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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.06.2023, RV/7500199/2023

Parkometerabgabe - Zurückweisungsbescheid wegen Verspätung aufgehoben, weil nicht 1. Eingabe sondern eine der vielen späteren als Einspruch gewertet wurde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ********** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2022, iZm einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am um 14:23 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Moeringgasse 20, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Am Abstellort befindet sich zudem ein Halte- und Parkverbot von Montag bis Freitag (werkt.) von 6 - 18.30 und Samstag (Werkt.) von 6 - 12 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen.

Der Bf. wurde zwei Mal bestraft, einmal wegen der Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 (Anonymverfügung vom , Betrag 48,00 €) und ein weiteres Mal wegen der Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (58,00 €).

Der Bf. überwies am die Geldstrafen von insgesamt 106,00 € in einem und gab bei der Überweisung beide Zahlungsreferenzen an.

Die Magistratsabteilung 6, BA 32, buchte den Betrag von 106,00 € dem Akt MA67/22670128440/2022 (Strafe nach der Straßenverkehrsordnung) automatisch zu, wodurch eine Überzahlung entstand und eine automatische Rücküberweisung auf das Einzahlerkonto (minus einer Manipulationsgebühr von 2,00 €) erfolgte.

Somit war die Geldstrafe von 48,00 € bezüglich der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 trotz Überweisung noch offen.

Die Geldstrafe wurde dadurch binnen der vierwöchigen Frist nicht entrichtet und die Anonymverfügung somit gemäß § 49a Abs. 6 VStG gegenstandslos.

In der Folge wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom angelastet, dass er das bereits näher bezeichnete Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Moeringgasse 20, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 14:23 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt habe.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Mit E-Mail vom teilte der Bf. der Magistratsabteilung 6 - BA 32, mit, dass die Behörde ihm diese Strafverfügung irrtümlicherweise noch einmal geschickt habe, obwohl diese schon lange einbezahlt worden sei (Verweis auf Überweisungsbeleg im Anhang). Er ersuche um Kenntnisnahme und sehe diese Angelegenheit für ihn als erledigt an.

Die MA 6 - BA 32 teilte dem Bf. mit E-Mail vom selben Tag mit, dass die Zahlung von 106,00 € vom dem Akt 22670128440/2022 automatisch zugebucht worden sei. Es sei eine Überzahlung entstanden, welche automatisch auf das Einzahlerkonto zurücküberwiesen worden sei. Den gesetzlichen Vorgaben entsprechend sei dem Bf. ein Betrag von 2,00 € an Manipulationsgebühr abgezogen worden.

Über Anfrage des Bf. an die MA 6 - BA 32 (E-Mail), wieso zu MA67/Zahl/2022 (Anm.: Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Parkometergesetz 2006) kein Zahlungseingang ersichtlich sei, da bei der Überweisung die Zahlungsreferenz angegeben worden sei, warum die Einzahlung rücküberwiesen und die Strafverfügung noch einmal verschickt worden sei, noch dazu mit einer falschen Summe, teilte die MA 6- BA 32 dem Bf. mit E-Mail vom gleichen Tag mit, dass er bei der Überweisung über 106,00 € als Referenz 226701287440 und Zahl angegeben habe und das System leider nur eine Aktenzahl automatisch lesen könne. Somit sei ein Überschuss entstanden, welcher abzüglich des Bagatellbetrages auf das Einzahlerkonto zurücküberwiesen worden sei. Bezüglich der Strafverfügung MA67/Zahl/2022 werde der Bf. ersucht, sich an das zuständige Strafamt MA 67 zu wenden. Die Buchhaltungsabteilung sei nicht die bemessende Dienststelle (Strafbehörde) und könne somit nur Auskünfte über offene Forderungen zu bereits rechtskräftigen Strafbescheiden erteilen.

Am schrieb der Bf. an die MA 6 - BA 32, dass diese Information leider überhaupt nicht stimme. Er habe sich an diesem Tag einen Kontoauszug geholt (Verweis auf Anhang), wo ersichtlich sei, dass lediglich 46,00 € rücküberwiesen worden seien. Falls diese tatsächlich, wie die Behörde geschrieben habe, zur Strafverfügung MA 67/Zahl/2022 gehören würden, dann hätten es 58,00 € sein müssen.

Die Strafverfügungen hätten die folgenden Beträge gehabt:

226701287440/2022 - 48,00 €
Zahl/2022 - 58,00 €

Diese Summe sei am überwiesen worden (Verweis auf den Überweisungsbeleg im Anhang). Der Bf. fragte nach der weiteren Vorgehensweise, ob er die fehlende rückzuüberweisende Summe (12,00 €) bei der Einzahlung der Strafverfügung Zahl/2022 abziehen und hier dann 46,00 € (statt ursprünglich 58,00 €) überweisen solle. Er ersuche diesbezüglich um Information.

Die Magistratsabteilung 67 wertete die E-Mail des Bf. vom als Einspruch gegen die Strafverfügung vom betreffend die Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006.

Mit E-Mail vom wurde dem Bf. von der Buchhaltungsabteilung mitgeteilt, dass seine Überweisung von 106,00 € für MA67/226701287440/2022 plus MA67/Zahl/2022, wie bereits mitgeteilt, dem Akt MA67/226701287440/2022 zugebucht worden sei, von dieser Zahlung seien 58,00 € für MA67/226701287440/2022 gebucht worden (Rückstand am ). Es sei ein Überschuss entstanden, welcher abzüglich 2,00 € Bagatellbetrag auf das Einzahlerkonto zurückgewiesen worden, wie bekannt 46,00 €.

Mit E-Mail vom teilte der Bf. der Magistratsabteilung 67 und gleichzeitig der Magistratsabteilung 6 - BA 32, mit, dass ihm die Strafverfügung MA/Zahl/2022 ein zweites Mal geschickt worden sei, obwohl er sie zeitgerecht und korrekt einbezahlt habe. Außerdem sei der Betrag falsch (60,00 € statt 48,00 €). Er überweise jetzt 46,00 € für die Strafverfügung MA/Zahl/2022 (48,00 € ursprüngliche Summe abzüglich 2,00 € zu wenig zurücküberwiesener Betrag), ersuche um Kenntnisnahme und sehe die Angelegenheit hiermit als erledigt an.

Der E-Mail-Verkehr zwischen dem Bf. und der belangten Behörde ging dann noch weiter bis Ende März.

Am richtete die Magistratsabteilung 67 an den Bf. einen Verspätungsvorhalt und setzte ihn in Kenntnis, dass das mail vom , das die Behörde als Rechtsmittel gegen die Strafverfügung vom betreffend die GZ. MA67/Zahl/2022 gewertet hatte, nach der Aktenlage verspätet eingebracht erscheine.

Am sei die Strafverfügung dem Zustellprozess übergeben worden und habe die dreitägige Zustellfrist analog zu § 26 Abs. 2 Zustellgesetz zu laufen begonnen.

Der Bf. werde in diesem Zusammenhang ersucht bekanntzugeben, ob er zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle abwesend gewesen sei und insbesondere durch eine Reise, einen Urlaub oder einen Krankenhausaufenthalt gehindert gewesen sei, von der Zustellung Kenntnis zu nehmen.

Sollte dies der Fall gewesen sein, werde er aufgefordert, binnen zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens, entsprechende Bescheinigungsmittel, wie eine Aufenthaltsbestätigung, Hotelrechnung, Reiseticket und dgl. vorzulegen. Widrigenfalls sei von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung auszugehen und der Einspruch wegen Verspätung zurückzuweisen.

Der Bf. gab zum Verspätungsvorhalt keine Stellungnahme ab.

In der Folge wies die Magistratsabteilung 67 den Einspruch des Bf. vom gegen die Strafverfügung vom mit Bescheid vom gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als verspätet zurück und führte begründend aus, dass die Strafverfügung am dem Zustellprozess übergeben worden sei und die dreitägige Zustellfrist analog zu § 26 Abs. 2 Zustellgesetz zu laufen begonnen habe.

Der Bf. hab den Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am , und somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, beim hiesigen Amt per E-Mail eingebracht, sodass der Einspruch als verspätet zurückgewiesen werden habe müssen.

Dass ein Zustellmangel unterlaufen sei und der Bf. nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, sei nicht anzunehmen gewesen, habe der Bf. doch zum Vorhalt der Verspätung vom nicht Stellung genommen.

Bemerkt werde, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handle, die von der Behörde nicht erstreckt werden dürfe.

Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen und könne aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden.

Mit Schreiben vom übermittelte die MA 67 dem Bf. den Zurückweisungsbescheid vom 28. Februar mit E-Mail und teilte mit, dass am gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ein Zustellversuch stattgefunden habe. Das Schriftstück sei danach am beim Postamt hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten worden. Mit diesem Tag gelte gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz eine hinterlegte Sendung als zugestellt. Das Schriftstück sei mit dem postalischen Vermerk "nicht behoben" an die Behörde retourniert worden. Eine nicht ordnungsgemäße Zustellung sei daher nicht zu erkennen gewesen.

Mit E-Mail, ebenfalls vom , teilte der Bf. der Magistratsabteilung 67 zur GZ. MA67/Zahl/2022 mit, dass es nicht sein könne, dass am ein Zustellversuch erfolgt sei, denn da seien sowohl seine Frau als auch er den ganzen Tag zu Hause gewesen. Auch habe es da keine Verständigung (gelber Zettel) oder sonst irgendetwas gegeben. Daher sei diese Sendung auch nicht mit zugestellt worden, sondern erst mit heutigem Tag.

Die Magistratsabteilung 67 wertete das Schreiben als Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid und legte es samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Festgehalten wird, dass lediglich dieser Zurückweisungsbescheid verfahrensgegenständlich ist, nicht jedoch die Strafverfügung und daher nur über den Zurückweisungsbescheid abgesprochen werden kann.

Das Bundesfinanzgericht richtete am einen Beschluss an den Bf., um den genauen Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung zu ermitteln. Dieser Beschluss wurde auf Grund von unvollständiger Adresse im Akt erneut am 26. April übermittelt und trotz richtiger Zustelladresse laut dem Zentralen Melderegister als nicht behoben dem Bundesfinanzgericht retourniert.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Die Zustellung der mit datierten Strafverfügung wurde vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, am gemäß § 26 Zustellgesetz veranlasst.

Trotz der Ermittlungsversuche des Bundesfinanzgerichtes konnte nicht ermittelt werden, wann genau die Zustellung der Strafverfügung erfolgt ist.

Festgestellt wird aber, dass der Bf. dagegen zum ersten Mal sich am dagegen per mail ausgesprochen hat und aus der damit begonnen E-Mail Korrespondenz eindeutig seine Rechtsunkundigkeit erkennbar ist und die Strafverfügung und die Anonymverfügung quasi synonym bezeichnet hat und von einem Irrtum ausging.

Im laufenden Mail Verkehr wurde dann am vom Bf. erneut die Unrichtigkeit der Strafverfügung behauptet und sich nach der weiteren Vorgehensweise erkundigt bzw. die belangte Behörde um Information gebeten.

Erst dieses Mail wurde von der belangten Behörde als Einspruch gewertet und als außerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung angesehen.

Zum Verspätungsvorhalt der Behörde vom gab der Bf. keine Stellungnahme ab.

Die Magistratsabteilung 67 konnte daher entsprechend den Bestimmungen des § 26 Abs. 2 Zustellgesetz von einer ordnungsgemäßen Zustellung der Strafverfügung am ausgehen.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Daten des umfangreichen E-Mail Verkehrs zwischen dem Bf. und der belangten Behörde.

Zu würdigen ist in diesem Zusammenhang die offensichtliche Rechtsunkundigkeit des Bf., der mehrfach die Anonymverfügung und die Strafverfügung gleichsam synonym als "Strafverfügung" bezeichnete als würde es sich dabei um ein und dasselbe handeln und die rechtliche Konsequenz, dass eine nicht rechtzeitig entrichtete Anonymverfügung außer Kraft tritt und eine den Strafbetrag erhöhende Strafverfügung zur Folge hat, offensichtlich trotz Telefonats mit der belangten Behörde nicht verstanden hat.

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1991 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch die Benennung dem Tag entspricht, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat.

§ 26 Zustellgesetz normiert:

(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Rechtliche Beurteilung:

Die Frist beginnt mit der (ordnungsgemäßen) Zustellung des Bescheides an den Empfänger zu laufen (vgl. zB , ).

Die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen eine Strafverfügung ist eine verfahrens-rechtliche Frist, die gemäß § 32 Abs 2 und § 33 AVG zu berechnen und nicht erstreckbar ist (, vgl. auch Raschauer, Wessely, Verwaltungsstrafgesetz, Kommentar, Rz 5 zu § 49 VStG2, Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren Rz 864).

Zufolge der Bestimmungen des § 26 Abs. 2 Zustellgesetz gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, hat die Behörde, bevor sie die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ausspricht, entweder von Amts wegen (§ 39 Abs. 2 AVG) zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist oder dem Rechtsmittelwerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten hat. Unterlässt sie dies, trägt sie das Risiko der Aufhebung des Bescheides wegen unterlaufener Verfahrensmängel (vglVwGH , 2012/10/0060, , ).

In Entsprechung dieser Judikatur hat die Behörde den Bf. mit Verspätungsvorhalt vom über den nach der Aktenlage verspäteten Einspruch gegen die Strafverfügung in Kenntnis gesetzt und ihn für den Fall einer nicht nur vorübergehenden Ortsabwesenheit von der Abgabestelle (zB durch Reise, Krankenhausaufenthalt etc.) zum Zustellzeitpunkt ersucht, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens entsprechende Nachweise vorzulegen.

Der Bf. gab zum Verspätungsvorhalt keine Stellungnahme ab.

Die Behörde konnte somit von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung am ausgehen.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am zu laufen und endete unter Berücksichtigung von Feiertag () und Samstag und Sonntag (7. und ) am .

Die erste Eingabe des Bf. gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom war jedoch schon am per mail. Darin sprach er sich klar dagegen aus, wobei er - offensichtlich nicht rechtskundig - dies für einen Irrtum der Behörde hielt und durch seinen Einwand die Angelegenheit als erledigt für sich ansah.

Diese Eingabe war jedenfalls innerhalb der zweiwöchigen Zustellfrist, wenn davon ausgegangen wird, dass diese am zu laufen beginnt, wobei das, wie bereits ausgeführt, nur eine Vermutung ist, da selbst die Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes kein genaues Zustelldatum ergeben haben.

Mit seinem Mail vom begann ein monatelanger Mail-Verkehr zwischen dem Bf. und der belangten Behörde, aus dem die oben beschriebene Rechtsunkundigkeit des Bf. zweifelsfrei erkennbar ist, er meint die Anonymverfügung und bezeichnet sie als Strafverfügung etc. Scheinbar hat auch das zwischenzeitig geführte Telefonat der belangten Behörde in dieser Sache keine Erhellung bringen können.

Es muss nach Bezahlung der Strafe für ein bestimmtes Delikt - verständlicherweise - für den Bf. als juristischen Laien vollkommen unverständlich sein, dass er erneut für "dasselbe" Delikt eine höhere Strafe bzw. eine weitere Summe bezahlen soll, nur weil die Überweisung - die der Bf. korrekt und rechtzeitig getätigt hat, die aber auf Grund zweier Zahlungsreferenz-Nummern, die damit beglichen werden sollten, das System der belangten Behörde nicht erfassen konnte - im Endeffekt nicht rechtzeitig funktioniert hat und daher die rechtliche Konsequenz einer Anonymverfügung über 48 € - die auf Grund der nicht geglückten Überweisung, an der den Bf. per se kein Verschulden trifft, im Ergebnis als nicht rechtzeitig entrichtet aufschien - eintrat, nämlich die Erlassung einer Strafverfügung mit höherem Strafbetrag über 60 €.

Diese ist jedoch nicht Inhalt des gegenständlichen Verfahrens.

Gegenständlich in diesem Verfahren ist lediglich der Zurückweisungsbescheid der Beschwerde des Bf. gegen diese Strafverfügung.

Die belangte Behörde wertete allerdings das erste Mail des Bf. vom , mit dem er sich zum ersten Mal gegen die Strafverfügung wendet, nicht als Beschwerde, sondern erst eines der vielen späteren mails vom , mit dem der Bf. erneut die Unrichtigkeit seiner neuerlichen Zahlungsverpflichtung zum Ausdruck bringen will und um Information über die weitere Vorgehensweise ersucht - das aber auf Grund der Zeit, die inzwischen verstrichen ist, bereits außerhalb der Beschwerdefrist lag.

Warum die belangte Behörde nicht schon das erste Mail vom , mit dem der Bf. sich gleichermaßen eindeutig wegen Unrichtigkeit der Strafverfügung vom an die belangte Behörde gewendet hat und das zweifelsfrei innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist abgesandt wurde, als Beschwerde gegen die Strafverfügung protokolliert hat, sondern eines der vielen weiteren mails des Bf., nämlich jenes vom , das bereits außerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist erfolgte und in dem der Bf. die Unrichtigkeit der rücküberwiesenen Summe bemängelt und um Auskunft über die weitere Vorgehensweise ersucht, erschließt sich dem Bundesfinanzgericht nicht.

Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich eine nicht rechtskundige Person nicht auskennt, wenn sie die Strafe für eine Anonymverfügung und jene für das Parken im Halteverbot rechtzeitig einbezahlt hat, für das erste der beiden Delikte scheinbar trotz Bezahlung "noch einmal" mit Strafverfügung hergezogen wird und daher von einem Irrtum ausgehen muss und diesen "Irrtum" beeinsprucht, ohne juristisch korrektes Vokabular zu benutzen.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass aus dem Mail eindeutig erkennbar ist, dass der Bf. sich klar gegen die Unrichtigkeit dieser Strafverfügung wendet, weshalb dieses mail bereits als Einspruch dagegen zu werten ist und nicht erst eines der vielen Folgemails.

Das Bundesfinanzgericht versuchte zu ermitteln, wann genau die Zustellung der Strafverfügung an den Bf. erfolgte, in dem es ihm einen Beschluss mit entsprechenden Fragen am mit Rsb zustellte, der jedoch trotz nachweislich richtiger Adressierung als nicht behoben zurückkam.

Festgestellt wird, dass die Strafverfügung am erlassen wurde und in den Tagen danach beim Bf. eingelangt sein muss, da er bereits am den Einspruch dagegen erhoben hatte. Deshalb wird, wie oben bereits ausgeführt von einer Zustellung am ausgegangen. Das bedeutet, dass der Einspruch jedenfalls innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist erfolgt ist und damit rechtzeitig erfolgte.

Demzufolge ist der Zurückweisungsbescheid wegen Verspätung als rechtwidrig aufzuheben und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nur zulässig, wenn das Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung und die Rechtsfolgen der Versäumung dieser Frist unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 32 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 26 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 33 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise











ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500199.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at