Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.06.2023, RV/2100108/2022

Keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Ingeborg Windhofer, Reininghausstraße 1-7, 8020 Graz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend (erhöhte) Familienbeihilfe ab Dezember 2016, SV-Nr. ***1***, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die am xx.xx.1989 geborene Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte am durch ihre Erwachsenenvertretung die Zuerkennung der (erhöhten) Familienbeihilfe für sich ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung.

Bereits mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde der Antrag der Bf. vom auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Oktober 2015 abgewiesen, da lt. Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom eine dauernde Erwerbsunfähigkeit erst nach Vollendung des 26. Lebensjahres festgestellt wurde. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Auf Grund des neuerlichen Antrages vom ersuchte das Finanzamt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ("Sozialministeriumservice") ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten zu erstellen.

In dem im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ("Sozialministeriumservice") erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom wurde unter Anführung der relevanten vorgelegten Befunde folgende Diagnose erstellt und dafür nach der angegebenen Richtsatzposition der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 60 v. H. seit September 2020 (davor 50 v. H. seit Oktober 2014) festgestellt:

Weiters wurde ausgeführt:
"Stellungnahme zu Vorgutachten:
Gegenüber dem Vorgutachten wurde die GS 1 um 1 Stufe angehoben, da sich die psychische Situation verschlechtert hat und eine stationäre Aufnahme an der Psychiatrie im geschlossenen Bereich erforderlich geworden ist.
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
60 ab 09/2020 bei Notwendigkeit einer stationären Aufnahme im geschlossenen Bereich.
50 ab 10/2014 siehe Arztbrief vom , der im Clearingbericht vom angeführt wird. Hier erstmals Nennung eines psychiatrischen Befundes.
Frau
***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetr
eten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Eine Erwerbsfähigkeit ist behinderungsbedingt nur im geschützten Rahmen und in eingeschränktem Umfang möglich
."
Dieses Gutachten vidierte der leitende Arzt am .

Im Bescheid vom wurde unter Verweis auf die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 2 lit. d und 8 Abs. 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) der Antrag der Bf. für den Zeitraum ab Dezember 2016 abgewiesen. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde begründend ausgeführt:
"Da der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht bescheinigt werden konnte, wird die Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe nicht erfüllt.
Für den Zeitraum Oktober 2015 - November 2016 wird auf den rechtskräftigen Abweisungsbescheid vom verwiesen
."

Dagegen brachte die Erwachsenenvertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde mit der Begründung ein, dass der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit der Bf. vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres gelegen sei, und legte die ärztliche Bestätigung des Herrn Dr. ***2*** vom über eine Behandlung der psychischen massiven Probleme der Bf. seit 2007 vor.

Unter Vorlage der Beschwerde samt Beilage forderte das Finanzamt ein weiteres Sachverständigengutachten an. In dem im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ("Sozialministeriumservice") erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom wurde unter Berücksichtigung der ärztlichen Bestätigung des Herrn Dr. ***2*** vom dieselben Feststellungen wie im Vorgutachten getroffen und als Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ausgeführt:
"GdB [60] liegt vor seit: 09/2020
GdB 50 liegt vor seit: 10/2014
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Rückwirkende Anerkennung: 60 ab 09/2020 bei Notwendigkeit einer stationären Aufnahme im geschlossenen Bereich. 50 ab 10/2014 siehe Arztbrief vom , der im Clearingbericht vom angeführt wird. Hier erstmals Nennung eines psychiatrischen Befundes.
Es liegen keine Originalbefunde über eine psychiatrische Erkrankung aus der Zeit vor dem 18. Lj. bzw. vor dem 21. Lj. vor, in denen sowohl Symptome als auch Therapie der Erkrankung dokumentiert sind.
Nachträgliche Bestätigungen können leider nicht anerkannt werden.
Im Versicherungsdatenauszug vom wird ein Arbeitslosengeldbezug nach dem 21. Lebensjahr bescheinigt.
Frau
***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Dies besteht seit: 10/2014
"

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom unter Anführung der Bestimmungen der §§ 6 Abs. 2 lit. d und 8 Abs. 6 FLAG 1967 ab und verwies auf die Gutachten des Sozialministeriumservice, in denen eine Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vor dem vollendetem 21. Lebensjahr nicht festgestellt worden sei.

Daraufhin stellte die Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) mit der Begründung, dass die Unterlagen nicht vollständig bewertet worden seien. Die Beschwerdeführerin sei bereits als Kind/Jugendliche laufend psychologisch und psychiatrisch behandelt worden, zu keinem Zeitpunkt sei Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen (Dr. ***2***). Das Krankheitsbild sei nicht ausreichend berücksichtigt worden.
In der Beilage wurden nochmals die bereits in den Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom und vom angeführten und berücksichtigten ärztlichen Befunde vorgelegt.

In der Stellungnahme des Vorlageberichtes vom führt das Finanzamt aus:
"Es wird auf den Abweisungsbescheid und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Zum Vorbringen im Vorlageantrag wird ausgeführt, dass im Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom eine Auflistung aller im Gutachten beurteilten Befunde enthalten ist und zwar vom , als die Beschwerdeführerin 2 Monate alt war, bis zum Befund vom , als die Beschwerdeführerin fast 31 Jahre alt war. Im Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom wurde zusätzlich noch der Befund von Dr. ***2*** vom berücksichtigt. Das Vorbringen im Vorlageantrag geht daher ins Leere.
[…]
Laut zweimaligem Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen unter Berücksichtigung sämtlicher darin genannten Befunde, erfolgte der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit 10/2014, somit erst nach dem 21. Lebensjahr, das bereits mit 12/2010 vollendet wurde
."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) idgF haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).

§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 bezweckt die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will mit dieser Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen ().

Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 (5) gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.

Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Das nach dieser Bestimmung abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren durch ein ärztliches Gutachten (vgl. dazu , und , sowie ) hat sich darauf zu erstrecken, ob ein Antragsteller wegen einer vor Vollendung seines 21. Lebensjahres (oder - für den Beschwerdefall nicht relevant - während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. etwa ).

Ein Gutachten zu einer solchen Sachfrage ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhaltes durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen, verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen, stützen. Alleine die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sachverhalt vorgelegen sein könnte, reicht dabei keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren (vgl. und , mwN).

Damit eine Person die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe erfüllt, muss die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sein und dies durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund der erstellten Sachverständigengutachten bescheinigt werden.
Die Sachverständigen im Sozialministeriumservice ziehen bei ihrer Diagnoseerstellung bzw. um den Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit feststellen zu können, neben ihrem Fachwissen regelmäßig die von den Antragstellern vorgelegten Befunde heran. Hilfreich sind dabei vor allem "alte" Befunde, Arztbriefe etc., die darauf schließen lassen, dass die Erkrankung bereits vor dem 21. Lebensjahr bzw. während einer schulischen Ausbildung aufgetreten ist; aber derartige Befunde stehen den Sachverständigen erfahrungsgemäß kaum zur Verfügung, vermutlich auch deswegen, weil sich viele Erkrankungen mit zunehmendem Alter verschlechtern und demgemäß ärztliche Hilfe erst später in Anspruch genommen wird.
Die Ärzte haben somit medizinische Feststellungen über Zeiträume zu treffen, die oft Jahrzehnte zurückliegen.
Damit kann aber die vom Gesetzgeber geforderte Feststellung des tatsächlichen Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit eines Antragstellers immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen (vgl. ).

§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 stellt darauf ab, dass der Vollwaise / "Sozialwaise" auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit. d erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt; die vom Gesetzgeber geforderte Feststellung des tatsächlichen Eintritts der Erwerbsunfähigkeit eines Antragstellers kann immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen (; , und ). Liegen keine Befunde vor einem bestimmten Zeitraum vor, ist es einem Gutachter nicht möglich, bereits davor eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festzustellen, sofern kein Leidenszustand vorliegt, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit bereits von vorneherein ausschließt ().

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes sind im vorliegenden Beschwerdefall sämtliche Gutachten vollständig, ausführlich, schlüssig und widersprechen einander nicht.

Entgegen dem Vorbringen der Erwachsenenvertretung wurden sämtliche von der Erwachsenenvertretung vorgelegten Befunde bei der Erstellung der Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice berücksichtigt (siehe Zusammenfassung relevanter Befunde). Darunter finden sich auch einige Unterlagen / Befunde, die in keinem Zusammenhang mit der Feststellung über die dauernde Erwerbsunfähigkeit der Bf. stehen.
Dazu wurde im Sachverständigengutachten vom ausgeführt:
"Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Z.n. komplizierter Neonatalperiode, Zustand nach Medikamentenintoxikation im Kleinkindalter, Z.n. Knöchelbruch rechts, Z.n. Schienbeinbruch rechts, Z.n. Cont. cum excor, gen utrisque non recens Z.n. Urticaria, Z.n. Außenknöchelfissur links, Z.n. Condylomata accuminata, Z.n. Scheidenentzündungen. Chronisches Schmerzsyndrom in der GS 1 inkludiert
."

Insofern wurde das Krankheitsbild der Bf. in drei Sachverständigengutachten sehr wohl ausreichend berücksichtigt, die dort getroffenen Feststellungen und die dazugehörigen Begründungen sind schlüssig und nachvollziehbar.

Dem Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag ist deshalb auch entgegenzuhalten, dass in zwei Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen entsprechend den vorliegenden Befunden ein Grad der Behinderung von 50% ab Oktober 2014 und ein Grad der Behinderung von 60% ab September 2020 sowie dass die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ab Oktober 2014 und somit nicht vor dem vollendetem 21. Lebensjahr der Bf. eingetreten ist, übereinstimmend festgestellt wurde.
Schon im Erstgutachten vom wurde bescheinigt, dass die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen nicht vor dem vollendetem 21. Lebensjahr der Bf. eingetreten ist.
Im Übrigen wurde von der Beschwerdeführerin nach ihrem 21. Lebensjahr Arbeitslosengeld bezogen, was nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz Arbeitsfähigkeit und dass man der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, voraussetzt .
Daher wurde die dauernde Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres (am xx.xx.2010) festgestellt. Eine spätere Berufsausbildung der Bf. vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegt nicht vor.

Somit liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen der Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 nicht vor und es war wie im Spruch zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im Beschwerdefall kein Rechtsproblem strittig ist, sondern der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde, ist gegen dieses Erkenntnis eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Graz, am

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