Parkometerabgabe; Abstellen des Fahrzeuges am Straßenbankett ohne Entrichtung der Parkometerabgabe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2022, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 € zu entrichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 €), insgesamt 82,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, Sommerweg 9 ggü, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 17:35 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
In seinem Einspruch vom (E-Mail) brachte der Bf. vor, dass sein Fahrzeug zur Beanstandungszeit entgegen der Annahme des Überwachungsorganes nicht auf der öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt gewesen sei, sondern auf dem privaten landwirtschaftlichen Grundstück Zahlen 123. Auf den beiliegenden Fotos (erstellt ohne Lageveränderung des Fahrzeuges am , 01h11 und 01h13) und dem Wien GIS-Lageplan sei zu erkennen, dass es sich bei dem Abstellplatz des Fahrzeuges keinesfalls um eine öffentliche Verkehrsfläche und auch nicht um eine öffentlich genutzte private Verkehrsfläche handle und auch nicht handeln könne. Die Bodenbeschaffenheit dieser Fläche sei von der Oberflächen-Beschaffenheit und der großen Höhenunterschiede nicht für den öffentlichen Verkehr geeignet, da es bei der Benutzung als öffentliche Verkehrsfläche zu starken Beschädigungen von Fahrzeugen und schweren Verletzungen von Personen kommen könne. Er habe den Abstellplatz seines Fahrzeuges am gegen 17:35 Uhr bewusst und sorgfältig außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes gewählt um sicherzustellen, keine Rechtsvorschrift zu verletzen. Die Entscheidung der Duldung des Abstellens seines Fahrzeuges habe zu diesem Zeitpunkt einzig der Grundstückseigentümer des privaten Grundstückes Zahl 123 treffen können. Er stelle den Antrag, das Verfahren einzustellen.
Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens zunächst fest, dass die Abstellung des gegenständlichen Fahrzeuges durch den Bf. am bereits angeführten Abstellort unbestritten geblieben sei.
Der Abstellort des Fahrzeuges habe sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches, nämlich jenem des 14. Wiener Gemeindebezirkes (richtig: des 21. Wiener Gemeindebezirkes) mit Gültigkeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr befunden.
Ein solcher Bereich sei ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht seien.
Die vom Bf. übermittelten Fotos und jene vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigten Fotos würden zeigen, dass das Fahrzeug abseits der Straße bzw. Fahrbahn abgestellt gewesen sei.
Eine verordnete Kurzparkzone gelte schon nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 StVO für die gesamte Straße iSd § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO. Damit entstehe auch beim Abstellen eines Fahrzeuges am Straßenbankett innerhalb einer kundgemachten Kurzparkzone die Verpflichtung, die Parkometerabgabe zu entrichten. Es solle auch jener Fahrzeuglenker, der sein Fahrzeug innerhalb einer Kurzparkzone entgegen den Bestimmungen der StVO abstelle, nicht bessergestellt werden, als derjenige, der sein Fahrzeug innerhalb der Kurzparkzone ordnungsgemäß abstelle.
Zum Vorbringen, das Fahrzeug wäre auf einem Privatgrund abgestellt gewesen, verwies die belangte Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Straßen mit öffentlichen Verkehr iSd § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO solche sind, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden könnten. Bei der Beurteilung dieser Frage komme es nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, ob also die Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum stehe. Entscheidend sei vielmehr das ausschließliche Merkmal des Fußgänger- bzw. Fahrzeugverkehrs, also ihre Benützung. Eine Straße könne dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehe.
Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, sei zum Beanstandungszeitpunkt weder eine Abschrankung noch eine Tafel mit der Aufschrift "Privatstraße" erkennbar. Dies sei vom Bf. auch nicht behauptet worden.
Zudem werde die gegenständliche Örtlichkeit, wie sowohl aus den Anzeigefotos als auch den eigenen Angaben des Bf. zweifelsfrei hervorgehe, zur Abstellung von Fahrzeugen genutzt.
Da die Verkehrsfläche infolge fehlender Absperrung oder sonstiger Kenntlichmachung zumindest für den allgemeinen Verkehr uneingeschränkt zur Verfügung gestanden und auch zur Abstellung von Fahrzeugen genutzt worden sei, sei sie als öffentliche Straße zu beurteilen und erstrecke sich demnach auch die Kurzparkzone auf diesen Bereich.
Es seien im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.
Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich gewesen sei.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt hätte bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es sei daher als erwiesen anzusehen gewesen, dass der Bf. das Tatbild verwirklicht habe.
Der Bf. sei der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, wonach jeder Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten muss, nicht nachgekommen.
Nach näheren Erläuterungen zum Begriff "Fahrlässigkeit" stellte die Behörde fest, dass Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen sei.
Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen.
Der Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher.
Der Bf. bringt in seiner Beschwerde vom ergänzend vor, dass sein Fahrzeug außerhalb einer Straße abgestellt gewesen sei, weshalb weder die Bestimmungen der StVO noch die Verordnungen zu Kurzparkzonen anzuwenden seien. Sein Fahrzeug sei daher bewiesenermaßen nicht im Geltungsbereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen, wie im Erkenntnis fälschlicherweise behauptet worden sei.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Feststellungen:
Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, Sommerweg 9 ggü, abgestellt (s. bezüglich Abstellplatz das untenstehende Foto, entnommen von Google Maps [Anm.: Es handelt sich nicht um das beanstandete Fahrzeug]).
Der Abstellplatz (Straßenbankett) ist Teil der öffentlichen Straße (s. untenstehende Abbildung -- Grundstücksinformationssystem).
Zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung (17:35 Uhr) lag kein gültiger Parkschein vor.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des Kontrollorgans sowie den zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos.
Gesetzliche Grundlagen:
§ 25 Abs. 1 StVO 1960 normiert:
Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Rechtliche Beurteilung des Beschwerdeeinwandes:
Der Bf. vertritt die Rechtsmeinung, dass am Abstellort des Fahrzeuges keine Parkometerabgabe zu entrichten ist, da es sich nicht um eine öffentliche Straße handle.
Hierzu wird Folgendes festgestellt:
§ 1 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet:
Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
Nach § 2 Abs. 1 Z 1 StVO gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.
Öffentliche Straße - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
Eine Straße (§ 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960) kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht (, , ).
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (vgl. , ).
Aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt werden darf, z.B. nur von Anrainern, kann nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (vgl. , , , , , , VwGH Ra 2014/02/0058).
Widmungsakt, Eigentumsverhältnisse am Straßenrand
Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960) ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (vgl. zB , , , ).
Bankett
Bankett ist ein Fachausdruck des Straßenbaues für die neben der festen Straßendecke liegenden unbefestigten Streifen. Verkehrsrechtlich ist das Bankett eine der Befestigung nach nicht für schwere Kraftfahrzeuge brauchbare, für Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke im Allgemeinen nicht, wohl aber für Fußgänger geeignete Erweiterung der durch die Fahrstraße gebildeten Bahn nach einer oder beiden Seiten, also ein dem Fußgängerverkehr zugänglicher Randstreifen (vgl. ; 2Ob313/60; 5Os534/57; 2Ob227/62; 2Ob108/70; 8Ob123/81; 2Ob17/89). Charakteristisch für ein Bankett ist die von der Fahrbahn verschiedene Oberflächenbeschaffenheit, die für jeden Verkehrsteilnehmer augenscheinlich sein muss (vgl. ).
Der UVS Steiermark stellte in seinem Bescheid vom , GZ. 30.16-77/2003 auszugsweise fest:
"Eine gebührenpflichtige Kurzparkzone umfasst gemäß der Kurzparkzonenregelung nach § 25 StVO die gesamte Straße nach § 2 Abs 1 Z 1 StVO, also auch das Straßenbankett als seitlicher, nicht befestigter Straßenteil (§ 2 Abs 1 Z 6 StVO). Daher sind innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone auch beim Parken auf dem Straßenbankett Gebühren zu entrichten."
Auch ein sogen. "Parkstreifen" gehört begrifflich bereits zur Fahrbahn ().
Im Lichte der angeführten Judikatur ist auch im vorliegenden Fall von einer Straße mit öffentlichem Verkehr auszugehen, da diese weder abgeschrankt ist noch die Benützung für den Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr allgemein erkennbar verboten oder die Geltung der StVO 1960 ausgeschlossen ist und somit von jedermann benutzt werden kann. Ein allgemein sichtbares Benützungsverbot, inklusive einem Verbot für den Fußgängerverkehr, liegt fallbezogen nicht vor.
Der Einwand des Bf., dass es sich gegenständlich um ein Privatgrundstück handelt, geht angesichts der an die objektive Eignung einer Fläche zur allgemeinen Benützung angelehnten Qualifikation als "Straße mit öffentlichem Verkehr" ins Leere (vgl. zB , ).
Zufolge des unten abgebildeten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes fällt der Abstellort nicht in den Bereich der vom Bf. angegebenen Grundstückszahlen 123.
Bei der gegebenen Sachlage war der Bf. gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung verpflichtet, die Parkometerabgabe zu entrichten, wobei er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
Der Bf. hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung daher in objektiver Hinsicht begangen.
Zur subjektiven Tatseite (Schuld)
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermag eine irrige Gesetzesauslegung einen Beschuldigten nicht zu entschuldigen, der es unterlassen hat, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (, , ,
Der Bf. hat offensichtlich vor Abstellen des Fahrzeuges in 1210 Wien, Sommerweg 9 ggü. keine Erkundigungen eingeholt, ob bei Abstellen des Fahrzeuges neben der Straße (Bankett) die Parkometerabgabe zu entrichten ist.
Somit hat der Bf. ein zumindest fahrlässiges Verhalten gesetzt, welches zur Strafbarkeit genügt.
Zur Strafbemessung:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe schädigt das an der Erleichterung des städtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.
Der Bf. hat das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung dadurch geschädigt, dass er das in Rede stehende Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde bei einem bis zu 365,00 € reichenden Strafrahmen mit 60,00 € festgesetzte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen; sie wurden somit in Höhe von 10,00 € korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 € als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da die Frage, wann eine öffentliche Straße vorliegt, durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärt ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 1 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 25 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 |
Verweise | OGH, 8Ob123/81 OGH, 2Ob17/89 VwGH, Ra 2014/02/0058 OGH, 2Ob313/60 OGH, 5Os534/57 OGH, 2Ob227/62 OGH, 2Ob108/70 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500230.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at