Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.06.2023, RV/7500127/2023

Parkometerabgabe; Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG, da nicht zu erweisen war, wer das Fahrzeug an der Örtlichkeit abgestellt hat

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , GZ. MA67/Zahl/2022, nach Durchführung einer mündlichen Ver¬handlung am in Anwesenheit der Beschuldigten und der Schriftführerin zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 2. VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.

III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung KO am um 20:38 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, Haidersberggasse 5, beanstandet, da es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Mit Schreiben vom wurde Martin S. als Rechtsnachfolger der damaligen Zulassungsbesitzerin Christina SB, verstorben am (Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom , GZ. 123) vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 unter Anführung der erforderlichen Daten zur Lenkerauskunft binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert.

Mit E-Mail vom teilte Martin S. der Behörde mit, dass ihm das Fahrzeug im Zuge der Verlassenschaft zugewiesen worden sei. Er habe das Fahrzeug nicht übernommen und habe es daher auch niemandem überlassen können. Das Fahrzeug sei nicht fahrbereit gewesen, weswegen er sich nicht weiters darum gekümmert habe. Seine verstorbene Frau hätte das Fahrzeug vor ihrem Tod regelmäßig der gemeinsamen Tochter ***Bf1*** überlassen. Er vermute, dass es von seiner Tochter irgendwann im Jahre 2021 in der Nähe ihres Hauses abgestellt worden sei, weswegen die Auskunftspflicht eventuell seine Tochter treffe. Er habe von seiner Tochter erfahren, dass das Fahrzeug schon seit langer Zeit, jedenfalls vor Errichtung der Kurzparkzone, an dieser Stelle abgestellt gewesen sei. Inzwischen habe seine Tochter das Fahrzeug übernommen und auch auf sich angemeldet.

Mit Schreiben vom (Lenkererhebung) wurde ***Bf1*** (Beschwerdeführerin, kurz: Bf.) von der Magistratsabteilung 67 als jene Person, die das ihr vom Rechtsnachfolger der Zulassungsbesitzerin (Christina SB) des bereits näher bezeichneten Kraftfahrzeuges zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 unter Anführung der erforderlichen Daten zur Lenkerauskunft binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert.

Die Bf. nannte in Beantwortung der Lenkererhebung Martin S. als jene Person, der das Fahrzeug zur Beanstandungszeit überlassen war.

Mit Schreiben vom wurde die Bf. bezüglich des Vorfalles vom für den zur Magistratsabteilung 67 persönlich vorgeladen.

Die Bf. teilte der Magistratsabteilung 67 mit, dass sie den Termin voraussichtlich wegen einer Magen-Darm-Grippe nicht wahrnehmen könne. Zum Vorfall gebe sie bekannt, dass das Auto schon am am Standort abgestellt gewesen sei. Danach sei es auch nicht mehr bewegt worden. Da sie bereits gedacht habe, dass die Magistratsbeamten versäumen würden nach Aufstellen der Kurzparkzonen-Schilder zu dokumentieren, welche Fahrzeuge bereits abgestellt gewesen seien, habe sie ein Foto gemacht. Das Foto (mit inkludierten Metadaten) lege sie der Behörde bei. Falls notwendig, ersuche sie um einen neuen Termin.

Am erging an die Bf. neuerlich eine Ladung für den . Die Bf. ist zu diesem Termin nicht erschienen.

Mit "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom wurde der Bf. die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Die Bf. wurde im Fall einer schriftlichen Rechtfertigung aufgefordert, die ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorzulegen sowie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten bekanntzugeben, damit diese bei der Strafbemessung berücksichtigt werden könnten.

Dem Schreiben waren zwei vom Parkraumüberwachungsorgan zur Beanstandungszeit angefertigte Fotos beigefügt.

In ihrer Rechtfertigung vom brachte die Bf. erneut vor, dass das in Rede stehende Fahrzeug nach ihrer Information bereits am am Abstellort abgestellt gewesen sei. Sie verweise auf die ständige Judikatur der Verwaltungsgerichte und auch des Verwaltungsgerichtshofes. Eine nachträgliche Errichtung eines Verbotes um ein abgestelltes Auto stelle keinen Rechtsverstoß dar. Auch gebe es keine gesetzliche Grundlage für einen Fahrzeughalter zu irgendeinem Zeitpunkt zu überprüfen, ob ein geparktes Fahrzeug noch rechtskonform abgestellt sei. Das Fahrzeug sei zu einem Zeitpunkt abgestellt worden als es keine Kurzparkzone gegeben habe. Damit sei der Vorhalt "in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt" nicht richtig. Sie stelle den Antrag, das Verfahren einzustellen. Falls dies mit dieser Rechtfertigung nicht geschehen sollte, stelle sie den Antrag, dass die Behörde die Aufzeichnungen vorlege, welche Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Errichtung der Kurzparkzone bereits dort abgestellt gewesen seien. Nach ihrer Information müsste dies durch eine Dokumentation durch Fotos erfolgt sein. Nachdem ihr diese Aufzeichnungen vorgelegt worden seien, würde sie dazu Stellung nehmen.

Sie gebe bekannt, dass sie bis August eine Studienbeihilfe in der Höhe von knapp € 736,00 bezogen habe, für das jetzige Semester sei der Antrag noch in Bearbeitung.

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, befand die Bf. mit Straferkenntnis vom für schuldig, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, Haidersberggasse 5, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 20:38 Uhr gültigen Parkschein abgestellt zu haben.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe von 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens fest, dass zum Vorbringen, wonach das Fahrzeug bereits vor Ausweitung der gebührenpflichtigen Kurzparkzone an der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit abgestellt gewesen wäre, bemerkt werde, dass in den Medien jedenfalls zeitgerecht vor Inkrafttreten der Ausweitung per wiederholt auf diese hingewiesen worden sei. Sie hätte somit Sorge dafür tragen müssen, das gegenständliche Fahrzeug rechtzeitig mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein zu kennzeichnen.

Hinsichtlich des von der Bf. übermittelten Fotos, welches das Fahrzeug an der in Rede stehenden Örtlichkeit vor Ausweitung der gebührenpflichtigen Kurzparkzone zeige, werde bemerkt, dass die Abstellung des Fahrzeuges vor Erweiterung im Zuge des Verfahrens von der Behörde auch nicht in Zweifel gezogen worden sei.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt hätte bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Die Bf. sei der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, wonach jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten muss, nicht nachgekommen.

Die Verschuldensfrage sei daher zu bejahen.

Die Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher.

Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis am eine unbegründete Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf einen Verfahrenshilfeverteidiger, da sie sich außer Stande sehe, die Kosten dieses umfangreichen Verfahrens zu tragen und ohne Rechtsbeistand die Materie zu komplex sei. Sie sei Studentin der Filmakademie im letzten Semester des Masterstudiums. Neben ihrem Stipendium iHv 780,00 €, welches für das laufende Semester noch nicht genehmigt worden sei, beziehe sie ein kleines Zusatzeinkommen von 200,00 € aus einer Untervermietung. Weiters unterstütze sie auch ihr Vater. Sie behalte sich nach Erteilung der Verfahrenshilfe in dieser Sache weiteres Vorbringen vor und wünsche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung, in welche die Bf. gemeinsam mit ihrem Vater erschien, wurde folgendes Protokoll erstellt:

"Vater der Bf.:

Ich bin der Meinung, dass am Abstellort des Fahrzeuges die Kurzparkzone nicht gesetzmäßig nach § 25 Abs. 1 StVO verordnet war.

1)Es gibt keine ortsbedingten Gründe
2)
Es gibt kein Interesse der Wohnbevölkerung und
3)
keine Erleichterung der Verkehrslage.

Es gibt Gebiete, wo die Kurzparkzone verordnet wurde, am Wolferberg zwei bis dreihundert Meter von der Endstelle Straßenbahnlinie 49. Das Fahrzeug ist aber 4,5 km von der Endstelle entfernt abgestellt gewesen.

Die Busverbindung ist ein bis zwei Mal in der Stunde und dadurch hat es vorher und nachher nie von Ortsfremden abgestellte Fahrzeuge gegeben, die eine gebührenpflichtige Kurzparkzone vermeiden wollten.

Es hat auch keinen Suchverkehr gegeben, um Parkplätze zu finden.

Die Kurzparkzone ist auch gegen das Interesse der Wohnbevölkerung. Diesbezüglich hat es auch eine Versammlung der dortigen Wohnbevölkerung gegeben, die sich vor Errichtung der Kurzparkzone gegen eine solche ausgesprochen haben.

Das Auto wurde vor der Kundmachung der Kurzparkzone am Abstellort abgestellt. Das ist durch Fotos dokumentiert, welche von meiner Tochter angefertigt wurden. Laut VwGH ist ein Fahrzeugbesitzer nicht verpflichtet, regelmäßig zu kontrollieren, ob rund um das abgestellte Fahrzeug eine Kurzparkzone oder ein Halte- und Parkverbot errichtet wird.

Meine Tochter hat das Fahrzeug im Einverständnis meiner verstorbenen Gattin benutzt, dies schon vor der Abstellung des Fahrzeuges am Abstellplatz.

Bf.:

Ich habe das Fahrzeug bis komplett ignoriert und wollte es eigentlich verkaufen, habe mich dann aber anders entschieden.

Vater der Bf.:

Mir war bewusst, dass das Auto in 1140 Wien, Haidersberggasse 5, abgestellt war und ich habe auch gewusst, dass dort eine Kurzparkzone errichtet wird. Es waren dort schon einige Tage vor der Gültigkeit der Kurzparkzone entsprechende (noch verhüllte) Schilder aufgestellt.

Die Stadt Wien beruft sich immer auf Verkehrserhebungen. Es wurde in diesem Siedlungsgebiet aber keine Verkehrserhebung durchgeführt.

Die Kurzparkzone wurde nicht ordnungsgemäß kundgemacht. Zum Zeitpunkt, als das Fahrzeug abgestellt wurde, gab es keine Kurzparkzone. Die vorgehaltene strafbare Handlung wurde bereits am gesetzt. Diese Handlung kann durch nachträgliche Kundmachung einer Verordnung nicht strafbar werden.

Die Behörde beruft sich im Bescheid darauf, dass die Kundmachung durch Veröffentlichung in den Medien erfolgt ist. Die Veröffentlichung in den Medien ist keine ordnungsgemäße Kundmachung.

Die Behörde hat festzuhalten, wenn örtliche temporäre oder örtliche Parkverbote errichtet werden, welche Fahrzeuge sich im Bereich dieses Parkverbotes zum Zeitpunkt der Errichtung befinden.

Es gibt einen Durchführungserlass, auf den ich leider keinen Zugriff habe, der besagt, dass - um solche Kamalitäten zu vermeiden - festzuhalten ist, welche Fahrzeuge sich in diesem Bereich befinden. Ich nehme an, dass das durchgeführt wurde und dass die Behörde wissentlich, dass sich daraus ergibt, dass das Fahrzeug bereits vor Errichtung der Kurzparkzone in dem Bereich abgestellt war. Ich habe das auch in der Eingabe vom geschrieben und die Behörde hat darauf nicht reagiert.

Vater der Bf.:

Die Lenkererhebung wurde in den 15. Bezirk geschickt, wo ich aber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gewohnt habe. Ich wohne mit meiner Tochter im selben Haushalt.

Ich weiß nicht mehr, wer das Fahrzeug am Abstellort abgestellt hat.

Ich war zwar damals rechtlicher Eigentümer des Fahrzeuges gewesen, aber ich war nicht der Zulassungsbesitzer. Ich habe das Erbe nicht angenommen. Auch wenn meine Tochter oder ich mit dem Fahrzeug gefahren wären, waren wir für das Fahrzeug nicht verantwortlich.

Ich verweise betreffend Lenkererhebung auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom , GZ. 38544/97.

Ich verweise auch auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes RV/7501199/2016.

Bf.

Nach § 25 Abs. 2 StVO muss die Verordnung durch das Aufstellen der Verkehrszeichen, ge-gebenenfalls durch eine blaue Bodenmarkierung gekennzeichnet sein. Diese Kennzeichnung erfolgte nachdem das Fahrzeug bereits abgestellt war und damit ist das Parken des Fahrzeuges nicht strafbar nach den Bestimmungen der StVO bzw. nach den Bestimmungen des Parkgesetzes, da zu diesem Zeitpunkt, , die Verordnung noch nicht kundgemacht war.

Bf.:

Ich wiederhole noch einmal, dass ich mich nicht erinnern kann, ob ich das Auto zuvor auf dieser Position abgestellt habe. Ich kann deswegen nicht zur Verantwortung gezogen werden, da meine Lenkerschaft nicht feststeht und ich weder Zulassungsbesitzerin noch Besitzer zu dem Zeitpunkt war.

Weiters trifft mich keine Verpflichtung, eine Lenkerauskunft bekanntzugeben, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich stelle folgende Beweisanträge:

1)Die Behörde soll vorlegen die Unterlagen, die dienlich sind zur Information, ob das Fahrzeug vor Errichtung der Kurzparkzone schon an dieser Stelle abgestellt war.

2)Ich stelle den Antrag, dass die Behörde die Unterlagen, die zur Errichtung der Kurzparkzone an der gegebenen Stelle rechtfertigen, vorzulegen, insbesonders: die ortsbedingten Gründe, das Interesse der Wohnbevölkerung, die Erleichterung der Verkehrslage und Umwelteinflüsse. Beides vor der Erlassung der Kurzparkzone oder ob sich eine Veränderung nach Erlassung der Kurzparkzone gegeben hat. Wenn sich keine Veränderung durch die Kurzparkzone ergeben hat, besteht keine Berechtigung zur Errichtung einer Kurzparkzone gemäß § 25 Abs. 1 StVO.

3)Die Behörde möge den Aktenvermerk laut § 44 Abs. 1 StVO iVm mit § 16 AVG bereitstellen, da aus diesem ersichtlich sein sollte, welche Erhebungen durchgeführt wurden."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung lautet:

Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 € zu bestrafen.

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war unstrittig am um 20:38 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, Haidersberggasse 5, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Seit gilt in ganz Wien (bis auf wenige Ausnahmen, Anm.: hier nicht relevant) die flächendeckende Kurzparkzone.

Am Abstellort des Fahrzeuges bestand zur Beanstandungszeit (20:38 Uhr) Gebührenpflicht.

Die am verstorbene Christina SB (Mutter der Bf.) war ab Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges. Die Zulassung wurde laut KZR-Auskunft am aufgehoben.

Rechtsnachfolger der Zulassungsbesitzerin war ihr Ehegatte Martin S. (Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom , GZ. 123).

Seit ist die Bf. Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges.

Die Bf. wohnt in 1140 Wien, H-Gase. Der Abstellort des Fahrzeuges befand sich in der Haidersberggasse 5.

Das Gericht hatte ausschließlich zu klären, wer das gegenständliche Fahrzeug an der bereits näher bezeichneten Abstellörtlichkeit abgestellt und somit für das Fahrzeug die Parkometerabgabe nicht entrichtet hat.

Die Bf. nannte in Beantwortung der Lenkererhebung Martin S. (Vater) als jene Person, der das Fahrzeug zur Beanstandungszeit überlassen war.

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung brachten die Bf. und ihr Vater vor, dass sie sich nicht mehr daran erinnern können, wer das Fahrzeug an der Abstellörtlichkeit abgestellt hat.

Es konnte somit nicht erwiesen werden, wer das Fahrzeug an der Abstellörtlichkeit abgestellt hat.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Nicht erwiesen werden kann die Tat, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen (vgl. VwSlg 15.295 A/1999; ) oder wenn nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen (in dubio pro reo; vgl. Walter/Thienel II2 § 45 Anm 5; dazu näher VwSlg 10.033 A/1980).

Das Bundesfinanzgericht machte sich in der mündlichen Verhandlung von der Bf. und deren Vater ein persönliches Bild. Beide brachten vor, dass sie sich nicht mehr erinnern können, wer von ihnen das Fahrzeug an der Abstellörtlichkeit abgestellt hat. Dies scheint für das BFG wenig glaubhaft, hat doch die Bf. in der von der Behörde veranlassten Lenkererhebung angegeben, dass sie Martin S. das Kfz zum ggstdl Zeitpunkt überlassen hatte.
Die in der Verhandlung erzielten Beweisergebnisse ließen jedoch zweifelsfreie bzw. eindeutige Feststellungen, dass die Bf. das Fahrzeug am Tatort abgestellt hatte, nicht zu. Somit konnte die Auskunft der Bf. in der Lenkererhebung nicht widerlegt und die ihr vorgeworfene Übertretung nicht mit der für das Verwaltungsgericht erforderlichen Sicherheit erwiesen werden.

Im Zweifel war daher zu Gunsten der Bf. zu entscheiden, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG einzustellen.

Es erübrigt sich daher auch auf das Vorbringen der Bf. und ihres Vaters in der mündlichen Verhandlung einzugehen und war somit auch den vom Vater der Bf. gestellten Beweisanträgen nicht zu entsprechen.

Was die Einwände des Vaters der Bf. hinsichtlich der Errichtung der gebührenpflichtigen Kurzparkzone im 14. Wiener Gemeindebezirk betrifft, wird informationshalber auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , verwiesen, wo das Gericht Folgendes auszugsweise festgestellt hat:

"Gemäß § 25 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 idgF kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone), wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist. Normengeber haben rechtspolitische Gestaltungsräume. Der Gleichheitsgrundsatz setzt dem Normengeber insofern nur inhaltliche Schranken, als er verbietet sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Innerhalb dieser Schranken ist es dem Normengeber nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen. In Kurzparkzonen soll insbesondere für Zonenfremde eben nicht generell das Halten und Parken ermöglicht werden, sondern nur für eine gewisse, eng begrenzte Zeitspanne. Ob eine Regelung zweckmäßig ist oder von Normunterworfenen als nicht befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden (vgl. ). Der Umstand allein, dass eine Partei verfassungsrechtliche Bedenken vorbringt, berechtigt oder verpflichtet das BFG nicht zur Stellung eines Antrages auf Normenprüfung an den VfGH." (vgl. auch das Erkenntnis des ; der VfGH hat die Beschwerde zur Zahl E 962/2015 mit Beschluss vom abgelehnt).

Das Bundesfinanzgericht sieht von einer Antragstellung nach Art 135 Abs 4 B-VG iVm Art 89 B-VG und Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG an den Verfassungsgerichtshof ab, zumal ein derartiger Antrag vom Bundesfinanzgericht nur zu stellen ist, wenn das Gericht rechtliche Bedenken gegen die beschwerdegegenständliche Verordnung hätte, was jedoch gegenständlich nicht der Fall ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750,00 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400,00 € verhängt wurde.

Diese Voraussetzungen liegen in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache vor.

Für die Bf. ist daher sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gesetzlich ausgeschlossen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 45 Abs. 1 Z 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 38 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Art. 135 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 89 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 45 Abs. 1 Z 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 38 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Art. 135 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 89 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500127.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at