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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.05.2023, RV/7500229/2023

1. Ausnahme von der Gebührenpflicht nur bei abgeschranktem Privatparkplatz 2. keine Verfassungswidrigkeit der Kurzparkzonenverordnung gemäß § 25 Abs. 1 StVO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch PISTOTNIK & KRILYSZYN Rechtsanwälte GmbH, Rotenturmstraße 25/11, 1010 Wien, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: ***GZ1***, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung vom , Zl. ***GZ1***, wurde dem Bf. angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 19:06 Uhr in 1020 Wien, Gärtnerstraße ggü. Freudenau 555 bei Baum 2, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Gegen die Strafverfügung erhob der Bf. mit Eingabe vom Einspruch und beantragte eine Aufhebung der Strafverfügung und das Strafverfahren einzustellen. In eventu seien das ordentliche Verfahren einzuleiten und die Erhebungen durchzuführen.

Begründend wurde ausgeführt, es sei korrekt, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***1*** in dem in der Strafverfügung angeführten Bereich abgestellt worden sei. Es sei jedoch nicht korrekt, dass es sich hierbei um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone gehandelt habe, da jene Stelle, auf der der Bf. das Fahrzeug abgestellt habe, weder eine öffentliche Straße noch ein sonstiger öffentlicher Grund gewesen sei und sei. Der Bf. habe demnach das Fahrzeug auf dem Grundstück ***GrdStNr*** der Katastralgemeinde ***KG-Nr1*** abgestellt. Dieses Grundstück sei Teil der Liegenschaft EZ. ***EZ2***, Katastralgemeinde ***KG-Nr1***, die sich im Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) befindet. Das Grundstück diene als privater Parkplatz und sei auch als solcher für jedermann ersichtlich beschildert. Die gebührenpflichtige Kurzparkzone könne sich nicht über Privatliegenschaften erstrecken und daher könne der Bf. die ihm zur Last gelegte Rechtsvorschrift nicht verletzt haben.

Zu der seit auch auf den Bereich des Freudenauer Praters erstreckten Kurzparkzone sei erwähnt, dass diese nicht gesetzeskonform verordnet worden sei. Jene Verordnung, die für die Ausdehnung der Kurzparkzone auf dem zuvor genannten Bereich zwingend vorliegen müsste, sei weder auffind- noch einsehbar, sodass ihrerseits Zweifel bestehen, dass eine solche Verordnung überhaupt erlassen worden sei. Sollte diese Verordnung tatsächlich erlassen worden sein, äußere der Bf. bereits jetzt Bedenken daran, dass diese gemäß den gesetzlichen Vorgaben des § 25 Abs. 1 StVO erlassen worden sei. Dies insbesondere, da weder aus ortsbedingten Gründen (schon gar nicht im Interesse einer nicht vorhandenen Wohnbevölkerung) noch zur Erleichterung der Verkehrslage eine solche Kurzparkzone im Bereich des Freudenauer Praters erforderlich gewesen wäre. Die Behörde verweise diesbezüglich darauf, dass im März 2022 eine flächendeckende Parkraumbewirtschaftung per Verordnung in Kraft getreten sei, bei der die Erholungsbereiche des Praters um das Lusthaus, sohin des zuvor von mir bezeichneten Freudenauer Praters ausgenommen worden seien.

Nach den Erhebungen des Bf. sowie der umliegenden Betriebe sei es weder vor noch nach März 2022 zu einem vermehrten Aufkommen von ortsfremden Parkern, Pendlern, gekommen, die ihre Fahrzeuge in diesem Bereich abstellten, um zur Vermeidung einer Parkgebühr unter Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel weiterzureisen. Wären seitens der Stadt Wien nach März 2022 Erhebungen durchgeführt worden, hätten diese zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Voraussetzungen zur Ausdehnung der Kurzparkzone gemäß § 25 Abs 1 StVO nicht vorgelegen seien.

Dem Argument, dass durch die verfahrensgegenständliche Ausdehnung der Kurzparkzone eine einheitliche Kurzparkzone für ganz Wien eingeführt worden sei, sei bereits jetzt entgegengehalten, dass Teile des 2. Wiener Gemeindebezirks, wie zB die Freudenauer Hafenstraße sowie die Hellingstraße von der Kurzparkzone nicht umfasst seien. Auch im 19. Wiener Gemeindebezirk seien Teile desselben im Bereich Cobenzl, Kahlenberg und Leopoldsberg von der Kurzparkzone nicht umfasst, und gelte dies in Teilen auch für den 17., 16., 14., 13., 11., 10., 20., 21., 22. und 23. Gemeindebezirk. Selbst auf der Webseite der Stadt Wien zum Thema "Parken Wien" werde vermerkt, dass "in wenigen Gebieten keine Kurzparkzone oderabweichende zeitliche Regelungen" bestehen.

In Hinblick hierauf liege eine Verletzung seiner auch verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung vor. Hinsichtlich jener Verordnung, mit der die Kurzparkzone auf den Erholungsbereich des Freudenauer Praters ausgedehnt und die mit in Kraft getreten sei, die jedoch mangels Veröffentlichung nicht näher bezeichnet worden sei, werde ein eigenes Normenkontrollverfahren angeregt. Es werde daher beantragt, die Strafverfügung aufzuheben, in eventu das ordentliche Verfahren einzuleiten und die erforderlichen Erhebungen durchzuführen.

Mit Straferkenntnis vom , Zl. ***GZ1***, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Bf.) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 19:06 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Gärtnerstraße ggü. Freudenau 555 bei Baum 2, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Begründend wurde ausgeführt, aus der dem Verfahren zu Grunde liegenden Beanstandung gehe hervor, dass das vom Bf. gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden sei. Die Abstellung sei auch durch Fotos dokumentiert.

Eine betreffende Anfrage habe ergeben, dass das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt dem Bf. überlassen gewesen sei. Beweis sei durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben worden.

Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und vom Bf. abgestellt worden sei.

Der Abstellort habe sich innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches befunden. Dieser sei ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 1 3d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht seien.

Da die Verkehrsfläche infolge fehlender Absperrung oder sonstiger Kenntlichmachung zumindest für den allgemeinen Verkehr uneingeschränkt zur Verfügung gestanden sei, sei sie als öffentliche Straße zu beurteilen gewesen und habe sich demnach auch die Kurzparkzone auf diesen Bereich erstreckt.

Der Einwand, dass die Verordnung Ihrer Ansicht nach nicht gesetzeskonform sei, da die Errichtung einer Kurzparkzone weder aus ortsbedingten Gründen noch zur Erleichterung der Verkehrslage notwendig gewesen wäre, sei von der Behörde als vollziehendes Organ nicht zu prüfen.

Mit Verordnung der Magistratsabteilung 46 (MA46-DEF/573255/2022/HAN/SUS vom ) sei die Kurzparkzone im 2. Bezirk, welche auch die in Rede stehende Tatörtlichkeit betreffe, evaluiert worden und sei mit in Kraft getreten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehe überdies kein Rechtsanspruch auf die Einsichtnahme in den Verordnungsakt.

Es seien somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich sei.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche. Aufgrund der Aktenlage sei Fahrlässigkeit anzunehmen.

Somit seien sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Der Bf. habe daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die verhängte Geldstrafe solle durch ihre Höhe dazu geeignet sein, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Grundlage für die Bemessung der Strafe seien gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet werde, schädige in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung diene.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sei im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es könne daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf. sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden. Zudem sei auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991.

Gegen das Straferkenntnis vom , Zl. ***GZ1***, erhob der Bf. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Beschwerde und machte die Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung der Magistratsabteilung 46, MA46-DEF/573255/2022/HAB/SUS, vom geltend und regte die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens an. Demnach sei das Straferkenntnis seinem gesamten Umfang nach aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

Wiederholt wird ausgeführt, es sei nicht korrekt, dass es sich bei dem in Rede stehenden Abstellort um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone gehandelt habe, da jene Stelle, auf der der Bf. sein Fahrzeug abgestellt habe, weder eine öffentliche Straße noch ein sonstiger öffentlicher Grund gewesen sei.

Der Bf. habe sein Fahrzeug auf dem Grundstück ***GrdStNr*** der Katastralgemeinde ***KG-Nr1*** abgestellt. Dieses Grundstück sei Teil der Liegenschaft EZ ***EZ2***, Katastralgemeinde ***KG-Nr1***, die sich im Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) befindet. Das Grundstück diene als privater Parkplatz und sei auch als solcher für jedermann ersichtlich beschildert gewesen. Die gebührenpflichtige Kurzparkzone könne sich daher nicht über Privatliegenschaften erstrecken und daher könne der Bf. die ihm zur Last gelegte Rechtsvorschrift schon aus diesem Grund nicht verletzt haben.

Die gemäß dem hiermit bekämpften Straferkenntnis mit Verordnung der Magistratsabteilung 46, MA46-DEF/573255/2022/HAN/SUS, vom erweiterte Kurzparkzone im 2. Bezirk, welche auch die verfahrensgegenständliche Tatörtlichkeit betreffe, und die mit in Kraft getreten sei, sei entgegen den gesetzlichen Vorgaben des § 25 Abs 1 StVO erlassen worden. Somit liege infolge des nunmehr bekämpften Straferkenntnisses eine Verletzung in meinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen Norm vor.

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben des § 25 Abs 1 StVO könne eine Kurzparkzone aus ortsbedingtenGründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich sein und stehe es der Behörde in diesen Fällen zu, innerhalb eines, bestimmten Gebietes das Parken zeitlich zu beschränken (Kurzparkzone).

Diese Voraussetzungen seien weder im März 2022, als eine flächendeckende Parkraumbewirtschaftung per Verordnung in Kraft getreten sei, von der die verfahrensgegenständliche Tatörtlichkeit jedoch ausgenommen worden sei, noch drei Monate später, im Juni 2022, gegeben gewesen. Es seien damals wie heute keine ortsbedingten Gründe für die Erweiterung der Kurzparkzone vorgelegen, insbesondere sei eine solche nicht im Interesse einer allfälligen Wohnbevölkerung gewesen, da es eine solche in der verfahrensgegenständlichen Tatörtlichkeit (Freudenauer Prater) nicht gegeben habe. Auch habe sich die Verkehrslage zwischen März 2022 und Juni 2022 nicht verändert, die eine Erleichterung derselben durch Verordnung einer Kurzparkzone gerechtfertigt hätte.

Weder sei es vor noch nach März 2022 zu einem vermehrten Aufkommen von ortsfremden Parkern, Pendlern, gekommen, die ihre Fahrzeuge in diesem Bereich abstellten und zur Vermeidung einer Parkgebühr unter Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel weitergereist seien. Es sei mehr als fraglich, ob die Stadt Wien im Zusammenhang mit der nur wenige Monate nach der Ausweitung der Kurzparkzone im Frühjahr 2022 neuerlichen Erweiterung des Parkraumbewirtschaftungsgebietes im Sommer 2022 über alle erforderlichen Datengrundlagen verfügt habe, um das Erfordernis der "ortsbedingten Gründe" im Sinne des § 25 Abs. 1 StVO 1960 beurteilen zu können. Wären seitens der Stadt Wien nach März 2022 Erhebungen durchgeführt worden, hätten diese zu dem Ergebnis kommen müssen, dass keine Berechtigung zur Ausdehnung der Kurzparkzone gegeben sei, da die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs 1 StVO hiefür nicht vorgelegen seien.

Dem Argument, dass durch die verfahrensgegenständliche Ausdehnung der Kurzparkzone eine einheitliche Kurzparkzone für ganz Wien eingeführt worden sei, sei bereits jetzt entgegengehalten, dass Teile des 2. Wiener Gemeindebezirks, wie z. B. die Freudenauer Hafenstraße sowie die Hellingstraße von der Kurzparkzone nicht umfasst seien. Auch im 19. Wiener Gemeindebezirk seien Teile desselben im Bereich Cobenzl, Kahlenberg und Leopoldsberg von der Kurzparkzone nicht umfasst, und dies gelte in Teilen* auch für den 17., 16., 14., 13., 11., 10., 20., 21., 22. und 23. Gemeindebezirk.

In Hinblick darauf liege - wie bereits erwähnt - eine Verletzung meiner auch verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung der Magistratsabteilung 46, MA46-DEF/573255/2022/HAB/SUS, vom vor.

Es werde daher hinsichtlich dieser Verordnung die Einleitung eines Normprüfungsverfahren angeregt, mit der die Kurzparkzone im 2. Bezirk auch auf die in Rede stehende Tatörtlichkeit, nämlich den Erholungsbereich des Freudenauer Praters, ausgedehnt, und die mit in Kraft getreten sei. Die Magistratsabteilung 67 habe ein solches Normprüfungsverfahren nicht eingeleitet, wiewohl dieses bereits in seinem Einspruch vom angeregt worden sei. Vielmehr sei lediglich ausgeführt worden, dass kein Rechtsanspruch auf die Einsichtnahme in den Verordnungsakt bestünde, was jedoch in keiner Weise der Durchführung eines Normprüfungsverfahrens entspreche.

BEWEIS:

PV Herr ***Bf1***, als Einschreiter,
p.A. ***2***, ***3***, ***9***;

Herr, als Zeuge,
p.A. PISTOTNIK & KRILYSZYN Rechtsanwälte GmbH, Rotenturmstraße 25/11, 1010 Wien;

Herr ***5***, als Zeuge,
p.A. ***6***;

Frau ***7***, als Zeugin,
p.A. ***6***;

Herr ***8***, als Zeuge,
p.A. ***6***;

Aus den zuvor genannten Gründen werde beantragt, das Straferkenntnis wegen Verletzung erfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm, nämlich der Verordnung der MA 46, MA46-DEF/573255/2022/HAB/SUS, vom , seinem gesamten Umfang nach aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt:

Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am um 19:06 Uhr in der im zweiten Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Gärtnergasse gegenüber Freudenau 555 bei Baum 2, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet.

Nicht bestritten wurden der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der beanstandungszeitpunkt sowie die Tatsache, dass kein Parkschein vorhanden war.

Der Bf. hält dem entgegen, er habe sein Fahrzeug auf dem Privatgrundstück, Grundstück-***GrdStNr***, EZ. ***EZ2***, KG ***KG-Nr1***, abgestellt, das sich im Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft befindet, als privater Parkplatz diene und als solcher beschildert sei. Die gebührenpflichtige Kurzparkzone könne sich daher nicht auf Privatliegenschaften erstrecken, weswegen der Bf. die ihm zur Last gelegte Rechtsvorschrift nicht verletzt haben könne.

Darüber hinaus sei die der flächendeckenden Kurzparkzone des zweiten Wiener Gemeindebezirkes zu Grunde liegende Verordnung, Zahl: MA46-DEF/573255/2022/HAN/SUS, gesetzeswidrig. Es seien damals wie heute keine ortsbedingten Gründe für die Erweiterung der Kurzparkzone vorgelegen, insbesondere sei eine solche nicht im Interesse einer allfälligen Wohnbevölkerung gewesen, da es eine solche in der verfahrensgegenständlichen Tatörtlichkeit (Freudenauer Prater) nicht gäbe, auch habe sich die Verkehrslage zwischen März 2022 und Juni 2022 nicht verändert, die eine Erleichterung derselben durch Verordnung einer Kurzparkzone gerechtfertigt hätte, da es weder vor noch nach März 2022 zu einem vermehrten Aufkommen von ortsfremden Parkern, Pendlern gekommen sei, die ihre Fahrzeuge in diesem Bereich abgestellt hätten und zur Vermeidung einer Parkgebühr unter Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel weitergereist seien.

Nach Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG erkenne der Verfassungsgerichtshof auf Antrag eines Gerichts über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen.

Hat nach Art. 89 Abs. 2 B-VG ein ordentliches Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit oder eines Staatsvertrages aus dem Grund der Rechtswidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

In Art. 135 Abs. 4 B-VG wird normiert, dass Art. 89 B-VG auf die Verwaltungsgerichte und den Verwaltungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden ist.

Nach § 1 Abs. 1 StVO 1960 gilt dieses für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

In § 1 Abs. 2 StVO 1960 wird normiert, dass für Straßen ohne öffentlichen Verkehr dieses Bundesgesetz insoweit gilt, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.

Wenn und insoweit es nach § 25 Abs. 1 StVO 1960 zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone).

2. Gebührenpflicht am Abstellort:

Soweit der Bf. geltend macht, dass es sich beim Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges nicht um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone gehandelt habe, da jene Stelle weder eine öffentliche Straße noch ein sonstiger öffentlicher Grund, sondern ein privater Parkplatz gewesen sei, welcher sich im Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) befinde, und das sei für jedermann ersichtlich gewesen, ist dem entgegen zu halten:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht und von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann (vgl. Zl. 2008/02/0228 und 0230).

Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist somit ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (vgl. Zl. 2013/02/0239, mwN). Daher handelt es sich zB auch bei einer Tankstelle um eine Straße mit öffentlichen Verkehr, da es auf die Frage, wer Grundeigentümer ist, nicht ankommt (vgl. Zl. 99/11/0352).

Selbst ein Parkplatz, dessen Zu- und Ausfahrt mit einem Schranken abgegrenzt wird, um - ähnlich wie bei einer Mautstraße (vgl. Zl. 86/03/0234) - die Entrichtung des von jedermann für das Abstellen von Fahrzeugen auf dieser Fläche verlangten Entgelts sicherzustellen, nimmt dieser Fläche nicht die Eigenschaft als Straße mit öffentlichem Verkehr, zumal der Parkplatz von jedermann unter den gleichen Bedingungen (gegen Entrichtung des Entgelts für das Parken) benützt werden kann (vgl. Zl. 2006/02/0015).

Auch aus der Anbringung einer Tafel "Privatweg. Bis auf Widerruf gestatteter Durchgang" ergibt sich unmissverständlich, dass der Weg von jedermann ohne Beschränkung benützt werden darf, und somit eine Straße mit öffentlichem Verkehr vorliegt (vgl. Zl. 81/03/0303).

Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße und einer Parkfläche dann um eine solche mit öffentlichen Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind ( Zl. 2008/02/0228).

Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen stehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (vgl. Zl. 2013/02/0168, mwN).

Eine im Privateigentum stehende Straße ist nur dann nicht als im öffentlichen Verkehr stehend anzusehen, wenn sie abgeschrankt ist oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird (vgl. Zl. 2006/02/0009).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den von der belangten Behörde angefertigten Fotos betreffend den beanstandeten Abstellort in 1020 Wien, Gärtnerstraße ggü. Freudenau 555 bei Baum 2, sowie aufgrund von Aufnahmen aus Google-Maps, dass diese Verkehrsfläche infolge fehlender Absperrung oder sonstiger Kenntlichmachung für den allgemeinen Verkehr uneingeschränkt zur Verfügung stand und demnach als öffentliche Straße zu beurteilen war. Der in Rede stehende Abstellort ist nach den vorliegenden Fotos auch nicht als Privatplatz ohne öffentlichen Verkehr gekennzeichnet.

Da es bei einer Straße mit öffentlichem Verkehr somit nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund ankommt und der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges weder abgeschrankt war noch dessen Benutzung der Allgemeinheit untersagt wurde und im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offensteht, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass der in beiden Fällen identische Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der StVO 1960 und somit als Bestandteil der flächendeckenden Kurzparkzone des zweiten Wiener Gemeindebezirks zu betrachten war und ist.

3. Verfassungsmäßigkeit der Kurzparkzonenverordnung:

Soweit im vorliegenden Fall die Verordnung vom der Magistratsabteilung 46, Zl. MA46-DEF/573255/2022/HAN/SUS, welche mit in Kraft trat und die Kurzparkzone im 2. Wiener Gemeindebezirk erweiterte, als gesetz- und verfassungswidrig widrig erachtet wird, da sie entgegen den Vorgaben des § 25 Abs. 1 StVO 1960 erlassen wurde, ist dem zu entgegnen:

Der Umstand allein, dass eine Partei Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung vorbringt, berechtigt oder verpflichtet das Gericht noch nicht zu einer Normprüfung.

Aus der Niederschrift über die Büroverhandlung vom (AS 33) ergibt sich insbesondere, dass es aufgrund der Einführung bzw. Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung in den angrenzenden Bezirken 11, 21 und 22 zu einer Überparkung der noch nicht parkraumbewirtschafteten Flächen, wie zB in der Hafenzufahrtsstraße, Aspernallee sowie im Bereich um das Lusthaus gekommen war. Um einen Lückenschluss zu diesen Bezirken zu gewährleisen, werde die bestehenden flächendeckenden Kurzparkzonenregelung im 2. Bezirk auch auf jenes Gebiet erweitert, das durch die in der beanstandeten Verordnung genannten Straßenzüge umgrenzt wird.

Weil die vorgeschlagene Regelung im Zuge dieser Verhandlung nicht beanstandet wurde, insbesondere auch nicht durch die Bezirksvertretung des 2. Bezirkes (AS 40), und derartige Verdrängungseffekte bei neu errichteten Kurzparkzonen nicht ungewöhnlich sind, und die Angaben des Bf.s nicht evidenzbasiert sind, woran auch potentielle Einzelbeobachtungen der bekanntgegebenen Zeugen nichts ändern können, sieht das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung die Gesetzmäßigkeit der Verordnung, Zahl: MA46-DEF/573255/2022/HAN/SUS, mit der die flächendeckende Kurzparkzone des zweiten Wiener Gemeindebezirkes in Zweifel zu ziehen und ein Normenprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.

Das Zustandekommen der gegenständlichen Kurzparkzonenverordnung ist somit in Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen der StVO 1960 geschehen.

Unter den vorstehenden Aspekten bestehen beim erkennenden Gericht keine Bedenken an der Erforderlichkeit der Einrichtung der Kurzparkzone in dem - in der Niederschrift über die Büroverhandlung vom (AS 33) und der darauf Bezug nehmenden Verordnung - beschriebenen Umfang.

Insbesondere können es ortsbedingte Gründe (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder die Erleichterung der Verkehrslage iSd § 25 StVO 1960 erforderlich machen, auf allen Straßen eines größeren, für die Verkehrsteilnehmer sinnvoll abgegrenzten Gebiets das Parken zeitlich zu beschränken (vgl. Pürstl, StVO-ON, § 25 Entscheidungen E 11).

Darüber hinaus wird darauf verwiesen, dass nach der Judikatur des VwGH kein Rechtsanspruch auf die Einsichtnahme in den Verordnungsakt besteht (vgl. Zl. 86/18/2005 u.a.).

Ordnungsgemäße Beweisanträge haben nach der Rechtsprechung des VwGH das Beweismittel, ein konkretes Beweisthema und im Falle von Zeugen auch deren Adresse anzugeben (vgl. Zl. 2008/15/0017; , Zl. 2012/02/0144; , Zl. Ra 2015/09/0074; , Zl. Ra 2016/02/0189 bis 0191).

Darüber hinaus können Gegenstand der Einvernahme von Zeugen nur Tatsachenfragen, nicht jedoch Rechtsfragen sein (vgl. Zl. 2009/09/0237; , Zl. 2011/12/0057; , Zl. 2013/09/0084; , Zl. Ra 2016/12/0097).

Mangels Bekanntgabe eines konkreten Beweisthemas konnte von Seiten der Behörde bzw. des Bundesfinanzgerichtes von der Einvernahme der nachstehend beantragten Zeugen ***4***, ***5***, ***7*** und ***8*** Abstand genommen werden.

4. Parkometerabgabegesetz mitsamt Parkometerabgabeverordnung:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Zur Entrichtung der Abgabe sind nach § 5 Abs. 2 leg.cit. der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Der Bf. hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt ohne zu Beginn und für die gesamte Dauer des Abstellens einen gültigen Parkschein auszufüllen bzw. zu aktivieren und somit den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.

Wenn nach § 5 Abs. 1 VStG 1991 eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach § 5 Abs. 2 VStG 1991 entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Der Bf. brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Nach § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. Zl. 2003/17/0222, mwN; , Zl. 2011/17/0053, mwN).

Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Bf.s besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.

Nach § 44 Abs. 3 Z 3 VwGG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Kostenentscheidung:

Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Nach Art. 133 Abs. 6 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]

Nach § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Z 1) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde (Z 2).

Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, , Ra 2022/16/0080, mwN).

Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 25 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500229.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at