Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.06.2023, RV/2100098/2022

Keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend (erhöhte) Familienbeihilfe (Eigenantrag) für den Zeitraum ab Juli 2016, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der am xx.xx.1997 geborene Beschwerdeführer (Bf.) stellte am einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe und einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für sich rückwirkend ab Juli 2016.

Der Beschwerdeführer war bis im Haushalt seiner Eltern gemeldet.
Das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom betreffend die Höhe der monatlichen Unterhaltskosten ab Juni 2019 und die Finanzierung der überwiegenden Kosten seines Lebensunterhaltes wurde vom Bf. nicht beantwortet.

Weiters hat das Finanzamt beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ("Sozialministeriumservice/SMS") die Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, ob eine erhebliche Behinderung iSd FLAG vorliegt, angefordert. Da der Beschwerdeführer nicht zur Untersuchung erschienen ist, konnte kein Gutachten erstellt werden.

Im Bescheid vom hat das Finanzamt unter Verweis auf die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2, 6 Abs. 2 lit. d und 8 Abs. 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) den Antrag des Bf. für den Zeitraum ab Juli 2016 mit folgender Begründung, die auszugsweise wieder gegeben wird, abgewiesen:
"Für Zeiträume - gilt:
Lebt ein Kind im Haushalt der Eltern (eines Elternteiles) oder finanzieren die Eltern überwiegend die Unterhaltskosten, haben die Eltern (hat der Elternteil) gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 vorrangig Anspruch auf Familienbeihilfe.
Sie lebten bis im Haushalt Ihrer Eltern. Sie erfüllen daher im Zeitraum - nicht die Anspruchsvoraussetzungen für den Familienbeihilfen-Eigenanspruch.
Der Antrag war ab aus folgenden Gründen abzuweisen:
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen konnte wegen der Nichtwahrnehmung des Untersuchungstermines kein ärztliches Gutachten erstellen.
Ein Nachweis, dass Sie im Antragszeitraum die Voraussetzungen für den Eigenbezug der Familienbeihilfe erfüllt haben, konnte nicht geprüft werden, weil Sie das Ergänzungsersuchen nicht beantwortet haben
."

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde mit der Begründung:
"Den Untersuchungstermin am konnte ich aufgrund meiner psychischen Erkrankung nicht wahrnehmen. Bei einem Telefonat mit dem Finanzamt am wurde mir jedoch mitgeteilt, dass mir ein neuer Termin per Post zugesandt wird. Ich habe mich auf diese Auskunft verlassen und deshalb keine weiteren Schritte unternommen. Ich würde Sie um einen neuen ärztlichen Untersuchungstermin bitten.
Der Nachweis für die Voraussetzungen für den Eigenbezug der Familienbeihilfe überfordert mich. Ich benötige dabei Unterstützung, die ich im Rahmen der sozialpsychiatrischen Tagesstruktur erst nach Ablauf der Frist erhalten habe. Ich benötige noch Zeit um den Eigenbezug der Familienbeihilfe nachzusenden
."

Über Ersuchen des Finanzamtes wurde nochmals die Erstellung eines Sachverständigengutachtens beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen angefordert. Wiederum erschien der Beschwerdeführer nicht zur Untersuchung.

Im Schreiben vom übermittelte der Bf. eine Auflistung seiner monatlichen Ausgaben vom Jänner 2019 bis August 2020 ohne Angaben darüber, von wem die überwiegenden Unterhaltskosten getragen wurden.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom unter Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2, 6 Abs. 5, 6 Abs. 2 lit. d und 8 Abs. 6 FLAG 1967 ab. In der Begründung wurde ausgeführt:
"Sie waren bis im Haushalt Ihrer Eltern an der Adresse ***1*** mit Wohnsitz gemeldet.
Als Antragsteller erfüllten Sie daher für den Zeitraum - nicht die Anspruchsvoraussetzungen für den Eigenbezug der Familienbeihilfe.
In der von Ihnen am gefertigten Aufstellung bestätigen Sie für den Zeitraum Juni 2019 - August 2020 einen monatlichen Bedarf in Höhe von 21,38 Euro bis 1.117,29 Euro. Zur Mittelherkunft tätigten Sie keine Angaben.
Sie verfügten ab Juni 2019 folgende eigene Mittel:
- Krankengeldbezug € 366,86
ab RehabGeld.
Es kann nicht erkannt werden, dass Ihr Lebensunterhalt im Zeitraum Juni 2019 - Dezember 2019 NICHT überwiegend von den Eltern (einem Elternteil) finanziert wurde. Als Antragsteller erfüllten Sie daher für den Zeitraum - nicht die Anspruchsvoraussetzungen für den Eigenbezug der Familienbeihilfe.
Bei Nichterstellung eines ärztlichen Gutachtens mangels Wahrnehmung zweier Untersuchungstermine zur Feststellung einer, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen dauernden Erwerbsunfähigkeit, konnte nicht nachgewiesen werden, dass Sie als "Kind" im Beschwerdezeitraum die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe erfüllen.
"

Daraufhin stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme betr. die erhöhte Familienbeihilfe, der vom Finanzamt als Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gewertet wurde, und führte dazu aus:
"Ich beziehe seit selbst meinen Lebensunterhalt durch das Rehageld (siehe Anhang), weshalb meine Eltern nicht mehr für meinen Unterhalt aufkommen. Ich bitte daher meinen Antrag für die erhöhte Familienbeihilfe wiederaufzunehmen.
Die Untersuchungstermine konnte ich aufgrund meiner psychischen Erkrankung nicht wahrnehmen.
Ich würde Sie um einen erneuten Untersuchungstermin bitten, den ich wahrnehmen werde
."
Beigelegt wurde die Bestätigung der ÖGK vom über den Bezug des Rehabilitationsgeldes ab in Höhe von täglich 32,22 € brutto.

Über ein weiteres Ersuchen des Finanzamtes konnte in der Folge am ein Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellt werden. Unter Hinweis auf Anamnese, sämtlicher vorgelegten Befunde und Untersuchungsbefund wurde die Funktionseinschränkung "Rezidivierende depressive Störung, unterer RSW entsprechend der Antriebshemmung, der affektiven Verflachung und der depressiven, teils schweren Episoden" diagnostiziert und dafür nach der angegebenen Richtsatzposition der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 50 v. H. seit August 2019 festgestellt. Dazu wurde ausgeführt:
"Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Herr
***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist
nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Anrechnung ist laut vorgelegten Befunden ab 8/2019 möglich, ein KH vor dem 18. Lebensjahr ist aber sehr wahrscheinlich, Schweregrad aber wegen fehlender Befunde nicht einschätzbar."

Dieses Gutachten vidierte der leitende Arzt am .

Aus dem vom Finanzamt vorgelegten Versicherungsdatenauszug vom ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von Mai bis Juli 2017 und von Jänner 2019 bis April 2020 geringfügig beschäftigt war, sowie dass er dazwischen arbeitssuchend gemeldet war bzw. 2019 auch Krankengeld bezogen hat.

In der Zeit vom bis hat der Bf. den 6-monatigen Grundwehrdienst geleistet.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) idgF bestimmt:
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).

§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 bezweckt die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will mit dieser Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen ().

Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Das nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren durch ein ärztliches Gutachten (vgl. dazu , und , sowie ) hat sich darauf zu erstrecken, ob ein Antragsteller wegen einer vor Vollendung seines 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. etwa ).

Ein Gutachten zu einer solchen Sachfrage ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhaltes durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen, verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen, stützen. Alleine die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sachverhalt vorgelegen sein könnte, reicht dabei keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend sind (vgl. zB , , und ).

Damit eine Person die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe erfüllt, muss die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetreten sein und dies durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ("Sozialministeriumservice") aufgrund der erstellten Sachverständigengutachten bescheinigt werden.
Die Sachverständigen im Sozialministeriumservice ziehen bei ihrer Diagnoseerstellung bzw. um den Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit feststellen zu können, neben den Untersuchungsergebnissen und ihrem Fachwissen regelmäßig die von den Antragstellern vorgelegten Befunde heran.

§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 stellt darauf ab, dass der Vollwaise / "Sozialwaise" auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit. d erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt; die vom Gesetzgeber geforderte Feststellung des tatsächlichen Eintritts der Erwerbsunfähigkeit eines Antragstellers kann immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen (; , und ).

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist im vorliegenden Beschwerdefall das Sachverständigengutachten vollständig, ausführlich und schlüssig.

Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag zusteht. Somit muss entweder ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit a (für minderjährige Kinder), nach § 2 Abs. 1 lit b-l (für volljährige Kinder) oder ein Eigenanspruch nach § 6 Abs. 1 (minderjährige Vollwaisen), Abs. 2 (volljährige Vollwaisen) oder Abs. 5 (sog "Sozialwaisen") bestehen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 8, Rz 5).

Im Zeitraum Juli 2016 bis Mai 2019 war der Beschwerdeführer im Haushalt seiner Eltern gemeldet, daher erfüllt er für diesen Zeitraum nicht die Anspruchsvoraussetzungen für den Eigenbezug der Familienbeihilfe iSd FLAG.

Für den Zeitraum Juni 2019 bis Dezember 2019 liegen die Anspruchsvoraussetzungen für den Eigenbezug der Familienbeihilfe iSd FLAG auch nicht vor, da aus den vom Bf. vorgelegten Unterlagen nicht hervorgeht, dass er seine Unterhaltskosten überwiegend selbst getragen hat. Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass der Lebensunterhalt des Bf. in diesem Zeitraum überwiegend von seinen Eltern (einem Elternteil) finanziert wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. zB ; Ritz/Koran, BAO7, § 167 Rz 8 mwN).

Ab Jänner 2020 hat der Beschwerdeführer Rehabilitationsgeld in Höhe von täglich 32,22 € brutto bezogen, sodass er für seinen Lebensunterhalt (überwiegend) selbst aufkommen konnte.

Der Beschwerdeführer ist am xx.xx.1997 geboren und hat sein 21. Lebensjahr daher am xx.xx.2018 vollendet.

Laut Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice erfolgte der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab August 2019, somit erst nach Vollendung seines 21. Lebensjahres. Da zu diesem Zeitpunkt eine Berufsausbildung des Bf. nicht vorlag, kommt die Voraussetzung des Eintritts der dauernden Erwerbsunfähigkeit vor vollendetem 25. Lebensjahr nicht zum Tragen.

Somit wurde die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht vor Vollendung seines 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, festgestellt.
Vielmehr war er lt. den SV-Daten von Mai bis Juli 2017 und von Jänner 2019 bis April 2020 geringfügig beschäftigt, dazwischen war er arbeitssuchend gemeldet bzw. hat er 2019 Krankengeld bezogen.
In der Zeit vom bis hat der Bf. auch den 6-monatigen Grundwehrdienst geleistet.

Da die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht vor Vollendung seines 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eintrat, liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen der Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe iSd § 6 Abs. 2 lit. d iVm § 6 Abs. 5 FLAG 1967 nicht vor.

Es war wie im Spruch zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im Beschwerdefall kein Rechtsproblem strittig ist, sondern der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde, ist gegen dieses Erkenntnis eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Graz, am

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