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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.06.2023, RV/7500335/2023

Parkometer - Herabsetzung der Strafe wegen geringem Verschulden, weil wegen Auslandsaufenthalt verspätete Zahlung der Organstrafverfügung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , GZ. MA67/Zahl1/2023, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die verhängte Geldstrafe von 60,00 Euro auf 36,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 auf 8 Stunden herabgesetzt wird.

II. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich des mit dem Mindestbetrag von 10,00 Euro gemäß § 64 Abs. 2 VStG festgesetzten Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Der vom Beschwerdeführer am (verspätet und unter Angabe einer falschen Identifikationsnummer) einbezahlte Betrag in Höhe von 36,00 Euro (Organstrafbetrag) wird auf die verhängte Geldstrafe angerechnet, sodass lediglich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in Höhe von 10,00 Euro an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten ist.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangter Behörde mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht als zuständigem Verwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsstrafakt ist folgender Verfahrensgang zu entnehmen:

Ein Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien mit der Nummer ANr stellte am um 12:52 Uhr fest, dass das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Liesingbachstraße 73 gegenüber, abgestellt gewesen sei, ohne dass für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt worden sei. Das Parkraumüberwachungsorgan hielt in der Anzeige folgende Anmerkung fest: "Delikt-Text: Parkschein/gültiger Parkschein fehlte."

Im Zuge der Beanstandung wurde ein Organstrafmandat (BOM-Nr.: Nr1) mit einer Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro ausgestellt.

Mangels (fristgerechter) Bezahlung der mit Organstrafmandat festgesetzten Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro schrieb der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, dem Beschwerdeführer mit Anoymverfügung vom wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 48 Euro vor, mit dem Hinweis: "Letzter Einzahlungstag (=Einlangen auf dem Empfängerkonto): . …"

Mangels (fristgerechter) Bezahlung der mit Anoymverfügung festgesetzten Geldstrafe in der Höhe von 48 Euro wurde dem Beschwerdeführer von der Magistratsabteilung 67 mit Strafverfügung vom angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 12:52 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Liesingbachstraße 73 gegenüber, abgestellt, ohne dass für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt worden sei.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 60,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auferlegt.

Gegen die Strafverfügung wurde vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom mit der Begründung Einspruch erhoben, dass die Fläche auf der das Fahrzeug abgestellt gewesen sei nicht der in der Strafverfügung angeführten Rechtsvorschrift unterliege. Die Fläche sei ein mit Kies bedeckter Teil der Liesingbach-Begrünung und nicht Teil der Liesingbachstraße. Das Fahrzeug habe mit keinem Bestandteil in die mit einem Randstein eindeutig begrenzte Liesingbachstraße hineingeragt.
Zudem forderte der Beschwerdeführer die Rückzahlung des in dieser Angelegenheit bereits bezahlten Betrages in der Höhe von 36 Euro. Die für die zu Unrecht beanstandete Verkürzung der Parkometerabgabe verfügte Organstrafverfügung habe er sofort nach Erhalt derselben und nach seiner Rückkehr aus dem Ausland am bezahlt. Dies nicht, weil er die Rechtsmäßigkeit anerkannt gehabt habe, sondern ausschließlich um langwierigen Verfahren auszuweichen. Da dies offensichtlich ohnehin in Verlust geraten sei, verlange er nunmehr die Rückzahlung dieses Betrages von 36 Euro und erhebe gleichzeitig Einspruch gegen die Rechtmäßigkeit der Strafverfügung.

Mit Straferkenntnis vom wurde dem Beschwerdeführer die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auferlegt. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe der vom Beschwerdeführer in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung erhobenen Einwendungen zunächst festgehalten, unbestritten sei sowohl die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers als auch seine Abstellung des beanstandeten Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt am Tatort geblieben. Gemäß § 1 Abs. 1 StVO 1960 seien Straßen mit öffentlichem Verkehr solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden könnten. Wie eine Überprüfung der Tatörtlichkeit ergeben habe, handle es sich bei der gegenständlichen Fläche um eine Verkehrsfläche im Sinne der Straßenverkehrsordnung, die somit als Teil der Kurzparkzone anzusehen sei. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall daher nicht vor. Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich sei.

Nach Anführung der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung, wonach jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten muss und die Verpflichtung zur richtigen Entwertung eines Parkscheins bei Beginn des Abstellens besteht, wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei.
Es seien somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.
Der Beschwerdeführer habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers seien, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden, wie auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden sei).

Der Beschwerdeführer erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde (RO-Brief vom ) und brachte darin Folgendes vor: "Gegen die im Betreff genannte Strafverfügung [Anmerkung BFG, gemeint: Straferkenntnis] erhebe ich innerhalb offener Frist Einspruch [Anmerkung BFG, gemeint: Beschwerde] undverlange nochmals die Rückzahlung des in dieser Angelegenheit bereits bezahlten Betrages.
1. Rückzahlung von € 36,- (Euro sechs-und-dreissig)
Die für die beanstandete Verkürzung der Parkometerabgabe (zu Unrecht) verfügte
Organstrafverfügung habe ich sofort nach Erhalt derselben und nach meiner Rückkehr ausdem Ausland bezahlt (Überweisung durch Erste Bank Buchungsdatum , Zahlungsreferenz Nr2 [Anmerkung BFG, BOM-Nummer lautet: Nr1]Buchreferenz Referenz).Dies nicht, weil ich die Rechtsmäßigkeit anerkannt hätte, sondern ausschließlich umlangwierigen Verfahren auszuweichen. Da dies offensichtlich ohnehin in Verlust geraten ist,verlange ich nochmals die Rückzahlung dieses Betrages von € 36,- und erhebe gleichzeitig
2. Einspruch gegen die Rechtmäßigkeit der Strafverfügung und des Straferkenntnisses.
Begründung:Die im o.a. Straferkenntnis angeführte Begründung betreffend der Kurzparkzonen-Eigenschaft der Abstellfläche ist in mehrerer Hinsicht unzureichend und falsch.
a) Die Begründung unter Verweis auf § 1 Abs. 1 StVO hat keinen Bezug zum gegenständlichen
Vorfall, da das Fahrzeug eben nicht auf einer Straße abgestellt wurde. Die Straße ist dortdurch einen Randstein eindeutig begrenzt und das Fahrzeug hat diese Begrenzung mitkeinem Bauteil überragt.
b) Die Überprüfung der Tatörtlichkeit (wann?/durch wen?) muss ergeben haben, dass eben
dort keine erkennbare Straße bzw. keine erkennbare Verkehrsfläche sondern einegeschotterte Fläche ohne jede Kennzeichnung (wie dies eben 30 Meter weiter der Fall ist)gibt. Es ist Teil der dort eben geschotterten Liesingbach Begrünung für die möglicherweiseeine Ausweisung als Verkehrsfäche wie nebenan geplant, aber nicht realisiert ist. Mit dergleichen, wie in der Straferkenntnis angeführten Begründung könnte einem mitten imLiesingbach abgestellten Auto ein Vergehen gegen die Parkometer-Verordnung zur Lastgelegt werden, was wohl eher absurd ist.
Ich verlange daher die Aufhebung des o.g. Straferkenntnisses sowie die Aufhebung der
Strafverfügung und die Rückzahlung des bezahlten Betrages gemäß Punkt 1.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug war am um 12:52 Uhr in 1100 Wien, Liesingbachstraße 73 gegenüber, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Bei der Adresse 1100 Wien, Liesingbachstraße 73 gegenüber, handelt es sich um eine nicht befestigte Fläche, innerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzone gelegen.

BFG, Quelle: Google Maps; Foto des Meldungslegers, Akt S 9.

Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr, Parkdauer: max. 2 Stunden.

Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zum Beanstandungszeitpunkt am Donnerstag, um 12:52 Uhr, Gebührenpflicht bestand.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach die Straße dort durch einen Randstein eindeutig begrenzt sei und das Fahrzeug diese Begrenzung mit keinem Bauteil überragt gehabt habe.

Die Abstellung des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer und dessen Lenkereigenschaft blieben unbestritten.

Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

§ 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet:

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

(2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.

Nach § 2 Abs. 1 Z 1 StVO gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.

§ 25 Abs. 1 StVO normiert:

Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

Strittig ist, ob das Fahrzeug in einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt und demgemäß für die Zeit der Abstellung eine Parkometerabgabe zu entrichten war.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass es sich bei der Adresse 1100 Wien, Liesingbachstraße 73 gegenüber, um einen Teil der dort geschotterten Liesingbach Begrünung gehandelt habe, für die möglicherweise eine Ausweisung als Verkehrsfäche (wie nebenan) geplant gewesen, nicht aber realisiert worden sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Straße dann gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht (vgl. , , ).

Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (vgl. , , , , , ).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (vgl. , ).

Der Verwaltungsgerichtshof hat als Straße mit öffentlichem Verkehr beispielsweise qualifiziert: Den Parkplatz einer Berufsschule (vgl. , einen Schotterweg [gegenständlich] der um ein Haus herumführt und in eine Gemeindestraße einmündet (vgl. , einen Kundenparkplatz trotz des Schildes "Privatstraße" (), einen auf drei Seiten eingezäunten Privatparkplatz, der mit einem allgemeinen Halte- und Parkverbot, ausgenommen für Mitarbeiter der Firma XXX, ausgeschildert war (VwSlg. 18.780 A/2014), eine Abstellfläche mit dem Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" sowie der Zusatztafel "Ausgenommen Hausbewohner (R.-Straße XXX) Zuwiderhandeln wird mit Besitzstörungsklage geahndet" (, sowie einen nicht abgeschrankten und auch nicht mit einem Tor versehenen Vorplatz, obwohl dieser zum Teil als Lagerfläche verwendet wurde und nur über eine beschilderte Privatstraße erreichbar war ().

Im Lichte der angeführten Judikatur ist auch im vorliegenden Fall von einer Straße mit öffentlichem Verkehr auszugehen, da diese weder abgeschrankt ist noch die Benützung für den Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr allgemein erkennbar verboten oder die Geltung der StVO 1960 ausgeschlossen ist und somit von jedermann befahren werden kann. Ein allgemein sichtbares Benützungsverbot, inklusive einem Verbot für den Fußgängerverkehr, liegt fallbezogen nicht vor.

Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Straße dort durch einen Randstein eindeutig begrenzt ist und das Fahrzeug diese Begrenzung mit keinem Bauteil überragt hat, geht angesichts der an die objektive Eignung einer Fläche zur allgemeinen Benützung angelehnten Qualifikation als "Straße mit öffentlichem Verkehr" ins Leere.

Bei der gegebenen Sachlage war der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung verpflichtet, die Parkometerabgabe zu entrichten, wobei er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

Der Beschwerdeführer hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung daher in objektiver Hinsicht begangen.

Zur subjektiven Tatseite:

§ 5 Abs. 1 VStG normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG setzt ein entschuldigender Rechtsirrtum voraus, dass dem Betreffenden das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. ).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermag auch eine irrige Gesetzesauslegung einen Beschuldigten nicht zu entschuldigen, der es unterlassen hat, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl. , ).

Unterlässt ein Beschuldigter bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist ein einschlägiger Irrtum jedenfalls vorwerfbar (vgl. ) und trägt er diesfalls "das Risiko des Rechtsirrtums" (vgl. , ). Der Irrtum ist in solchen Fällen nicht unverschuldet (, , unter Verweis auf ).

Der Beschwerdeführer muss sich den Vorwurf gefallen lassen, dass er keine Erkundigungen eingeholt hat, ob auf einer ,geschotterten Fläche mit Randstein', gelegen in einer ordnungsgemäß kundgemachten, flächendeckenden Kurzparkzone, eine Parkometerabgabe zu entrichten ist.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers waren demnach nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, sodass von einer zumindest fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe auszugehen war.

Zur Strafbemessung:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht entwertet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Das Bundesfinanzgericht erachtet den Unrechts- und Schuldgehalt im vorliegenden Fall als gering und sieht eine Geldstrafe von 36,00 Euro als ausreichend an. Die Herabsetzung der Geldstrafe und in der Folge der Ersatzfreiheitsstrafe erfolgte auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in verwaltungsstrafrechtlichen Parkometerangelegenheiten unbescholten ist und auch willens war, den Strafbetrag der am Tatort hinterlassenen Organstrafverfügung zeitnah am zu bezahlen um ein Strafverfahren abzuwenden. Dass die Zahlung letztlich verspätet erfolgte (die zweiwöchige Einzahlungsfrist endete am ), war gemäß Beschwerdevorbringen einer Auslandsreise des Beschwerdeführers geschuldet. Die vom Beschwerdeführer nicht korrekt angegebene Identifikationsnummer erschwerte zudem die Zuordnung des verspätet einbezahlten (Organ)Strafbetrages zur gegenständlichen Geschäftszahl.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG in der Fassung ab sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Die Verfahrenskosten gründen sich auf die zwingenden Rechtsvorschriften des § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.

Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500335.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at