Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.06.2023, RV/7500130/2023

Verkürzung der Gebrauchsabgabe für diverse Baustellen bis zur Konkurseröffnung, danach besteht für den (ehemaligen) Geschäftsführer keine Verpflichtung zur Entrichtung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Verwaltungsstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, geb. *1986*, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Mag. Erich Schweighofer, Tummelplatz 6/II, 8010 Graz, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D 1 und D 4 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. für Wien Nr. 20, in der derzeit gültigen Fassung über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Abgabenstrafen vom , GZ. MA6/**200**/2021, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird
a) der Beschwerde insoweit teilweise stattgegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafen zu den Spruchpunkten 6. - 9. der angefochtenen Entscheidung (Verkürzung der Gebrauchsabgabe von € 20,00 für die Benützung des öffentlichen Gemeindegrundes, der dem öffentlichen Verkehr dient, vor der Liegenschaft in **Wien1**, durch einen Container, der dem Aufenthalt für Personen dienst, im Ausmaß von 1,00 m², wobei hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet wurde) auf je zwei Stunden herabgesetzt werden;
b) der Beschwerde insoweit teilweise stattgegeben, als die Geldstrafen
zu den Spruchpunkten 1.-4. der angefochtenen Entscheidung (Verkürzung der Gebrauchsabgabe von € 1.014,60 für die Benützung des öffentlichen Gemeindegrundes, der dem öffentlichen Verkehr dient, vor der Liegenschaft in **Wien1**, durch die Belassung einer Baustelleneinrichtungsfläche im Ausmaß von 84,55 m², wobei hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet wurde) auf je € 960,00 und die entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafen auf je 1 Tag herabgesetzt werden;
c) zu den Spruchpunkten 11. bis 14. der angefochtenen Entscheidung (Verkürzung der Gebrauchsabgabe von € 228,00 für die Benützung des öffentlichen Gemeindegrundes, der dem öffentlichen Verkehr dient, vor der Liegenschaft in **Wien1**, durch die Belassung eines Gerüstes im Ausmaß von 19,00 m², wobei hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet wurde) auf je € 220,00, die entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafen auf je 10 Stunden herabgesetzt werden;
d) zu den Spruchpunkten 16. - 19. der angefochtenen Entscheidung (Verkürzung der Gebrauchsabgabe von € 264,00 für die Benützung des öffentlichen Gemeindegrundes, der dem öffentlichen Verkehr dient, vor der Liegenschaft in **Wien2**, durch die Belassung eines Gerüstes im Ausmaß von 22,00 m², wobei hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet wurde) auf je € 250,00 und die entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafen auf je 11 Stunden herabgesetzt werden;
e) zu den Spruchpunkten 21. - 24. der angefochtenen Entscheidung (Verkürzung der Gebrauchsabgabe von € 792,00 für die Benützung des öffentlichen Gemeindegrundes, der dem öffentlichen Verkehr dient, vor der Liegenschaft in **Wien2**, durch Belassung einer Baustelleneinrichtungsfläche im Ausmaß von 66,00 m², wobei hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet wurde) auf je € 750,00 und die entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafen auf je 18 Stunden herabgesetzt werden.
f) der Beschwerde für Verwaltungsübertretungen, soweit sie Verkürzungen an Gebrauchsabgabe für den Zeitraum Juni 2021 betreffen, stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen laut Spruchpunkten 5., 10., 15., 20. und 25. aufgehoben und das Verfahren insoweit nach § 45 Abs. 1 Z. 2. VStG eingestellt.
g) die Beschwerde darüber hinaus als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des finanzgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gemäß § 64 VStG hat die beschwerdeführende Partei zu den Spruchpunkten 1. - 4. je € 96,00; zu den Spruchpunkten 6. - 9. je € 10,00, zu den Spruchpunkten 11. - 14. je € 22,00, zu den Spruchpunkten 16. - 19. je € 25,00 sowie zu den Spruchpunkten 21. - 24. je € 75,00 als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu ersetzen.

IV. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

V. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Abgabenstrafen vom , GZ. MA6/**200**/2021, wurde Herr ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschuldigter) für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma **A** GmbH (vormals **B** GmbH)

1. im Februar 2021 vor der Liegenschaft in **Wien1**, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung einer Baustelleneinrichtungsfläche im Ausmaß von 84,55 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Februar 2021 bis zum mit dem Betrag von € 1.020,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

2. im März 2021 vor der Liegenschaft in **Wien1**, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung einer Baustelleneinrichtungsfläche im Ausmaß von 84,55 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat März 2021 bis zum mit dem Betrag von € 1.020,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

3. im April 2021 vor der Liegenschaft in **Wien1**, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung einer Baustelleneinrichtungsfläche im Ausmaß von 84,55 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat April 2021 bis zum mit dem Betrag von € 1.020,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

4. im Mai 2021 vor der Liegenschaft in **Wien1**, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung einer Baustelleneinrichtungsfläche im Ausmaß von 84,55 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Mai 2021 bis zum mit dem Betrag von € 1.020,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

5. im Juni 2021 vor der Liegenschaft in **Wien1**, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung einer Baustelleneinrichtungsfläche im Ausmaß von 84,55 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum 14.06.2021weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Juni 2021 bis zum mit dem Betrag von € 1.020,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

6. im Februar 2021 vor der Liegenschaft in **Wien1**, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch einen Container, der dem Aufenthalt für Personen dienst, im Ausmaß von 1,00 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Februar 2021 bis zum mit dem Betrag von € 20,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

7. im März 2021 vor der Liegenschaft in **Wien1**, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch einen Container, der dem Aufenthalt für Personen dienst, im Ausmaß von 1,00 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat März 2021 bis zum mit dem Betrag von € 20,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

8. im April 2021 vor der Liegenschaft in **Wien1**, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch einen Container, der dem Aufenthalt für Personen dienst, im Ausmaß von 1,00 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat April 2021 bis zum mit dem Betrag von € 20,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

9. im Mai 2021 vor der Liegenschaft in **Wien1**, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch einen Container, der dem Aufenthalt für Personen dienst, im Ausmaß von 1,00 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Mai 2021 bis zum mit dem Betrag von € 20,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

10. im Juni 2021 vor der Liegenschaft in **Wien1**, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch einen Container, der dem Aufenthalt für Personen dienst, im Ausmaß von 1,00 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juni 2021 bis zum mit dem Betrag von € 20,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

11. im Februar 2021 vor der Liegenschaft in **Wien1**, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung eines Gerüstes im Ausmaß von 19,00 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Februar 2021 bis zum mit dem Betrag von € 228,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

12. im März 2021 vor der Liegenschaft in **Wien1**, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung eines Gerüstes im Ausmaß von 19,00 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat März 2021 bis zum mit dem Betrag von € 228,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

13. im April 2021 vor der Liegenschaft in **Wien1**, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung eines Gerüstes im Ausmaß von 19,00 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat April 2021 bis zum mit dem Betrag von € 228,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

14. im Mai 2021 vor der Liegenschaft in **Wien1**, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung eines Gerüstes im Ausmaß von 19,00 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Mai 2021 bis zum mit dem Betrag von € 228,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

15. im Juni 2021 vor der Liegenschaft in **Wien1**, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung eines Gerüstes im Ausmaß von 19,00 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juni 2021 bis zum mit dem Betrag von € 228,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

16. im Februar 2021 vor der Liegenschaft in **Wien2**, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung eines Gerüstes im Ausmaß von 22,00 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Februar 2021 bis zum mit dem Betrag von € 264,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

17. im März 2021 vor der Liegenschaft in **Wien2**, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung eines Gerüstes im Ausmaß von 22,00 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat März 2021 bis zum mit dem Betrag von € 264,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

18. im April 2021 vor der Liegenschaft in **Wien2**, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung eines Gerüstes im Ausmaß von 22,00 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat April 2021 bis zum mit dem Betrag von € 264,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

19. im Mai 2021 vor der Liegenschaft in **Wien2**, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung eines Gerüstes im Ausmaß von 22,00 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Mai 2021 bis zum mit dem Betrag von € 264,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

20. im Juni 2021 vor der Liegenschaft in **Wien2**, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung eines Gerüstes im Ausmaß von 22,00 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juni 2021 bis zum mit dem Betrag von € 264,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

21. im Februar 2021 vor der Liegenschaft in **Wien2**, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung einer Baustelleneinrichtungsfläche im Ausmaß von 66,00 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Februar 2021 bis zum mit dem Betrag von € 792,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

22. im März 2021 vor der Liegenschaft in **Wien2**, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung einer Baustelleneinrichtungsfläche im Ausmaß von 66,00 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat März 2021 bis zum mit dem Betrag von € 792,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

23. im April 2021 vor der Liegenschaft in **Wien2**, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung einer Baustelleneinrichtungsfläche im Ausmaß von 66,00 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat April 2021 bis zum mit dem Betrag von € 792,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

24. im Mai 2021 vor der Liegenschaft in **Wien2**, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung einer Baustelleneinrichtungsfläche im Ausmaß von 66,00 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Mai 2021 bis zum mit dem Betrag von € 792,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

25. im Juni 2021 vor der Liegenschaft in **Wien2**, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung einer Baustelleneinrichtungsfläche im Ausmaß von 66,00 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juni 2021 bis zum mit dem Betrag von € 792,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. - 5. und 11. - 25. § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.

6. - 10. § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D4 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über ihn gem. § 16 Abs. 1 GAG folgende Strafe verhängt:
1. - 5. Geldstrafen von je € 1.280,00, falls diese uneinbringlich sind, 5 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 8 Stunden,
6. - 10. Geldstrafen von je € 40,00, falls diese uneinbringlich sind, 5 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden,
11. - 15. Geldstrafen von je € 290,00, falls diese uneinbringlich sind, 5 Ersatzfreiheitsstrafen von je 14 Stunden,
16. - 20. Geldstrafen von je € 330,00, falls diese uneinbringlich sind, 5 Ersatzfreiheitsstrafen von je 15 Stunden,
21. - 25. Geldstrafen von je € 990,00, falls diese uneinbringlich sind, 5 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag.

Ferner habe er gemäß § 64 VStG zu zahlen: € 1.495,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafen, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 16.145,00.

Als Begründung wurde wie folgt ausgeführt:

"Gemäß § 1 Abs. 1 GAG ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.

Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie die zur Vertretung nach außen berufene Person der Gesellschaft und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich sind.

Im vorliegenden Fall geht aus einer Anzeige der Magistratsabteilung 46 hervor, dass Sie den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, durch die oben angeführten Taten ohne Erlaubnis widmungswidrig in Anspruch genommen haben.

Einer Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 42 VStG wurde keine Folge geleistet. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher ohne Ihre weitere Anhörung durchzuführen.

Aufgrund der Aktenlage ist es als erwiesen anzusehen, dass Sie den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, in Anspruch genommen haben ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken und die darauf entfallende Gebrauchsabgabe zu entrichten. Sie haben somit die Gebrauchsabgabe zumindest fahrlässig verkürzt.

Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Abgabenverkürzung gehört der Eintritt eines Schadens, wobei ein solcher nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass es später tatsächlich - aber eben verspätet - zur Bemessung und Entrichtung der Abgabe kommt ( Zl.: 87/17/0349).

Gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der derzeit geltenden Fassung sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 42.000,-- zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.

Für die Strafbemessung ad. Spruchpunkte 1. - 5. sowie 11. bis 25. war zunächst das Ausmaß der Verkürzungsbeträge maßgebend, wobei die verhängten Geldstrafen durch ihre Höhe geeignet sein sollen, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention).

Zur Strafbemessung ad. Spruchpunkte 6. bis 10. betreffend die jeweilige Verkürzung des Abgabenbetrages von € 20,00 ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zlen. B149/76; B397/76; B416/76, Folgendes festgestellt hat: »Bei einer im Einzelfall derart niedrigen Abgabe ..... tritt die Relation zwischen der verkürzten Abgabe und dem Strafbetrag gegenüber der absoluten Höhe der Strafe zurück. Es ist durchaus nicht unsachlich, wenn sich diese absolute Strafhöhe vor allem am Strafzweck orientiert.«. Im Übrigen sollen die verhängten Geldstrafen ebenso durch ihre Höhe geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention).

Als erschwerend waren 10 zu den Tatzeitpunkten rechtskräftige Vorstrafen zu werten.

Als mildernd war kein Umstand zu werten.

Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt besteht.

Die Verschuldensfrage war aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten vom wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:

"Beschwerdegründe:

Die **A** GmbH (vormals: **B** GmbH) führte jeweils Online-Verlängerungen der Gültigkeitszeiträume bei den

BVH **Wien1** hinsichtlich

- der Belassung einer Baustelleneinrichtungsfläche im Ausmaß von 84,55 m2 für den Zeitraum ab Februar 2021 (über den Monat Juni 2021 hinaus),

- Belassung eines Containers, der dem Aufenthalt von Personen dient, im Ausmaß von 1 m2 für den Zeitraum ab Februar 2021 (über den Monat Juni 2021 hinaus),

- der Belassung eines Gerüsts im Ausmaß von 19 m2 für den Zeitraum ab Februar 2021 (über den Monat Juni 2021 hinaus)

BVH **Wien2** hinsichtlich

- der Belassung eines Gerüsts im Ausmaß von 22 m2 für den Zeitraum ab Februar 2021 (über den Monat Juni 2021 hinaus)

- der Belassung einer Baustelleneinrichtungsfläche im Ausmaß von 66 m2 ab Februar 2021 (über den Monat Juni 2021 hinaus)

durch.

Derartige Verlängerungen erfolgten von Seiten der **A** GmbH (vormals: **B** GmbH) stets online.

Mit der Konkurseröffnung über das Vermögen der **A** GmbH (vormals: **B** GmbH) am musste der Beschwerdeführer über Aufforderung des Masseverwalters, Graz, sämtliche Firmenunterlagen betreffend die **A** GmbH an diesen übermitteln und befinden sich diese Unterlagen nach wie vor beim Masseverwalter. Sämtliche Online-Verlängerungsanträge wurden von der **A** GmbH im Zuge des jeweiligen Rechtsvorgangs ausgedruckt und in den Firmenunterlagen abgelegt. Anderweitig (elektronisch) wurden diese Online-Verlängerungsanträge nicht abgespeichert. Nach der Übermittlung dieser Firmenunterlagen an den Masseverwalter hat der (vormalige) Geschäftsführer jedoch keinen Zugriff mehr auf diese Firmenunterlagen und erhält auch keine diesbezügliche Auskunft vom Masseverwalter.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Konkurseröffnung über das Vermögen der **A** GmbH (vormals: **B** GmbH) nun nicht mehr auf die Firmenunterlagen des Jahres 2021 zugreifen kann, ist nun nicht dem Beschwerdeführer anzulasten bzw. stellt wohl auch kein grob schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers dar.

Bekämpft wird die Entscheidung auch insofern, als für jeden Monat ab Februar 2021 die jeweiligen Strafen verhängt wurden - schließlich erfolgten die jeweiligen Online-Verlängerungen je Bauvorhaben immer jeweils ab Februar über einen über den Juni 2021 hinausgehenden Zeitraum. Hiedurch kommt es zu einer unzulässigen Kumulierung der Strafen für die jeweils einzelnen Monate, obgleich von den Strafen lediglich die entsprechenden Zeiträume Februar bis Juni 2021 jeweils pauschal und nicht monatsweise zu erfassen gewesen wären.

Zudem kommt es durch die (teilweise) unzulässige Kumulierung zu einer enormen Gesamtstrafe, die in dieser Höhe wohl kaum durch die angezogene Spezialprävention Deckung findet.

Beschwerdeanträge:

Aus den vorgenannten Gründen stellt der Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht Wien daher nachfolgende

1. Das angefochtene Straferkenntnis möge ersatzlos behoben und das Verfahren gem. § 38 VwGVG iVm § 45 (1) VStG eingestellt werden,

in eventu

2. die Strafhöhe möge auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabgesetzt werden.

3. Auf die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich verzichtet.

4. Für den Fall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wird auf eine Teilnahme an dieser Verhandlung von Seiten des Beschwerdeführers verzichtet."

Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom wird ebenfalls kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

§ 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 44 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.

Gemäß § 2 Abs. 1 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) ist die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nur auf Antrag zulässig.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GAG ist ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach den Tarifen D Post 1 und D Post 4 mindestens 8 Wochen vor der beabsichtigten Gebrauchsnahme einzubringen.

Gemäß § 9 Abs. 1a GAG haben derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1) gemäß angeschlossenem Tarif benutzt, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, sowie derjenige, der nach § 5 zur Beseitigung der Einrichtungen verpflichtet ist und diese nicht nachweislich beseitigt, - unbeschadet der §§ 6 und 16 - die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten. Die Abgabe ist durch Bescheid festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Wird die Gebrauchserlaubnis nachträglich erteilt, so ist die vom Abgabepflichtigen nach diesem Absatz bereits entrichtete Abgabe anzurechnen.

Gemäß § 10 Abs. 1 lit. a GAG wird die Gebrauchsabgabe als bescheidmäßig festzusetzende Abgabe erhoben. Zu dieser gehören die einmaligen Geldleistungen (einmalige Abgabe), die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (Monatsabgabe) und die jährlich wiederkehrenden Geldleistungen (Jahresabgabe).

Gemäß § 11 Abs. 1 GAG ist die Abgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a in dem die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheid oder durch gesonderten Abgabenbescheid festzusetzen.

§ 11 Abs. 4 GAG: Die Monatsabgabe ist für jeden begonnenen Abgabenmonat zu entrichten; Abgabenmonat ist der Kalendermonat. Die Abgabe wird mit Ablauf des Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides fällig. Wird die Gebrauchserlaubnis für mehr als einen Monat erteilt, wird die Abgabe für den gesamten in das begonnene Kalenderjahr fallenden Zeitraum mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides fällig.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

§ 9 Abs. 2 VStG: Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

§ 9 Abs. 7 VStG: Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Gemäß § 45 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Kumulationsprinzip

In der Beschwerde bringt der Beschuldigte vor, dass es zu einer unzulässigen Kumulierung der Strafen für die jeweils einzelnen Monate kommt, obgleich von den Strafen lediglich die entsprechenden Zeiträume Februar bis Juni 2021 jeweils pauschal und nicht monatsweise zu erfassen gewesen wären. Zudem kommt es durch die (teilweise) unzulässige Kumulierung zu einer enormen Gesamtstrafe, die in dieser Höhe wohl kaum durch die angezogene Spezialprävention Deckung findet.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst auf die Bestimmung des § 22 Abs. 2 VStG zu verweisen:

Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

§ 22 Abs. 2 VStG legt eindeutig fest, dass bei Verwirklichung mehrerer Verwaltungsübertretungen die "Strafen nebeneinander zu verhängen" sind (Kumulationsprinzip) (vgl. ). Die Strafenkumulierung ergibt sich schlicht als Folge des Umstands, dass beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen für jedes (selbstständig verwirklichte) Delikt eine eigene Strafe zu verhängen ist (zB ). "Nebeneinander" zu verhängen sind stets Einzelstrafen (vgl. ). Mehr noch wäre es gesetzwidrig, bloß eine einzige - die Sanktionen unterschiedlicher Straftatbestände - zusammenfassende "Gesamtstrafe" zu verhängen; und zwar deshalb, weil diesfalls die Strafzumessung für die rechtlich selbstständigen Einzeltaten nicht mehr überprüfbar ist ().

Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.

Objektive Tatseite:

Aus dem Akt ist zu ersehen, dass der Beschuldigte als dafür Verantwortlicher der Firma **A** GmbH (vormals **B** GmbH) weder fristgerecht Folgeanträge (Anträge auf Verlängerung der Bewilligung) nach dem Gebrauchsabgabegesetz eingebracht hat noch die entsprechenden Gebrauchsabgaben für die im Spruch dargestellten Flächen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, fristgerecht entrichtet hätte.

Aufgrund der Beschwerdebehauptung, dass "derartige Verlängerungen von Seiten der **A** GmbH (vormals: **B** GmbH) stets online erfolgten, mit der Konkurseröffnung über das Vermögen der **A** GmbH (vormals: **B** GmbH) am der Beschwerdeführer über Aufforderung des Masseverwalters, Graz, sämtliche Firmenunterlagen betreffend die **A** GmbH an diesen übermitteln musste und sich diese Unterlagen nach wie vor beim Masseverwalter befinden, sämtliche Online-Verlängerungsanträge von der **A** GmbH im Zuge des jeweiligen Rechtsvorgangs ausgedruckt und in den Firmenunterlagen abgelegt wurden, diese Online-Verlängerungsanträge anderweitig (elektronisch) nicht abgespeichert wurden", wurde der Masseverwalter um Vorlage entsprechender Unterlagen ersucht.

Der Masseverwalter teilte mit Eingabe vom dazu mit:

Es gibt in meiner Kanzlei keinerlei Unterlagen bezüglich dieser Online-Verlängerungsanträge. Es entspricht nicht den Tatsachen, dass sämtliche Unterlagen an mich als Masseverwalter ausgefolgt wurden, sondern habe ich lediglich die buchhaltungsrelevanten Unterlagen und entsprechende Verträge mitgenommen.

Ich möchte jedoch nach Durchsicht meiner Unterlagen erwähnen, dass meinerseits das Unternehmen mit Antrag mit insolvenzrechtlich geschlossen wurde. Dies nach Insolvenzeröffnung am . Bei der Erstbesprechung in der Kanzlei des Masseverwalters vom teilte Herr ***Bf1*** mit, dass auf den bestehenden Baustellen aufgrund der Pfändungsbescheide des Finanzamtes bereits seit ca. 1,5 Monaten nicht mehr gearbeitet wurde. Die Arbeiten seien bereits im April 2021 eingestellt worden.

Ich als Masseverwalter habe mich daher mit diesen Baustellen überhaupt nicht beschäftigt und gab es dazu auch keinerlei Anlass."

Diese Auskunft wurde zur Wahrung des Parteiengehörs beiden Parteien zugestellt.

Eine entsprechende Stellungnahme der Parteien ist innerhalb der angemessenen Frist von drei Wochen nicht eingebracht worden.

Für das Bundesfinanzgericht ergibt sich daraus, dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keine entsprechenden Unterlagen vorhanden sind, die die Darstellung des Beschuldigten, es wären online Verlängerungsansuchen gestellt worden, untermauern. Vielmehr ergibt sich aufgrund von amtlichen Feststellungen, dass für die im Spruch erwähnten Baustellen weder eine Verlängerung der Bewilligung beantragt noch die entsprechenden Gebrauchsabgaben entrichtet wurden und der öffentliche Grund ohne Bewilligung und ohne Entrichtung der Gebrauchsabgaben nach wie vor durch die Baustellen genutzt wurde. Laut Spruch des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 46 - P90, wurden die auch im angefochtenen Erkenntnis dargestellten Baustelleneinrichtungen ohne Gebrauchserlaubnis weiterverwendet und keine Gebrauchsabgabe entrichtet, wie sich (laut Begründung dieses Bescheides) aufgrund von amtlichen Feststellungen am ergibt.

Daraus ist auch ersichtlich, dass laut angefochtenem Erkenntnis für die in **Wien1**, belassene Baustelleneinrichtungsfläche im Ausmaß von 84,55 m² die Gebrauchsabgabe mit dem Betrag von € 1.020,00 verkürzt worden sein soll. Tatsächlich wurde mit dem Bescheid vom für vier Monate ein Gesamtbetrag von € 4.058,40 an verkürzter Gebrauchsabgabe festgesetzt (eine Aufrundung in diesem Bescheid auf 85 m² ist nicht erfolgt), was einem Monatsbetrag von € 1014,60 entspricht.

Allerdings ergibt sich aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom und der insolvenzrechtlichen Schließung des Unternehmens mit , dass der Beschwerdeführer für eine Entrichtung der Gebrauchsabgabe für Juni 2021 nicht mehr verantwortlich war, da die Vertretung der GmbH und die Verpflichtung zur fristgerechten Entrichtung der Gebrauchsabgabe mit Insolvenzeröffnung auf den Masseverwalter übergegangen sind.

Daher war der Beschwerde für Verwaltungsübertretungen, soweit sie Verkürzungen an Gebrauchsabgabe für den Zeitraum Juni 2021 betreffen, stattzugeben und das Verfahren in den Spruchpunkten 5., 10., 15., 20. und 25. des angefochtenen Erkenntnisses aufzuheben und das Verfahren insoweit nach § 45 Abs. 1 Z. 2. VStG einzustellen.

Subjektive Tatseite:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Für den Beschuldigten als Geschäftsführer der GmbH wäre bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt erkennbar gewesen, dass für die genannten Baustelleneinrichtungsflächen in den angeschuldeten Zeiträumen eine aktuelle Gebrauchserlaubnis seitens des Magistrates der Stadt Wien nicht beantragt und daher auch nicht erteilt und auch, dass die Gebrauchsabgabe für die Nutzung des öffentlichen Grundes für diese Monate dafür zunächst nicht entrichtet wurde.

Bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt wäre es für den Beschuldigten leicht erkennbar gewesen, dass er spätestens acht Wochen vor Ablauf der Bewilligung einen Antrag auf Verlängerung (Folgeantrag) einbringen hätte müssen, insoweit eine Nutzung des öffentlichen Grundes nach dem ohne Gebrauchserlaubnis und ohne Entrichtung einer Gebrauchsabgabe hierfür erfolgte. Jedenfalls wäre dem Beschuldigten als verantwortlichem Geschäftsführer die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt auch zumutbar gewesen.

Dadurch, dass - wie zur objektiven Tatseite dargestellt - eine Nutzung des öffentlichen Gemeindegrundes, der dem öffentlichen Verkehr dient, ohne eine erteilte Gebrauchserlaubnis erfolgte und der Beschuldigte es unter Verletzung der ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht unterlassen hat, die entsprechende Verlängerung der jeweiligen Gebrauchserlaubnis fristgerecht zu beantragen und darauf folgend die entsprechende Gebrauchsabgabe zu den im § 12 GAG genannten Fälligkeitstagen zu entrichten, hat er die zu den Punkten 1. - 4., 6. - 9., 11. - 14., 16. - 19., 21. - 24. des angefochtenen Erkenntnisses näher umschriebenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Der Hinweis des Masseverwalters, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber angegeben hätte, "die Arbeiten seien bereits im April" eingestellt worden sagt nichts darüber aus, ob Baustelleneinrichtungen vor oder nach diesem Zeitpunkt entfernt worden sind bzw. die dem öffentlichen Gebrauch dienenden Flächen nicht mehr verwendet worden wären. Aus einer Anzeige der Magistratsabteilung 46 geht unmissverständlich hervor, dass die GmbH den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, am nach wie vor genutzt hat.

Eine fahrlässige Handlungsweise ist dem Beschuldigten zweifelsfrei vorwerfbar. Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Handlungsweise des Beschuldigten, dass von vorne herein beabsichtigt gewesen wäre (oder gar auf einen Gesamtvorsatz für das behauptete fortgesetzte Delikt), keine Verlängerung der Bewilligung zu beantragen oder die entsprechende Gebrauchsabgabe zu den Fälligkeitstagen nicht entrichten zu wollen, sind aus dem gesamten Akt nicht abzuleiten.

Strafbemessung:

Gemäß § 16 Abs. 1 GAG sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 Euro zu bestrafen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zur Höhe der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitstrafen hat der Beschuldigte kein Beschwerdevorbringen - wie etwa die Bekanntgabe seiner aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse - erstattet.

Ausgehend von einer fahrlässigen Handlungsweise des Beschuldigten sah die Verwaltungsstrafbehörde bei der Strafbemessung als mildernd keinen Umstand, als erschwerend zehn einschlägige Vorstrafen. Zu Spruchpunkte 1. - 5. sowie 11. bis 25. war für die belangte Behörde zunächst das Ausmaß der Verkürzungsbeträge maßgebend, wobei die verhängten Geldstrafen durch ihre Höhe geeignet sein sollen, den Beschuldigten wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention).

Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten nicht angenommen werden, da der Beschuldigte von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt besteht.

Soweit die belangte Behörde ausführte, dass die Verschuldensfrage aufgrund der Aktenlage zu bejahen gewesen sei ist festzuhalten, dass zwar gemäß § 16 Abs. 1 GAG ein Strafrahmen von € 42.000,00 normiert ist, dabei aber auf die Höhe der jeweiligen Verkürzung - hier € 1.014,60; € 20,00; € 228,00; € 264,00 sowie € 792,00 pro Monat - Bedacht zu nehmen ist.

Die hier zu beurteilende fahrlässige Verkürzung als subjektive Tatseite rechtfertigt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch bei höheren Verkürzungsbeträgen wie € 1.014,60 der Strafbetrag den Verkürzungsbetrag überschritt, bei eigenständiger Würdigung der Strafbemessungsgründe und des Verschuldensgrades eine Reduzierung der Strafbeträge (bis auf Spruchpunkte 6. bis 9.) und Ersatzfreiheitsstrafen um etwa 25% auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß. Diese Verringerung ist angesichts der Vorstrafen (insofern ist die von der belangten Behörde gewählte Strafhöhe durchaus nachvollziehbar) mit der Hoffnung verbunden, dass Strafen in dieser (wenn auch etwas verringerten Höhe) den Beschuldigten in Zukunft von weiteren vergleichbaren Verwaltungsübertretungen abhalten wird (es kann durchaus als "letzter Schuss vor den Bug" oder "Gnade vor Recht" bzw. hier als "letzte Chance" bezeichnet werden) und nicht der mögliche Strafrahmen von € 42.000,00 bei weiteren Strafverfahren in Zukunft in höherem Maße tatsächlich ausgeschöpft werden muss.

Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafen zu den Spruchpunkten 6. bis 9. war in Anpassung an die weiteren Ersatzfreiheitsstrafen eine angemessene Reduzierung vorzunehmen.

In diesem Sinne war der Beschwerde insoweit teilweise stattzugeben.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu beme,ssen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Daher waren für die reduzierten Strafen keine weiteren Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auzuerlegen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 22 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 1 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
§ 16 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500130.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at