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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.05.2023, RV/7101731/2022

Aussetzung der Einhebung, Abweisung, da die Beschwerdevorentscheidung betreffend die zugrundeliegenden Abgaben bereits ergangen ist, neuerlicher Antrag im Vorlageantrag bleibt davon unberührt

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2023/13/0070.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch Steuerberater Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39/1/Top 12, 1220 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , Steuernummer N-1, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

In der Beschwerde gegen die Grundlagenbescheide vom beantragte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers (Bf.) gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung der nachstehenden Abgaben im Gesamtbetrag von € 868.963,32:


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Einkommensteuer 2011
52.154,00
Anspruchszinsen 2011
3.965,42
Verspätungszuschlag 2011
2.607,70
Einkommensteuer 2012
15.340,00
Anspruchszinsen 2012
1.044,29
Einkommensteuer 2013
10.374,00
Anspruchszinsen 2013
653,21
Einkommensteuer 2014
11.321,00
Anspruchszinsen 2014
654,99
Umsatzsteuer 2015
2.454,55
Säumniszuschlag 1
49,09
Einkommensteuer 2015
20.104,00
Anspruchszinsen 2015
952,65
Umsatzsteuer 2016
3.600,00
Säumniszuschlag 1
72,00
Einkommensteuer 2016
261.577,00
Anspruchszinsen 2016
8.767,01
Umsatzsteuer 2017
3.600,00
Säumniszuschlag 1
72,00
Einkommensteuer 2017
375.577,00
Anspruchszinsen 2017
7.378,59
Umsatzsteuer 2018
3.600,00
Säumniszuschlag 1
72,00
Einkommensteuer 2018
77.988,00
Anspruchszinsen 2018
450,46
Umsatzsteuer 02-12/2019
3.300,00
Säumniszuschlag 1
66,00
Umsatzsteuer 01-07/2020
1.145,46
Säumniszuschlag 1
22,90


Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag ab, da gemäß § 212a Abs. 2 lit. c BAO der Antrag auf Aussetzung der Einhebung abzuweisen sei, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet sei.

Die dagegen am rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen, woraufhin der steuerliche Vertreter des Bf. mit Schreiben vom die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Gemäß § 270 BAO ist von der Abgabenbehörde auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.

Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung setzt die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO voraus, dass eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2267; ; ; ; ). Dies ergibt sich in Analogie zu § 212a Abs. 5 BAO, wonach ein Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung im Falle des Ergehens einer das Beschwerdeverfahren (wenn auch nicht notwendigerweise rechtskräftig) abschließenden Erledigung zu verfügen ist.

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde vom gegen die der beantragten Aussetzung der Einhebung zugrundeliegenden Abgabenvorschreibungen mit Beschwerdevorentscheidung vom erledigt. Im Zeitpunkt der abgabenbehördlichen Entscheidung (Abweisung vom ) über den Aussetzungsantrag vom war damit die Beschwerde, von deren Ausgang die Höhe von Abgaben abhing, noch anhängig.

Da allerdings gemäß § 270 BAO vom Verwaltungsgericht auf neue Tatsachen, die ihm im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen ist, war daher im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes die Beschwerdevorentscheidung vom hinsichtlich der zugrundeliegenden Abgaben bereits ergangen, weshalb eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung des gegenständlichen Antrages nicht mehr in Betracht kommt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () erlischt die Verpflichtung, anlässlich der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung den Ablauf der bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, nicht dadurch, dass ein Vorlageantrag eingebracht wird, sodass das Beschwerdeverfahren betreffend die strittigen Abgaben nach wie vor aufrecht ist - im gegenständlichen Fall datiert der Vorlageantrag vom , ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist noch nicht ergangen.

Dem Gesetz ist auch eindeutig zu entnehmen, dass eine bereits bewilligte Aussetzung der Einhebung nicht weiter gelten soll, wenn nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht wird. Vielmehr sieht der Gesetzgeber in solchen Fällen ausdrücklich die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrages und dessen allfällige neuerliche Bewilligung vor - im gegenständlichen Fall wurde im Vorlageantrag vom erneut ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht.

Auch im Fall einer Bewilligung der beantragten Aussetzung der Einhebung wäre von der Abgabenbehörde zufolge der im Beschwerdefall in der Hauptsache erlassenen Beschwerdevorentscheidung gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen.

Vor diesem Hintergrund hängt im Beschwerdefall die Rechtsposition des Bf. nicht davon ab, ob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Aussetzung der Abgabe für den ersten Verfahrensabschnitt bewilligt oder nicht bewilligt.

Die vom Bf. angestrebte Bewilligung der Aussetzung hätte, da gleichzeitig mit der Beschwerdevorentscheidung der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre, dem Bf. somit keine andere Rechtsposition verliehen (vgl. ; ).

Über die Beschwerde hat gemäß § 274 Abs. 1 BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag, c) in der Beitrittserklärung oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des späteren Bescheides, oder 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

Da es im gegenständlichen Fall ausschließlich um die Lösung von Rechtsfragen ging und kein Sachverhaltselement strittig war, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da kein ergänzendes Vorbringen vorstellbar ist, das zu einem anderen Ergebnis in der Sache geführt hätte.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage liegt hier nicht vor, die Entscheidung folgt vielmehr den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen sowie der dargestellten Judikatur des VwGH.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101731.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at