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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.07.2023, RV/5100325/2023

1. Arbeitsmittel als Werbungskosten 2. Nachweis der beruflichen Nutzung nur zum Teil erbracht 3. Anschaffung einer Klimaanlage im Privathaus Kosten der Lebensführung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ECA Schmidt und Hertwich Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Bahnhofstraße 2, 5280 Braunau/Inn, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. In der elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung 2021, beim Finanzamt eingelangt am , beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung von Werbungskosten i.H.v. € 3.341,83 (KZ 719).

2. Nach einem Vorhalteverfahren erließ das Finanzamt am den Einkommensteuerbescheid 2021 und erkannte die beantragten Arbeitsmittel nicht an, da die vorgelegten Rechnungen alle aus dem Jahr 2020 stammten.

3. Mit Schreiben vom brachte der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde ein und ersuchte um nochmalige Prüfung seiner beantragten Arbeitsmittel.

Der Beschwerde legte er eine Auflistung seiner beantragten Werbungskosten sowie alle Rechnungen bei.

Folgende Aufwendungen wurden aufgelistet:
- AfA iPhone 2021 € 191,50
- AfA iPad Pro 2021 € 209,83
- HP Laserjet Drucker € 383,04
- Toner für Drucker magenta, yellow € 347,10
- Toner für Drucker cyan, schwarz € 371,78
- Fachzeitschrift 2.8. € 17,70
- Fachzeitschrift 26.10. € 17,70
- Headset € 174,00
- Tastatur € 82,21
- Büroartikel, Tesa € 12,66
- Zirkel, rotring € 12,42
- Ladegerät € 114,95
- Schutzhülle Handy € 65,00
- Internet Router, Ubiquity Dream Machine Pro € 422,70
- WLAN Router € 178,80
- Internet Access Point € 178,80
- Internet Switch € 392,40
- Netzwerk Switch € 213,60
- A1 Provider 5G Außenantenne Poynting € 219,98
- Internet Gigabeam Plus Ubiquity € 559,20
- AfA Klimaanlage € 1.376,01
Werbungskosten € 5.541,28
abzüglich 40 % € 3.324,83

4. In der Beschwerdevorentscheidung vom änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid und berücksichtigte folgende Arbeitsmittel: Drucker sowie Toner abzgl. 80 % Privatanteil (€ 220,38), Büroartikel Tesa, Zirkel abzgl. 60 % Privatanteil (€ 10,03) und WLAN Router abzgl. 80 % Privatanteil (€ 35,76). Die restlichen Positionen dienten nicht ausschließlich beruflichen Zwecken, sondern auch der Befriedigung privater Bedürfnisse und unterlägen daher dem Aufteilungsverbot gemäß § 20 EStG.

5. Im Vorlageantrag vom , vom Beschwerdeführer als Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom bezeichnet, beantragte er die nochmalige Überprüfung seiner Werbungskosten. Im streitgegenständlichen Jahr sei er covidbedingt überwiegend im Homeoffice gewesen. Die damals vorhandene Infrastruktur reichte bei weitem nicht aus, den geänderten Bedingungen zu Homeoffice und dem extremen Datenverkehr gerecht zu werden. Der Internetzugang und das damit verbundene Netzwerk habe dringend erneuert werden müssen. Diese Aufwendungen seien komplett nicht anerkannt worden. Er habe selbst einen Privatanteil berücksichtigt, dieser entspreche bei weitem nicht den Kosten für den beruflichen Anteil. Der berufliche Anteil für Drucker/Toner und WLAN Router betrage über 90 %.

6. Im Vorlagebericht vom führte das Finanzamt aus, dass es einer Anerkennung von bis zu 60 % der Kosten für HP Laserjet Drucker, Toner, Tastatur, Büroartikel TESA, Zirkel, Internet (Internet Router, WLAN Router, Internet Access Point, Internet Switch, Netzwerk Switch und A1 Provider 5G) zustimme.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer war im Streitzeitraum Senior Marketing Manager bei der Firma ***1*** AG in Deutschland (siehe Lohnbescheinigung 2021 und Aufstellung Werbungskosten 2021 vom ).

Er hat im Kalenderjahr 2021 auch im Homeoffice gearbeitet. Seine Arbeitgeberin stellte ihm in dieser Zeit einen Laptop und ein Handy zur Verfügung (siehe Vorhaltsbeantwortung vom ).

2. Im gemeinsamen Haushalt leben neben dem Beschwerdeführer noch seine Ehefrau und sein im Streitzeitraum 16jähriger Sohn (siehe Vorhaltsbeantwortungen vom und ).

3. Dem Beschwerdeführer sind im Streitjahr folgende Aufwendungen angefallen:

  1. Apple iPhone 13 Pro um € 1.149,00

  2. Apple iPad Pro um € 1.259,00

  3. HP LaserJet Pro M428fdw Multifunktions-Laserdrucker um € 383,04

  4. HP Toner magenta, yellow, cyan und schwarz um € 718,88

  5. Zeitschrift c't digital Abo um € 35,40

  6. Apple Airpods um € 174,00

  7. 6er Tesapack um € 12,66

  8. Rotring Zirkel um € 12,42

  9. Apple MagSafe Duo Charger um € 114,95

  10. Dream Machine Pro, OM3 Duplex LC Cable und SFP+ MM Module um insgesamt € 422,70

  11. 2 UniFi FlexHD Access Point um jeweils € 178,80

  12. UniFi FlexHD Access Point und UniFi Switch Lite 8 PoE um insgesamt € 392,40

  13. UniFi Switch Lite 8 PoE um € 213,60

  14. Poynting XPOL-A2-5G - Hochleistungs-MIMO-LTE-Antenne um € 219,98

  15. airMAX GigaBeam Plus 60 GHZ Radio, UniFi Switch Flex und UniFi Switch Lite 8 PoE um insgesamt € 559,20

Alle diese Rechnungen lauten auf den Beschwerdeführer (siehe die jeweiligen Rechnungen) und wurden die Aufwendungen vom Beschwerdeführer getragen. Die Rechnung für das Klimagerät Vorraum und den WLAN-Adapter iHv insgesamt € 4.128,02 ist vom (siehe entsprechende Rechnung von der M-Tec Kältetechnik).

a. Bei der Zeitschrift c't handelt sich um eine Computerzeitschrift (siehe https://de.wikipedia.org/wiki/C't, abgefragt am ).

b. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Kosten der Logitech Tastatur um € 82,21 getragen hat.

c. Eine berufliche Nutzung der Apple-Geräte und deren Zubehör wurde nicht nachgewiesen.

d. Den Drucker und - damit zusammenhängend - die Toner verwenden neben dem Beschwerdeführer auch seine Ehegattin und sein Sohn. Der Beschwerdeführer nutzt diese Geräte zu 60 % beruflich.

e. Das Internet wurde neben dem Beschwerdeführer auch von seiner Gattin und seinem Sohn genutzt. Der Beschwerdeführer nutzt das Internet zu 60 % für berufliche und zu 40 % für private Zwecke.

f. Die Klimaanlage befindet sich im ersten Stock des Privathaushaltes und wurde im Jahr 2020 neben den Büros installiert (siehe Vorhaltsbeantwortung vom ).

g. Eine berufliche Nutzung des Zirkels konnte nicht festgestellt werden.

h. Der 6er Tesapack wurde zu 60 % beruflich genutzt.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den in Klammer angeführten Aktenteilen und aufgrund folgender Überlegungen:

1. Ab galt in Deutschland, wo der Beschwerdeführer im Streitzeitraum beschäftigt war, eine "Homeoffice-Pflicht" für Arbeitgeber. Diese waren verpflichtet, ihren Mitarbeitern Homeoffice anzubieten, soweit keine betriebsbedingten Gründe entgegenstanden (siehe Vorhaltsbeantwortung vom ). Den Beschäftigten stand es frei, das entsprechende Angebot zu nutzen. Ab April 2021 mussten die Arbeitnehmer das Homeoffice-Angebot annehmen, wenn ihrerseits keine Gründe dagegensprachen. Die Homeoffice-Pflicht endete zum (siehe Corona Datenplattform (2021): Themenreport 02, Homeoffice im Verlauf der Corona-Pandemie, Ausgabe Juli 2021, Bonn, abgefragt am unter https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/I/infas-corona-datenplattform-homeoffice.pdf) und wurde im November 2021 wieder eingeführt (siehe https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/infektionsschutz-arbeitsplatz-1983894, abgefragt am ).

2. Die Rechnung betreffend die Logitech Tastatur um € 82,21 lautet auf die Gattin des Beschwerdeführers (siehe die entsprechende Rechnung). Die Rechnung betreffend die Schutzhülle Handy um € 65,00 lautet auf den Beschwerdeführer, wurde aber an seine Gattin versendet (siehe entsprechende Rechnung).

Die Frage des Bundesfinanzgerichtes, wer die Rechnungen tatsächlich bezahlt hatte, beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass er die beiden Geräte ausschließlich nutze, auch wenn die Rechnung auf seine Frau ausgestellt sei. Im Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass Aufwendungen nur derjenige als Werbungskosten geltend machen kann, der diese auch getragen hat. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Kosten getragen hat.

3. Der Beschwerdeführer macht Aufwendungen für mehrere Apple-Geräte und Zubehör geltend. Es handelt sich hierbei um ein iPhone 13 Pro (AfA iHv € 191,50), ein iPad Pro (AfA iHv € 209,83), Apple Airpods um € 174,00, Apple MagSafe Duo Charger um € 114,95 und eine Handy-Hülle um € 65,00 (letztere wurde an die Gattin des Beschwerdeführers versandt).

Das Bundesfinanzgericht hat den Beschwerdeführer im Vorhalt vom aufgefordert bekanntzugeben, wer diese Geräte nutzt sowie für welche Zwecke, und seine Angaben zu belegen. In der Beantwortung vom gab der Beschwerdeführer an, die Geräte würden ausschließlich von ihm benutzt "wie von mir im Steuerausgleich angegeben aufgeteilt zwischen beruflich und privat". Damit wurde aber eine berufliche Nutzung nur behauptet, aber nicht belegt. Zwar kann grundsätzlich auch ein zweites Handy oder ein Tablet beruflich genutzt werden, wenn aber die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer ein Handy und einen Laptop zur Verfügung stellt, steht es mit den Erfahrungen des täglichen Berufslebens durchaus im Einklang, dass private Geräte normalerweise gar nicht oder nur in sehr geringem Ausmaß für berufliche Zwecke verwendet werden. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, die berufliche Nutzung dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

4. Der Beschwerdeführer macht in seiner Einkommensteuererklärung 2021 auch noch Kosten für einen Drucker und für Toner geltend. Im Vorlageantrag vom gibt der Beschwerdeführer an, dass Drucker und Toner über 90 % beruflich genutzt würden. Laut Vorhaltsbeantwortung vom wird der Drucker auch von seinem Sohn und seiner Ehefrau genutzt.

Dass diese Geräte vom Beschwerdeführer beruflich genutzt werden, wird vom Finanzamt nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer hat im Streitzeitraum im Homeoffice gearbeitet. Allerdings hat das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vom einen Privatanteil von 80 % abgezogen und geht nunmehr von einer privaten Nutzung von bis zu 40 % aus.

Die überwiegende berufliche Nutzung hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, sondern berücksichtigt selbst bei seinen Werbungskosten einen Privatanteil von 40 %. Eine genaue Abgrenzung der privaten von der beruflichen Nutzung wurde nicht nachgewiesen, somit ist der Privatanteil zu schätzen. Da auch seine Gattin und sein Sohn den Drucker nutzen, sind zunächst die auf sie entfallenden Teile auszuscheiden. In Analogie zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/13/0291, kann der Anteil der Kosten, der auf den Beschwerdeführer entfällt, in einem Dreipersonenhaushalt mit 33% geschätzt werden, d.s. € 127,68 für den Drucker und € 239,63, für die Toner. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts ist bei Computern und Zubehör im privaten Haushalt des Steuerpflichtigen in der Regel von einer privaten Nutzung im Ausmaß von mindestens 40 % auszugehen (vgl. zB ; ; ; Jakom/Ebner-Marschner, EStG 2022, § 4 Rz 330 unter dem Stichwort "Computer"). Davon geht auch das Finanzamt aus. Somit kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes von einer privaten Nutzung des Druckers und der Toner von 40 % ausgegangen werden.

5. Im Streitzeitraum hat der Beschwerdeführer in seinem Privathaus das Internet erneuert. Dafür hat er mehrere WLAN-Netzwerkverteiler, eine Richtfunkeinheit, eine All-in-One-Netzwerk-Appliance und weiteres Zubehör iHv insgesamt € 2.165,48 angeschafft. Die Kosten wurden durch den Beschwerdeführer getragen, seine Gattin hat ihm keine Aufwendungen ersetzt. Laut seinen Angaben in der Vorhaltsbeantwortung vom hat er angegeben, dass außer ihm das Internet noch seine Gattin beruflich und sein Sohn für die Schule nutzten. Der Internetzugang werde durch die Familie zu maximal 5-10 % privat genutzt.

Wird das Internet auch beruflich genutzt und ist eine genaue Abgrenzung nicht möglich, so ist der privat genutzte Teil zu schätzen und aus den Werbungskosten auszuscheiden. Unstrittig war der Beschwerdeführer im Streitzeitraum im Homeoffice tätig. Bei der Schätzung zu berücksichtigen ist, dass auch seine Frau im Homeoffice gearbeitet hat und der Sohn das Internet für seinen Schulunterricht benutzte. Auch bei den hier strittigen Aufwendungen kann der Anteil der Kosten, der auf den Beschwerdeführer entfällt, in einem Dreipersonenhaushalt mit 33% geschätzt werden. Von diesen 33% der Aufwendungen für die Herstellung des Internets, d.s. € 721,83, ist sodann noch ein Privatanteil zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer berücksichtigt bei seinen Werbungskosten selbst einen Privatanteil von 40 %, wovon auch das Finanzamt ausgeht. Da der Beschwerdeführer eine höhere berufliche Nutzung nicht nachgewiesen hat, erscheint es dem Bundesfinanzgericht als angemessen, einen Privatanteil von 40 % zu berücksichtigen.

6. Unbeantwortet geblieben ist die Frage des Bundesfinanzgerichtes im Vorhalt vom nach der beruflichen Nutzung des Zirkels. Somit wurde ein Nachweis der beruflichen Nutzung nicht erbracht.

7. Der Beschwerdeführer hat einen 6er Tesapack um € 12,66 angeschafft. Der Beschwerdeführer setzt den Privatanteil mit 40 % an, was vom Finanzamt nicht bestritten wird und auch dem Bundesfinanzgericht angemessen erscheint.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)

1. Werbungskosten sind nach § 16 Abs 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Bei Werbungskosten muss es wirtschaftlich zu einer Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen kommen. Dies setzt voraus, dass der geleistete Betrag aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist (Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG: Kommentar20 § 16, Rz 17).

2. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.

Gemischte Aufwendungen, dh Aufwendungen mit einer privaten und einer beruflichen Veranlassung, sind nicht abzugsfähig. Soweit sich Aufwendungen nicht "einwandfrei" trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig.

3. Nach § 138 BAO haben Steuerpflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Erhöhte Mitwirkungspflichten bestehen nach der Judikatur ua. bei Begünstigungsbestimmungen ().

4. Literatur von allgemeinem Interesse sowie allgemein bildende Nachschlagewerke begründen dagegen idR nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung. Der VwGH schließt das Vorliegen von Fachliteratur auf Basis der typisierenden Betrachtungsweise unabhängig von der konkreten Nutzung tendenziell bereits dann aus, wenn die fragliche Literatur auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, selbst wenn die berufliche Veranlassung auf der Hand liegt ().

Dem Abzugsverbot nach § 20 Abs 1 Z 1 bzw. Z 2 lit a EStG 1988 unterliegen typische - überregionale oder auch bloß lokale - Zeitungen und Zeitschriften von allgemeinem Interesse. Ein Indiz für das allgemeine Interesse besteht darin, dass die Schriftwerke in Supermärkten, Trafiken, Tankstellen etc. erworben werden können (-G/02).

5. Gemäß § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988 sind Ausgaben für Arbeitsmittel Werbungskosten. Aufwendungen für die Beschaffung von Arbeitsmitteln sind jedoch nur dann Werbungskosten, wenn die Arbeit ohne diese Hilfsmittel nicht ausgeübt werden kann, wenn also die betreffenden Aufwendungen für die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Steuerpflichtigen unvermeidlich sind (). Zu den Arbeitsmitteln gehören ua. Computer, Notebooks oder Tablets, wenn diese zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich sind und nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.

Das Handy ist fester Bestandteil der modernen Lebensführung und sind dessen Kosten grundsätzlich nichtabzugsfähige Lebenshaltungskosten. Erfolgt allerding eine Benutzung auch zu beruflichen Zwecken, ist der beruflich veranlasste Anteil als Werbungskosten abzugsfähig (kein Aufteilungsverbot).

Aufwendungen für einen Internetanschluss sind abzugsfähig. Allerdings ist auch hier nur der beruflich veranlasste Teil abzugsfähig.

Sofern eine genaue Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil nicht möglich ist, hat eine Aufteilung im Schätzungswege zu erfolgen.

6. Aufwendungen für die eigene Unterkunft und Einrichtung sind nach § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig.

7. Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (vgl zB ), somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (; ).

Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen ().

8. a. Der Beschwerdeführer macht Aufwendungen für das digitale Zeitschriftenabo c't geltend. Die c't wendet sich an fortgeschrittene Computeranwender, die gerne an der Hardware basteln oder programmieren, sowie an Profis und Spezialisten (siehe https://de.wikipedia.org/wiki/C't, abgefragt am ). Diese kann im Übrigen auch in Supermärkten, Trafiken, Tankstellen etc. erworben werden. Damit handelt es sich bei dieser Literatur um eine Zeitschrift, die auch von allgemeinem Interesse ist. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer im technischen Marketingbereich seiner Arbeitgeberin tätig ist und auf dem aktuellen Stand der Technik bleiben sollte, wie er in der Vorhaltsbeantwortung vom angibt. Die Aufwendungen sind somit zur Gänze nicht anzuerkennen.

b. Den Nachweis, dass der Beschwerdeführer die Kosten für die Logitech Tastatur getragen hat, hat er nicht erbracht. Somit können diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

c. Weiters hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2021 Aufwendungen für ein iPhone 13 sowie ein iPad und diverses Zubehör. Eine berufliche Nutzung konnte der Beschwerdeführer nicht belegen. Die geltend gemachten Kosten können daher nicht anerkannt werden.

d. Der Anteil der Kosten für Drucker, Toner und Internet, der auf den Sohn des Beschwerdeführers entfällt, kann als Kosten der Lebensführung gemäß § 20 EStG 1988 nicht abgezogen werden.

Der Anteil dieser Kosten, der auf die Gattin entfällt, kann beim Beschwerdeführer nicht abgezogen werden, weil diese weder zur Erwerbung noch zur Sicherung oder der Erhaltung seiner Einnahmen dienen, sondern mit den Einnahmen der Gattin in Zusammenhang stehen.

Die für den Beschwerdeführer anteiligen Kosten für den Drucker und die Toner sind zu 60 % beruflich veranlasst und können für den Drucker daher € 76,61 und für die Toner € 143,78 anerkannt werden.

e. Im Jahr 2021 hatte der Beschwerdeführer in seinem Privathaus das Internet erneuert.

An Aufwendungen für das Internet können nach Abzug der Nutzung durch die anderen Familienmitglieder und eines Privatanteiles € 433,10 berücksichtigt werden.

f. Zudem beantragt der Beschwerdeführer Aufwendungen für eine Klimaanlage in Höhe der AfA. Bei der Anschaffung einer Klimaanlage des Beschwerdeführers handelt es sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes eindeutig um Kosten der Lebensführung, die aber gemäß § 20 EStG 1988 zur Gänze nicht abzugsfähig sind.

g. Der Beschwerdeführer hat den Nachweis der beruflichen Nutzung des Zirkels nicht erbracht und können diese Kosten somit nicht anerkannt werden.

h. Die Kosten für den 6er Tesapack können zu 60 %, d.s. € 7,45, berücksichtigt werden.

9. Somit können insgesamt € 660,94 an Arbeitsmittel anerkannt werden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100325.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at