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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 14.06.2023, RV/7500360/2023

Unzuständigkeit des BFG auf Grund Nichtvorliegens einer Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin R. über den - auf dreizehn Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67,
GZlen
1) MA67/Zahl1/2023; 2) MA67/Zahl2/2023; 3) MA67/Zahl3/2023; 4) MA67/Zahl4/2023; 5) MA67/Zahl5/2022; 6) MA67/Zahl6/2023; 7) MA67/Zahl7/2023; 8) MA67/Zahl8/2023; 9) MA67/Zahl9/2023; 10) MA67/Zahl10/2023; 11) MA67/Zahl11/2023; 12) MA67/Zahl12/2023 und 13) MA67/Zahl13/2022
Bezug nehmenden - Antrag der Frau ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, den Beschluss:

I) Es wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt.

Das Verfahren wird eingestellt.

II) Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 iVm Abs. 9 B-VG durch den Magistrat der Stadt Wien nicht zulässig.

III) Eine Revision durch die Einbringerin des Anbringens wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 iVm Abs. 9 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang:

Mit dreizehn im Spruch näher bezeichneten Straferkenntnissen lastete die Magistratsabteilung 67 Frau ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) jeweils in einer näher bezeichneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den jeweiligen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe Frau ***Bf1*** jeweils die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über Frau ***Bf1*** deswegen jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro verhängt und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 14 Stunden festgesetzt. Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) habe Frau ***Bf1*** zudem jeweils einen Beitrag von 10,00 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher jeweils 70,00 Euro.

Mit zwei wortgleichen E-Mail's vom und ersuchte Frau ***Bf1*** um die Reduzierung der Geldstrafen auf einen minimalen Geldbetrag, ersuchte zudem um eine Ratenvereinbarung und begründete wie folgt: "Sehr geehrte Damen und Herren der MA 67,ich bitte Sie mir alle Geldstrafen minimal zu reduzieren da ich wie Sie wissen von jedem Einspruch das von mir kam Antragstellerin geboren am geb in Wien wohnhaft in der Straße in Ort deshalb habe ich so gehandelt weil mir das Bundessozialamt es so geraten hat dass ich das so mache.Also bin ich davon ausgegangen das es so richtig sei und das alles nicht zu bezahlen ist da ich den Antraggestellt habe am !!!! Wenn ich gewusst hätte das die mir in Bundessozialamt eine falsche Auskunft gegeben haben und das ich das alles zahlen muss würde ich das nie machen ist ja besser eineGarage zu mieten als amTag2Strafen zu bekommen die mich 90€ kosten!!! Meine derzeitige Situation ist sehr schwierig ich habe ein Krebskranken Mann keiner weiß wie lange er noch zum Leben hat !!!Die gesamten Krankheitskosten und Lebenskosten übersteigen unsere Einkommen, und jetzt noch die Parkstrafen die ich offen habe wo ich dachte das Bundessozialamt hat mir eine richtige Auskunftgegeben sonst würde ich das nie machen aber leider wie sich rausstellte war das eine falsche Auskunft Information!!! Deshalb bitte ich Sie als Mensch innigst mir entgegenzukommen und alle Geldstrafenzu einem minimalen Geldbetrag zu reduzieren mit Ratenvereinbarung bzw Ratenzahlung!!!!MA67/Zahl1/2023[Anmerkung BFG: alle 13 gegenständlichen Geschäftszahlen angeführt]. Mit der Bitte um Beachtung verbleibe ich mit freundlichen Grüßen."

In der Folge erachtete der Magistrat der Stadt Wien nämliches Anbringen als eine gegen die dreizehn Straferkenntnisse gerichtete Beschwerde und legte diese dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (eingelangt am ).

Mit E-Mail vom teilte Frau ***Bf1*** dem Bundesfinanzgericht mit, dass sie keine Beschwerde gegen die dreizehn Straferkenntnisse erheben wollte, es habe sich um ein Missverständnis seitens der belangten Behörde gehandelt. Sie habe bloß eine Ratenvereinbarung erzielen wollen.
Wörtlich brachte sie Folgendes vor: "wie telefonisch besprochen schicke ich Ihnen das es sich um ein Missverständnis seitens der MA67 handelt ich habe keine Beschwerde gemacht sondern wollte eine Ratenvereinbarung machen mit der MA67 !!! Habe gerade eben mit Frau Frau von der MA67 gesprochen die hat sich entschuldigt das Sie das als Beschwerde gesehen hat !!!!"

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe an (vgl. ). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Parteienerklärungen, somit auch Anbringen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. ).

In Anbracht obiger Ausführungen stellt sohin das per E-Mail am und (gleichlautend) beim Magistrat der Stadt Wien eingebrachte - explizit auf Ratenzahlung abzielende - Anbringen der Frau ***Bf1*** keine Beschwerde dar, da in diesen Eingaben keine konkrete Erledigung angesprochen, deren Rechtswidrigkeit moniert wird.

Mit dem in den gleichlautenden Eingaben vom und geäußerten Ersuchen um Reduzierung der Geldstrafen auf einen minimalen Geldbetrag und der Bitte um eine Ratenvereinbarung, da die Einbringerin einen krebskranken Mann habe und die gesamten Krankheitskosten und Lebenskosten ihr Einkommen übersteigen würde, wird den vorhergehenden Erledigungen, sprich im Besonderen den im Spruch näher bezeichneten dreizehn Straferkenntnissen des Magistrates der Stadt Wien, in keinster Weise entgegengetreten.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Demzufolge besteht schon ex constitutione keine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes ein von der Verwaltungsbehörde (hier: Magistrat der Stadt Wien) zwar vorgelegtes - allerdings keine Beschwerde darstellendes - Anbringen in Behandlung zu nehmen.

In Ansehung obiger Ausführungen war wie im Spruch zu befinden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der vorliegende Beschluss beruht auf der Auslegung des Anbringens vom und . Die Auslegung eines Anbringens geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen (vgl. ; vgl. ). Daher ist die (ordentliche) Revision durch den Magistrat der Stadt Wien im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.

Für Frau ***Bf1*** gründet die absolute Unzulässigkeit einer Revision auf der Norm des § 25a Abs. 4 VwGG.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 133 Abs. 9 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500360.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at