG auch im Beschwerdeverfahren über die jeweilige Vollstreckungsverfügung zum Tragen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500331.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at