Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag und die Einschleifregelung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Richterin*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom und betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 bis 2016 Steuernummer ***BFStNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2016 bleiben unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am langten die Erklärungen (Arbeitnehmerveranlagungen) des Beschwerdeführers (Bf.) für die Jahre 2012 bis 2016 beim Finanzamt ein. Darin wurde vom Bf. ua für jedes Jahr der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beantragt.
Das Finanzamt (FA) erließ am die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013.
Im Jahr 2012 wurde ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 50,03 € berücksichtigt und im Jahr 2013 ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag iH v 59,59 €.
In der Begründung für 2012 wurde ausgeführt, dass der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden könne, da "Ihre Pensionseinkünfte höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 19.930 € ist".
Am wurden die Einkommensteuerbescheide 2014, 2015 und 2016 vom Finanzamt erlassen. Bescheidmäßig wurde im Jahr 2014 der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 0,26 € und im Jahr 2015 und 2016 wurde ein Pensionistenabsetzbetrag jeweils mit "Null" berücksichtigt.
Aus der Bescheidbegründung für 2015 und 2016 geht hervor, dass der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag nicht berücksichtigt wurde, da "Ihre Pensionseinkünfte höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 25.000 € sind".
Gegen diese Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2016 brachte der Bf. das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) ein mit folgender Begründung:
".....Ich habe für die oben genannten Jahre beim Lohnsteuerausgleich den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag beantragt, der mir bedauerlicherweise aber nur in sehr geringem Umfang zuerkannt wurde.
Wenn ein(e) alleinstehende(r) Pensionist(in) ein jährliches Pensionseinkommen in Höhe von EUR 17.000,00 hat, bleibt ihm/ihr der Pensionistenabsetzbetrag zur Gänze erhalten.
Wenn ein(e) verheiratete(r) Pensionist(in) ein jährliches Pensionseinkommen in Höhe EUR 19.930,00 hat, bleibt ihm/ihr der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag zur Gänze erhalten.
Das sind für einen verheirateten Pensionisten im Jahr EUR 2.930,00 brutto mehr als für einen alleinstehenden Pensionisten. Dividiert man die EUR 2.930,00 durch 365 Tage, so ergibt sich ein Betrag in Höhe von EUR 8,00 brutto täglich, was aus meiner Sicht äußerst beschämend ist!
Aus diesem Grund berufe ich gegen die oben genannten Einkommenssteuerbescheide. Ich bin davon überzeugt, dass diese Regelung verfassungswidrig ist.Meiner Meinung nach müssten Ehepaare mindestens EUR 17.000,00 + EUR 8.500,00 = EUR 25.500,00 an jährlichem Pensionseinkommen haben dürfen, ohne dass ihnen der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag gekürzt wird.
Außerdem müssten die Einkommensgrenzen jährlich um die Teuerungsraten erhöht werden".
Am erließ das Finanzamt die Beschwerdevorentscheidungen. Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 wurden als unbegründet abgewiesen.
Aus der Bescheidbegründung für 2012 geht hervor:
"Der Gesetzgeber hat für den Pensionistenabsetzbetrag bei Überschreitung einer Pensionshöhe eine Einschleifung bzw. einen Wegfall dieses Steuervorteils vorgesehen.
Beim "erhöhten" Pensionistenabsetzbetrag war im Einkommensteuergesetz 1988 immer eine Einschleifung auf Basis von Pensionseinkünften vorgesehen. Ab dem Kalenderjahr 2011 steht ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag unter folgenden Voraussetzungen zu:
- Steuerpflichtige ist mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet oder lebt in einer eingetragenen Partnerschaft und lebt vom Ehepartner oder eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt,
- Pensionseinkünfte betragen nicht mehr als € 19.930,- im Kalenderjahr,
- Ehepartner/eingetragener Partner bezieht Einkünfte von max. € 2.200,- jährl.
Da Sie im o.a. Jahr den maßgeblichen Grenzbetrag überschritten haben, steht der erhöhte PAB nicht zu".
Aus der Bescheidbegründung 2013 geht hervor:
Beim "erhöhten" Pensionistenabsetzbetrag war im Einkommensteuergesetz 1988 immer eine Einschleifung auf Basis von Pensionseinkünften vorgesehen.
Ab dem Kalenderjahr 2011 steht ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag unter folgenden Voraussetzungen zu:
- Steuerpflichtige ist mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet oder lebt in einer eingetragenen Partnerschaft und lebt vom Ehepartner oder eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt,
- Pensionseinkünfte betragen nicht mehr als € 19.930,- im Kalenderjahr,
- Ehepartner/eingetragener Partner bezieht Einkünfte von max. € 2.200,- jährl.
- Ab dem Kalenderjahr 2013 steht der Absetzbetrag auch zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von € 19.930,- und € 25.000,- zu, wird aber gleichmäßig verlaufend eingeschliffen (vermindert).
Da Sie im o.a. Jahr den maßgeblichen Grenzbetrag überschritten haben, konnte dieser wie im Erstbescheid berücksichtigt werden. Ihre Beschwerde war daher abzuweisen".
Am erließ das Finanzamt die Beschwerdevorentscheidungen. Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2014, 2015 und 2016 wurden als unbegründet abgewiesen.
Aus den Bescheidbegründungen 2014, 2015 und 2016 geht hervor:
"Der Gesetzgeber hat für den Pensionistenabsetzbetrag bei Überschreitung einer Pensionshöhe eine Einschleifung bzw. einen Wegfall dieses Steuervorteils vorgesehen.
Beim "erhöhten" Pensionistenabsetzbetrag war im Einkommensteuergesetz 1988 immer eine Einschleifung auf Basis von Pensionseinkünften vorgesehen.
Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 EStG):
Der Pensionistenabsetzbetrag in der Höhe von € 400,- wird zwischen zu versteuernden Pensionseinkünften von € 17.000,- und € 25.000,- gleichmäßig bis auf Null verschliffen.
Ab Pensionseinkünften von € 25.000,- steht der Absetzbetrag nicht mehr zu.
Ab dem Kalenderjahr 2011 steht ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag in der Höhe von € 764,- unter folgenden Voraussetzungen zu:
• Der Steuerpflichtige ist mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder lebt in einer eingetragenen Partnerschaft und lebt vom Ehepartner oder eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt.
• Die Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen betragen nicht mehr als € 19.930,- im Kalenderjahr (ab dem Kalenderjahr 2012; für das Kalenderjahr 2011 dürfen die Pensionseinkünfte nicht mehr als € 13.100,- betragen).
• Ab dem Kalenderjahr 2013 steht der Absetzbetrag auch zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von € 19.930,- und € 25.000,- zu, wird aber gleichmäßig verlaufend eingeschliffen (vermindert).
• Der Ehepartner oder eingetragene Partner bezieht Einkünfte von höchstens € 2.200,- jährlich.
Jahr 2014
Da Sie im o.a. Jahr den maßgeblichen Grenzbetrag überschritten haben, konnte dieser - wie im Erstbescheid berücksichtigt - nur beschränkt anerkannt werden. Ihre Beschwerde war daher abzuweisen
Jahr 2015 und 2016
Da Sie im o.a. Jahr den maßgeblichen Grenzbetrag überschritten haben, konnte dieser nicht berücksichtigt werden.Ihre Beschwerde war daher abzuweisen".
In der Folge stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2012 bis 2016 durch das Bundesfinanzgericht (BFG). Der Bf. wiederholte sein Vorbringen aus der Beschwerde und brachte ergänzend vor, dass das Gesetz bezüglich erhöhten Pensionistenabsetzbetrag verfassungswidrig und familienfeindlich sei. Seine Ehefrau habe vier Kinder geboren und "groß gezogen" und sei seit der Geburt des zweiten Kindes nicht mehr berufstätig gewesen und habe folglich auch keinen Pensionsanspruch. Ehepaare ohne Kinder werden Ehepaaren mit Kindern völlig gleichgestellt, was aus der Sicht des Bf. nicht in Ordnung sei. Ehepaaren mit Kindern sollten pro Kind um 1.200 € beim erhöhten Pensionsabsetzbetrag mehr Einkommen haben dürfen als Ehepaare ohne Kinder.
Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. ist Pensionist und verheiratet.
Er bezog Pensionseinkünfte im Jahr 2012 iHv 24.344,69 €; 2013 iHv 24.604,56 €, 2014 iHv 24.998,28 €, 2015 iHv 25.423,20 € und 2016 iHv 25.728,36 €.
Nach Abzug des Sonderausgabenpauschales, der Zuwendungen § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, des Kirchenbeitrages errechnete sich ein Einkommen laut den Einkommensteuerbescheiden
im Jahr 2012 von 23.999,40 €
im Jahr 2013 von 24.244,56 €
im Jahr 2014 von 24.576,13 €
im Jahr 2015 von 24.881,67 € und
im Jahr 2016 von 25.269,75 €.
Für das Jahr 2012 wurde ein Pensionistenabsetzbetrag im Einkommensteuerbescheid 2012 iHv 50,03 € berücksichtigt, der wie folgt berechnet wurde a) 25.000 - 23.999,40 €= 1000,60 €
b) 400/8000 X 1000, 60 = 50,03 €
Für das Jahr 2013 wurde ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag im Einkommensteuerbescheid 2013 iHv von 59,59 € berücksichtigt, der wie folgt berechnet wurde
Obergrenze für Verschleifung 25.000,00 €
abzgl. laufende Pensionseinkünfte 24.604,56 € =
395,44 € x 764,00 €/5.070,00 € = 59,59 €
Für das Jahr 2014 wurde ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag im Einkommensteuerbescheid 2014 iHv von 0,26 € berücksichtigt, der wie folgt berechnet wurde
Obergrenze für Verschleifung 25.000,00 €
abzgl. laufende Pensionseinkünfte 24.998,28 €, =
1,72 € x 764,00 €/5.070,00 € = 0,26 €
Im Einkommensteuerbescheid 2015 und 2016 wurde der Pensionistenabsetzbetrag mit 0,00 € berücksichtigt. Die Pensionseinkünfte überstiegen die Grenze von 25.000 €.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem elektronischen Abgabeinformationssystem des Bundes. Die Feststellungen über die Pensionseinkünfte des Bf. ergeben sich aus den Meldungen der Pensionsversicherungsanstalt.
Der Sachverhalt ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
a) Rechtsgrundlage und rechtliche Ausführungen:
§ 33 Abs. 6 EStG 1988 idF BGBl I 112/2012 lautet:
"Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach § 33 Abs. 5 EStG nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag wie folgt zu:
1. Der Pensionistenabsetzbetrag beträgt EUR 764,- jährlich (erhöhter Pensionistenabsetz-betrag), wenn
-der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
-die Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen EUR 19 930 im Kalenderjahr nicht übersteigen,
-der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt und
-der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.
2. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 400 Euro.
Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Der Pensionistenabsetzbetrag nach Z 2 vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionsbezügen von 17 000 Euro und 25 000 Euro auf Null."
Angemerkt wird, dass eine Einschleifregelung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages in
§ 33 Abs 6 idF BGBl I 112/2012 nicht vorgesehen war.
Erst mit BGBl I 53/2013 wurde ab der Veranlagung 2013 eine Einschleifregelung für den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag in die Bestimmung des § 33 Abs. 6 EStG 1988 aufgenommen, um Härten bei einem lediglich geringfügigen Überschreiten des Grenzbetrages von EUR 19.930,00 abzufedern.
§ 33 Abs. 6 EStG 1988, der den Pensionistenabsetzbetrag regelt, lautet in der geltenden Fassung BGBl. I 53/2013 (ab 2013) wie folgt:
"(6) Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß Z 1 und Z 2 oder gemäß Z 3 zu. Bei Einkünften, die den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt:
1. Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn
- der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
- der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt und
- der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.
2. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 764 Euro, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 19 930 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 19 930 Euro und 25 000 Euro auf Null.
3. Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 400 Euro. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von
17 000 Euro und 25 000 Euro auf Null."
Die Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 53/2013 gilt ab 2013 (§ 124b Z 245 EStG 1988).
Aus dem Gesetzeswortlaut, der zitierten Bestimmung ergibt sich somit eindeutig, dass die Voraussetzungen für den Pensionistenabsetzbetrag dann nicht mehr gegeben sind, wenn die Pensionseinkünfte (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit), somit also nicht der Gesamtbetrag der Einkünfte oder das Einkommen (nach Abzug von Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen) den Betrag von 25.000 € übersteigen (Jakom/Kanduth Kristen, EStG 11 (2018) § 33 Rz 65; zur Verfassungskonformität vgl auch allgemein ).
Nach § 6 ABGB darf einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Diese Bestimmung verweist somit zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Der äußerst mögliche Wortsinn steckt die Grenze jeglicher Auslegung ab (vgl. Ritz, BAO6 , § 21, Tz 1 f, und die dort zitierte Judikatur).
Der Gesetzgeber hat in der Bestimmung des § 33 Abs. 6 Z 2 und Z 3 EStG 1988 ausdrücklich den Begriff "Pensionseinkünfte" und nicht den Begriff "Pensionseinkommen" verwendet. Nach der in § 2 Abs. 2 EStG 1988 enthaltenen Legaldefinition ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) und außergewöhnlichen Belastungen (§ 34 und 35 EStG 1988) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106 EStG 1988.
Hätte der Gesetzgeber das Einkommen als Basis für die Einschleifregelung normiert, wären die als Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Beträge zu berücksichtigen gewesen. Da sich aber der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 764,00 € nach dem Gesetzeswortlaut bei zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften zwischen 19.930,00 € und 25.000,00 € auf Null vermindert, bietet die Wortinterpretation keinen Anhaltspunkt dafür, im vorliegenden Fall die Einschleifung des Pensionistenabsetzbetrages auf Basis des Einkommens vorzunehmen (vgl. ; , betr allg. Pensionistenabsetzbetrag; betr erhöhten Pensionistenabsetzbetrag).
Mit der ab der Veranlagung 2013 anzuwendenden Fassung BGBl I 2013/53 wurde die bis dahin bestehende Einschleifregelung beim Pensionistenabsetzbetrag bis zu 400, die zuvor gemäß dem Gesetzestext von zu versteuernden Pensionsbezügen abhängig war, nunmehr klarstellend - ebenso wie die neu eingeführte Einschleifung des erhöhten Absetzbetrages - von zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften in der genannten bestimmten Höhe abhängig gemacht.
Zu versteuernde laufende Pensionseinkünfte sind die Brutto(pensions)bezüge abzüglich sonstiger Bezüge (vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) sowie abzüglich Werbungskosten (zB Sozialversicherungsbeiträge für laufende Bezüge).
In diesem Sinne wird in Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2015, § 33 Rz 65, ausgeführt:
Bis 2010 betrug der Pensionistenabsetzbetrag generell bis zu 400 € jährlich. Mit dem BudgBG 2001 (BGBl I 142/2000) wurde für den Pensionistenabsetzbetrag mit Wirkung ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 eine Einschleifregelung eingeführt, die mit dem StReformG 2005 an den neuen Tarifverlauf angepasst wurde...
Für die Einschleifung sind nicht die gesamten Jahreseinkünfte, sondern lediglich die aus den Pensionsbezügen resultierenden Einkünfte zu berücksichtigen. Im Zuge der Einkünfteermittlung sind Werbungskosten iZm dem Pensionsbezug (Pflichtbeiträge) abzuziehen. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 sowie Freibeträge gemäß §§ 35 und 105 EStG sind als Bestandteile der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen. Der Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 16 Abs. 3 steht bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, nicht zu. Im Einzelfall nachgewiesene Werbungskosten sind zu berücksichtigen. Sonstige Bezüge sind nicht einzubeziehen (klarstellend nunmehr § 33 Abs. 6 Z 2 und 3 idF BGBl. I 2013/53; )
b) Erwägungen:
aa) Jahr 2012:
Der Gesetzgeber hat für den Pensionistenabsetzbetrag bei Überschreitung einer bestimmten Pensionshöhe eine Einschleifung bzw. einen Wegfall dieses Steuervorteiles vorgesehen. Beim "normalen" Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 EStG 1988) hat der Gesetzgeber für die maßgebliche Pensionshöhe ursprünglich den Begriff "zu versteuernde Pensionsbezüge" verwendet. In der Verwaltungspraxis wurde auf das steuerliche "Einkommen" abgestellt.
Beim "erhöhten" Pensionistenabsetzbetrag war im Einkommensteuergesetz 1988 immer eine Einschleifung auf Basis von Pensionseinkünften vorgesehen. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen waren dabei nicht abzuziehen.
Im gegenständlichen Fall flossen dem Bf. Pensionseinkünfte iHv 24.344,69 € zu.
Die Voraussetzungen für die Gewährung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages sind daher nicht erfüllt. Die Pensionseinkünfte sind höher als der Grenzbetrag von EUR 19.930,00 €.
Im Gegensatz dazu, ist bei der Einschleifung des dem Bf im Jahr 2012 zustehenden Pensionistenabsetzbetrages in Höhe von EUR 400,00, das aus den Pensionsbezügen resultierende Einkommen maßgeblich. Es waren daher Sonderausgaben, und außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies wurde vom Finanzamt, wie oben festgestellt, richtig berechnet.
In Anbetracht der obigen Ausführungen hat die Abgabenbehörde erster Instanz im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag daher zu Recht nicht berücksichtigt.
Im Übrigen hat der Bf. nicht behauptet, dass der Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 50,03 € falsch berechnet wurde.
bb) Jahre 2013
Das Finanzamt hat zu Recht die als Sonderausgaben und als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Beträge bei der Beurteilung der Frage, ob der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag zusteht oder nicht, außer Acht gelassen.
Da der Beschwerdeführer im Streitjahr zu versteuernde laufende Pensionseinkünfte in Höhe von 24.604,56 € erzielte, wurde der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 764,00 € auf 59,59 € eingeschliffen. Das entspricht der geltenden Rechtslage. (Berechnung siehe oben).
cc) Jahr 2014:
Da der Beschwerdeführer im Streitjahr 2014 zu versteuernde laufende Pensionseinkünfte in Höhe von 24.998,28 € erzielte, wurde der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 764,00 € auf 0,26 € eingeschliffen. Das entspricht der geltenden Rechtslage.(Berechnung siehe oben).
dd)Jahr2015 und 2016
Da der Bf im Streitjahr 2015 und 2016 zu versteuernde Pensionseinkünfte von mehr als 25.000 € (im Jahr 2015 25.423,20 € und im Jahr 2016 25.728,36 €) erzielte, vermindert sich der PAB auf Null und steht daher nicht zu. Die Vorgangsweise des FA entspricht somit der geltenden Rechtslage.
In Bezug auf die vom Bf. in der Beschwerde angestellten Überlegungen wird darauf hingewiesen, dass das BFG auf Grund des Legalitätsprinzips an die geltende Gesetzeslage gebunden und nicht dazu berufen ist, allgemeine rechtspolitische Erwägungen zu kommentieren.
Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2016 war somit als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zulässig. Die gegenständliche Rechtsfrage ist bereits auf Grund des eindeutigen und klaren Gesetzeswortlauts zu lösen.
Linz, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.5101478.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at