Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.06.2023, RV/7200029/2022

Änderung der Person des Anmelders gem. Art. 173 Abs. 3 UZK

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7200029/2022-RS1
Die Änderung der Person des Anmelders in der Zollanmeldung gem. Art. 173 Abs. 3 UZK kommt dann nicht in Betracht, wenn – wie im Streitfall – die Anmeldung von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht (falsus procurator) abgegeben und der Antrag auf Änderung erst gestellt wurde, nachdem die Zollbehörden festgestellt hatten, dass die Angaben in der Zollanmeldung unrichtig sind und wenn die begehrte Änderung dazu führen würde, dass die in Art. 19 Abs. 1 UZK vorgesehenen Rechtsfolgen nicht eintreten.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, vertreten durch ***RA***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom , Zl. ***1***, betreffend Antrag auf Änderung der Zollanmeldung gem. Art. 173 UZK zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am wurde mit Zollanmeldung MRN 1***2*** eine Sendung bestehend aus 318 Packstücken mit Fahrrädern in den zollrechtlich freien Verkehr überführt.

Laut Angaben in der Zollanmeldung trat dabei der nunmehrige Beschwerdeführer (Bf.), Herr ***Bf***, ein Verzollungsspediteur, als direkter Vertreter des Auftraggebers, der Spedition ***SpedG***, ***Adresse1***, auf. Im Feld 8 dieser Zollanmeldung ist die ***NNKG***, ***Adresse2***, als Empfänger genannt.

Mit Eingabe vom teilte der Vertreter des Bf. dem Zollamt mit, dass der Antrag auf Änderung der o.a. Zollanmeldung gem. Art. 173 UZK, eingebracht durch ***SpedG*** am auch namens des Bf. gestellt werde. Es sei damals beabsichtigt gewesen, die Zollanmeldung in direkter Vertretung des Warenempfängers abzugeben. Die Zollanmeldung sei daher entsprechend zu berichtigen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom , Zl. ***3***, wies das Zollamt Österreich diesen Antrag ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom .

Das Zollamt Österreich wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom (richtig: ), Zl. ***4***, als unbegründet ab.

Der Bf. stellte daraufhin mit Eingabe vom den Vorlageantrag.

Am fand der erste Teil der Verhandlung statt. Die Verhandlung wurde jedoch vertagt, da der geladene Beschwerdeführer nicht erschienen war.

Am wurde Herr ***Z*** als Zeuge einvernommen. Eine Ablichtung dieser Niederschrift wurde an den Bf. und an das Zollamt ausgehändigt.

Am fand der zweite Teil der mündlichen Verhandlung statt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Im Feld 8 der o.a. Zollanmeldung ist die Firma ***NNKG***, ***Adresse2*** als Empfänger genannt. Im Zuge einer bei diesem Unternehmen durchgeführten Betriebsprüfung kam das Zollamt zum Schluss, dass für die von der Zollanmeldung umfassten eingeführten Fahrräder ein Antidumpingzoll festzusetzen gewesen wäre.

In der o.a. Zollanmeldung sei ein unzutreffendes Ursprungsland und ein unrichtiger Präferenzartencode sowie kein Antidumpingzusatzcode erklärt worden.

Auf Grund dieser Feststellungen schrieb das Zollamt zunächst mit Bescheid vom , Zl. ***5***, der ***SpedG*** den Antidumpingzoll zur Entrichtung vor.

Im Zuge des gegen den letztgenannten Bescheid durchgeführten Rechtsmittelverfahrens hob das Zollamt diesen Nachforderungsbescheid mit Bescheid vom mit der Begründung auf, die ***SpedG*** sei weder Anmelderin noch Zollschuldnerin geworden. Diese Entscheidung ist nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsen.

In der Folge setzte das Zollamt Österreich dem Bf. mit Nachforderungsbescheid vom , Zl. ***6***, den Antidumpingzoll und Verzugszinsen fest. Auch dieser Abgabenbescheid ist nach der Aktenlage unbeeinsprucht in Rechtskraft erwachsen. Laut Aktenlage haftet der gesamte Nachforderungsbetrag weiterhin unentrichtet aus.

Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren vertreten die Parteien unterschiedliche Ansichten hinsichtlich des Einschreitens des Bf. im Rahmen der gegenständlichen Zollabfertigung als Vertreter. Das Zollamt meint, der Bf. sei ohne Vertretungsmacht eingeschritten. Der Bf. bestreitet dies vehement.

2. Beweiswürdigung

Der dieser Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wird in freier Überzeugung als erwiesen angenommen und ergibt sich vor allem aus dem Inhalt der dem Bundesfinanzgericht vom Zollamt vorgelegten Verwaltungsakten unter Bedachtnahme auf die Ermittlungsergebnisse des Zollamtes und die Angaben des Bf. Dabei wurden auch die im Rahmen der Zeugeneinvernahmen und der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Rechtslage:

Gemäß Art. 5 Nr. 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom , (Unionszollkodex - UZK) ist Anmelder u.a. die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung abgegeben wird.

Gemäß Art. 18 Abs. 1 UZK kann jede Person kann einen Zollvertreter ernennen.

Zulässig ist sowohl die direkte Vertretung, bei der der Zollvertreter im Namen und für Rechnung einer anderen Person handelt, als auch die indirekte Vertretung, bei der der Zollvertreter im eigenen Namen, aber für Rechnung einer anderen Person handelt.

Im Verkehr mit den Zollbehörden hat der Zollvertreter anzugeben, dass er für Rechnung der vertretenen Person handelt und ob es sich um eine direkte oder eine indirekte Vertretung handelt.

Eine Person, die nicht angibt, dass sie als Zollvertreter handelt, oder die angibt, dass sie als Zollvertreter handelt, jedoch keine Vertretungsmacht besitzt, gilt als in eigenem Namen und in eigener Verantwortung handelnde Person (Art. 19 Abs. 1 UZK).

Nach Art. 19 Abs. 2 UZK können die Zollbehörden von einer Person, die erklärt, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, den Nachweis für ihre Vertretungsmacht verlangen.

Die in Art. 5 Nr. 15 UZK normierte Legaldefinition für den Anmelder lautet:

"Anmelder'' ist die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, eine summarische Eingangsanmeldung, eine summarische Ausgangsanmeldung, eine Wiederausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung abgibt oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung oder Mitteilung abgegeben wird.

Für alle Waren, die in ein Zollverfahren - mit Ausnahme des Freizonenverfahrens - übergeführt werden sollen, ist gemäß Art. 158 Abs. 1 UZK eine Zollanmeldung zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich.

Unbeschadet des Artikels 167 Absatz 1 kann gemäß Art. 170 Abs. 1 UZK eine Zollanmeldung von jeder Person abgegeben werden, die in der Lage ist, sämtliche Informationen beizubringen, die für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind. Diese Person muss auch in der Lage sein, die betreffenden Waren zu gestellen oder sie gestellen zu lassen.

Zollanmeldungen, die die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, werden gemäß Art. 172 Abs. 1 UZK von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren den Zollbehörden gestellt wurden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörden maßgebend für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, sowie für alle anderen Ein- oder Ausfuhrformalitäten (Abs. 2 leg. cit.).

Art. 173 UZK lautet:

"(1) Dem Anmelder wird auf Antrag auch nach Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden gestattet, eine oder mehrere in der Zollanmeldung enthaltene Angaben zu ändern. Die Änderung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Zollanmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht.

(2) Eine Änderung von Angaben in der Zollanmeldung ist jedoch nicht mehr gestattet, wenn sie beantragt wird, nachdem die Zollbehörden

a) den Anmelder davon unterrichtet haben, dass sie beabsichtigen, eine Beschau der Waren vorzunehmen,

b) festgestellt haben, dass die Angaben in der Zollanmeldung unrichtig sind,

c) die Waren überlassen haben.

(3) Die Änderung der Zollanmeldung kann auf Antrag des Anmelders innerhalb von drei Jahren nach der Annahme der Zollanmeldung auch nach Überlassung der Waren gestattet werden, damit der Anmelder seine Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren erfüllen kann."

Gemäß § 38 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) hat im Sinn von Art. 19 Abs. 2 des Zollkodex der direkte Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht und der indirekte Vertreter durch einen schriftlichen Auftrag seine Vertretungsmacht nachzuweisen, wenn sie nicht Amts bekannt ist oder für den betreffenden Vertreter eine abweichende gesetzliche Regelung gilt.

Erwägungen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Angaben des Bf. hinsichtlich seines Einschreitens im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Zollabfertigung in ständig wechselnder Verantwortung immer wieder unterscheiden und teilweise widersprechen.

Während er in der Zollanmeldung erklärte, als direkter Vertreter der ***SpedG*** einzuschreiten, gab er später bekannt, er sei als direkter Vertreter der ***NNe.U.*** tätig geworden. An anderer Stelle behauptet er wiederum, er sei als direkter Vertreter der ***NNKG*** eingeschritten. Sollten diese Behauptungen zutreffen, ergäbe sich, dass der Bf. nicht Anmelder wurde, zumal bei der direkten Vertretung immer nur der Vertretene zum Anmelder wird (Art. 18 Abs. 1 UZK).

In der Beschwerdeschrift bezeichnet er sich selbst hingegen als Zollanmelder. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigte er diese Aussage und bekräftigte, dass er damals Anmelder gewesen sei. Das wäre aber nur dann denkbar, wenn er als indirekter Vertreter aufgetreten wäre. Das Beschwerdevorbringen steht daher insofern im Widerspruch zu den obigen Behauptungen des Bf.

Andererseits behauptet der anwaltlich vertretene Bf. in der Beschwerde ausdrücklich, er sei persönlich von der Firma ***NN*** e.U, Unternehmensinhaber ***Z***, zur Vornahme der Verzollung in direkter Vertretung der Firma ***NNe.U.*** mündlich beauftragt worden.

Die Richtigkeit der letztgenannten Aussage (deren Wichtigkeit seitens des Bf. im Schriftsatz sogar durch Fettdruck hervorgehoben wird) ist aber ausgeschlossen. Denn zum Zeitpunkt der Zollabfertigung gab es die Firma ***NNe.U.*** noch nicht.

In seiner Stellungnahme vom teilte der Bf. dem Zollamt Österreich u.a. mit:

"Als ich am meine eigene E-Zoll-Bewilligung erhielt, war mein Abgabenkonto noch nicht eingerichtet und ich konnte weiterhin das **SpedG**-Abgabenkonto verwenden. Zu diesem Zeitpunkt ersuchte ich alle älteren Kunden um Vollmachten mit dem Ausstellungsdatum auf die Firma ***Bf1*** auszustellen.

Leider dürfte ich von der Firma ***NN*** keine zurückbekommen haben, hatte allerdings lag eine gültige Vollmacht für die Firma **SpedG** vor."

Nach dem Hinweis des Richters auf den Umstand, dass der letzte Halbsatz in dieser Stellungnahme grammatikalisch unverständlich sei und auf die Frage, was er damit zum Ausdruck bringen haben wollen, gab der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, die Äußerung sei so zu verstehen, dass damals eine Vollmacht der Firma ***NN*** an die Firma ***SpedG*** vorgelegen sei.

Das Bundesfinanzgericht erachtet es auf Grund dieser Angaben des Bf. im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen, dass der Bf. im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Zollabfertigung über keine schriftliche Vollmacht der ***NNKG*** verfügte. Dafür spricht neben den eben beschriebenen Ungereimtheiten auch der Umstand, dass - wie der Bf. mittlerweile selbst einräumt - seine Angabe in der Zollanmeldung, er schreite auf Grund einer Vollmacht vom ein, unrichtig war. An dieser Einschätzung ändert auch die Aussage des Warenempfängers nichts, der im Rahmen seiner Einvernahme am , angab, er glaube, eine an den Bf. gerichtete Vollmacht unterschrieben zu haben. Denn die diesbezüglichen Angaben waren einerseits zu vage und andererseits nicht durch Nachweise belegbar.

Außerdem wäre zutreffendenfalls schlicht nicht erklärbar, warum der Bf. dann nicht das tatsächliche Vertretungsverhältnis in der Zollanmeldung offengelegt hätte.

Dass Herr ***Z*** - wie in der Beschwerde behauptet - den Bf. mündlich ausdrücklich zur direkten Vertretung beauftragt habe, kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Denn die Aussagen des seitens des Bundesfinanzgerichtes dazu befragten Zeugen, wonach ihm der Unterschied zwischen direkter und indirekter Vertretung nicht bekannt sei, sind auf Grund des bei der Einvernahme gewonnenen Eindrucks als sehr glaubwürdig zu bewerten. Im Zuge dieser Zeugenbefragung kam hervor, dass der Bf. sowohl wegen ausreichender Sprachkenntnisse als auch wegen mangelnder Fachkenntnisse nicht in der Lage war, zwischen diesen beiden Formen der Vertretung zu differenzieren.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung eine Vermutung ablehnt, bei einem Spediteur grundsätzlich von seiner Bevollmächtigung auszugehen. Es ist vielmehr festzustellen, dass die Unerweislichkeit der Vertretungsmacht zu Lasten des Vertreters geht (BFH , VII R 60/84).

Der Antrag auf Neueintragung der Firma ***NNe.U.*** ist laut Firmenbuchabfrage erst am ***TTMM2019*** beim Firmenbuch eingelangt. Bis dahin wurden die Geschäfte von der ***NNKG*** geführt, deren Gesamtrechtsnachfolger die ***NNe.U.*** ist. Das genannte Unternehmen kann daher - wie bereits oben festgestellt - denkunmöglich bereits vor der am stattgefundenen verfahrensgegenständlichen Zollabfertigung als Auftraggeber aufgetreten sein.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte der Bf., er sei doch von der ***NNKG*** bevollmächtigt worden, als deren direkter Vertreter tätig zu werden. Eine entsprechende schriftliche Vollmacht konnte er allerdings weiterhin nicht vorlegen.

Auf die Frage, warum er dennoch in der Zollanmeldung erklärt habe, als direkter Vertreter der ***SpedG*** einzuschreiten, gab der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekannt, dies sei deshalb geschehen, weil er damals das Abgabenkonto des zuletzt genannten Unternehmens verwendet habe.

Dies deckt sich mit den Angaben des Bf. in der Beschwerde (Seite 6, Punkt 13, erster Aufzählungspunkt) wo der Bf. angibt:

"Die Zollanmeldung wurde durch [den Bf.] gemäß der in Kopie angeschlossenen Vollmacht der [***SpedG***] unter Verwendung des Zollkontos der [***SpedG***] durchgeführt."

Den weiteren Ausführungen zu Punkt 13 der Beschwerde ist zu entnehmen, dass der Bf. als direkter Vertreter des Empfängers (Vertreterindikation 4 - direkte Vertretung im Sinn des Art. 18 Abs. 1 UZK für den Empfänger) einschreiten wollte. Dies sei jedoch damals vom E-Zoll-System nicht angenommen worden bzw. wiederholt eine entsprechende Fehlermeldung erstattet worden.

Der Bf. bestätigte im Rahmen der Verhandlung auf Befragen des Richters zunächst, dass er bei dieser Verantwortung bleibe (siehe Antwort zu Frage 13).

Dem Bf. wurde daraufhin seitens des Richters vorgehalten, dass vom E-Zoll-System alle Fehlermeldungen historisch abgespeichert werden. Dem Bf. wurde ein Ausdruck der Fehlerhistorie zur gegenständlichen Zollanmeldung ausgehändigt. Diesem Ausdruck ist zu entnehmen, dass es im Zusammenhang mit dieser Zollanmeldung nur zu zwei Fehlermeldungen gekommen ist. Dabei ging es einerseits um die Eintragung des Abgangsflughafens und andererseits um eine fehlende Datumsangabe. Dem Bf. wurde mitgeteilt, dass das Bundesfinanzgericht auf Grund dieser Umstände seine eben zitierten Angaben zur Ursache der Fehlermeldungen bzw. seine Aussagen zur Nichtannahme der Zollanmeldung durch das E-Zoll-System wegen einer angeblich unrichtigen Eintragung der Vertreterindikation als völlig unglaubwürdig erachtet.

Der Bf. räumte daraufhin ein, dass es doch nicht zu Fehlermeldungen durch das E-Zoll-System gekommen sei. Es habe sich vielmehr um Fehlermeldungen der firmeneigenen Zoll-Software gehandelt.

Das der Beschwerde zu entnehmende Vorbringen des Bf., er sei vom behördlichen E-Zoll-System gehindert worden, in der Anmeldung die tatsächlichen Vertretungsverhältnisse rechtskonform zu erklären, erweist sich daher als bloße Schutzbehauptung.

Dem erwähnten Punkt 13 der Beschwerde ist auch zu entnehmen, dass der Bf. im Streitfall die Zollanmeldung gemäß der (der Beschwerde in Ablichtung beigelegten) Vollmacht "durchgeführt" habe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung stellte der Bf. klar, dass es bei der eben erwähnten Vollmacht um die Vollmacht vom handelt, mit der die ***NNKG*** die ***SpedG*** bevollmächtigt hat.

Wenn der Bf. aber - nach seinen Angaben - als direkter Vertreter der ***SpedG*** eingeschritten ist, kann er nicht gleichzeitig als direkter Vertreter der ***NNKG*** tätig geworden sein. Denn, die Möglichkeit, dass mehrere verschiedene Personen in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgeben, von denen aber nur eine in der Anmeldung als Anmelder genannt ist, ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Aufgrund all dieser Angaben und Aussagen und an Hand der vorgelegten Unterlagen erachtet es das Bundesfinanzgericht als erwiesen, dass der Bf. damals unrichtige Angaben hinsichtlich des Vertretungsverhältnisses gemacht hat.

Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Bf. bei der verfahrensgegenständlichen Zollabfertigung auf der Basis der eben erwähnten Vollmacht vom tätig geworden ist, wird Glauben geschenkt. Eine Vollmacht kann jedoch nur dann Rechtswirkungen für und gegen den Vertretenen entfalten, wenn der Vertreter über Vertretungsmacht verfügt. Im vorliegenden Fall ist ausgeschlossen, dass der Bf. auf Grund der Vollmacht vom als direkter Vertreter der ***NNKG*** eingeschritten ist, zumal sich diese Vollmacht nicht an ihn, sondern an die ***SpedG*** richtet. Da der Bf. nach der Aktenlage auch von der **SpedG** Logisitics GmbH nicht zur Verzollung beauftragt worden ist, steht fest, dass er im Rahmen der in Rede stehenden Zollabfertigung über keine Vertretungsmacht verfügte.

Das Zollamt hat daher den Bf. zu Recht mit dem o.a. rechtskräftigen Bescheid vom zum Zollanmelder bestimmt und als Zollschuldner herangezogen. Denn eine Person, die angibt, dass sie als Zollvertreter handelt, jedoch keine Vertretungsmacht besitzt, gilt gem. Art. 19 Abs. 1 UZK als in eigenem Namen und in eigener Verantwortung handelnde Person, also als Anmelder gem. Art. 5 Nr. 15 UZK und somit als Zollschuldner gem. Art. 77 Abs. 3 erster Satz UZK (Rechtswirkung der Anmelderstellung).

Dem Einwand des Bf., die Annahme des Zollamtes, er habe die gegenständliche Zollanmeldung für die in der Zollanmeldung als Empfänger genannte Firma ***NN***, an die die eingeführten Wirtschaftsgüter verkauft und abgeliefert worden seien, ohne Vollmacht von diesem Unternehmen, also eigenmächtig oder gar in eigenem Namen erstattet, sei lebensfremd, wenn nicht geradezu absurd, kommt daher keine Berechtigung zu.

Denn die Verwirklichung der in Art. 19 Abs. 1 UZK normierten Fiktion, dass der ohne Vertretungsmacht einschreitende Vertreter als Anmelder gilt, ist Konsequenz des oben beschriebenen Handelns des Bf. Eine tatsächliche Abgabe der Anmeldung in eigenem Namen ist dabei nicht Tatbestandsmerkmal.

Die ***NNe.U.*** ist laut Firmenbuchabfrage gelöscht. Herr ***Z*** begründete diese Löschung auf Befragen des Richters im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme vom damit, dass das Gewerbe eingestellt worden sei.

Die in der Beschwerde an einigen Stellen begehrte Änderung der Zollanmeldung (Anmelder ***NNe.U.***) würde daher zur Nennung eines zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung noch nicht bestehenden und mittlerweile nicht (mehr) existenten Unternehmens als Anmelder führen.

Damit liefe eine allfällige Stattgabe der Beschwerde den Bestimmungen des Art. 173 Abs. 3 UZK entgegen, die auf die Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit der ursprünglichen Zollanmeldung abzielen, um die Verpflichtung des Zollanmelders aus Art. 15 Abs. 2 UZK zu erfüllen (Thaler in Wolffgang/Jatzke, UZK, 2021, Art. 173 Rz 44).

Die in der Beschwerde an anderer Stelle begehrte Änderung der Zollanmeldung (Anmelder ***NNKG***) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn es ist nicht mit der für die Durchführung eines Abgabenverfahrens erforderlichen Sicherheit erwiesen, dass das genannte Unternehmen dem Bf. überhaupt die Vollmacht erteilt hat, die Anmeldung im Namen und für Rechnung der ***NNKG*** abzugeben.

Die Beschwerde war daher schon deshalb abzuweisen, weil keine Nachweise dafür vorliegen, dass der Bf. bevollmächtigt wurde, als direkter Vertreter einzuschreiten.

Der Bf. möchte das Urteil des EuGH im Verfahren Pfeifer & Langen () für sich in Anspruch nehmen. Damit kann er aber aus folgenden Gründen nicht durchdringen:

Bezogen auf den Sachverhalt, um den es in jenem Verfahren ging, kam der EuGH nämlich zum Ergebnis, dass die in Art. 5 Abs. 4 ZK (nunmehr Art. 19 Abs. 1 UZK) niedergelegten Grundsätze durch die Änderung der Zollanmeldung nicht verletzt würden. Der Zollanmeldung, die Pfeifer & Langen irrtümlich im eigenen Namen abgegeben hatte, war nämlich eine Vollmacht des Unternehmens, das sie vertreten wollte, beigefügt. Außerdem hatte die Zollbehörde die Einfuhrmenge von der Einfuhrlizenz des Vollmachtgebers abgeschrieben. Pfeifer & Langen hatte die Zollanmeldung daher "in Wirklichkeit also allein für Rechnung" des Vollmachtgebers eingereicht (Rn. 58 des Urteils). Mit andern Worten: Bei Abgabe der Zollanmeldung lagen - bis auf die fehlende Äußerung des Vertretungswillens - alle Voraussetzungen für die wirksame indirekte Vertretung vor und die Zollbehörde hat den Vorgang auch in diesem Sinne verstanden.

Im vorliegenden Fall war es dagegen nicht die einzig denkbare Möglichkeit, dass der Bf. - entgegen seinen Angaben in der Zollanmeldung - die ***NNKG*** vertreten wollte. Dies schon deshal, weil - anders als im Fall Pfeifer & Langen - keine schriftliche Vollmacht der angeblich vertretenen ***NNKG*** vorlag und auch bis heute nicht vorliegt. Für das Zollamt bestanden daher keinerlei Gründe, von einem Einschreiten des Bf. als direkter Vertreter der ***NNKG*** auszugehen. Anders als im Fall Pfeifer & Langen hat die Zollbehörde den hier in Rede stehenden Einfuhrvorgang auch nicht tatsächlich so behandelt, wie er ohne den behaupteten Irrtum des Anmelders zu behandeln gewesen wäre. Das Gegenteil ist der Fall: Das Zollamt hat den Bf. mit dem o.a. in Rechtskraft getretenen Bescheid vom zum Anmelder bestimmt. Dies deckt sich mit den Ausführungen in der Beschwerde, in der sich der Bf. selbst ausdrücklich als Zollanmelder bezeichnet (siehe Beschwerdeschrift Seite 6, Pkt. 13, dritter Aufzählungspunkt).

Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes finden die nachträglichen Änderungsmöglichkeiten dann eine Einschränkung, wenn - anders als im Fall des EuGH-Urteils "Pfeifer & Langen" - gegen das Prinzip der Offenkundigkeit einer Zollvertretung verstoßen wird ().

Gegen die Stattgabe des Beschwerdevorbringens sprechen darüber hinaus noch folgende Überlegungen:

Gemäß Art. 173 Abs. 2 Buchstabe b UZK wird eine Änderung von Angaben in der Zollanmeldung nicht mehr gestattet, wenn sie beantragt wird, nachdem die Zollbehörden festgestellt haben, dass die Angaben in der Zollanmeldung unrichtig sind.

Ein Änderungsantrag nach Art. 173 Abs. 3 iVm Art. 173 Abs. 1 UZK ist im gegebenen Zusammenhang aufgrund dieser zeitlichen Beschränkung ausschließlich zulässig, wenn (nur) der Ausschlussgrund nach Art. 173 Abs. 2 Buchstabe c vorliegt (Änderungsantrag nach Überlassung). Liegt (daneben) ein Ausschlussgrund insbesondere nach Art. 173 Abs. 2 Buchstabe b UZK vor, d.h. haben die Zollbehörden bereits Unrichtigkeiten in der Zollanmeldung festgestellt, so kommt eine Änderung nach Überlassung im Rahmen des Art. 173 Abs. 3 UZK nicht mehr in Betracht (Thaler in Wolffgang/Jatzke, UZK, 2021, Art. 173 Rz 39).

Im Streitfall erlangte das Zollamt bereits durch die Eingabe der ***SpedG*** vom davon Kenntnis, dass die Angaben des Bf. wonach er in der o.a. Zollanmeldung vom als direkter Vertreter der ***SpedG*** einschreite, nicht den Tatsachen entsprechen.

Dem vorliegenden Antrag des Bf. vom auf Änderung der Zollanmeldung konnte daher auch deshalb nicht entsprochen werden, weil er nicht innerhalb der in Art. 173 Abs. 2 Buchstabe b UZK normierten zeitlichen Beschränkung eingebracht wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bf. in seiner Eingabe vom geltend macht, der o.a. Antrag vom der ***SpedG*** werde auch in seinem Namen gestellt, zumal dem letztgenannten Antrag Derartiges mit keinem Wort zu entnehmen ist.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag des Zollanmelders auf Änderung der Zollanmeldung nach Überlassung gem. Art. 173 Abs. 3 UZK nach den verba legalia ("Eine Änderung ... kann ... gestattet werden, …") ins Ermessen der Behörde gelegt ist. Selbst wenn man zum Ergebnis gelangen wollte, dass (entgegen den o.a. Feststellungen) doch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ermessenübung vorliegen, könnte dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen:

Denn bei der Ausübung des Ermessens ist zu beachten, dass durch die Korrektur der Zollanmeldung nach Art. 173 Abs. 3 UZK nicht eine Rechtsfolge herbeigeführt wird, die im Widerspruch zu andern Vorschriften des Zollrechts steht. Dies ergibt sich aus dem Zweck der eben zitierten Bestimmungen, die darauf abzielen, dem Anmelder zu ermöglichen, seine Pflichten aus dem betreffenden Zollverfahren zu erfüllen.

Es ist daher zu prüfen, ob andere zollrechtliche Vorschriften, die auf den zu ändernden Sachverhalt anzuwenden sind, der beantragten Berichtigung entgegenstehen (FG Hamburg, - 4 K 49/18).

Die seitens des Bf. begehrte Änderung der Zollanmeldung zielt - wie er selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung einräumte - letztlich darauf ab, die (aus seinem Einschreiten als Vertreter ohne Vertretungsmacht resultierende) Heranziehung als Zollschuldner zu verhindern.

Im Streitfall würde die beantragte Änderung dazu führen, dass die in Art. 19 Abs. 1 UZK für den Sachverhalt, dessen Änderung begehrt wird, vorgesehenen Rechtsfolgen nicht eintreten. Der Bf. begehrt die Änderung der Angabe, für wen er die Zollanmeldung abgegeben hat. Abgegeben hat er die Zollanmeldung als direkter Vertreter der ***SpedG***, von der er nicht bevollmächtigt worden war. Die Stattgabe des Änderungsantrages hätte daher zur Folge, dass die in Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 1 UZK normierte Verpflichtung zur Offenlegung der Vertretung nicht gelten und die in Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 2 UZK festgelegte Rechtsfolge nicht eintreten würde.

Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 1 UZK verlangt, dass die Vertretungsmacht bereits bei Abgabe der Zollanmeldung feststeht (zum insoweit inhaltsgleichen Art. 5 Abs. 4 ZK: , Rn. 55). Dasselbe gilt für die Person des Vertretenen (Witte, in Witte, UZK, 7. Auflage 2018, Art. 19 UZK, Rn. 9). Ließe man die Änderung des Vertretenen zu, stünde der Vertretene nicht bei Abgabe der Zollanmeldung endgültig fest.

Außerdem wird bei Einschreiten eines Vertreters ohne Vertretungsmacht ein Eigengeschäft des scheinbaren Vertreters (falsus procurator) fingiert. Dieser gilt dann als Anmelder und somit gem. Art. 77 Abs. 3 UZK als (allenfalls weiterer) Zollschuldner ().

Das Bundesfinanzgericht erachtet es nach der Aktenlage als erwiesen, dass die Angaben des Bf. in o.a. Zollanmeldung, wonach er damals als direkter Vertreter der ***SpedG*** einschritt, unzutreffend sind und dass die in der Anmeldung zitierte Vollmacht der ***SpedG*** vom tatsächlich nicht existiert.

Wie ebenfalls bereits oben ausgeführt, hat das Zollamt den Bf. daher zu Recht zufolge der Rechtswirkungen des Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 2 UZK mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom , Zl. ***6***, als Zollschuldner herangezogen.

Die begehrte Änderung ist daher auch deshalb abzulehnen, weil sie damit im Beschwerdefall die vom Normensetzer auf Unionsebene für derartige Zuwiderhandlungen vorgesehenen Rechtsfolgen allenfalls verunmöglichen könnte.

Der EuGH hat sich in seinem o.a. Urteil in der Rechtssache C-97/19 ausdrücklich der Auffassung der Europäischen Kommission angeschlossen, dass durch die Änderung der Zollanmeldung nicht über Art. 5 Abs. 4 ZK und insbesondere das darin enthaltene Gebot der ausdrücklichen Offenlegung der Vertretungsmacht hinweggegangen werden dürfe (Rn. 56 des Urteils). Dieses Diktum gilt auch für den mit Art. 5 Abs. 4 ZK nahezu wortgleichen Art. 19 Abs. 1 UZK und erst recht für den gegenüber Art. 78 ZK enger gefassten Art. 173 Abs. 3 UZK.

Darüber hinaus ist nach der Aktenlage die Einbringlichkeit der in Rede stehenden Abgabenschuld bei Herrn ***Z*** als äußerst zweifelhaft zu bewerten. Der begehrten Änderung der Zollanmeldung stehen daher auch öffentliche Interessen entgegen, insbesondere an der Einbringung der Abgaben. Denn zutreffendenfalls wäre allenfalls zu befürchten, dass nur mehr Herr ***Z*** als einziger Abgabenschuldner verbleiben und die Zollschuld uneinbringlich werden könnte.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die vorliegende Entscheidung findet Deckung in der zitierten Rechtsprechung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu klären. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 5 Nr. 15 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1
§ 38 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 173 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1
Verweise
UZK, Zollkodex Art. 19
UZK, Zollkodex Art. 77 Abs. 3
UZK, Zollkodex Art. 173
UZK, Zollkodex Art. 19 Abs. 1
UZK, Zollkodex Art. 19 Abs. 2
UZK, Zollkodex Art. 173 Abs. 2 Buchstabe b
UZK, Zollkodex Art. 5 Nr. 15
UZK, Zollkodex Art. 158 Abs. 1
UZK, Zollkodex Art. 170 Abs. 1
UZK, Zollkodex Art. 172 Abs. 1
UZK, Zollkodex Art. 18 Abs. 1
BFH , VII R 60/84
UZK, Zollkodex Art. 173 Abs. 3

ZK, Zollkodex Art. 5 Abs. 4


ZK, Zollkodex Art. 78
UZK, Zollkodex Art. 173 Abs. 1
UZK, Zollkodex Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 1
UZK, Zollkodex Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 2
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7200029.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at