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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.05.2023, RV/6100053/2023

§ 33 Abs. 4 EStG 1988 - Überschreiten des Grenzbetrages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer brachte am seine Arbeitnehmerveranlagung betreffend Einkommensteuer 2021 über FinanzOnline ein.

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer betreffend das Jahr 2021 fest. Dabei wurde der beantragte Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom über FinanzOnline Beschwerde ein, mit der Bitte den Antrag neuerlich zu überprüfen.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab und begründete, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zustünde, da die Einkünfte der Ehegattin die Grenze von € 6.000,-- übersteigen würden.

Der Beschwerdeführer brachte neuerlich eine Beschwerde am gemäß § 243 BAO über FinanzOnline ein. Die belangte Behörde wertete diese Beschwerde als Vorlageantrag.

Der Beschwerdeführer wurde am über das Überschreiten des Grenzbetrages von der belangten Behörde telefonisch informiert. Er ersuchte dennoch um nochmalige Überprüfung der Veranlagung 2021.

Der Akt wurde dem Bundesfinanzgericht am übermittelt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer bezog im streitgegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er ist verheiratet und Vater von zwei Kindern.
In seiner über FinanzOnline eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2021 beantragte er die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrags.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Gattin im Jahr 2021 beträgt laut Einkommensteuerbescheid vom € 6.402,47. Der Bescheid ist rechtskräftig.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den im elektronisch übermittelten Akt befindlichen Unterlagen und der durch das Bundesfinanzgericht vorgenommenen Abfragen im Auskunftssystem 4.0 der Finanzverwaltung betreffend den Beschwerdeführer und seiner Gattin.

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und können somit gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG 1988 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt.

Maßgebend für die Ermittlung des gesetzlich vorausgesetzten Grenzbetrages von € 6.000,00 ist der Gesamtbetrag der Einkünfte (also die erzielten Gesamteinnahmen unter Berücksichtigung von Aufwendungen und nach allfälliger Saldierung positiver mit negativen Einkünften) iSd § 2 Abs. 2 EStG 1988 im gesamten Kalenderjahr zuzüglich bestimmter steuerfreier Einkünfte sowie sonderbesteuerter Einkünfte. Bei der Ermittlung der Einkünfte ist nach jenen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes vorzugehen, die die Frage der Einkommensermittlung (Gewinnermittlung bei den betrieblichen Einkunftsarten und Überschussermittlung bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten) regeln ().

Bereits ein geringfügiges Überschreiten desGrenzbetrages führt zum gänzlichen Wegfall des Alleinverdienerabsetzbetrages (zur Verfassungskonformität s. ).

Ausgangspunkt der Berechnung der Einkunftsgrenze ist der Gesamtbetrag der zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte iSd § 2 Abs. 2 EStG 1988 der Ehegattin. Diese betrugen laut (rechtskräftigem) Bescheid € 6.402,47.
Der Einkommensteuerbescheid entfaltet zwar keine Bindungswirkung im Veranlagungsverfahren des Beschwerdeführers (vgl. zB Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2021, § 33 Rz 57, und die dort zitierten Nachweise). Dem Einkommensteuerbescheid der Gattin kommt aber doch eine maßgebliche Indizwirkung zu. Insbesondere können im Regelfall die darin ausgewiesenen Einkünfte als Ausgangsgrundlage für die Berechnung der Einkunftsgrenze iSd. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG herangezogen werden.

Da die Einkünfte somit über dem gesetzlichen Grenzwert von € 6.000,-- liegen, steht der Alleinverdienerabsetzbetrag im Jahr 2021 nicht zu.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Auf Grund der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz. Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100053.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at