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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 11.05.2023, VH/7100008/2023

(Keine) Verfahrenshilfe für Beschwerde im Nachsichtsverfahren iZm Eingabegebühren samt Erhöhung von gesamt € 720,00

Entscheidungstext

Beschluss-Verfahrenshilfe

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse Rauhofer über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe des Antragstellers ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom für das Beschwerdeverfahren betreffend Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Nachsicht von Gebühren iHv € 720,00 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO wird abgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Bisheriges Verfahren vor dem BFG in der Verfahrenshilfesache

Am legte das Finanzamtes Österreich (kurz FA) einen Antrag des Herrn ***Bf1*** (kurz Bf.) auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom dem Bundesfinanzgericht gemäß § 292 BAO zur Entscheidung vor.

Dieser Verfahrenshilfeantrag wurde zunächst der Zuteilungsgruppe 1127 (Fachgebiet "Gebühren, Verkehrsteuern, und Glücksspiel, FG 1") zugeordnet und der Gerichtsabteilung ***xxxx***, die für das mit Erkenntnis vom , RV/7100290/2023 abgeschlossene Beschwerdeverfahren des Bf. betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung zuständig war, zugeteilt.

Am 3. Mai 20023 zeigte der Leiter der Gerichtsabteilung ***xxxx*** seine Unzuständigkeit an. Gemäß Pkt 1.1. letzter Absatz der Geschäftsverteilung würden Verfahrenshilfeanträge dem Fachgebiet des Hauptverfahrens als zugeordnet gelten. Der konkrete Verfahrenshilfeantrag betreffe die "Beschwerde gegen Bescheid über die Abweisung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten vom ".

In der Folge wurde der Verfahrenshilfeantrag in der Zuteilungsgruppe 1134 (Fachgebiet "Abgabensicherung aus dem Bereich Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, FV 3a) der Gerichtsabteilung 1062 zugeteilt.

Die nunmehr zuständige Richterin nahm Einsicht in die vom Finanzamt mit dem Verfahrenshilfeantrag vorgelegten Akt der Abgabensicherung zur StNr. ***BF1StNr1*** und in die Entscheidung . Weiters wurden noch Abfragen im Abgabeninformationssystem des Bundes (kurz AIS) zur StNr des Bf. ***BF1StNr1*** durchgeführt.

Daraus ergibt sich der nachstehende

Sachverhalt

Verfahren vor dem VfGH

Am stellte der Bf beim VfGH einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Über diesen Antrag hat das Höchstgericht mit Beschluss vom , zur Zl. ***1***, abweislich entschieden.

Mit Schriftsatz vom wurde vom Bf beim VfGH zum einen eine Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG erhoben und zum anderen ein Parteiantrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit d B-VG gestellt (Zl. des VfGH: E ***2*** und G ***3***).

Die Beschwerde und der Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit d B-VG wurden vom Höchstgericht mit Beschluss vom zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom forderte der VfGH den Bf - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen - auf, die Eingabengebühr in Höhe von € 480,00 zu entrichten.

Der Bf erhob Einwendungen gegen das Aufforderungsschreiben (Schreiben vom ).

Mit Schriftsatz vom antwortete der VfGH auf den Einwendungsschriftsatz und informierte über die Weiterleitung der Gebührensache an das zuständige Finanzamt.

Verfahren betreffend Festsetzung von Gebühren und Nachsichtsansuchen

Am setzte das Finanzamt die Gebühr gemäß § 17a VfGG iHv € 480,00 und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG iHv € 240,00 unter dem Aktenzeichen ErfNr. ***4*** bescheidmäßig fest.

Gleichzeitig mit der dagegen am über FinanzOnline eingebrachten Beschwerde beantragte der Bf. gemäß § 236 BAO die Nachsicht der Gebühren iHv € 720,00.

Mit dem Vorlageantrag in der Gebührensache zu ErfNr. ***4*** stellte der Bf. am nochmals ein Nachsichtsansuchen gemäß § 236 BAO wegen € 720,00.

Mit Erkenntnis des wurde die Beschwerde des Bf. betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung dieser Entscheidung an das FA erfolgte am . Die Zustellung an den Bf erfolgte zunächst an die Adresse ***HAUPTWOHNSITZ*** Wien durch Hinterlegung bei der Post und sodann - nach dem das Poststück mit dem Vermehr "nicht behoben" ans BFG retour kam - an die vom FA dem BFG bekannt gegeben Zustelladresse ***Bf1-Adr***.

Am verfügte das FA den Ablauf der Aussetzung des Betrages von € 720,00 und ergab sich dadurch ein Rückstand am Abgabenkonto des Bf. ***BF1StNr1*** iHv € 720,00 aus.

Bescheid über die Abweisung eines Nachsichtsansuchens

Mit Bescheid vom wurde der Antrag des Bf. vom um Bewilligung einer Nachsicht in Höhe von Euro 720,00 abgewiesen.

Begründet wurde dieser Bescheid vom FA wie folgt:

"Gemäß § 236 Bundesabgabenordnung können fällige Abgabenschuldigkeiten nachgesehen werden, wenn ihre Einbringung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit einer Abgabe kann eine sachliche oder persönliche sein.
Sachliche Unbilligkeit liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle vom Gesetz erfassten Abgabenpflichtigen (in vergleichbarer Situation) in gleicher Weise trifft.
Die gebührenschuld nach § 17a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe. Die Vorschreibung dieser gebühr ist eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage und stellt ein beabsichtigten Ergebnis des Gesetzgebers dar.
Es würde dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit widersprechen, würde man das Instrument der Nachsicht zur Korrektur der mit der gesetzlichen Regelung des § 17a Abs. 1 VfGG typischerweise verbundenen Auswirkungen benützen.
Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährden würde und/oder mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre.
Eine persönliche Unbilligkeit wurde Ihrerseits nicht einmal behauptet.
Daher ist lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen die alle Abgabenschuldner, in vergleichbarer Situation, in gleicher Weise trifft.
Aus oben genannten Gründen war Ihrem Nachsichtansuchen der Erfolg zu versagen."

Dieser an die Adresse ***HAUPTWOHNSITZ*** Wien adressierte Bescheid wurde vom Bf. laut Übernahmeschein der Postdienststelle am übernommen.

Beschwerde und Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Rechtsmittelerhebung

Am brachte der Bf. über FinanzOnline eine Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Nachsichtsansuchens ein, im dem auch ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Rechtsmittelerhebung gestellt wurde.

Als Beschwerdegründe wurden "Akt-, Beweis-, Feststellungs-, Rechts- und Verfahrenrüge" geltend gemacht. Im Bescheid sei rechtsirrig die fehlende persönliche und sachliche Unbilligkeit als Begründung ausgeführt worden. Das begehrte Vorbringen ergebe sich aus der Gesetzesstelle des eingebrachten Antrags gemäß § 236 BAO. Die persönliche Unbilligkeit ergebe sich aus dem geringfügigen Einkommen gemäß Steuerakt des Finanzamtes und der Vermögenslosigkeit gemäß Exekutions- und Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes. Somit liege die persönliche Unbilligkeit vor, weil die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährde und mit außergewöhnlichen untragbaren wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden sei. Die sachliche Unbilligkeit ergebe sich aus der rechtswidrigen gegenständlichen Gebühr trotz des eingebrachten Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Gebührenbefreiung vor Einreichung gemäß § 63 Abs. 1 ZPO. Sowohl der persönliche als auch der sachliche Unbilligkeitstatbestand des § 236 BAO sei erfüllt, in eventu würden sie eine Rechtsfrage bilden. Eine gegenständliche Beschwerdeerledigung zur verfahrensgegenständlichen Gebühr sei dem Einschreitet nicht zugestellt worden, andernfalls würde der Einschreiter fristgerecht Rechtsmittel erheben.

Abschließend enthält die Beschwerde folgende Anträge

"Zur Rechtssicherheit wird gleichzeitig die Aufhebung des Bescheides über die Abweisung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten vom beantragt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, die Zustellung der Beschwerdeerledigung beantragt und ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Rechtsmittelerhebung gestellt."

derzeitiger Abgabenrückstand zur StNr. ***Bf1StNr1***

Am wurde ein Teilbetrag iHv € 635,00 durch Überrechnung entrichtet und ist derzeit noch ein Betrag iHv € 85,00 auf dem Abgabenkonto des Bf. zur StNr. ***Bf1StNr1*** offen.

Rechtslage:

Gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Gemäß § 292 Abs. 7 Z 1 BAO kann der Antrag ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll, gestellt werden.

Gemäß § 292 Abs. 8 BAO hat der Antrag zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.

Gemäß § 292 Abs. 10 BAO hat das Verwaltungsgericht über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.

Gemäß § 292 Abs. 11 BAO hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.

Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist gemäß § 292 Abs. 12 BAO mit dem Zeitpunkt, in dem
1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.
2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei
zugestellt wurde, von neuem zu laufen.

Erwägungen (nur) zur Verfahrenshilfe

Vorweg wird darauf hingewiesen, dass Gegenstand der nunmehrigen Entscheidung nur der Verfahrenshilfeantrag vom ist. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom , mit dem das Nachsichtsansuchen abgewiesen wurde, wurde dem BFG bislang nicht zur Entscheidung vorgelegt und besteht somit keine Zuständigkeit des BFG darüber zu entscheiden.

Die Bewilligung von Verfahrenshilfe erfordert auf Grund der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen kumulativ das Vorliegen von wirtschaftlichen Voraussetzungen einerseits und von verfahrensbezogenen Voraussetzungen andererseits ().

Daher ist im gegenständlichen Fall vorab zu prüfen, ob die im zugrundeliegenden Verfahren zu entscheidenden Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen (§ 292 Abs. 1 erster Satz BAO).

Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art geht auf § 282 Abs 1 idF vor dem FVwGG 2012 zurück und soll nach den Gesetzesmaterialien sicherstellen, dass Verfahrenshilfe nur für überdurchschnittlich schwierige, durch ständige Judikatur noch nicht geklärte Rechtsfragen gewährt wird (ErlRV 1352 BlgNR 25. GP, 18; Ritz/Koran, BAO7, § 292, Rz 4).

Eine besondere Komplexität der Rechtslage ist nach der Judikatur insbesondere gegeben, wenn eine Rechtsfrage ansteht, die bislang uneinheitlich entschieden wurde bzw in der ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung erwogen wird oder der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. ).

§ 292 Abs. 1 BAO schließt die Gewährung von Verfahrenshilfe im Einzelfall nicht schon deshalb aus, weil objektiv keine komplexe, besonders schwierige Frage rechtlicher Art vorliegt. In verfassungskonformer Auslegung können zum einen auch besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes, also Fragen tatsächlicher Natur, einen Anspruch auf Verfahrenshilfe begründen, zumal Tatsachenfragen regelmäßig in Rechtsfragen münden; und zum anderen sind stets auch die Fähigkeiten des betroffenen Antragstellers zu berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu vertreten ().

In einem Verfahren, in dem (anders als in vielen Zivilprozessen) keine Vertretungspflicht besteht, im Hinblick auf die bestehende Manuduktionspflicht und den Grundsatz der materiellen Wahrheit der Beigebung eines Rechtsanwaltes oder eines Steuerberaters als Verfahrenshelfer Ausnahmecharakter zukommt (vgl. unter Hinweis auf , mwN zu § 8a VwGVG und zu Zivilverfahren ohne absolute Anwaltspflicht M. Bydlinski, in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3, § 64 ZPO Rz 16).

Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Im gegenständlichen Fall ist weder eine besondere Komplexität der Rechtslage gegeben noch liegen besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor.

Dem Nachsichtsverfahren liegen Gebühren nach § 17a VfGG samt Gebührenerhöhung nach § 9 GebG zu Grunde und damit Abgaben, die nicht in den Bereich der unionsrechtlich harmonisierten Steuern fallen. Auch der Sachverhalt weist durch das Fehlen eines grenzüberschreitenden Elements keinen Unionsrechtsbezug auf. Die Rechtsfragen im Zusammenhang mit den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Nachsicht nach § 236 BAO sind durch die ständige Rechtsprechung des VwGH hinreichend geklärt. Im Verfahrenshilfeantrag wird auch nicht einmal behauptet, dass für den Ausgang des Beschwerdeverfahren betreffend Nachsicht die Lösung überdurchschnittlich komplexer oder ungelöster Rechtsfragen entscheidungswesentlich sein werden.

Hinsichtlich der Person des Bf. sind auch keine besonderen Umstände hervorgekommen, aus denen sich ein besonderes Bedürfnis nach Unterstützung im Beschwerdeverfahren betreffend Nachsicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Wirtschaftstreuhänder ergeben könnte. Solche Umstände wurden vom Bf. auch nicht vorgebracht. Es liegt kein Hinweis vor, dass die Fähigkeiten des Bf., seine Anliegen wirksam zu verteidigen, eingeschränkt wären. Er war in der Gebührenangelegenheit in der Lage frist- und formgerecht eine Beschwerde und einen Vorlageantrag einzubringen und hat er auch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren betreffend Nachsicht das Rechtsmittel nicht nur fristgerecht eingebracht, sondern wurde von ihm auch dargelegt, warum aus seiner Sicht der Antrag auf Nachsicht zu bewilligen sei. Der Bf. hat daher offensichtlich keine Probleme, seinen Rechtsstandpunkt zu formulieren und ist er in der Lage sein Anliegen selbst zu vertreten.

Da die Voraussetzung der "Rechtsfrage von besonderer Schwierigkeit" iSd § 292 Abs. 1 BAO zusammen mit den zusätzlichen, durch den VfGH entwickelten Kriterien, im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, waren die weiteren, gemäß § 292 Abs. 1 Z. 1 und 2 BAO für die Gewährung der Verfahrenshilfe erforderlichen Kriterien (Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts, Rechtsverfolgung weder mutwillig noch aussichtslos) keiner gesonderten Prüfung mehr zu unterziehen.

Aus den dargelegten Gründen war der Verfahrenshilfeantrag abzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Überdies ist die Entscheidung im Einklang mit der angesprochenen Judikatur des VwGH erfolgt. Der Entscheidung kommt somit keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Belehrung und Hinweise

Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren von 240,00 Euro ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. ; ).

Wien, am

Verfahren vor dem VfGH

Am stellte der Bf beim VfGH einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Über diesen Antrag hat das Höchstgericht mit Beschluss vom , zur Zl. ***1***, abweislich entschieden.

Mit Schriftsatz vom wurde vom Bf beim VfGH zum einen eine Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG erhoben und zum anderen ein Parteiantrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit d B-VG gestellt (Zl. des VfGH: E ***2*** und G ***3***).

Die Beschwerde und der Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit d B-VG wurden vom Höchstgericht mit Beschluss vom zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom forderte der VfGH den Bf - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen - auf, die Eingabengebühr in Höhe von € 480,00 zu entrichten.

Der Bf erhob Einwendungen gegen das Aufforderungsschreiben (Schreiben vom ).

Mit Schriftsatz vom antwortete der VfGH auf den Einwendungsschriftsatz und informierte über die Weiterleitung der Gebührensache an das zuständige Finanzamt.

Verfahren betreffend Festsetzung von Gebühren und Nachsichtsansuchen

Am setzte das Finanzamt die Gebühr gemäß § 17a VfGG iHv € 480,00 und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG iHv € 240,00 unter dem Aktenzeichen ErfNr. ***4*** bescheidmäßig fest.

Gleichzeitig mit der dagegen am über FinanzOnline eingebrachten Beschwerde beantragte der Bf. gemäß § 236 BAO die Nachsicht der Gebühren iHv € 720,00.

Mit dem Vorlageantrag in der Gebührensache zu ErfNr. ***4*** stellte der Bf. am nochmals ein Nachsichtsansuchen gemäß § 236 BAO wegen € 720,00.

Mit Erkenntnis des wurde die Beschwerde des Bf. betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung dieser Entscheidung an das FA erfolgte am . Die Zustellung an den Bf erfolgte zunächst an die Adresse ***HAUPTWOHNSITZ*** Wien durch Hinterlegung bei der Post und sodann - nach dem das Poststück mit dem Vermehr "nicht behoben" ans BFG retour kam - an die vom FA dem BFG bekannt gegeben Zustelladresse ***Bf1-Adr***.

Am verfügte das FA den Ablauf der Aussetzung des Betrages von € 720,00 und ergab sich dadurch ein Rückstand am Abgabenkonto des Bf. ***BF1StNr1*** iHv € 720,00 aus.

Bescheid über die Abweisung eines Nachsichtsansuchens

Mit Bescheid vom wurde der Antrag des Bf. vom um Bewilligung einer Nachsicht in Höhe von Euro 720,00 abgewiesen.

Begründet wurde dieser Bescheid vom FA wie folgt:

"Gemäß § 236 Bundesabgabenordnung können fällige Abgabenschuldigkeiten nachgesehen werden, wenn ihre Einbringung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit einer Abgabe kann eine sachliche oder persönliche sein.
Sachliche Unbilligkeit liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle vom Gesetz erfassten Abgabenpflichtigen (in vergleichbarer Situation) in gleicher Weise trifft.
Die gebührenschuld nach § 17a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe. Die Vorschreibung dieser gebühr ist eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage und stellt ein beabsichtigten Ergebnis des Gesetzgebers dar.
Es würde dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit widersprechen, würde man das Instrument der Nachsicht zur Korrektur der mit der gesetzlichen Regelung des § 17a Abs. 1 VfGG typischerweise verbundenen Auswirkungen benützen.
Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährden würde und/oder mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre.
Eine persönliche Unbilligkeit wurde Ihrerseits nicht einmal behauptet.
Daher ist lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen die alle Abgabenschuldner, in vergleichbarer Situation, in gleicher Weise trifft.
Aus oben genannten Gründen war Ihrem Nachsichtansuchen der Erfolg zu versagen."

Dieser an die Adresse ***HAUPTWOHNSITZ*** Wien adressierte Bescheid wurde vom Bf. laut Übernahmeschein der Postdienststelle am übernommen.

Beschwerde und Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Rechtsmittelerhebung

Am brachte der Bf. über FinanzOnline eine Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Nachsichtsansuchens ein, im dem auch ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Rechtsmittelerhebung gestellt wurde.

Als Beschwerdegründe wurden "Akt-, Beweis-, Feststellungs-, Rechts- und Verfahrenrüge" geltend gemacht. Im Bescheid sei rechtsirrig die fehlende persönliche und sachliche Unbilligkeit als Begründung ausgeführt worden. Das begehrte Vorbringen ergebe sich aus der Gesetzesstelle des eingebrachten Antrags gemäß § 236 BAO. Die persönliche Unbilligkeit ergebe sich aus dem geringfügigen Einkommen gemäß Steuerakt des Finanzamtes und der Vermögenslosigkeit gemäß Exekutions- und Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes. Somit liege die persönliche Unbilligkeit vor, weil die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährde und mit außergewöhnlichen untragbaren wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden sei. Die sachliche Unbilligkeit ergebe sich aus der rechtswidrigen gegenständlichen Gebühr trotz des eingebrachten Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Gebührenbefreiung vor Einreichung gemäß § 63 Abs. 1 ZPO. Sowohl der persönliche als auch der sachliche Unbilligkeitstatbestand des § 236 BAO sei erfüllt, in eventu würden sie eine Rechtsfrage bilden. Eine gegenständliche Beschwerdeerledigung zur verfahrensgegenständlichen Gebühr sei dem Einschreitet nicht zugestellt worden, andernfalls würde der Einschreiter fristgerecht Rechtsmittel erheben.

Abschließend enthält die Beschwerde folgende Anträge

"Zur Rechtssicherheit wird gleichzeitig die Aufhebung des Bescheides über die Abweisung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten vom beantragt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, die Zustellung der Beschwerdeerledigung beantragt und ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Rechtsmittelerhebung gestellt."

derzeitiger Abgabenrückstand zur StNr. ***Bf1StNr1***

Am wurde ein Teilbetrag iHv € 635,00 durch Überrechnung entrichtet und ist derzeit noch ein Betrag iHv € 85,00 auf dem Abgabenkonto des Bf. zur StNr. ***Bf1StNr1*** offen.

Rechtslage:

Gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Gemäß § 292 Abs. 7 Z 1 BAO kann der Antrag ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll, gestellt werden.

Gemäß § 292 Abs. 8 BAO hat der Antrag zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.

Gemäß § 292 Abs. 10 BAO hat das Verwaltungsgericht über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.

Gemäß § 292 Abs. 11 BAO hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.

Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist gemäß § 292 Abs. 12 BAO mit dem Zeitpunkt, in dem
1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.
2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei
zugestellt wurde, von neuem zu laufen.

Erwägungen (nur) zur Verfahrenshilfe

Vorweg wird darauf hingewiesen, dass Gegenstand der nunmehrigen Entscheidung nur der Verfahrenshilfeantrag vom ist. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom , mit dem das Nachsichtsansuchen abgewiesen wurde, wurde dem BFG bislang nicht zur Entscheidung vorgelegt und besteht somit keine Zuständigkeit des BFG darüber zu entscheiden.

Die Bewilligung von Verfahrenshilfe erfordert auf Grund der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen kumulativ das Vorliegen von wirtschaftlichen Voraussetzungen einerseits und von verfahrensbezogenen Voraussetzungen andererseits ().

Daher ist im gegenständlichen Fall vorab zu prüfen, ob die im zugrundeliegenden Verfahren zu entscheidenden Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen (§ 292 Abs. 1 erster Satz BAO).

Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art geht auf § 282 Abs 1 idF vor dem FVwGG 2012 zurück und soll nach den Gesetzesmaterialien sicherstellen, dass Verfahrenshilfe nur für überdurchschnittlich schwierige, durch ständige Judikatur noch nicht geklärte Rechtsfragen gewährt wird (ErlRV 1352 BlgNR 25. GP, 18; Ritz/Koran, BAO7, § 292, Rz 4).

Eine besondere Komplexität der Rechtslage ist nach der Judikatur insbesondere gegeben, wenn eine Rechtsfrage ansteht, die bislang uneinheitlich entschieden wurde bzw in der ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung erwogen wird oder der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. ).

§ 292 Abs. 1 BAO schließt die Gewährung von Verfahrenshilfe im Einzelfall nicht schon deshalb aus, weil objektiv keine komplexe, besonders schwierige Frage rechtlicher Art vorliegt. In verfassungskonformer Auslegung können zum einen auch besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes, also Fragen tatsächlicher Natur, einen Anspruch auf Verfahrenshilfe begründen, zumal Tatsachenfragen regelmäßig in Rechtsfragen münden; und zum anderen sind stets auch die Fähigkeiten des betroffenen Antragstellers zu berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu vertreten ().

In einem Verfahren, in dem (anders als in vielen Zivilprozessen) keine Vertretungspflicht besteht, im Hinblick auf die bestehende Manuduktionspflicht und den Grundsatz der materiellen Wahrheit der Beigebung eines Rechtsanwaltes oder eines Steuerberaters als Verfahrenshelfer Ausnahmecharakter zukommt (vgl. unter Hinweis auf , mwN zu § 8a VwGVG und zu Zivilverfahren ohne absolute Anwaltspflicht M. Bydlinski, in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3, § 64 ZPO Rz 16).

Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Im gegenständlichen Fall ist weder eine besondere Komplexität der Rechtslage gegeben noch liegen besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor.

Dem Nachsichtsverfahren liegen Gebühren nach § 17a VfGG samt Gebührenerhöhung nach § 9 GebG zu Grunde und damit Abgaben, die nicht in den Bereich der unionsrechtlich harmonisierten Steuern fallen. Auch der Sachverhalt weist durch das Fehlen eines grenzüberschreitenden Elements keinen Unionsrechtsbezug auf. Die Rechtsfragen im Zusammenhang mit den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Nachsicht nach § 236 BAO sind durch die ständige Rechtsprechung des VwGH hinreichend geklärt. Im Verfahrenshilfeantrag wird auch nicht einmal behauptet, dass für den Ausgang des Beschwerdeverfahren betreffend Nachsicht die Lösung überdurchschnittlich komplexer oder ungelöster Rechtsfragen entscheidungswesentlich sein werden.

Hinsichtlich der Person des Bf. sind auch keine besonderen Umstände hervorgekommen, aus denen sich ein besonderes Bedürfnis nach Unterstützung im Beschwerdeverfahren betreffend Nachsicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Wirtschaftstreuhänder ergeben könnte. Solche Umstände wurden vom Bf. auch nicht vorgebracht. Es liegt kein Hinweis vor, dass die Fähigkeiten des Bf., seine Anliegen wirksam zu verteidigen, eingeschränkt wären. Er war in der Gebührenangelegenheit in der Lage frist- und formgerecht eine Beschwerde und einen Vorlageantrag einzubringen und hat er auch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren betreffend Nachsicht das Rechtsmittel nicht nur fristgerecht eingebracht, sondern wurde von ihm auch dargelegt, warum aus seiner Sicht der Antrag auf Nachsicht zu bewilligen sei. Der Bf. hat daher offensichtlich keine Probleme, seinen Rechtsstandpunkt zu formulieren und ist er in der Lage sein Anliegen selbst zu vertreten.

Da die Voraussetzung der "Rechtsfrage von besonderer Schwierigkeit" iSd § 292 Abs. 1 BAO zusammen mit den zusätzlichen, durch den VfGH entwickelten Kriterien, im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, waren die weiteren, gemäß § 292 Abs. 1 Z. 1 und 2 BAO für die Gewährung der Verfahrenshilfe erforderlichen Kriterien (Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts, Rechtsverfolgung weder mutwillig noch aussichtslos) keiner gesonderten Prüfung mehr zu unterziehen.

Aus den dargelegten Gründen war der Verfahrenshilfeantrag abzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Überdies ist die Entscheidung im Einklang mit der angesprochenen Judikatur des VwGH erfolgt. Der Entscheidung kommt somit keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Belehrung und Hinweise

Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren von 240,00 Euro ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. ; ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 17a Abs. 1 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:VH.7100008.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at