Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.06.2023, RV/3100576/2016

Deutschlandreise einer Lehrerin, die vorgeblich zur Vorbereitung auf eine mögliche Klassenfahrt getätigt wurde, nicht abzugsfähig

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Lanznaster, Yilmaz & Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Anton-Rauch-Straße 39, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Einkommensteuer 2013, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Die Einkommensteuer 2013 wird mit 1.774 Euro festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang und Parteienvorbringen

Am reichte die Beschwerdeführerin (Bf.) ihre Einkommensteuererklärung für 2013 beim Finanzamt Innsbruck ein. Daraufhin erfolgte mit Bescheid vom die erklärungsgemäße Veranlagung.

Mit Ergänzungsersuchen vom forderte die bescheiderlassende Behörde die Bf. auf, eine Aufstellung der geltend gemachten Werbungskosten sowie entsprechende Belege nachzureichen. Die Vorhaltsbeantwortung samt den angeforderten Unterlagen wurde am via FinanzOnline an die Behörde übermittelt. Aus der übermittelten Aufstellung ging hervor, dass die geltend gemachten Reisekosten in Höhe von 1.911,26 € zur Gänze auf eine Deutschlandreise der Bf. zurückzuführen sind.

Mit weiterem Ergänzungsersuchen vom informierte die Abgabenbehörde die Bf. über die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit beruflich veranlasster (Studien-)Reisen und bat um Glaubhaftmachung des Vorliegens dieser Voraussetzungen mittels entsprechender Nachweise. Dazu führte die Bf. in ihrer Beantwortung vom zusammengefasst aus, ihre Deutschlandreise sei berufsbedingt notwendig gewesen, da sie sich im Hinblick auf potenzielle Klassenfahrten vor Ort über geeignete Unterkünfte sowie ein passendes kulturelles Programm für Jugendliche erkundigen habe müssen.

Am erließ die bescheiderlassende Behörde einen Bescheid gemäß § 299 BAO sowie einen neuen Einkommensteuerbescheid 2013, mit welchem die Abgabenbehörde die geltend gemachten Reisekosten in Höhe von 1.911,26 € nicht als Werbungskosten anerkannte. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, die Bf. habe den von der Judikatur geforderten Nachweis der (nahezu) ausschließlich beruflichen Veranlassung nicht erbracht.

Gegen den neuen Einkommensteuerbescheid 2013 vom richtet sich die Beschwerde der Bf., die nach einem rechtzeitigen Fristverlängerungsantrag am innerhalb offener Frist vom steuerlichen Vertreter der Bf. zur Post gegeben wurde. Darin wiederholt die Bf. zunächst im Wesentlichen ihr Vorbringen aus der Beantwortung des 2. Ergänzungsersuchens und führt darüber hinaus zusammengefasst aus, sie würde als Lehrerin eine umfassende Aufsichtspflicht für ihre Schutzbefohlenen treffen; eine Klassenfahrt ohne vorherige Besichtigung der Örtlichkeiten wäre verantwortungslos; es bedürfe daher wohl keiner weiteren Argumentation, dass eine pflichtbewusste Lehrerin eine solche Reise zur Vorbereitung vornehmen müsse. Eine Verletzung dieser Pflicht könne im Extremfall mit der Suspendierung bzw. Entlassung der Bf. geahndet werden und könne somit ihre Einnahmenerzielung gefährden, weshalb die Reise ausschließlich beruflich veranlasst im Sinne der VwGH-Judikatur sei. In der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch den gesamten Senat beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die bescheiderlassende Behörde die Beschwerde nach Durchführung eines weiteren Vorhalteverfahrens als unbegründet ab, wobei sie begründend zusammengefasst ausführte, der Zusammenhang der Reise mit der beruflichen Tätigkeit der Bf. sei nach wie vor nicht nachgewiesen worden, zumal die Bf. die Reise ohne Rücksprache mit der Schulleitung getätigt habe und kein Nachweis für ein täglich achtstündiges ausschließlich beruflich veranlasstes Tagesprogramm vorgelegt worden sei. Abgesehen von einer Moselrundfahrt und einer Stadtrundfahrt gebe es keine Nachweise für die Besichtigung irgendwelcher Sehenswürdigkeiten, weshalb davon auszugehen sei, dass die Bf. sonst auch keine Sehenswürdigkeiten besucht und im Hinblick auf eine Eignung für eine Klassenfahrt geprüft habe. Zudem gehe aus den Unterlagen der Bf. nicht hervor, dass sie auch tatsächlich - abgesehen von ihren eigenen Unterkünften - Gaststätten oder Unterkünfte besichtigt und auf ihre Eignung für eine Klassenfahrt hin geprüft hätte.

Mit dem - nach zweimaliger Fristverlängerung - vom steuerlichen Vertreter der Bf. rechtzeitig am eingebrachten Vorlageantrag begehrt die Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und eine stattgebende Erledigung. Darin führt die Bf. begründend zusammengefasst neben der Wiederholung ihrer bisherigen Argumente aus, eine Abstimmung mit dem Schulleiter sei für die Anerkennung der Reisekosten als Werbungskosten nicht erforderlich; der Umstand, dass die Besichtigung einer Stadt wie Hamburg nicht nur für Lehrer von Interesse ist, sei ebenso wenig relevant wie die Menge der tatsächlich besichtigten Sehenswürdigkeiten; überhaupt sei es unmöglich, den von der Behörde verlangte Nachweis der ausschließlich beruflichen Veranlassung zu erbringen; die von der Behörde angestellten Mutmaßungen würden nicht zur Aberkennung des Werbungskostenabzugs führen können, vielmehr hätte die Behörde im Falle von Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben der Bf. weitere Ermittlungen vorzunehmen gehabt.

Nach Durchführung weiterer Erhebungen (insbesondere Anforderung der Hotelrechnungen) legte die bescheiderlassende Behörde am die Beschwerde samt Akt und Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Im Zuge der Finanzorganisationsreform trat mit das Finanzamt Österreich an die Stelle der bescheiderlassenden Behörde. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom wurde die gegenständliche Rechtssache der mit neu besetzten Senatsgerichtsabteilung 4013-1 zugewiesen.

Das Gericht ersuchte die Bf. mit Vorhalt vom unter Hinweis auf die umfassende Kognitionsbefugnis des Gerichts und die Möglichkeit einer Abänderung zu Ungunsten der Bf. um weitere Auskünfte zu sämtlichen geltend gemachten Werbungskosten einschließlich der nicht strittigen Werbungskosten sowie um Vorlage entsprechender Belege. Die Fragen des Gerichts wurden in der Stellungnahme der Bf. vom beantwortet, die angeforderten Belege im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung seien jedoch nach Angabe der Bf. nicht mehr auffindbar. In der Vorhaltsbeantwortung wurden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Entscheidung durch den gesamten Senat zurückgezogen.

Mit Schreiben vom übermittelte das Gericht den Vorhalt samt Beantwortung dem Finanzamt Österreich zwecks Wahrung des Parteiengehörs. Am langte beim Gericht eine Stellungnahme der belangten Behörde ein, in welcher sie zusammengefasst ausführt, die Bf. habe die berufliche Veranlassung der Kosten für die Werke des Kohl-Verlages nicht nachgewiesen; die Kosten für den Film "1492" seien aufgrund dessen Charakters als Film von allgemeinem Interesse nicht abzugsfähig und die behauptete ausschließlich berufliche Nutzung des offenbar einzigen Druckers im Mehrpersonenhaushalt der Bf. sei nicht glaubwürdig. Zu den Werbungskosten bezüglich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gab die Behörde ausdrücklich keine Stellungnahme ab.

2. Sachverhalt

Die Bf. war im Jahr 2013 an der Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule ***Schulort*** als Lehrerin und Klassenvorständin tätig. Sie unterrichtete in diesem Jahr die Fächer Deutsch, Geographie, Musik, Geschichte, Zeichnen und in Supplierung vereinzelt auch Biologie.

2.1. Zur Deutschlandreise (Kennzahlen 721 und 722)

Die Bf. unternahm von bis eine Deutschlandreise, wobei sie von bis in Hamburg nächtigte, von bis in Trier und von bis in Kallstadt an der Weinstraße. Nachweislich nahm sie am einer Stadtrundfahrt in Hamburg mit einem Doppeldeckerbus sowie an einem unbekannten Tag, aber wohl während ihres Aufenthaltes in Trier, an einer Moselrundfahrt in Bernkastel-Kues teil. Darüber hinaus konnte nicht festgestellt werden, welche touristischen Ziele, Unterkünfte und Gaststätten sie im Rahmen ihrer Reise besichtigt hatte.

Die gesamte Reise war zumindest überwiegend privat veranlasst. Ob bzw. in welchem konkreten Ausmaß eine berufliche Mitveranlassung gegeben war, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls erfolgte die Reise der Bf. ohne Absprache mit bzw. Auftrag von ihrem Arbeitgeber.

Die Bf. machte als Werbungskosten unter der Kennzahl 721 ("Reisekosten") insgesamt 1.911,26 € geltend, darunter die Nächtigungskosten der gesamten Deutschlandreise in Höhe von 1.038,28 €, Taggelder in Höhe von 388,30 € (11 x das Taggeld für Deutschland in Höhe von 35,30 €) sowie Kilometergeld in Höhe von 484,68 € (954 km vom Wohnort nach Hamburg und retour + 200 km für weitere Fahrten innerhalb Deutschlands = 1.154 km x 0,42 €). Unter der Kennzahl 722 ("Fortbildung") machte sie darüber hinaus 32,50 € für die Moselrundfahrt in Bernkastel-Kues und die Stadtrundfahrt in Hamburg als Werbungskosten geltend. Die Bf. tätigte im Zuge ihrer Reise auch tatsächlich Ausgaben für Nächtigungen sowie die Rundfahrten in Höhe der jeweils dafür geltend gemachten Beträge.

2.2. Zu den Werbungskosten für Arbeitsmittel (Kennzahl 719)

Von den geltend gemachten Werbungskosten für Arbeitsmittel im Ausmaß von insgesamt 443,53 € entfallen 9,99 € auf den Film "1492 - Die Eroberung des Paradieses" und 72,98 € auf Tinte für einen Drucker der Marke Hewlett-Packard (je eine schwarze und eine Farbpatrone). Beim Film "1492 - Die Eroberung des Paradieses" des Regisseurs Ridley Scott mit Gérard Depardieu als Christoph Kolumbus in der Hauptrolle und mit der über den Film hinaus bekannt gewordenen Filmmusik von Vangelis handelt es sich um einen Spielfilm von allgemeinem Interesse, dessen mangelnde Historizität insbesondere hinsichtlich der mitunter verklärenden Darstellung des Kolumbus allgemein anerkannt ist.

Die restlichen geltend gemachten Werbungskosten für Arbeitsmittel entfallen auf eindeutig schulbezogene Literatur sowie Verbrauchsmaterialien, die von der Bf. für den Unterricht verwendet werden. Die Bf. hat alle entsprechenden Ausgaben tatsächlich im Jahr 2013 getätigt. Hinsichtlich des Druckers konnte nicht festgestellt werden, in welchem Ausmaß dieser von der Bf. auch privat verwendet wird.

3. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit der Bf. und ihren Unterrichtsfächern ergeben sich widerspruchsfrei aus ihrem Vorbringen und ihren Vorhaltsbeantwortungen, die das Gericht insoweit für plausibel hält und denen die belangte Behörde auch nicht entgegengetreten ist.

3.1. Zur Deutschlandreise (Kennzahlen 721 und 722)

Die Feststellungen zum Reiseverlauf ergeben sich unmittelbar aus den von der Bf. vorgelegten Hotelrechnungen und den Tickets für die zwei angeführten Rundfahrten, an deren Echtheit für das Gericht keine Zweifel bestehen. Die Negativfeststellung zum weiteren Reiseprogramm musste getroffen werden, da die Bf. keinerlei Belege zum Nachweis ihres behaupteten Reiseprogramms vorlegte und ihr behauptetes Reiseprogramm dem Gericht angesichts vorliegender Widersprüche (Datum der Stadtrundfahrt abweichend vom vorgelegten Ticket sowie keine Anführung der Moselrundfahrt im behaupteten Reiseprogramm) nicht glaubwürdig erscheint. Da weitere Unterlagen nach Angabe der Bf. nicht mehr existieren und die Bf. ihre Reise nach ihren Angaben allein getätigt haben will und somit keine Personen für eine Befragung als Auskunftsperson oder Zeuge in Frage kommen, waren für das Gericht auch keine weiteren Ermittlungsansätze erkennbar, die zu einer positiven Feststellung bezüglich des näheren Reiseprogramms hätten führen können.

Die Feststellung, dass die Reise ohne Absprache mit bzw. Auftrag seitens ihres Arbeitgebers erfolgte, wurde auf Grundlage des Vorbringens der Bf. getroffen. In diesem Umstand sieht das Gericht zugleich ein gewichtiges Argument gegen das Vorliegen einer (überwiegenden) beruflichen Veranlassung der gegenständlichen Reise. Ferner spricht dagegen, dass die Bf. trotz mehrfacher Aufforderung keinerlei Belege oder sonstige Aufzeichnungen vorgelegt hat, aus denen hervorgehen würde, dass die Bf. tatsächlich wie behauptet verschiedene Unterkünfte, Gaststätten und/oder Sehenswürdigkeiten auf ihre Eignung für eine Klassenfahrt überprüft hätte. Am schwersten wiegt für das Gericht jedoch der Umstand, dass das von ihr in der Vorhaltsbeantwortung vom vorgelegte, vorgeblich für eine Klassenfahrt zusammengestellte Programm einer elftägigen Reise, welche insbesondere Hamburg, Trier und Kallstadt an der Weinstraße umfasst und somit im Wesentlichen ihre eigene Reise wiedergibt, von vornherein nicht für eine Klassenfahrt seitens der Schule, an welcher die Bf. tätig ist, in Betracht kommt: Wie von der Bf. selbst in ihrer Beschwerde vorgebracht wurde, ist nämlich lediglich eine einwöchige, also höchstens fünf- bis siebentägige Reise vorgesehen.

Dass die gegenständliche Reise überwiegend beruflich veranlasst war, ist für das Gericht nach den vorstehenden Erwägungen daher auszuschließen, weshalb im Gegenzug festzustellen war, dass die Reise überwiegend privat veranlasst war. Zum Ausmaß einer allfälligen beruflichen Mitveranlassung konnte mangels geeigneter Anhaltspunkte nur eine Negativfeststellung getroffen werden.

Welche Beträge die Bf. geltend gemacht hat, ergibt sich aus ihrer Einkommensteuererklärung für 2013; wie sich diese Beträge zusammensetzen, ergibt sich aus der Aufstellung, die mit der Vorhaltsbeantwortung vom übermittelt wurde. Dass die Bf. die als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben für die Nächtigungen und Rundfahrten tatsächlich tätigte, erscheint dem Gericht aufgrund der vorgelegten Hotelrechnungen und Belegen zu den Rundfahrten plausibel.

3.2. Zu den Werbungskosten für Arbeitsmittel (Kennzahl 719)

Wie sich die geltend gemachten Beträge zusammensetzen, ergibt sich aus der Aufstellung, die mit der Vorhaltsbeantwortung vom übermittelt wurde. Aufgrund der vorgelegten Belege erscheint es dem Gericht auch plausibel, dass die Bf. die entsprechenden Ausgaben tatsächlich im Jahr 2013 tätigte. Die Eckdaten des Films "1492 - Die Eroberung des Paradieses" sind gerichtsnotorisch; seinen Charakter als Spielfilm von allgemeinem Interesse sowie seine mangelnde Historizität konnte das Gericht schon nach kurzer Internetrecherche feststellen.

Hinsichtlich ihres Laptops gab die Bf. an, sie würde diesen zu 80 % beruflich nutzen, und begründete dies mit der Verfügbarkeit von zwei weiteren Geräten für die private Nutzung. Dies wurde von der Abgabenbehörde nicht in Zweifel gezogen und wird auch vom Gericht nicht beanstandet. Daraus, dass die Bf. aber hinsichtlich ihres Druckers (in derselben Vorhaltsbeantwortung) nicht mit der Verfügbarkeit mehrerer Drucker argumentierte, schließt das Gericht, dass im Haushalt der Bf. nur ein Drucker existiert. Dass die Bf. diesen wie behauptet ausschließlich beruflich verwendet, widerspricht nach Ansicht des Gerichts der allgemeinen Lebenserfahrung. Insoweit ist ihrem Vorbringen daher nicht zu folgen. Mangels weiterer Anhaltspunkte musste zum Ausmaß der Privatnutzung des Druckers eine Negativfeststellung getroffen werden.

In Bezug auf die übrigen geltend gemachten Arbeitsmittel hat die Bf. zwar nicht im Einzelnen nachgewiesen, wie diese im Unterricht eingesetzt werden, aber aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Kohl-Verlag um einen Fachverlag für Lehrer handelt sowie aufgrund der Bezeichnungen der Rechnungsposten hat die Bf. nach Ansicht des Gerichts erfolgreich glaubhaft gemacht, dass es sich dabei tatsächlich um Unterrichtsmaterial handelt.

.4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Zur Deutschlandreise (Kennzahlen 721 und 722)

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 zunächst im Allgemeinen "Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen". Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 erster Satz EStG 1988 stellen auch Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten dar.

Ausdrücklich nicht abzugsfähig sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a und c EStG 1988 zunächst im Allgemeinen "Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen" sowie im Besonderen "Reisekosten, soweit sie nach […] § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind".

Dass die gegenständliche Reise ausschließlich beruflich veranlasst war, konnte die Bf. weder nachweisen noch glaubhaft machen und hat das Gericht folglich auch nicht festgestellt. Sämtliche Ausgaben für die gegenständliche Reise (Nächtigungskosten und Kosten für die Rundfahrten) sowie die geltend gemachten Pauschalbeträge (Tag- und Kilometergelder) sind folglich aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit c EStG 1988 nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man bei Anwendung des allgemeinen Werbungskostenbegriffes gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988. Zunächst könnte man darüber streiten, inwieweit die für die gegenständliche Reise getätigten Ausgaben der Bf. tatsächlich überhaupt der Erhaltung ihrer Einnahmen dienen. Es erübrigt sich jedoch, an dieser Stelle näher darauf einzugehen, weil selbst in diesem Fall das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 für gemischt veranlasste Aufwendungen greift ().

Die geltend gemachten Reisekosten im Ausmaß von 1.911,26 € sind daher - wie schon von der belangten Behörde - nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Darüber hinaus sind auch die geltend gemachten "Aus-/Fortbildungskosten" (die Tickets für die beiden Rundfahrten) in Höhe von 32,50 € nicht als Werbungskosten anzuerkennen.

4.2. Zu den Werbungskosten für Arbeitsmittel (Kennzahl 719)

Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist entsprechend dem oben bereits angeführten Aufteilungsverbot der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Die Anschaffung von Filmen, die von allgemeinem Interesse sind, begründet typischerweise nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung. Selbst, wenn der Film "1492 - Die Eroberung des Paradieses" tatsächlich im Unterricht eingesetzt wurde, nimmt dieser Umstand dem Film noch nicht die Eignung, der Bf. in beliebiger Weise auch für den privaten Gebrauch zur Verfügung zu stehen (vgl. ). Die Kosten für den Film in Höhe von 9,99 € sind daher nicht abzugsfähig.

Aufwendungen für Computer und deren Zubehör unterliegen nicht dem Aufteilungsverbot, der berufliche Anteil kann nötigenfalls geschätzt werden (). Die Finanzverwaltung akzeptiert in der Regel ohne weiteren Nachweis einen Privatanteil in Höhe von 40 %. Da eine Privatnutzung in geringerem Umfang weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurde, andererseits auch keine Anhaltspunkte für eine Privatnutzung in höherem Ausmaß vorliegen, schätzt das Gericht, dass der Drucker, für den die Bf. die gegenständliche Tinte angeschafft hat, zu 40 % privat genutzt wird. Von den aufgewendeten 72,98 € sind daher 40 %, das sind 29,19 €, nicht abzugsfähig.

4.3. Übersicht über die Werbungskosten


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Kennzahl
laut Erklärung
laut Bescheid
laut Erkenntnis
719
Arbeitsmittel
443,53
443,53
404,35
721
Reisekosten
1.911,26
---
---
722
Aus-/Fortbildungskosten
32,50
32,50
---
Summe
2.387,29
476,03
404,35

Da die Werbungskosten betreffend Vermietung und Verpachtung zwischen den Parteien nicht strittig waren und auch für das Gericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass diese in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht zu Unrecht geltend gemacht worden wären, erübrigt es sich, näher auf diese einzugehen.

4.4. Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall waren zunächst im Wege der freien Beweiswürdigung Tatfragen zu beurteilen, die einer Revision nicht zugänglich sind. In der rechtlichen Beurteilung folgt das Erkenntnis der zitierten Judikatur des VwGH. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

[...]

Innsbruck, am

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