Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 12.07.2023, VH/5100003/2023

Verfahrenshilfeantrag

Entscheidungstext

Beschluss-Verfahrenshilfe

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe des Antragstellers ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Beschwerden vom 14., 19. und gegen die Bescheide des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Einkommensteuer 2011 bis 2013 und Umsatzsteuer 2010 bis 2013, zu Steuernummer ***BF1StNr2***, nunmehr Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Dem Antragsteller wird für die Beschwerdeverfahren gegen die o.a. Bescheide Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO bewilligt.

Die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Diese wird hiervon gemäß § 292 Abs. 10 BAO benachrichtigt.

Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

In Folge einer beim Antragsteller (in der Folge ASt genannt) durchgeführten Betriebsprüfung, wurde dem Antragsteller mit Bescheiden des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2013 in Höhe von € 241,98 (2010), € 7.558,47 (2011), € 10.453,26 (2012) und € 33.941,58 (2013) sowie Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2013 in Höhe von € 7.664,00 (2011), € 7.472,00 (2012) und € 18.484,00 (2013) vorgeschrieben.

Am 14., 19. und erhob der ASt fristgerecht Beschwerden gegen die o.a. Bescheide, die mit Beschwerdevorentscheidungen vom abgewiesen wurden. Daraufhin brachte der ASt am fristgerecht Vorlageanträge ein. Die Beschwerden wurden dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt.

Mit ergänzender Stellungnahmen vom übermittelte der ASt eine Rechtfertigung des gem. § 77 Abs. 4 FinStrG im damals gegen den ASt anhängigen Finanzstrafverfahren bestellten Verfahrenshilfeverteidigers. Am übermittelte dieser Verfahrenshilfeverteidiger zwei den ASt betreffende Beschlüsse des Bundesfinanzgerichts.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom wurde der Bf. zur mündlichen Verhandlung am geladen. Nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung durch Hinterlegung am , brachte der ASt am einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO ein und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus:

In Sachen Geschäftszahl RV/5102148/2015 in Verbindung mit dem Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom stelle er den Antrag auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe, da er sich in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Verhältnisse außer Stande sehe, die Anwalts- und Prozesskosten mit eigenen Mitteln zu bestreiten, er also die Kosten der Verteidigung nicht ohne Beeinträchtigung des für ihn zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts tragen könne. Er ersuche um Beistellung eines Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers und um Fristerstreckung der Ladung zur mündlichen Verhandlung für den , bis der Antrag auf unentgeltliche Beistellung eines Verteidigers geprüft und entschieden sei.

Laut beigefügtem Vermögensbekenntnis hat der ASt monatliche Mietaufwendungen in Höhe von € 495, ein monatliches Einkommen in Höhe von € 1.132,58 (Notstandshilfebezug und Sozialunterstützung), keine nennenswerten Barmittel bzw. Bankguthaben, kein sonstiges Vermögen und keine Schulden. Als Nachweis wurde ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom beigelegt.

Die bekämpften Bescheide beruhen auf Schätzungen anhand der Auswertung von vier Konten, wovon eines auf den ASt und die anderen auf drei weitere Personen lauten, die laut ASt Betriebsinhaberinnen gewesen seien. Strittig ist vor allem, ob die Einnahmen dem ASt zuzurechnen sind und ob es sich bei auf diesen Konten eingegangenen und Großteils weitergeleiteten Werklöhnen um durchlaufenden Posten handelt.

Rechtslage:

Gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Gemäß § 292 Abs. 7 Z 1 BAO kann der Antrag ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll, gestellt werden.

Gemäß § 292 Abs. 8 BAO hat der Antrag zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.

Gemäß § 292 Abs. 10 BAO hat das Verwaltungsgericht über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.

Gemäß § 292 Abs. 11 BAO hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.

Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist gemäß § 292 Abs. 12 BAO mit dem Zeitpunkt, in dem
1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.
2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei
zugestellt wurde, von neuem zu laufen.

Der gegenständliche Verfahrenshilfeantrag enthält direkt weder die Bezeichnung der Bescheide, die mit Beschwerde angefochten werden sollen bzw. bereits angefochten wurden (§ 292 Abs. 8 Z 1 BAO), noch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Bescheide stützt (§ 292 Abs. 8 Z 2 BAO), führt aber die Geschäftszahl des beim Bundesfinanzgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens an.

Ebenso wie § 292 Abs. 8 Z 1 BAO erfordert auch § 250 Abs. 1 lit. a BAO die Bezeichnung des Bescheids gegen den sich die Beschwerde richtet. Ziel der Bestimmung des § 250 Abs. 1 lit. a BAO, nach welcher die Beschwerde die Bezeichnung des Bescheides enthalten muss, gegen den sie sich richtet, ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, über die Berufung eine Entscheidung zu treffen, sodass es für die Bezeichnung des Bescheides genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet, und die Behörde auf Grund des Berufungsvorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist (vgl. ). Das gleiche gilt auch für Verfahrenshilfeanträge.

Die Angabe der Geschäftszahl des Beschwerdeverfahrens genügt um Zweifel darüber auszuschalten, welche Bescheide bereits mit Beschwerde angefochten wurden.

Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, ergeben sich im vorliegenden Fall aus den bereits eingebrachten Beschwerden und ergänzenden Stellungnahmen.

Die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt (§ 292 Abs. 8 Z 3 BAO), wurde vom ASt getroffen, indem er um Beistellung eines Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers ersuchte.

Dem Antrag wurde eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des ASt beigefügt (§ 292 Abs. 8 Z 4 BAO).

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe enthält damit zumindest implizit die gem. § 292 Abs. 8 BAO erforderlichen Angaben.

Nach § 292 Abs. 1 BAO ist zunächst Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe, dass die zu entscheidenden Rechtsfragen "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" aufweisen.

Nach , erfordert und erlaubt die Wendung, "dass zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen" eine Prüfung, ob im konkreten Einzelfall für den Antragsteller besondere Schwierigkeiten bestehen. Dabei sind alle Umstände des Falles wie der Streitgegenstand, die begründeten Erfolgsaussichten des Rechtsschutzsuchenden, die Bedeutung des Rechtsstreites für diesen, die Komplexität des geltenden Rechtes und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeiten des Rechtsschutzsuchenden, sein Anliegen wirksam zu verteidigen, abzuwägen. § 292 Abs. 1 BAO schließt die Gewährung von Verfahrenshilfe im Einzelfall nicht schon deshalb aus, weil objektiv keine komplexe, besonders schwierige Frage rechtlicher Art vorliegt. In verfassungskonformer Auslegung können zum einen auch besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts, also Fragen tatsächlicher Natur, einen Anspruch auf Verfahrenshilfe begründen, zumal Tatsachenfragen regelmäßig in Rechtsfragen münden, und zum anderen sind stets auch die Fähigkeiten des betroffenen Antragstellers zu berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu vertreten.

Bei der Voraussetzung der "besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art" ist davon auszugehen, dass in einem Abgabenverfahren, in dem (anders als in vielen Zivilprozessen) keine Vertretungspflicht besteht, im Hinblick auf die bestehende Manuduktionspflicht und den Grundsatz der materiellen Wahrheit der Beigebung eines Rechtsanwaltes oder eines Steuerberaters als Verfahrenshelfer Ausnahmecharakter zukommt (vgl. ).

Die Höhe des Nachforderungsbetrages spricht im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers jedenfalls dafür, dass für ihn der Rechtstreit von besonderer Bedeutung ist.

Die Schätzung beruht auf der Auswertung von vier Konten, wovon nur eines auf den ASt lautet. Strittig sind vor allem einerseits die Zurechnung der vier Konten zum ASt und andererseits die umsatzsteuerliche Behandlung der Zahlungseingänge (durchlaufende Posten, Kleinunternehmerregelung, Umsatzsteuerpflicht kraft Rechnungslegung). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass für den Antragsteller, der sich in seiner bisherigen beruflichen Laufbahn nicht mit Steuerangelegenheiten befasst hat, besondere Schwierigkeiten bestehen, das Beschwerdeverfahren ohne steuerlichen Vertreter wirksam zu führen.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeverfahren gegen die Bescheide von vornherein mutwillig oder (zur Gänze) aussichtslos wären, insbesondere da im Zuge der vom Bundesfinanzgericht beauftragten Erhebungen die Abgabenbehörde zu von den Erstbescheiden abweichenden Schätzwerten gekommen ist.

Es liegen somit (zumindest subjektiv) besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art vor und können die Beschwerden weder als offenbar aussichtslos noch als mutwillig iSd § 292 Abs. 5 BAO bezeichnet werden.

Als notwendiger Unterhalt iSd § 292 Abs. 1 Z 1 BAO ist ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittspensionseinkommen aus der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und dem Existenzminimum liegt und unter Würdigung der Verhältnisses des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet, wobei der zur groben Orientierung heranziehbare Mittelwert dieser Bandbreite zwischen dem Existenzminimum und dem statistischen Durchschnittspensionseinkommen eines vormals selbstständig Erwerbstätigen liegt (vgl. ; ; ).

Bei der Entscheidung über die Verfahrenshilfe ist von den Angaben im Vermögensbekenntnis auszugehen, wenn dem Gericht diese Angaben nicht schon zufolge seiner Amtstätigkeit als unrichtig bekannt sind und zur Veranlassung einer weiteren Ergänzung kein Anlass besteht ( zu § 61 VwGG bzw. § 68 ZPO).

Bei der Schätzung der "Kosten der Führung des Verfahrens" gemäß § 292 Abs. 1 Z 1 BAO ist nach der Rechtsprechung des VwGH ein durchschnittlicher Verfahrenslauf anzunehmen (vgl. ; ).

Im vorliegenden Fall geht es zwar voraussichtlich nur noch um die Vorbereitung auf eine mündliche Verhandlung und die Teilnahme daran, angesichts der relativ umfangreichen Aktenlage, ist aber doch mit Kosten im vierstelligen Bereich zu rechnen.

Bei den durch die Lebenssituation des Antragstellers bedingten Einnahmen (beschäftigungslos, Bezug von Notstandshilfe und Sozialunterstützung von € 1.132,58 monatlich) und Kosten für den Lebensunterhalt (Miete von € 495 monatlich; Abgabenschuldigkeiten in Höhe von mehr als € 100.000 in Vollstreckung) bedarf es keiner weiteren Ausführungen, dass die Bezahlung eines berufsmäßigen Parteienvertreters den notwendigen Unterhalt iSd § 292 Abs. 1 Z 1 BAO beeinträchtigen würde. Im Erkenntnis wurde beispielsweise der notwendige Unterhalt, den der ledige Antragsteller ohne Sorgepflichten für eine einfache Lebensführung benötigte, damals bereits mit ca. € 1.403 monatlich angenommen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Die Verfahrenshilfe bewilligende Beschlüsse sind von der Abgabenbehörde nicht bekämpfbar (vgl. Unger, Verfahrenshilfe in Abgabensachen (Teil I), taxlex 2017, 161 (168)).

Belehrung und Hinweise

Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren von 240,00 Euro ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. ; ).

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:VH.5100003.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at