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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.05.2023, RV/7500149/2023

Parkometer - Abschleppung Halte- und Parkverbot + Parkstrafe nebeneinander

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , GZ. MA67/GZ1/2022, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom , GZ. MA67/GZ1/2022, wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 13:58 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, Nußdorfer Straße 4, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe die Beschwerdeführerin die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Beschwerdeführerin deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro verhängt und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Stunden auferlegt. Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) habe die Beschwerdeführerin zudem einen Beitrag von 10,00 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 70,00 Euro.

Zur Begründung wurde im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt:

"Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Fotos, welche aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung eines Parkraumüberwachungsorganes gelegt wurden. Die Übertretung wurde Ihnen angelastet.

Im Einspruch brachten Sie im Wesentlichen vor, um 13:58 Uhr in der Nußdorfer Straße 4 eine Organstrafverfügung erhalten zu haben, obwohl dort keine Parkzone wäre. Nachdem Sie die Organstrafverfügung vorgefunden und den Meldungsleger nicht gefunden hätten, seien Sie, noch kurz zu ,A' gegangen. Sonst wären Sie lange vor der Abschleppung des Fahrzeuges aus der Ladezone gefahren. Dazu wird Folgendes festgestellt:
Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und von Ihnen abgestellt wurde.
Da das Fahrzeug an der gegenständlichen Örtlichkeit abgestellt war, an welcher sich auch eine Ladezone befindet, wurde die Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 (GZ MA67/GZ2/2022) und gleichzeitig nach § 5 Abs. 2 Parkometerverordnung verwirklicht.
Hiezu wird festgestellt, dass nach § 22 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), falls jemand mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die für diese vorgesehenen Strafen nebeneinander zu verhängen sind (Kumulationsprinzip). Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 der Parkometerabgabeverordnung).
Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten flächendeckenden Kurzparkzonenbereiches des 9. Wiener Gemeindebezirkes, welcher von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr gültig ist.
Dieser ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Anfang' (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Ende' (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind. Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich mussten Sie bei einem Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Anfang' vorbeikommen. Sie hätten daher so lange davon ausgehen müssen, dass Sie sich im Kurzparkzonenbereich befinden, als Sie nicht ein Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Ende' passierten. Im Übrigen ist auch bei einer Abstellung bis zu 15 Minuten ein (Gratis-)Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren. Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet, also dem Beanstandeten trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Es ist davon auszugehen, dass sich jeder Lenker eines Fahrzeuges mit den für die Benützung von Straßen bedeutenden Vorschriften vertraut machen und nötigenfalls an kompetenter Stelle Erkundigungen einziehen muss. Da Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind, war die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht unverschuldet (§ 5 Abs. 2 VStG). Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall somit nicht vor. Die Verschuldensfrage war somit zu bejahen und die angelastete Übertretung daher als erwiesen anzusehen.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom (E-Mail) wurde ausgeführt:

"wie am telefonisch mitgeteilt, erhebe ich Beschwerde gegen das Straferkenntnis zu GZ: MA67/GZ2/2022 [Anmerkung BFG: nicht gegenständlich] sowie zu Straferkenntnis GZ: MA67/GZ1/2022 wie folgt. Die Abschleppung durch die MA 48/GZ3/22 wurde bereits um 13:52 Uhr vom Dienstnr. Nr veranlasst. Die Organstrafverfügung jedoch erst um 13:58 Uhr hinter die Windschutzscheibe meines PKW Marke 123 (A) gesteckt. Ich wäre längst aus der Ladezone gefahren und es wäre nicht zur Abschleppung gekommen. Ich ersuche daher nochmals meine mir entstandenen Kosten, wie bereits am (Siehe E-Mailverlauf) mitgeteilt, zu refundieren."

Der Beschwerde war zudem ein umfangreicher Verlauf der E-Mail-Korrespondenz mit der belangten Behörde zu entnehmen. Darin monierte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Vorgehensweise des Meldungslegers Nr. Die Eingabe wurde dem zuständigen Stützpunkt zwecks Stellungnahme sowie in Kopie an die Beschwerdeführerin weitergeleitet. Hinsichtlich Urgenzen wurde ihr eine E-Mail-Adresse mitgeteilt. Zudem begehrte die Beschwerdeführerin darin von der belangten Behörde die baldige Überweisung auf ihr Konto bei der Bank von insgesamt 350,00 Euro für die Abschleppung, Taxifahrt inkl. Trinkgeld, zwei Stunden ihrer Zeit sowie unnötig verbrauchtem Treibstoff begehrte.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Festgehalten wird zunächst, dass das Bundesfinanzgericht kompetenzrechtlich nur über die Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 (Abstellen eines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein) zu erkennen hat.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am (Dienstag,) , um 13:58 Uhr, in 1090 Wien, Nußdorfer Straße 4, abgestellt.

Am Abstellort des Fahrzeuges besteht von Montag bis Freitag (werkt.) von 9:00 bis 22:00 Uhr eine gebührenpflichtige Kurzparkzone. Es bestand somit im Beanstandungszeitpunkt Gebührenpflicht.

Darüber hinaus gilt am Abstellort des Fahrzeuges ein Halte- und Parkverbot, gültig von Montag bis Freitag (werkt.) von 6:00 bis 18:00 Uhr und Samstag (werkt.) von 6:00 bis 15:00 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen.

Bei dem in Rede stehenden Fahrzeug, Marke Marke, handelt es sich um einen Personenkraftwagen.

Zum Beanstandungszeitpunkt durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung (13:58 Uhr) lag unstrittig kein gültiger Parkschein vor.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans und dessen Anzeigedaten sowie aus den zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos.

Dass der Abstellort und der Beanstandungszeitraum nicht bestritten werden, ergibt sich insbesondere aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail an die belangte Behörde vom , wonach sie aufgrund der Organstrafverfügung hinter der Windschutzschreibe die A Filiale an der ***Ort*** aufgesucht habe und ansonsten lange vor der Abschleppung aus der Ladezone rausgefahren wäre. Zudem weist sie in dieser E-Mail darauf hin, dass dort keine Parkzone sei und sie dies bereits mit ihrem Rechtsanwalt besprochen und geklärt hätte. Da die Beschwerdeführerin somit offenkundig davon ausging, ihr Fahrzeug nicht in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, besteht für das Bundesfinanzgericht kein Zweifel daran, dass im beanstandeten Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt kein gültiger Parkschein sichtbar hinter der Windschutzscheibe eingelegt war. Gegenteiliges wurde weder im verwaltungsbehördlichen noch im gerichtlichen Verfahren behauptet.

Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.

Rechtsgrundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Rechtliche Beurteilung:

Kurzparkzonen werden nicht durch Stellen, für welche eine weitergehende Verkehrsbeschränkung (etwa nach § 24 Abs. 1 und 3 StVO zu Halte- und Parkverboten) gilt, unterbrochen (vgl. , ).

Ein gebührenpflichtiges Abstellen liegt auch dann vor, wenn innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ein Kraftfahrzeug an einer Stelle abgestellt wird, an welcher nach anderen Bestimmungen das Parken oder das Halten und Parken verboten ist (vgl. , ).

Die Kurzparkzone gilt nicht für Fahrzeuge, die in einer Ladezone - diese sind mit einem Halteverbotsschild und einer Zusatztafel gekennzeichnet - ausschließlich für eine Beladetätigkeit und Entladetätigkeit abgestellt werden (vgl. , , ); das bedeutet, dass keine Parkometerabgabe zu entrichten ist.

Eine Ladetätigkeit liegt nach der Judikatur auch nur unter bestimmten Voraussetzungen vor:

Die "Ladetätigkeit" iSd § 62 Abs. 1 iVm Abs. 3 StVO (Vorgang des Auf- und Abladens) muss unverzüglich begonnen (vgl. ) und durchgeführt (vgl. , ) sowie ununterbrochen vorgenommen werden und direkt beim Fahrzeug stattfinden (vgl. , zur Berücksichtigung des zurückzulegenden Weges).

Als Objekt einer "Ladetätigkeit" (Beladen oder Entladen von Fahrzeugen) kommt, weil sich diese auf eine "Ladung" beziehen muss, weder ein einzelner Gegenstand noch mehrere Gegenstände, deren Ausmaß und Gewicht geringfügig sind und die eine Person bei sich trägt oder an sich nimmt, um sie von einem Fahrzeug an einen anderen Ort zu bringen kommen, in Betracht (vgl. , ).

Wenn eines der Merkmale fehlt, gilt die Abgabenbefreiung nicht und es besteht Gebührenpflicht (vgl. zB ).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt in einer Bestrafung nach dem Parkgebührengesetz wegen der Nichtentrichtung der Parkgebühren und einer weiteren Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens keine Doppelbestrafung vor, weil in einem solchen Fall zwei voneinander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Rechtsgüter schützen, verletzt (vgl. , vgl. auch , , , ).

Im vorliegenden Fall bestand am Abstellort des bereits näher bezeichneten Kraftfahrzeuges zur Beanstandungszeit (13.58 Uhr) Gebührenpflicht und darüber hinaus ein Halte- und Parkverbot, gültig von Montag bis Freitag (werkt.) von 6:00 bis 18:00 Uhr und Samstag (werkt.) von 6:00 bis 15:00 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen.

In § 2 Abs. 1 Z 23 StVO 1960 ist definiert, dass iSd Straßenverkehrsordnung 1960 als "Lastfahrzeug" ein zur Beförderung von Gütern bestimmtes Kraftfahrzeug oder Fuhrwerk zu verstehen ist.

Unter einem Personenkraftwagen ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KFG 1967 (in Verbindung mit § 2 Abs. 2 StVO) ein Kraftwagen zu verstehen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist. Der Umstand, dass ein Personenkraftwagen (in eingeschränktem Maße) auch zur Beförderung von Gütern verwendet werden darf, bedeutet aber keinesfalls, dass solche Kraftfahrzeuge ebenfalls zur Beförderung von Gütern iSd § 2 Abs. 1 Z 23 StVO 1960 bestimmt sind (vgl. zB ), wonach ein Personenkraftwagen zwar zur Güterbeförderung verwendet werden kann, dafür aber nicht bestimmt ist und daher auch bei einer Ladetätigkeit durch seinen Lenker niemals den Status eines Lastfahrzeugs erlangen kann, sodass die durch die Zusatztafel zum Ausdruck gebrachte Ausnahmeregelung für Lastkraftwagen keine - im höchstgerichtlichen Verfahren eingewendete strafbefreiende - Rechtswirkung für Personenkraftwagen nach sich ziehen könne (vgl. , vgl. auch VwG Wien , VGW-251/082/3028/2015/VOR).

Bei dem betreffenden Fahrzeug der Beschwerdeführerin der Marke Marke handelt es sich um einen Personenkraftwagen. Für den streitgegenständlichen Personenkraftwagen der Beschwerdeführerin kam somit die Ausnahme für Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen schon dem Grunde nicht in Betracht. Zudem kann auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Abschleppung sei bereits um 13:52 Uhr veranlasst worden, die Organstrafverfügung jedoch erst um 13:58 Uhr am Fahrzeug angebracht worden, sie wäre längst aus der Ladezone gefahren und es wäre nicht zur Abschleppung gekommen, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Da der betreffende Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am , um 13:58 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, Nußdorfer Straße 4 ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt war, war der objektive Tatbestand für die Strafbarkeit gegeben.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässigkeit bedeutet also das sorgfaltswidrige Verkennen der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung. Unbewusst fahrlässig handelt, wer näher umschriebene Sorgfaltsanforderungen außer Acht lässt und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Die Beschwerdeführerin hat indiziert zumindest fahrlässig gehandelt, indem sie das in Rede stehende (Personen)Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zusätzlich ein Halte- und Parkverbot, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen gilt, ohne gültigen Parkschein abgestellt hat.

Der Akteninhalt und das Vorbringen der Beschwerdeführerin bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihr ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.

Somit waren auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 € zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. , ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht.

Die Beschwerdeführerin hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass sie das Fahrzeug ohne Entrichtung der Parkometerabgabe in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Das Verschulden kann daher nicht als gering angesehen werden.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde, soweit bekannt, berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit 60,00 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.

Gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Im Beschwerdefall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil eine solche nicht beantragt und in den angefochtenen Straferkenntnissen eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.

Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500149.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at