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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.06.2023, RV/7100331/2023

Säumniszuschlag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***StB***, ***StB-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages, Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag iHv € 1.011,57 fest.

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge Bf.) mit Schreiben vom fristgerecht Beschwerde ein. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der dem Säumniszuschlag zu Grunde liegende Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 1-12/2017 vom nach erfolgreicher Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7102226/2021 aufgehoben worden sei. Mangels bescheidmäßiger Grundlage könne keine Festsetzung eines Säumniszuschlages erfolgen und sei der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, da am ein neuer Kapitalertragsteuerbescheid für den Zeitraum 1-12/2017 iHv € 50.578,45 erlassen worden sei. Die Kapitalertragsteuer sei am fällig gewesen und sei diese bis zum Fälligkeitstag am nicht entrichtet worden. Es sei daher gemäß § 217 Abs. 1 iVm § 217 Abs. 2 BAO ein erster Säumniszuschlag iHv € 1.011,57 vorgeschrieben worden.

Am brachte die Bf. dagegen Vorlageantrag ein. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass im Zusammenhang mit dem (neuen) Kapitalertragsteuerbescheid vom (Haftungsbescheid für den Zeitraum 1-12/2017) am ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 308 BAO zufolge Versäumung der Beschwerdefrist eingebracht worden sei und über diesen noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei.
Solange keine rechtskräftige Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag betreffend den (neuen) Kapitalertragsteuerbescheid vom vorliege, sei die Vorschreibung eines ersten Säumniszuschlages mangels rechtlicher Grundlagen unzulässig.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Datum erließ das Finanzamt einen Kapitalertragsteuer-Haftungsbescheid für den Zeitraum 2017 iHv € 50.578,45 fest.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag iHv € 1.011,57 fest.

Die Kapitalertragsteuer 2017 iHv € 50.578,45 wurde bis zum Fälligkeitstag nicht entrichtet.

Am beantragte die Bf. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Beschwerde gegen den Kapitalertragsteuer-Haftungsbescheid 2017 vom .

Mit Erkenntnis vom wurde die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung abgewiesen.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den elektronisch vorgelegten Aktenteilen und Einsichtnahme in den elektronischen Akt, insbesondere den erlassenen Bescheiden.

Die Tatsache, dass die Kapitalertragsteuer nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde, ergibt sich aus dem Abgabenkonto des Bf.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 idF BGBl Nr. 532/1993 hat der Schuldner der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer von Beteiligungserträgen binnen einer Woche nach dem Zufließen an das Finanzamt abzuführen.

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge (vgl. ; ). Bei festgesetzten Abgaben besteht eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung (vgl. ).
Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (zB ; Ritz, BAO7, § 217 Tz 3 mit weiteren Judikaturhinweisen).

Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit; dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe - bzw. wie im gegenständlichen Fall der Bescheid, mit dem die Bf. zur Haftung für die Kapitalertragsteuer herangezogen wurde - rechtmäßig oder mit Bescheidbeschwerde angefochten ist (vgl. Ritz, BAO7, § 217 Tz 4, ).

Sollte sich der Umfang der Inanspruchnahme der Bf. nachträglich ändern, hat gemäß § 217 Abs. 8 BAO die Berechnung des Säumniszuschlages unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbescheides zu erfolgen.
Es besteht daher keine Veranlassung, das Beschwerdeverfahren betreffend Säumniszuschlag auszusetzen.
Darüber hinaus wurde die Beschwerde betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer 2017 mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom abgewiesen und liegt somit eine rechtskräftige Entscheidung vor.

Da die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 2 BAO zwingende Folge der Nichtentrichtung der Abgabe spätestens zum Fälligkeitstag ist, erfolgte die Festsetzung der Säumniszuschläge zu Recht.

Der Einwand der Bf., dass der angefochtene Bescheid künstlich - ohne Grundlage - produziert worden sei, geht daher ins Leere.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und liegt keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100331.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at