Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.05.2023, RV/7500294/2022

Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahl: MA67/************/2022, in Anwesenheit des Beschuldigten und des Schriftführers SF zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 2. VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.

III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: w.o., hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer: kurz: Bf.) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W****** am um 09:14 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, ***gasse***, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Im Fahrzeug habe sich lediglich die Farbkopie des Ausweises gemäß § 29b StVO 1960, Nr. 123456, befunden.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, wobei es weder mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war. Hingegen befand sich im Fahrzeug eine Farbkopie des Behindertenausweises gemäß § 29b StVO mit der Nr. 123456.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige samt Fotos, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung erstattet wurde.

Laut Auskunft des Sozialministeriums ist Ihr Sohn,
[Sohn], Inhaber des Ausweises und hat sich im Zuge des Verfahrens ergeben, dass Sie als Lenker des Fahrzeuges den Ausweisinhaber befördert haben.
In Ihrem fristgerecht eingebrachten Einspruch bestreiten Sie die Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung und wenden ein, dass das Fahrzeug in der für das gegenständliche KFZ-Kennzeichen bewilligten Behindertenzone abgestellt war. Somit sei die angelastete Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht worden.

Hierzu wird Folgendes ausgeführt:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind (§ 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung).

Diese Kennzeichnung des Fahrzeuges mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 wirkt ausschließlich dann abgabebefreiend, wenn das Originaldokument zur Kennzeichnung verwendet wird. Die Anbringung einer Kopie eines solchen Ausweises kann diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Kopien derartiger Ausweise stellen keine Kennzeichnung iSd § 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung dar und lösen daher die Rechtsfolge der Befreiung von Parkometerabgaben auch dann nicht aus, wenn sie von befugten Personen verwendet werden oder wenn das Fahrzeug in der "eigenen" Behindertenzone abgestellt ist.

Nach dem Wortlaut des § 29b Abs. 4 StVO 1960 hat der Inhaber eines Behindertenausweises beim Parken oder Halten auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anzubringen. Dies kann sich somit nur auf das amtliche Originaldokument - und nicht auf eine Kopie desselben - beziehen.

Auf den vom Meldungsleger angefertigten Anzeigefotos ist eindeutig zu sehen, dass im Fahrzeug eine Farbkopie Ihres Behindertenausweises hinterlegt war, kann man darauf doch die Buchstaben "O" und "P" des "Copy- Schriftzuges im grauen Feld des Behindertenausweises erkennen.

Es sind daher im Zuge des Verfahrens keinerlei Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit verkürzt.

Die angelastete Übertretung war daher in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Akteninhalt und Ihr Vorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht die Abgabe fahrlässig verkürzt.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Somit liegen auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit vor.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

Mit der gegen das Straferkenntnis fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom wird dieser Bescheid mit folgender Begründung angefochten.

"Mir wird vorgeworfen, dass ich mein mehrspuriges Fahrzeug W****** ***X*** schwarz auf meinem Behindertenparkplatz durch die Kennzeichnung mit einer Farbkopie des Behindertenausweises Nr. 123456 hinter der Windschutzscheibe die Parkometergebühr verletzt habe, das bestreite ich vehement und halte nochmals fest, dass der Ausweis, der von mir hinter der Windschutzscheibe abgelegt wurde, das amtliche Originaldokument ist und keine Farbkopie.
Aus diesem Grund beantrage ich (Bf.), dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird, somit kann ich diese Anschuldigung mit dem Originaldokument belegen und den Sachverhalt persönlich aufklären."

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde in Anwesenheit des Beschwerdeführers, unter Beiziehung des geladenen Zeugen, nämlich des die Beanstandung durchführenden Organs der Landesverkehrsabteilung - Parkraumüberwachungsgruppe, und - wegen (trotz in üblicher Weise übermittelter, ordnungsgemäßer Ladung) nicht erfolgter Teilnahme eines Vertreters/einer Vertreterin der Verwaltungsstrafbehörde an der Verhandlung - in Abwesenheit einer Vertretung der belangten Behörde vom Verhandlungsleiter der Sachverhalt und das verwaltungsbehördliche Verfahren umrissen und der Verfahrensgang vor dem Bundesfinanzgericht wie folgt wiedergegeben:

Seitens des Bundesfinanzgerichtes wurde vom Bf. ein Foto vom Originalausweis hinter der Windschutzscheibe des Kfz, wenn es auf dem Behindertenparkplatz abgestellt ist, aufgenommen bei Sonnenschein, vormittags, also unter den gleichen Bedingungen, unter denen die Fotos des Meldungslegers angefertigt worden waren, abverlangt.

Die Aufnahmen wurden übermittelt, es konnte daraus aber keine Klärung der Sachlage abgeleitet werden.

Sodann wurde die belangte Behörde um Stellungnahme ersucht mit folgendem Ergänzungsvorhalt:

Die Schlussfolgerung, dass hinter der Windschutzscheibe des am , 09:14 Uhr, in 1220 Wien, ***gasse***, abgestellt gewesenen Kfz mit dem Kennzeichen W****** nicht das Originaldokument des (Behinderten)Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO, sondern eine Kopie dieses Ausweises hinterlegt gewesen sei, stützt das Straferkenntnis auf Folgendes:
"Auf den vom Meldungsleger angefertigten Anzeigefotos ist eindeutig zu sehen, dass im Fahrzeug eine Farbkopie Ihres Behindertenausweises hinterlegt war, kann man darauf doch die Buchstaben "O" und "P" des "COPY- Schriftzuges" im grauen Feld des Behindertenausweises erkennen."
Auf dem im vorgelegten Akt beinhalteten Schwarz- Weiß- Foto sind die in Rede stehenden beiden Buchstaben "O" und "P" nur schemenhaft zu erkennen.
Auf dem über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes nachgereichten Farbfoto sind die in Rede stehenden beiden Buchstaben "O" und "P" ebenfalls nur schemenhaft zu erkennen.
Anlässlich eines am dem Straferkenntnis bzw. der Beschwerde zu Grunde liegenden Tatort vom Bundesfinanzgericht vorgenommenen Ortsaugenscheines ergab sich, dass ein Parküberwachungsorgan unweit des Tatortes angetroffen wurde. Beim anschließenden Gespräch wies das Organ ein bei einer jüngst erfolgten Beanstandung eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO aufgenommenes Foto zur Einsichtnahme vor. Auf diesem Foto waren die vier Buchstaben "C", "O", "P" und "Y" nicht bloß schemenhaft zu erkennen, sondern deutlich zu lesen.
Der sehr große Unterschied - schemenhafte Erkennbarkeit (zweier Buchstaben) einerseits und deutlich zu lesende (vier) Buchstaben andererseits - lässt berechtigte Zweifel aufkommen, ob im Kfz tatsächlich nur eine Kopie des Ausweises hinterlegt war oder nicht doch der nach jahrelanger Benutzung vergilbte (vermutlich Mitte 2016 ausgestellte [vgl. den am ausgestellten Behindertenpass]) Originalausweis (auch die Stampiglie und die Unterschrift sind weit fortgeschritten vergilbt/gebleicht vom Sonnenlicht).
Falls der Grund dieses Unterschiedes aufgeklärt werden kann, wird ersucht dies im Einzelnen darzutun und zutreffendenfalls zu dokumentieren.

Die Magistratsabteilung 67 übermittelte ihre Stellungnahme mit folgendem Antwortschreiben:

In Bezug auf Ihren Ergänzungsvorhalt vom , GZ RV/7500294/2022 teilt die Magistratsabteilung 67 mit, dass ha. kein Fall bekannt ist, bei dem das "COPY"-Zeichen im links unten befindlichen grauen Feld eines § 29b StVO 1960 Ausweises durch Sonneneinstrahlung sichtbar geworden wäre.
Laut Aussendung der ausstellenden Behörde für § 29b StVO Ausweise, dem Sozialminsteriumservice, ergibt sich der Schriftzug "COPY" beim Kopieren des Ausweises (siehe Beilage).

Dass bei dem verfahrensgegenständlichen Ausweis lediglich die beiden Buchstaben "O" und "P" des "COPY" Schriftzuges zu erkennen sind, ergibt sich aus hieramtiger Meinung durch die starke Spiegelung des Tageslichtes an der Windschutzscheibe an jenen Stellen, welche die beiden Buchstaben "C" und "Y" aufweisen. Zusätzlich machen die wellenförmigen Linien in der Windschutzscheibe den ersten Buchstaben unkenntlich.

Umwelteinflüsse, die Stärke und die Krümmung der Windschutzscheibe sowie der Aufnahmewinkel haben somit dazu geführt, dass der "COPY"-Schriftzug auf dem Anzeigefoto nicht zur Gänze und lediglich schwach sichtbar ist.

Es darf noch bemerkt werden, dass der Meldungsleger die Merkmale einer Ausweiskopie im Zuge einer Fahrzeugkontrolle mit bloßem Auge wahrnimmt und erst nach deren Feststellung die tatsächliche Beanstandung und Eingabe in das PDA-Gerät sowie die Anfertigung der Fotos erfolgt.

Der Stellungnahme angefügt waren diverse Muster von Parkausweisen unter Anführung der Sicherheitsmerkmale. Im hier gegebenen Zusammenhang ist jenes des "COPY-Zeichens" anzuführen: "Durch Linien die sowohl im passenden Winkel, Richtung, Linienstärke sowie Abstand angeordnet sind ergibt sich beim Kopieren des Ausweises der Schriftzug COPY."

Auf Grund des Hinweises auf die Bedeutung der Wahrnehmung des Meldungslegers mit bloßem Auge im Zuge einer Fahrzeugkontrolle erfolgte dessen Zeugeneinvernahme im Rahmen der Verhandlung wie folgt:

Nach Hinweis auf die Rechtsbelehrung für Zeugen [Vernehmungsverbote nach § 48 AVG, Entschlagungsrecht (Verweigerungsrecht) nach § 49 AVG und die Wahrheitserinnerung nach § 50 AVG] und Feststellung, dass der Zeuge in keinem Nahe(Angehörigen)verhältnis zum Bf. steht, ergab sich Folgendes:

Richter: Welche Erfahrung haben Sie mit Parkausweisen für Behinderte bzw. wie oft haben Sie damit bei Ihrer Kontrolltätigkeit zu tun?

Zeuge: Bei der Einschulung hatte ich das Glück mit einem erfahrenen Kollegen der Parkraumüberwachungsgruppe mitzugehen, der sehr auf die Problematik der Parkausweise für Behinderte hingewiesen hat, dadurch kenne ich mich mit Parkausweisen doch sehr gut aus.

Richter: Wenn Sie jetzt den vom Bf. mitgebrachten Parkausweis hier vor sich sehen, ist dieser Ausweis Ihrer Beurteilung nach ein Originaldokument, das vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) ausgestellt wurde?

Zeuge: Ja, dieser mitgebrachte und vorgelegte Parkausweis ist ein Originaldokument.

Richter: Bestehen Unterschiede zwischen dem nun vorgelegten Ausweis und dem Dokument, das nach Ihrer Wahrnehmung bei der damaligen Beanstandung im Kfz lag?

Zeuge: Es ist richtig, dass die Merkmale vor allem mit bloßem Auge erkennbar sind. Wenn ich einen Parkausweis sehe, zoome ich mit meinem privaten Handy (bessere Kamera) hinein, um die Buchstaben des COPY-Schriftzuges besser erkennen zu können, um die Buchstaben befinden sich feine Linien, die Buchstaben selbst sind feine Punkte, dies kann mit dem Handy besser festgestellt werden. Mit dem Handy ist besser erkennbar, ob die Pixelung der eines Originalausweises oder die Aufnahme nicht so deutlich den Linien des grauen Feldes und den Punkten des COPY-Schriftzuges entspricht. Im grauen Feld der ausstellenden Behörde des Parkausweises sind gestrichelte Linien enthalten, die Buchstaben (COPY) selbst sind gepunktet, wenn ich dieses graue Feld mit meinem Handy vergrößere, kann ich das bei einem Originalauswies genau erkennen. Bei einer Kopie des Ausweises sind diese feinen Linie und Punkte nicht zu erkennen, sondern die Vergrößerung schaut aus wie ein Schneegestöber.

Auf den konkreten Fall bezogen, gebe ich an, dass ich keine so genaue Erinnerung habe, dass die soeben geschilderten Merkmale zugetroffen haben. Die Beanstandung ist immerhin schon über ein Jahr her. Auch die in der Anzeige festgehaltene Feststellung "Rückseite durch Rollstuhlsymbol ersichtlich" kann ich nicht mehr dahingehend erläutern, ob die durchscheinende Schrift an Hand der Lichtverhältnisse zustande gekommen ist.

Allgemein haben die Parkausweise immer eine Mittelfalte, beim Kopien ergibt sich ein grauer Strich, konkret auf den Fall bezogen ist festzustellen, dass der Originalausweis keine Faltung hat, aber eine Grundfaltung, die beim Originalausweis vorhanden ist, sich beim Foto als grauer Strich manifestiert.

Nachdem die Beanstandung schon über ein Jahr her ist, kann ich nicht mehr genau sagen, ob es sich beim im Kfz vorgefunden Ausweis um eine Kopie oder ein Originaldokument handelte.

Eine Konkretisierung zu den obigen Angaben:
Die oben beschriebene Detailansicht mit dem Handy, nämlich eine Vergrößerung der Linien und Punkte, habe ich damals nicht gemacht, sonst hätte ich es in die Anzeigenanmerkungen hineingeschrieben.

Nach Schluss des Beweisverfahrens beantragte der Bf. die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Im Anschluss verkündete der Verhandlungsleiter das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen sowie der Rechtsbelehrung und mit dem Hinweis, dass die ausführliche Begründung des Erkenntnisses der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt

Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen W****** am um 09:14 Uhr in der im 22. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ***gasse***, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet, wobei eine Farbkopie eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO hinter der Windschutzscheibe eingelegt gewesen sein soll.

Drei Beweisfotos des Meldungslegers liegen im Verwaltungsstrafakt auf.

In der Anzeige wurde vom Meldungsleger festgehalten:
(Anmerkung:) 29b Ausweisnr. 123456, Behörde: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Farbkopie, COPY ersichtlich, Stempel nicht ersichtlich, Rückseite durch Rollstuhlsymbol ersichtlich, Mittelstreifen mitkopiert Delikt-Text: Parkausweis wurde manipuliert

Im anschließenden Verwaltungsstrafverfahren stellte die belangte Behörde fest, dass das Kfz auf den behinderten Sohn (geb. ****2002, Behindertenpass vom mit dem amtlichen Vermerk "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung") des Bf. zugelassen ist, der Bf. seinen Sohn mit diesem Kfz befördert und der Bf. das Kfz am genannten Tag an dem näher umschriebenen Ort auf dem für dieses Fahrzeug (Kennzeichen W******) gekennzeichneten Behindertenparkplatz abgestellt hatte.

Nicht bestritten wurden der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der Beanstandungszeitpunkt.

Im gesamten Verwaltungsstrafverfahren (auch schon vor der Strafverfügung, im Einspruch sowie in der Beschwerde) verteidigt sich der Bf. damit, dass es sich beim im Fahrzeug hinterlegten Dokument um den Originalausweis gehandelt habe und nicht um eine Kopie; es seien keine Kopien des Parkausweises angefertigt worden. Das Fahrzeug sei ordnungsgemäß auf dem gekennzeichneten Behindertenparkplatz gestanden.

Rechtslage:

Gemäß § 5 (Landes)Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht.

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Nach § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind.

§ 29b StVO 1960 idgF normiert (auszugsweise zitiert):

(1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

(3) Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern,

b) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung,

parken.
(4) Beim Halten gemäß Abs. 2 sowie beim Befahren einer Fußgängerzone gemäß § 76a Abs. 2a hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Kraft getreten am , lautet:
(1) Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.
(2) Der Ausweis ist plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten.
(3) Der Parkausweis hat dem in der Anlage B enthaltenen Muster zu entsprechen. Auf der Vorderseite der Anlage B ist zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil "Modell der Europäischen Gemeinschaften" eine allfällige Befristung einzutragen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes wirkt die Kennzeichnung eines Fahrzeuges mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO ausschließlich dann abgabenbefreiend, wenn das Originaldokument (des Ausweisinhabers, der das Fahrzeug selbst lenkt oder im Fahrzeug befördert wird) zur Kennzeichnung verwendet wird.

Kopien derartiger Ausweise stellen keine Kennzeichnung iSd § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung dar und lösen daher die Rechtsfolge der Befreiung von der Parkometerabgabe auch dann nicht aus, wenn sie von befugten Personen verwendet oder solche Personen befördert werden (vgl. , , , ).

Beweiswürdigung

In der im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten Zeugeneinvernahme des Meldungslegers schilderte dieser bezogen auf das graue Feld der ausstellenden Behörde auf der Vorderseite eines Parkausweises für Behinderte detailliert, wie dieses Feld bei einem Originalausweis ausgeführt ist. Der COPY-Schriftzug besteht aus feinen Punkten und die Linien um die Buchstaben herum werden aus feinen gestrichelten Linien gebildet. Bei einer Fahrzeugkontrolle vor Ort könne durch eine vergrößerte Aufnahme mittels Fotofunktion eines Handys mit stärkerer Auflösung als jener, die die PDA-Geräte haben, eindeutig erkannt werden, dass ein Originalausweis diese gestrichelten Linien und die gepunkteten Buchstaben aufweist. Bei einer Kopie eines solchen Ausweises sind die Striche und Punkte nicht mehr erkennbar, denn eine Kopie kann diese Merkmale nicht so exakt wiedergeben, wie ein Originalausweis diese enthält.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen konnte der Zeuge keine genauen Angaben machen, ob diese geschilderten Merkmale zugetroffen haben, da die Beanstandung zu lange zurückliegt. Auch hatte er keine weiteren (Handy)Fotos betreffend diese Beanstandung vorzuweisen. Jedenfalls hatte er bei der damaligen Beanstandung keine vergrößerte Aufnahme mit dem Handy zur Erkennung der Linien und Punkte gemacht, denn sonst hätte er dies wohl in den Anmerkungen der Anzeige vermerkt, was aber nicht geschehen ist.

Auch die weiteren Anzeigenanmerkungen (Rückseite durch Rollstuhlsymbol ersichtlich; Mittelstreifen mitkopiert) konnte der Zeuge auf Grund der vergangenen Zeit nicht mehr dahingehend erläutern, ob die (durch das Rollstuhlsymbol) durchscheinende Schrift sich bloß durch die damaligen Lichtverhältnisse ergeben hat und der mitkopierte Mittelstreifen, der auf dem Foto als grauer Strich zu sehen ist, nicht bloß aus der Grundfaltung des Ausweises resultiert.

Der vom Bf. zur Verhandlung mitgebrachte und vorgelegte Parkausweis für Behinderte wurde vom Zeugen als Originaldokument, das vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ausgestellt wurde, beurteilt.
Dieser plastifizierte Originalausweis wurde nie gefaltet, die den Papierausweis umschließende Plastikfolie ist glatt und eben wie ursprünglich ausgefolgt.
Somit kann die unter der glatten Plastikfolie im Papierausweis erkennbare Grundfaltung sich auf dem im Zuge der Beanstandung gemachten Beweisfoto als grauer Strich manifestiert haben.

Desweiteren ist der Stempel der ausstellenden Behörde auf dem vorgelegten Originalausweis ebenso fast nicht mehr zu erkennen wie jener auf dem im Zuge der Beanstandung angefertigten Beweisfoto. Die Reste der (offenbar ausgebleichten) Stampiglie gleichen sich auf dem Beweisfoto und dem vorgelegten Originalausweis, was zu der Anmerkung in der Anzeige des Meldungslegers geführt hat "Stempel nicht ersichtlich". Nur der gestempelte Name des den Parkausweis ausstellenden Organs des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, der sich auch auf dem aktenkundigen am ausgestellten Behindertenpass des Sohnes des Bf. befindet, ist sowohl auf dem Originalausweis als auch auf dem Beweisfoto deutlich lesbar.

Auf Grund all dieser Umstände kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Beanstandung sich anstelle des Originalausweises eine Farbkopie des Parkausweises für Behinderte im betreffenden Kfz befunden hatte.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung hing von der im Rahmen der Beweiswürdigung vorgenommenen Beurteilung der Tatfrage, nämlich ob zum Beanstandungszeitpunkt das Original eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 oder eine Kopie eines solchen Ausweises im Kfz eingelegt war, ab, mit der keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang steht, sodass die Revision nicht zulässig ist.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 29b StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500294.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at