Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.06.2023, RV/1100290/2021

Versteuerung einer auf vorobligatorischen Beiträgen beruhenden Witwenrente einer liechtensteinischen Pensionskasse?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache der Bf., T-Straße-xx, Gde X, vertreten durch die XY GmbH & Co KG, R-Straße-yy, GDe Y, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, Postfach 260, 1000 Wien, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2020 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die im Inland wohnhafte und am aa.bb.ccdd geborene Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) bezog im Beschwerdejahr neben ihrer inländischen Rente (Pensionsversicherungsanstalt) und ihrer liechtensteinischen AHV-Altersrente auch eine Witwenrente der Personalfürsorgestiftung der AB Aktiengesellschaft, FL-GDEZ, nach ihrem verstorbenen Ehegatten iHv gesamt 14.263,80 CHF.

Entsprechend ihrer am elektronisch eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 samt Beilagen (ua. auch die Renten-Jahresabrechnung 2020 der AB Pensionskasse, CH-Ge S, U-Straße-ss) wurde von Seiten der Bf. beantragt, diese (unbestritten) allein auf vorobligatorischen Beiträgen beruhende Witwen(jahres)rente "nur" in einem Umfang von 25% der Besteuerung zu unterziehen.

Mit Bescheid vom veranlagte das Finanzamt die Bf. zur Einkommensteuer für das Jahr 2020. Dabei unterzog die Abgabenbehörde die in Rede stehende, um den steuerfreien Arbeitnehmeranteil verminderte Witwenrente zur Gänze der Einkommensteuer. Begründend führte es dazu Folgendes (wörtlich) aus:

"Aufgrund einer nachträglichen Überprüfung wurde festgestellt, dass der steuerpflichtige Teil Ihrer Pensionskassenrente bisher falsch in Ansatz gebracht wurde. Die vorobligatorischen Beiträge wurden zu 75% steuerbefreit. Üblicherweise werden die Pensionskassenbeiträge aber zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen.
Jener Teil, welcher auf Arbeitgeberbeiträge entfällt, ist zu 100% steuerpflichtig (§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG).
Jener Teil, der auf Arbeitnehmerbeiträge entfällt, ist gemäß Einkommensteuergesetz nur zu 25% steuerpflichtig (§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b iVm § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a sub. lit. aa).
Daher war der steuerpflichtige Anteil der Pensionskassarente auf 62,50% zu erhöhen."

Mit der dagegen am elektronisch erhobenen Beschwerde samt Beilagen (Begründung, Aufstellung/Detail ad ausländische Renten 2020, Schreiben der AB Personalfürsorgestiftung vom , Schreiben der AB Pensionskasse vom ) wandte sich die steuerliche Vertretung im Namen und Auftrag der Bf. gegen "die teilweise Nichtanerkennung der steuerlichen Begünstigung zur Witwenrente AB Pensionskasse", beantragte, "den angefochtenen Einkommensteuerbescheid aufzuheben, die begünstige Besteuerung der vorobligatorischen Anteile zur Rentenleistung der Witwenrente AB Pensionskasse in vollem Umfang anzuerkennen sowie die gegenständliche Rentenleistung gemäß beiliegendem Detail lediglich zu 25% zu besteuern" und brachte Nachstehendes begründend vor:

"Frau Bf ist Pensionistin und bezieht von der AB Personalfürsorgestiftung in Liechtenstein eine Witwenrente. Aus dem Bestätigungsschreiben der Pensionskasse vom geht hervor, dass die ausgerichteten Witwenpensionsleistungen ausschließlich aus einem vorobligatorischen Versicherungsschutz entstanden sind.
In Anwendung des § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b iVm § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG wurde die gegenständliche Witwenrente jährlich zu 25% der Einkommensteuer unterworfen sowie 75% der Witwenrente steuerfrei gestellt. Im Veranlagungsjahr 2020 wurde gemäß beiliegendem Detail die laufende Rentenleistung in Höhe von CHF 12.009,00 zu 25% steuerpflichtig behandelt, sohin CHF 3.002,25 bzw. EUR 2.762,46. Insgesamt wurden in der Steuererklärung an ausländischen steuerpflichtigen Rentenleistungen EUR 27.664,26 erklärt.
Im Einkommensteuerbescheid 2020 vom hat nunmehr das Finanzamt Österreich die gegenständliche Rente zu 62,50% als steuerpflichtig behandelt. Begründend wurde ausgeführt, dass lediglich jener Teil, der auf Arbeitnehmerbeiträge entfallen würde, gemäß Einkommensteuergesetz nur zu 25% steuerpflichtig wäre, jener Teil, welcher auf Arbeitgeberbeiträge entfallen würde, sei zu 100% steuerpflichtig. Das Finanzamt hat im Einkommensteuerbescheid 2020 vom an steuerpflichtigen ausländischen Rentenleistungen EUR 32.025,74 festgesetzt.
Gegen die teilweise Nichtanerkennung der steuerlichen Begünstigung zur Witwenrente
AB Pensionskasse im Einkommensteuerbescheid 2020 vom richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
Die Rechtsgrundlage des § 25 EStG ist nach wie vor in unveränderter Fassung in Geltung. Zur gegenständlichen Rechtsfrage liegt keine höchstgerichtliche Judikatur vor, welche zu einer geänderten Gesetzesauslegung anlassgebend wäre.
Es wird daher beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2020 vom des Finanzamtes Österreich aufzuheben, die begünstigte Besteuerung der vorobligatorischen Anteile zur laufenden Rentenleistung der Witwenrente
AB Pensionskasse in vollem Umfang anzuerkennen und die gegenständliche Rentenleistung gemäß beiliegendem Detail lediglich mit 25% zu besteuern."

Mit Einkommensteuerbescheid 2020 (Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO) vom wies das Finanzamt die Beschwerde unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts als unbegründet ab; auf die diesbezügliche Bescheidbegründung des Finanzamtes wird an dieser Stelle verwiesen.

Mit Anbringen (FinanzOnline) vom beantragte die steuerliche Vertretung im Namen und Auftrag der Bf., die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen, verwies auf das Beschwerdevorbringen und regte an, in der gegenständlichen Rechtssache eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abzuwarten, da zur gegenständlichen Rechtsfrage noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege, diese jedoch zeitnah zu erwarten sei.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die in Rede stehende Beschwerde unter Verweis auf seine Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerde erwogen:

Aufgrund der Aktenlage wird der Entscheidung folgender (unstrittiger) Sachverhalt als entscheidungswesentlich zugrunde gelegt:

Die im Inland wohnhafte und am aa.bb.ccdd geborene Bf. bezog im Beschwerdejahr neben ihrer inländischen Rente (Pensionsversicherungsanstalt) und ihrer liechtensteinischen AHV-Altersrente auch eine (unstrittig) zur Gänze auf vorobligatorischen Beiträgen beruhende Witwen(jahres)rente der Personalfürsorgestiftung der AB Aktiengesellschaft, FL-GDE Z, nach ihrem verstorbenen Ehegatten (EG-Bf; geboren am ee.ff.gghh, verstorben am ii.jj.kkll) iHv gesamt 14.263,80 CHF (vgl. das Schreiben der AB Personalfürsorgestiftung vom sowie das Schreiben der AB Pensionskasse vom ).

Strittig ist im konkreten Fall, ob auch der auf sogenannte "vorobligatorische"Arbeitgeberbeiträge entfallende Anteil (50%) der gegenständlichen Witwenrente gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 nur mit 25% zu erfassen ist.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Das Bundesfinanzgericht hat bereits wiederholt in der gegenständlichen Beschwerdesache vergleichbaren Beschwerdefällen diese strittige Frage abschlägig beurteilt (vgl. ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; siehe dazu unter https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e2s1); auf die umfangreichen begründenden Ausführungen in den oben bezeichneten Beschwerdeentscheidungen des Bundesfinanzgerichtes wird an dieser Stelle verwiesen und bilden insoweit auch einen integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung.

Nach § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 in der im Beschwerdejahr anzuwendenden Fassung (BGBl. I Nr. 34/2015) sind "Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen und aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 VAG 2016 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die
aa) vom Arbeitnehmer,
bb) vom wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 und
cc) von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst eingezahlten Beträge
entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen. […]"

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 34/2005) aber auch "Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes).
Z 2 lit. a zweiter Satz leg. cit. ist für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) insoweit anzuwenden, als die Beitragsleistungen an derartige ausländischen Pensionskassen (einschließlich an Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) die in- oder ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beitragsleistungen das Einkommen im Ausland nicht vermindert haben."

Das Bundesfinanzgericht hat sich bereits mit Entscheidung vom , RV/1100395/2015, eingehend mit der steuerlichen Behandlung von (ausländischen) Pensionskassenleistungen bzw. von Beiträgen an Pensionskassen befasst und dabei festgestellt, dass Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen nach § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b erster Satz EStG 1988 unabhängig davon, von welcher Seite und auf welcher Grundlage die Beiträge einbezahlt wurden, grundsätzlich zu den voll steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen.
Zur begrenzten Steuerpflicht solcher Pensionskassenleistungen (§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b zweiter und dritter Satz EStG 1988) hat es klar ausgesprochen, dass "nach dem Gesetzeswortlaut zweifelsohne nur Pensionskassenleistungen unter die Begünstigung fallen, die auf den vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträgen beruhen, nicht aber solche, die auf die vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer gezahlten Beiträge entfallen. Arbeitgeberbeiträge führen nur dann zu begünstigten Pensionskassenbezügen, wenn sie vom Arbeitgeber für sich selbst geleistet wurden. Für eine Subsumierung der von Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer geleisteten Beiträge unter die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 lässt das Gesetz damit aber keinen Raum. Ebenso bietet das Gesetz keine Handhabe, die auf Arbeitgeberbeiträge entfallende Pensionskassenleistung dann mit 25% zu erfassen, wenn die Beiträge als steuerpflichtiger Lohn erfasst wurden, stellt die Bestimmung doch darauf ab, ob die (vom Arbeitnehmer) geleisteten Beiträge einkünftemindernd berücksichtigt wurden und nicht darauf, ob vom Arbeitgeber geleistete Beiträge als Lohnbestandteil erfasst wurden oder nicht."

Der erkennende Richter schließt sich diesen Überlegungen und Einschätzungen an und kann vor diesem Hintergrund dem gegenständlichen Beschwerdebegehren kein Erfolg beschieden sein, zumal sich in sachverhaltsbezogener Hinsicht gegenüber den vom Bundesfinanzgericht bereits beurteilten Sachverhalten nichts Ausschlaggebendes geändert hat.

Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die zu lösende Rechtsfrage nach der Auslegung der Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b zweiter und dritter Satz EStG 1988, konkret, ob von der Bestimmung auch auf vorobligatorische Arbeitgeberbeiträge entfallende Bezüge umfasst sind, liegt trotz fehlender höchstgerichtlicher Rechtsprechung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, zumal die Rechtsfrage im Gesetz so eindeutig gelöst ist, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung ernstlich in Betracht zu ziehen war und daran keine Zweifel bestanden. Gegen diese Entscheidung ist daher eine (ordentliche) Revision unzulässig.


Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.1100290.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at