Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 26.05.2023, RV/6100115/2022

Zurückweisung weil Vorlageantrag verspätet eingebracht wurde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Aussetzung § 212a BAO 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs 1 lit b iVm § 264 Abs 4 lit e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Infolge der Verurteilung des Beschwerdeführers (Bf) wegen Abgabenhinterziehung durch das Landesgericht Salzburg als Strafgericht Datum, Zahl wurde der Beschwerdeführer mit Haftungsbescheid vom gem. § 11 BAO zur Haftung der hinterzogenen Abgaben der GmbH herangezogen. Dem Haftungsbescheid vom wurden die Abgabenbescheide der GmbH betreffend jener Abgaben, die im Spruch des Haftungsbescheid enthalten sind, beigelegt. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese beigelegten Abgabenbescheide Beschwerde und brachte er in ebendieser vor, dass die in diesen Bescheiden ausgewiesenen Summen fiktiv seien (siehe dazu Beschwerde vom ).

Im Rahmen dieser Beschwerde wurde auch der streitgegenständliche Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht, der von der Abgabenbehörde zum einen infolge fehlender Aktivlegitimation sowie zum anderen im Falle eines doch zustehenden Beschwerderechtes aufgrund der Bindungswirkung des Strafurteils in Bezug auf das Abgabeverfahren als erfolglos

qualifiziert und dementsprechend abgewiesen wurde (siehe dazu Vorlagebericht des FA vom sowie Bescheid vom ).

Die gegen die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einbringung gem. § 212a BAO erhobene Beschwerde vom wurde von der Abgabenbehörde mittels Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom abweisend erledigt.

Die BVE konnte vom Zustelldienst nicht an der Abgabestelle zugestellt werden, sodass die Sendung in der Post Geschäftsstelle Adresse, hinterlegt und der Dienstag, der , als erster Tag der Abholfrist bezeichnet wurde.
Der Bf übernahm das Dokument mit (siehe dazu die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments, Rückschein, Zustelldienst).
Der Vorlageantrag wurde am per Telefax bei der Abgabenbehörde eingebracht, wobei der Bf auch den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat stellte (siehe dazu Kopfzeile des Antrags, in dem das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung festgehalten sind).

Die Beschwerdefrist bzw. die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages beträgt gemäß § 245 Abs 1 BAO 1 Monat.

Für den Beginn der Frist ist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist. Das Dokument (Beschwerdevorentscheidung vom ) wurde mit durch den Zustelldienst hinterlegt. Dieser Tag gilt als der Tag der Zustellung (§ 17 Abs 3 ZustG) und als jener Tag, an dem gemäß § 97 Abs 1 BAO die einmonatige Beschwerdefrist durch Bekanntgabe wirksam wird und gemäß § 245 Abs 1 BAO zu laufen beginnt.
Gemäß § 108 BAO endete die einmonatige Beschwerdefrist mit Ablauf des (Freitag).

Der am eingebrachte Vorlageantrag erweist sich daher als nicht fristgerecht eingebracht.

Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. § 260 Abs 1 BAO ist gemäß § 264 Abs 4 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Ist der Senat zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig, so können gemäß § 272 Abs 4 BAO iVm § 274 Abs 5 BAO die Berichterstatter bestimmte Rechte wie die beschlussmäßige

Zurückweisung der Beschwerde (Vorlageantrag) als verspätet selbst ausüben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird gemäß § 274 Abs 3 BAO iVm § 272 Abs 4 BAO abgesehen, da der Vorlageantrag als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist.

Die Wirkung eines rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages gemäß § 264 Abs 3 Satz 1 BAO, nämlich die Geltung der Beschwerde als unerledigt, ist hier wegen der Verspätung der Einbringung des Vorlageantrages nicht eingetreten. Vielmehr ist die Beschwerde vom weiterhin durch die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom erledigt.

Der Vorlageantrag war daher als nicht zulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Angesichts der eindeutigen Rechtslage sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen (vgl. ).

Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 3 Satz 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100115.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at