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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.06.2023, RV/7500373/2023

Parkometerabgabe; Verkürzung der Parkometerabgabe, da die Bestätigungs-SMS über die elektronische Aktivierung des Parkscheines nicht beim Fahrzeug abgewartet wurde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde der Beschuldigten vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2023, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 € zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 €), insgesamt 82,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde be-stimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a A bs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Beschwerdeführerin (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und nach einer bei der Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (X. e.U.) eingeholten Lenkerauskunft mit Strafverfügung vom an, sie habe das Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, Lainzer Straße 19, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 16:45 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Die Bf. brachte in ihrem Einspruch vom (E-Mail) vor, dass sie am Beanstandungstag in der Lainzerstraße 19 geparkt habe, um mit ihrem alten und schwersterkrankten Hund zu einer Tierärztin in die Lainzerstraße 11 zu gehen. Der Hund habe nur noch vorne unten beim Beifahrersitz sitzen können, wo er aber aufgrund seiner Größe wenig Platz gehabt habe und sie ihn deswegen immer nach dem Parkieren sofort aussteigen lassen habe müssen. Aufgrund seiner Gehbehinderung sei dieses Aussteigen und auf den Gehsteig gehen sehr langsam ausgefallen. Sie habe neben dem Pkw stehend begonnen den Kurzparkschein am Handy zu lösen, wobei sie aber noch das Kennzeichen und den Ort ändern und die Meldung, dass sich der Tarif in Wien geändert habe, wegklicken müssen. Dann habe sie den Parkschein gelöst (Zeit 16.45 Uhr). Erst dann habe sie begonnen, sich in Richtung Lainzerstraße 11 zu begeben, was aufgrund der Krankheit des Hundes sehr langsam ausgefallen sei. Auch habe sie aufgrund der Gehschwäche des Hundes nicht gleichzeitig gehen und den Parkschein ausfüllen können. Es sei zu diesem Zeitpunkt bereits dunkel gewesen und sie wisse, dass sie in Richtung Hietzinger Platz das erste Auto rechts gewesen und hinter ihr kein Auto gestanden sei und von der Ferne bereits freie Sicht auf ihr rückwärtiges Kennzeichen bestanden habe (soweit bei der herrschenden Straßenbeleuchtung möglich). Sie habe den oder die Parkraumüberwacherin nicht gesehen, er/sie sei ihr jedenfalls nicht entgegengekommen und müsse sohin von hinten/von stadtauswärts gekommen sein. … Als sie den Strafzettel bekommen habe (er laute auch auf 16.45 Uhr) habe sie am nächsten Tag angerufen und erfahren, dass die Differenz zwischen Abfrage, ob Parkzettel vorhanden und ihrem Lösen des Parkscheines 11 Sekunden gelegen seien. Sie ersuche aufgrund des marginalen Unterschiedes von 11 Sekunden von einer Bestrafung abzusehen, auch spezial und generalpräventiv sei ihre Bestrafung nicht notwendig, da sie immer Parkscheine löse und auch immer dabei entweder noch im oder unmittelbar beim Auto stehe, weil ihr diese Vorschrift bekannt sei.

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, befand die Bf. mit Straferkenntnis vom wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens fest, dass dem Kontoauszug m-parking zu entnehmen gewesen sei (und wie auch aus den Angaben der Bf. hervorgehe) der Gebühren-Parkschein für 30 Minuten mit der Nr. 123 um 16:45 Uhr gebucht worden sei. Ebenfalls um 16:45 Uhr sei die Beanstandung durch den Meldungsleger erfolgt.

Nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 5 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sowie § 7 Abs. 1 bis 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) führte die Behörde aus, dass es, bis ein korrekter elektronischer Parkschein mit SMS bestätigt werde, zweckdienlich sei beim Fahrzeug zu verbleiben, um zB im Falle einer technischen Störung einen Papierparkschein entwerten oder aber das Fahrzeug aus der Kurzparkzone verbringen zu können.

Beim Papierparkschein liege es auf der Hand, dass, wenn sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt, ohne den entwerteten Parkschein gemäß § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung gut sichtbar anzubringen, die Parkometerabgabe nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Gleiches gelte nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch für elektronische Parkscheine (Verweis auf ). Nach § 7 Abs. 3 Wiener Parkometerabgabeverordnung gelte die Abgabe erst dann als entrichtet, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt werde.

Die offensichtliche Annahme, die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginne mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung - womit die Bf. gleichsam eine Rückwirkung unterstellen würde, sodass beispielsweise bei Erhalt der Bestätigungs-SMS um 16:45:50 Uhr die Gültigkeit des Parkscheins um 16:45:00 beginnen würde - finde im Parkometergesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine Deckung.

Entscheidung sei, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entferne, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhalte (die Parkometerabgabe nur dann zu entrichten, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerke, wäre andernfalls nicht ausgeschossen).

Dies sei gegenständlich nach den Feststellungen des Überwachungsorgans, gegen deren Richtigkeit im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet sei, sowie dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank erfasst würden und damit einer ständigen Kontrolle unterlägen, keine Bedenken bestehen, der Fall. Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt sei, ändere daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts.

Sowohl das IT-System der elektronischen Parkscheine als auch das IT-System der Parkraumüberwachung würden dieselbe Systemzeit verwenden. Sei im Zeitpunkt der Kontrolle keine Bestätigungs-SMS versandt worden, sondern erst danach, dann sei die Abgabe im Kontrollzeitpunkt noch nicht entrichtet gewesen. Mit dieser Nichtentrichtung sei der Verwaltungstatbestand verwirklicht worden, eine spätere Abgabenentrichtung hebe die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht auf.

Da die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeugs (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt) zu entrichten sei und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gelte, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt werde, habe die Bf. den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite sei daher gegeben gewesen (Verweis auf das Erkenntnis des ).

Eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe sei in der in der Kontrolleinrichtungenverordnung vorgesehenen Form nicht vorgesehen.

Im Zuge des Verfahrens seien somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung müsse jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.

Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sei die Bf. nicht nachgekommen.

Die angelastete Übertretung sei daher in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen gewesen.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt hätte bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Somit seien auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit gegeben gewesen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher.

Die Bf. bringt in ihrer Beschwerde vor, dass den Feststellungen des angefochtenen Straferkenntnis zu entnehmen sei, dass sie um 16.45 Uhr am den Parkschein gebucht habe und um 16.45 die Beanstandung durch den Meldungsleger erfolgt sei. Dadurch hätte ich sie die Parkometerabgabe verkürzt. Gehe man den Feststellungen entsprechend von einer Minutentaktung aus, liege sohin keine Verkürzung vor, denn 16.45 = 16.45, da gebe es keine Differenz und liege, auch wenn die subjektive Tatseite in weiterer Folge rechtlich wunderbar dargelegt werde, der objektive Tatbestand mangels Zeitdifferenz und sohin Verkürzung schon nicht vor.

Wie in ihrem Einspruchsvorbringen dargelegt, habe ihr Anruf bei der Parkraumüberwachung ergeben, dass zwischen Abfrage und Lösung des Parkscheines eine Differenz von 11 (!) Sekunden liege. Dies erkläre sich durch den Umstand, dass sie beim Auto stehend begonnen habe, den Parkschein per Handy zu lösen, aber dabei noch das Kennzeichen des PKWs und den Ort ändern und eine aufgepoppte Einschaltung über die Erhöhung der Parkgebühr in Wien wegklicken habe müssen. Dann habe sie erst den Parkschein lösen können. Die Zeit, die es bedürfe, um einen Parkschein zu lösen, müsse bei der Diktion bei "BEGINN des Abstellens" wohl doch mitberücksichtigt werden.

Wie in dem Erkenntnis dargelegt werde, sei entscheidend, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entferne bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhalte. Sohin sei sie nicht verpflichtet, im Auto sitzen zu bleiben und dürfe, wie sie es auch gemacht habe, beim Auto stehen bleiben. Das heiße also auch, dass eine zeitgerechte Aktivierung des Parkscheines auch außerhalb beim Auto sein könne und müsse nicht sofort nach Abstellen des Pkw's im Pkw sitzend erfolgen.

Sie habe beim Auto stehend den Parkschein gelöst und sei Richtung Zentrum gegangen, die Parkraumüberwachung sei relativ sicher von Stadtauswärts gekommen, da ihr keine Person der Parkraumüberwachung auf ihrem Weg zur Tierärztin, der mit dem kranken Hund sicher um die 10 Minuten gedauert habe (er habe nur Schritttempo gehen können) entgegengekommen sei.

Es handle sich hier (gehe man nicht von den Feststellungen, sondern von ihrem Vorbringen aus) um einen Zeitraum von 11 Sekunden. Wie bereits im Einspruch dargelegt, sehe ich sie generalpräventiv noch spezialpräventiv die Notwendigkeit, hier mit Bestrafung vorzugehen. Umso mehr, als dass bei Einsicht in ihr Handy Parken Konto ersichtlich sei, sie bei jedem Tierarztbesuch (3.1., 9.1., 11.1., 7.3.) immer einen Parkschein gelöst habe. Sie ersuche daher, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben oder allenfalls (wenn ihrer Anfechtung der Feststellungen nicht gefolgt werde) mit einer Abmahnung das Auslangen zu finden.

Sollte noch eine Beweiswürdigung, also ein sich Bild machen ihrer Glaubwürdigkeit notwendig sein, beantrage sie die Durchführung einer Verhandlung, sollte es nur um formelle Fragen oder die rechtliche Beurteilung gehen, verzichte sie auf die Durchführung einer Verhandlung.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde von der Bf. am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, Lainzer Straße 19, abgestellt.

Zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung (16:45:17 Uhr) lag weder ein gültiger Papierparkschein noch ein gültiger elektronischer Parkschein vor.

Der von der Bf. um 16:45 Uhr elektronisch aktivierte Parkschein Nr. 123 (Gültigkeitsdauer 30 Minuten) war zum Abfragezeitpunkt noch nicht gültig.

Die Bf. befand sich zum Abfragezeitpunkt durch das Parkraumüberwachungsorgan weder im noch unmittelbar beim Fahrzeug.

Sie hat die Bestätigungs-SMS über die erfolgreiche Aktivierung des Parkscheines beim Fahrzeug nicht abgewartet.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des Parkraumüberwachungsorgans, den zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos, der Übersicht m-parking sowie aus dem eigenen Vorbringen der Bf.

Die Aktivierung des elektronischen Parkscheines Nr. 123 um 16:45 Uhr steht durch die zu dieser Zeit erfasste Registrierung im Parkraumüberwachungssystem fest.

Dass die Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan um 16:45:17 Uhr erfolgte, ist durch die auf dem Überprüfungsgerät (PDA) vom Meldungsleger erfassten Anzeigedaten erwiesen. Sämtliche Serverzeiten werden bei der Fa. Atos von externen Zeitservern abgeleitet. Die Liste der externen Zeitserver ändert sich je nach Verfügbarkeit permanent. Diese sind aber redundant und leiten ihrerseits die Zeit von Funk- oder Atomuhren ab.

Das Kontrollorgan erhielt zum Beanstandungszeitpunkt auf dem PDA-Gerät die Meldung "kein Parkschein".

Durch die zur Beanstandungszeit vom Kontrollorgan angefertigten Fotos steht fest, dass sich die Bf. weder im Fahrzeug noch unmittelbar beim Fahrzeug befunden hat, was auch von der Bf. nicht bestritten wurde.

Rechtsgrundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung lautet:

(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 € zu bestrafen.

Rechtliche Würdigung:

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Die Verpflichtung, bis zur Rückmeldung des elektronischen Systems beim Fahrzeug zu bleiben, ergibt sich aus § 7 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung. Die Abgabe gilt erst als entrichtet, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird.

Entfernt sich der Lenker eines Fahrzeuges, der die Parkometerabgabe in Form eines elektronischen Parkscheines entrichtet, bevor die Bestätigung durch das elektronische System einlangt, vom Fahrzeug, verwirklicht er bereits den Straftatbestand der Verkürzung der Parkometerabgabe; dies gilt auch dann, wenn der Lenker die Bestätigung noch innerhalb derselben Minute erhält, in der die Überprüfung durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung vorgenommen wird (vgl , , , , , uvm).

Der im Straferkenntnis erhobene Vorwurf der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe ist jedoch so zu verstehen, dass im Zeitpunkt der Beanstandung durch das Kontrollorgan kein gültiger Parkschein vorlag.

Eine Verkürzung tritt auch nicht nur dann ein, wenn die Parkometergebühr gar nicht entrichtet wird, sondern wenn sie nicht ordnungsgemäß entrichtet wird, weil die Entrichtung etwa nicht schon am Beginn des Abstellvorganges erfolgt ist.

Eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometer-abgabe in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form ist nicht vorgesehen (vgl. , , ). So stellte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 96/17/0354, fest, dass ein Lenker, der sich vom "abgestellten" Fahrzeug (auch nur zur Besorgung von Parkscheinen) entfernt, bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 (Wiener) Parkometergesetz verwirklicht.

Festgehalten wird noch, dass in einem beim Bundesfinanzgericht anhängigen Beschwerdefall, wo die Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan und die Aktivierung des elektronischen Parkscheines innerhalb derselben Minute erfolgt ist und der Lenker des Fahrzeuges die Bestätigung nicht beim Fahrzeug abgewartet hat, das Gericht mit Erkenntnis vom , RV/7500129/2021, erneut entschieden hat, dass eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe vorliegt und der Lenker des Fahrzeuges ein fahrlässiges Verhalten gesetzt hat, indem er die Bestätigung nicht beim Fahrzeug abgewartet hat. Die Behandlung der vom Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde vom Gerichtshof mit Beschluss vom , E 1787/2021, abgelehnt.

Im vorliegenden Fall hat die Bf. die objektive Tatseite verwirklicht, da sie die Bestätigung nicht beim Fahrzeug abgewartet hat.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Die Bf. hat dadurch, dass sie, obwohl sie nach ihren eigenen Angaben gewusst hat, dass bei der Aktivierung eines elektronischen Parkscheins die Bestätigung im oder unmittelbar beim Fahrzeug abzuwarten ist, die Bestätigung nicht beim Fahrzeug abgewartet, sondern sich vom Fahrzeug entfernt und dadurch ein fahrlässiges Verhalten gesetzt.

Das Vorbringen der Bf., weshalb es ihr wegen ihres Hundes nicht möglich war, die Bestätigungs-SMS beim Fahrzeug abzuwarten, wirkt nicht schuldbefreiend.

Aus dem Verwaltungsakt und aus dem Vorbringen der Bf. geht nicht hervor, dass ihr ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich war.

Somit war auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Straf-gesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.

Die Bf. hat das öffentliche Interesse ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe dadurch geschädigt, dass sie das Fahrzeug nicht mit Beginn der Abstellung mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet hat.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde, soweit bekannt, berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Mündliche Verhandlung

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte das Gericht Abstand nehmen, da die Bf. eine Verhandlung nur für den Fall beantragt hat, dass noch eine Beweiswürdigung, also ein sich Bild machen ihrer Glaubwürdigkeit notwendig sein sollte, was nicht der Fall war, da der Sachverhalt unstrittig ist.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen. Sie wurden somit in Höhe von 10,00 € korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 € zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 € als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbe-hörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500373.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at