Unzulässiger Vorlageantrag der aufgelösten GmbH & atypisch stillen Gesellschaft gegen den Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Regina Denk in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Perlogis Mag. Franz Harrand Wirtschaftstreuhand GmbH, Bahnstraße 7, 2345 Brunn am Gebirge, betreffend Beschwerde vom gegen die Bescheide des ***FA*** vom und beschlossen:
Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei ist in der Rechtsform einer GmbH & atypisch stillen Gesellschaft gegründetes Unternehmen, mit der Unternehmen GmbH (FN NR, Firma am gemäß § 40 FBG gelöscht) als Geschäftsherrin.
Die steuerliche Vertretung erhob für die beschwerdeführende Unternehmen GmbH & atypisch stille Gesellschaft am Berufung gegen die Feststellungsbescheide 1998 bis 2000 vom . Diese wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am vorgelegt. Dieser Berufung wurde auch die Berufung der Unternehmen GmbH beigelegt, da auf diese Berufungsbegründung verwiesen wurde.
In dieser gleichzeitig am erhobenen Berufung der Unternehmen GmbH wurde gegen die USt-Bescheide 1998 bis 2001 sowie die KöSt-Bescheide 1998 bis 2001 und 2003 vorgegangen. Die Berufung der "GmbH" wurde mit ho. Erkenntnis RV/3432W/07 vom erledigt. Auch in den sich auf das Verfahren der Unternehmen GmbH & atypisch stillen Gesellschaft auswirkenden Streitpunkte wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen (Repräsentationsaufwendungen wurden nicht gewährt). Der Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom Zl. 2011/13/0072 die Behandlung der Beschwerde ab.
Das Verfahren der Unternehmen GmbH & atypisch stillen Gesellschaft wurde unter der GZ. RV/3419-W/07 mit Beschluss eingestellt, da die Amtspartei gemäß § 276 Abs. 8 BAO mitgeteilt hatte, dass sie eine das Berufungsverfahren abschließende Erledigung bereits erlassen habe.
Die Berufungsvorentscheidung erging mit durch die belangte Behörde, die diesbezüglichen Feststellungsbescheide für 1998, 1999 und 2000 ergingen am .
Gegen die Berufungsvorentscheidung betreffend die Feststellungsbescheide gem. § 188 BAO hinsichtlich der Jahre 1998 bis 2000 vom bzw. , zugestellt am bzw. , wurde am ein Vorlageantrag für die Berufungen vom durch die steuerliche Vertretung Perlogis Mag. Franz Harrand Wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft für die "Unternehmen GmbH & atypisch stille Gesellschaft" eingebracht. Das Finanzamt legte die Berufung mit erneut dem Bundesfinanzgericht vor.
Die Unternehmen GmbH & atypisch stille Gesellschaft (St.nr. xxxx) hat lt. BP-Bericht (vom ) bis bestanden. Für die Jahre 2001 bis 2006 wurden elektronisch via FinanzOnline Nullerklärungen eingereicht. Die letzte Feststellungserklärung wurde am eingereicht. Die Unternehmen GmbH & atypisch stille Gesellschaft war unbestritten zum Zeitpunkt des Vorlageantrages per rechtlich nicht mehr existent.
Zur Einbringung einer Berufung ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Zur Einbringung einer Berufung gegen Feststellungsbescheide ist ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs. 3 und Abs. 5 BAO wirken (§ 246 Abs. 1 und Abs. 2 BAO idF BGBl I Nr. 20/2009).
Aus der dargestellten Rechtslage resultiert bei aufrechter Personengesellschaft eine Rechtsmittelbefugnis gegen Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO sowohl der Gesellschaft als auch ihrer Gesellschafter. Nach Beendigung einer Personengesellschaft sind gem. § 191 Abs. 2 BAO iVm § 246 BAO nur mehr (ehemalige) Gesellschafter, denen Einkünfte zugeflossen sind/zugerechnet wurden, zum Erheben eines Rechtsmittels aktivlegitimiert.
Der aufgelösten GmbH & atypisch stillen Gesellschaft kommt gemäß § 191 Abs. 2 iVm § 246 BAO keine Aktivlegitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen den an deren ehemalige Gesellschafter ergangenen Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO zu ().
Nach der Judikatur des VwGH ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Parteienvertreter eine Berufung gegen einen Bescheid im Namen jener Person einbringt, die zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Wird der Parteienvertreter allerdings zweifelsfrei namens einer nicht legitimierten Person tätig, erübrigt sich eine Klarstellung und die Berufung ist ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen (vgl. mit Verweis auf ).
Wird eine Beschwerde von einem hierzu nicht Legitimierten eingebracht, so ist sie gem § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen (vgl. , 0114).
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO gilt auch für Vorlageanträge (§ 264 Abs. 4 lit. c BAO). Die Zurückweisung obliegt dem Verwaltungsgericht (mit Beschluss, § 264 Abs. 5 BAO). Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs. 3 iVm Abs. 5 BAO entfallen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 246 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103254.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at