Schätzung von Umsätzen und Einkünften einer Subunternehmerin im Bauwesen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien ***1*** BaugmbH in Liquidation (Beschwerdeführerin), vertreten durch Herrn Dr. Georg Kahlig, Rechtsanwalt in Wien und Finanzamt Österreich als Amtspartei und als Gesamtrechtsnachfolger des ***FA*** über die Beschwerde vom
gegen die Wiederaufnahme - und Sachbescheide des Finanzamtes X123 TT DF betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2006 und 2007 vom ,
gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008 vom ;
gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom ;
und gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 vom
zu Recht erkannt:
1.)Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend USt und KöSt 2006 und 2007 wird abgewiesen.
2.) a.) Der Umsatzsteuerbescheid 2006 wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Gutschrift betragen:
318.584,12 €…….Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und ………………………….sonstige Leistungen
-305.916,26 €…….Bauleistungen gem. § 19 Abs 1a USTG 1994 lt. FA
12.667,86 €……….Umsatz 20%
2.533,57 €…………Umsatzsteuer 20%
4.838,40 €…………Steuerschuld gem. § 19 Abs 1a
7.371,97 €…………Summe Umsatzsteuer
-23.808,55 €………Vorsteuer
-4.838,40 €………...Steuer gem § 19 Abs 1a Bauleistungen
-21.274,98 €……….Gutschrift USt 2006
b.) Der Körperschaftsteuerbescheid 2006 wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Körperschaftsteuer betragen:
91.305,19 €………. Einkommen
22.826,30 €………..Körperschaftsteuer 2006 25 % (§ 22 KStG 1988)
3.) a.) Der Umsatzsteuerbescheid 2007 wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Zahllast betragen:
203.514,94 €………… steuerbarer Umsatz
-86.000,98 €……………Umsätze gem. § 19 Abs 1a (Bauleistungen)
-13,96 €………………….steuerfreier Umsatz (§ 16 Abs 1 Z 8 lit c UStG 1994)
117.500 €……………….steuerpflichtiger Umsatz (20%)
23.500 €………………….USt 20%
-3.122,71 €……………..Vorsteuern
20.377,29 €…………….Zahllast betreffend USt 2007 (lt. BVE )
b.)Der Körperschaftsteuerbescheid 2007 wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Körperschaftsteuer betragen:
116.485,81 €……..Einkünfte 2007
29.121,45 €………..KSt § 22 KStG 1988 25%
-1.750 €………………anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer
-3,50 €………………..einbehaltene Steuerbeträge
27.367,95 €…………festgesetzte KSt 2007
4.)
a.)Der Umsatzsteuerbescheid 2008 wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Zahllast betragen:
204.050 €……Umsatz 20% insgesamt
40.810 €……..Umsatzsteuer 20%
-1.610 €………Vorsteuer
39.200 €………Zahllast 2008
b.) Der Körperschaftsteuerbescheid 2008 wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Körperschaftsteuer betragen
17.577,16 €……Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2008
17.577,16 €……Einkommen
4.394,29 €……..§ 22 KStG körperschaftsteuer 2008
5.) Der Umsatzsteuerbescheid 2009 wird aufgehoben.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens:
Niederschrift (NiS) über die Schlussbesprechung vom , ident mit dem BP-Bericht:
TZ 1 Prüfungsverlauf:
Am sei der Konkurs über das Vermögen der Bf eröffnet worden.
Bei Prüfungsbeginn am habe die Masseverwalterin keine Buchhaltung vorgelegt. Am habe die Masseverwalterin doch noch Unterlagen erhalten.
TZ 2 Führung der Bücher:
Es seien keine Grundaufzeichnungen (Bautagebücher, Stundenaufzeichnungen) vorgelegt worden. Die Ausgangsrechnungen (ARen) seien nicht vollständig vorgelegt worden. Für 2007 bis 2009 fehlten Eingangsrechnungen (ERen) , Kasse- und Bankbelege. Für 2007 bis 2009 sei keine Buchhaltung vorhanden. Für 2006 seien zum Teil Lieferscheine vorgelegt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass für 4 Baustellen Lieferscheine vorhanden seien, jedoch keine Erlöse und keine AR.
Die Buchhaltung sei nicht vollständig. Die Besteuerungsgrundlagen seien wie folgt zu schätzen:
….
TZ 4 Schätzung gem. § 184 BAO für 2006:
Für das Jahr 2006 seien einige Lieferscheine vorgelegt worden, auf welchen 4 Baustellen als Zustelladressen angeführt worden seien:
EDorf, Obere IRstraße 48
OO, EOsweg
OAgasse 12
FGgasse 2
Diesen 4 Baustellen habe man keine AR , dh keine Erlöse zuordnen können.
2006 habe der durchschnittliche Umsatz pro Baustelle 19.500 € betragen. Im Zuge der Prüfung werde daher ein Umsatz in Höhe von 78.000 € (19.500 x 4) hinzugeschätzt. Lt. Veranlagung seien 3,98 % der Umsätze mit 20% versteuert worden, der Rest seien Bauleistungen gem. § 19 Abs 1a UStG . Die Hinzuschätzung erfolge unter Zugrundelegung desselben Verhältnisses.
Diese Umsätze seien nicht mit dem vorhandenen Personal durchgeführt worden. Daher werden ein Einsatz (Waren- und Personaleinsatz) geschätzt. Es werde mit einem RAK von 1,25 (TZ 4 BP-Bericht) von dem zugeschätzten Umsatz zurückgerechnet, das ergebe einen Einsatz von 62.400 €.
74.895,60 €….Umsatzhinzuschätzung Bauleistung
3.104,40 €……Umsatzhinzuschätzung 20% Entgelt
78.000 €………Summe
-62.400 €……..Einsatz (bei RAK von 1,25)
+ 620,88 €…….USt (3.104,40 / 5 )
16.220,88 € ….vGA netto
5.406,96 €…….KESt (§ 95 Abs 1 ESTG 1988, Marschner in Jakom, EStG, 1.Aufl. …………………….2008, § 95 TZ 1)
21.627,84 €…..vGA brutto
TZ 5 Schätzung 2007:
Es fehlten ein Teil der ARen , Grundaufzeichnungen, alle ERen, Bank- und Kassabelege, die Buchhaltung. Es gebe nur eine G+V-Rechnung, derzufolge der Personal- und Materialeinsatz höher als die Erlöse sei. Als Basis der Schätzung werde der Personal- und Materialeinsatz herangezogen, und mit einem RAK von 1,25 hochgerechnet. Die Hinzuschätzung werde nach Maßgabe des bisher bekannten Entgeltverhältnisses (52,48% der Entgelte entfielen auf die 20%igen Umsätze) versteuert.
Die Umsatzerhöhung + USt und KEST sei eine vGA.
TZ 6 Schätzung 2008:
Es seien nur einzelne AR vorgelegt worden. Die Umsätze seien mit dem Durchschnitt der Jahre 2006 und 2007 geschätzt worden. Der Material- und Personaleinsatz werde mit einem RAK von 1,25 rückgerechnet.
Die Umsatzerhöhung minus Waren- und Personaleinsatz plus USt und KESt sei eine vGA.
TZ 7 Schätzung 2009:
Für dieses Jahr seien keine Belege vorgelegt worden. Als Basis für die Schätzung werde der durchschnittliche steuerbare Umsatz aus 2006 und 2007 herangezogen, das seien 301.000 €. Da die Gesellschaft mit Mai 2009 in Konkurs gegangen sei, seien 100.000 € (rund ein Drittel) als steuerbares Entgelt geschätzt worden.
Für dieses Jahr seien 2 AR an die IU IK KG in Höhe von 51.860 € + USt von einem anderen FA übermittelt worden. Die 20%igen Umsätze seien daher in Höhe von 51.860 € geschätzt worden, die restlichen 48.140 € seien als Bauleistungen berücksichtigt worden.
TZ 8 Vorsteuern
Für 2007-2009 seien keine ERen vorgelegt worden. Daher seien 2007-2009 keine Vorsteuern anzuerkennen.
TZ 9 Verlustabzug
Da für 2007 keine ordnungsgemäße Buchhaltung vorgelegt worden sei, sei der Verlust nicht vortragsfähig (§ 18 Abs 6 ESTG 1988).
Durch den Wiederaufname- und Sachbescheid betreffend USt 2006 vom erhöhten sich die USt-Bemessungsgrundlagen um 3.104,40 €; daraus ergab sich eine USt-Nachforderung von 620,88 €.
Das FA schätzte den erklärten Umsätzen 78.000 € (19.500 x 4 lt. TZ 4 NiS Schlussbesprechung) hinzu:
261.755,96 €…….erklärter Umsatz
78.000 €…………..Hinzuschätzung wegen der Annahme schwarzer Erlöse
339.755,96 €…….Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und ………………………….sonstige Leistungen
-251.349,86 €…….nach Abzug Skontoaufwand Umsätze Bauleistungen gem. § 19 Abs 1a USTG ………………………….1994 lt. Erklärung (96,02% von 261.755,96 €)
-74.895,60 €………Hinzuschätzung Bauleistungen (96,02 % der Hinzuschätzung …………………………..schwarzer Erlöse
-326.245,46 €…….Differenz Bauleistungen gem. § 19 Abs 1a USTG 1994 lt. FA ……………………........(96,02% des Gesamtbetrags der Bemessungsgrundlagen)
Daher erhöhten sich die Umsätze zum Normalsteuersatz in Höhe von
78.000 €……….Erhöhung des Umsatzes
-74.895,60 €…..Erhöhung der Umsätze gem. § 19 Abs 1a USTG 1994
3.104,40 €……..Erhöhung der Umsätze zum Normalsteuersatz
10.406,10 €……Umsatz 20% lt. Erklärung
+3.104,40 €……Erhöhung des Umsatzes 20%
13.510,50 €…….Umsatz 20% lt. FA
2.702,1 €………..Umsatzsteuer 20%
4.838,40 €………Steuerschuld gem. § 19 Abs 1a
7.540,5 €………...Summe Umsatzsteuer
-23.808,55 €…….Vorsteuer
-4.838,40 €………Steuer gem § 19 Abs 1a Bauleistungen
-21.106,45 €……..Gutschrift
620,88 €…………..Erhöhung der USt zum Normalsteuersatz
Das FA begründete seine Schätzung wie folgt (TZ 4 NiS; Beweismittel Nr. 58 Schätzung):
Für 2006 seien keine Grundaufzeichnungen vorgelegt worden. Insbesondere seien keine Bautagebücher vorgelegt worden, dh es fehlten nach der Darstellung des FA Aufzeichnungen darüber, wer wann auf welcher Baustelle gearbeitet habe.
Laut Lieferscheinen sei an die Bf auf vier Baustellen geliefert worden, die auf keiner Ausgangsrechnung (AR) aufschienen. Daher werde für das Jahr 2006 ein Sicherheitszuschlag geschätzt. 2006 gebe es für 4 Lieferscheine mit Zustelladresse keine AR. Der durchschnittliche erklärte Umsatz pro Baustelle betrage im Jahr 2006 rund 19.500 €. Daher werde in Bezug auf diese vier Baustellen ein Umsatz von 78.000 € hinzugeschätzt (NiS TZ 4).
Durch den Wiederaufname- und Sachbescheid betreffend USt 2007 vom erhöhten sich die Bemessungsgrundlagen um 37.339, 93 €; zudem wurden Vorsteuern in Höhe von bisher 8.763,84 € nicht anerkannt; daraus ergab sich eine USt-Nachforderung von 16.231,82 €.
Das FA erhöhte den bisher erklärten Material- und Personalaufwand um den RAK von 1,25:
194.226,61 €………….Material- und Personalaufwand lt. G+V
242.783,26 €………….(194.226,61 € x 1,25) hochgerechnete Leistungserlöse ………………………………ohne Anlagenerlöse von 22.000 €
-171.632,47 €………….Leistungserlöse bisher (ohne Anlagenerlöse von 22.000 €)
71.150,79 €……………. Erhöhung der Leistungserlöse durch FA
-171.632,47 €………….Leistungserlöse bisher (ohne Anlagenerlöse von 22.000 €)
71.150,79 €…………….Hinzuschätzung zu den Leistungserlösen
37.339,93……………….52,48% von 71.150,79 € Umsatz Normalsteuersatz ohne ……………………………….Bauleistungen gem. § 19 Abs 1a
33.810,86 €……………..47,52 % von 71.150,79 € Bauleistungen gem. § 19 Abs 1a
242.783,26 €………….(194.226,61 € x 1,25) hochgerechnete Leistungserlöse ……………………………...ohne Anlagenerlöse von 22.000 €
22.000 €…………………Anlagenerlöse
264.783,26 €…………..Summe Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen lt. FA
83.853,13 €………………Erlöse Bauleistungen lt. G + V gem. § 19 Abs 1a UStG ………………………………..1994
33.810,86 €………………47,52 % von 71.150,79 € zusätzliche Bauleistungen ………………………………….gem. § 19 Abs 1a
117.663,99 €……………..Summe Erlöse Bauleistungen gem. § 19 Abs 1a lt. FA
264.783,26 €……………..Summe Gesamtbetrag Bemessungsgrundlagen lt. FA
-117.663,99 €……………..Summe Erlöse Bauleistungen gem. § 19 Abs 1a lt. FA
147.119,27 €………………Gesamtbetrag steuerpflichtiger Bemessungsgrundlagen ……………………………………lt. FA (20%)
29.423,85 €…………………USt 20% = Zahllast, Vorsteuern von 8.763,84 € nicht …………………………………….anerkannt, da keine ER vorgelegt wurden (NiS TZ 8)
Bisher erklärtes Verhältnis zwischen Bauleistungen gem. § 19 Abs 1a und den Umsätzen zum Normalsteuersatz:
90.065 €………………….Umsatz 20% lt. G + V (52,48% von 171.632,47 €)
83.853,13 €……………..Erlöse Bauleistungen lt. G + V gem. § 19 Abs 1a UStG ……………………………….1994
81.567,47 €……………..Erlöse Bauleistungen nach Skontoabzug von 2.285,66 ………………………………..(47,52 % von 171.632,47 €)
173.918,13 €……………..Leistungserlöse vor Skontoaufwand
-2.285,66 €……………….Skontoaufwand Bauleistungen
171.632,47 €……………..Summe der bisher erklärten Leistungserlöse
22.000 €………………….. Anlagenverkauf
193.632,47 €……………..Erlöse einschließlich Anlagenverkauf lt. Bf
Das FA begründete seine Schätzung wie folgt (TZ 5 NiS; Beweismittel Nr. 58 Schätzung): Es seien in Bezug auf das Jahr 2007 nur ein Teil der AR und überhaupt keine ER vorgelegt worden. Es gebe auch keine Buchhaltung, keine Grundaufzeichnungen, keine Lohnverrechnung und keine Bank. Da 2007 der erklärte Material- und Personaleinsatz lt. G+V höher sei als die erklärten Erlöse, sei davon auszugehen, dass die Erlöse nicht vollständig erfasst worden seien. Es sei vom Personal- und Materialaufwand mit einem RAK von 1,25 hochgerechnet worden.
Die durch die Bf angesetzten Vorsteuern von bisher 8.783,84 € seien mangels Rechnungen [Eingangsrechnungen (ERen) ] nicht anerkannt worden.
Durch den Bescheid betreffend USt 2008 vom erhöhten sich die Bemessungsgrundlagen; zudem wurden Vorsteuern nicht anerkannt; daraus ergab sich eine USt-Nachforderung von 13.906,59 €.
Das FA ging davon aus, dass die Bf Umsätze in Höhe des arithmetischen Mittels der Umsätze der Vorjahre 2006 und 2007 erzielt habe (NiS TZ 6; Beweismittel Nr. 58 Schätzung 2008):
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2006 | 2007 | Durchschnitt | gerundet | |
Bauleistungen | 315.333,26 € | 117.663,99 € | 216.498,63 € | 216.000 € |
20%-Umsätze | 24.422,70 € | 147.119,27 € | 85.770,99 € | 85.000 € |
Umsatz | 301.000 € |
85.000 €……..20% Umsatz
17.000 €……..USt
0 €………………Vorsteuer, dh Vorsteuer in Höhe von 6.706,59 € nicht anerkannt (NiS TZ 8)
17.000 €………Zahllast 2008
Das FA begründete seine Ansätze wie folgt (Beweismittel Nr. 58 Schätzung): Es seien ebenso nur einzelne AR vorgelegt worden. Es fehlten weitere ARen, alle ER, Bank, Kassa, Grundaufzeichnungen und die Buchhaltung (BM 51, S. 83). Daher sei zu schätzen; es werde der Durchschnittswert aus den Umsätzen 2006 und 2007 herangezogen. Mangels Vorlage von ER wurden keine Vorsteuern angesetzt (TZ 8 BP-Bericht).
Durch den Bescheid betreffend USt 2009 vom wurden die 20%-igen Umsätze in Höhe von 51.860 € geschätzt. Daraus ergab sich keine USt-Nachforderung.
Das FA schätzte den Umsatz in Höhe eines Drittels des Umsatzes von 2008 (301.000), da die Bf im Mai 2009 insolvent geworden sei.
100.000 € …….Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen (301.000 / 3)
51.860 €……….Umsatz, 20% lt. den beiden vorliegenden AR; der Rest entfalle auf ……………………..Bauleistungen
Das FA setzte keine Vorsteuern an.
Das FA begründete seinen Bescheid wie folgt: Die Bf habe für 2009 keine Belege , keine Bücher und keine Aufzeichnungen vorgelegt. Basis für die Schätzung sei der durchschnittliche steuerbare Umsatz 2006, 2007, das wären 301.000 €. Da die Gesellschaft mit Mai 2009 in Konkurs gegangen sei, sei der Umsatz mit einem Drittel von 301.000 € zu schätzen: Der Umsatz 2009 betrage daher 100.000 €. Für 2009 seien 2 AR an die IU IK KG in Höhe von 51.860 € + 20% USt von einem anderen FA übermittelt worden. Die 20%igen Umsätze betrügen daher 51.860 €, die restlichen Umsätze (48.140 €) seien daher Bauleistungen (TZ 7 NiS; Beweismittel Nr. 58 Schätzung; Bescheid vom ).
Durch den Wiederaufname- und Sachbescheid betreffend KSt 2006 vom kam es zu einer Hinzuschätzung der Erträge im Ausmaß von 78.000 €.
Das FA schätzte den erklärten Umsätzen 78.000 € hinzu:
261.755,96 €…….erklärter Umsatz
78.000 €…………..Hinzuschätzung wegen der Annahme schwarzer Erlöse
339.755,96 €…….Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und …………………………sonstige Leistungen
Das FA schätzte den zusätzlichen Wareneinsatz, der sich aus der Hinzuschätzung von 78.000 € ergab, in Höhe von 62.400 € [78.000 / 1,25 RAK; TZ 4 NiS Schlussbesprechung]
Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2006 lt. bekämpftem Bescheid vom durch das FA:
60.288,06 €………Jahresüberschuss lt G+V 2006
+20.103,85 €…….Steuern aus Einkommen und Ertrag lt. G+V 2006 [Beweismittel ………………………….51, Arbeitsbogen (AB) 1, S. 108]
80.391,81 €………Einkünfte 2006 lt. G+V 2006
78.000 €…………….Erhöhung der Leistungserlöse lt. FA (TZ 4 NiS Schlussbespr)
-62.400 €……………Erhöhung des WES lt. FA (TZ 4 NiS Schlussbespr)
95.991,91 €……….Einkünfte 2006 lt bekämpftem Bescheid vom
Das FA begründete seine Schätzung wie oben erwähnt (NiS. TZ 4; Beweismittel Nr. 58 Schätzung).
Für 2006 seien keine Grundaufzeichnungen vorgelegt worden. Insbesondere seien keine Bautagebücher vorgelegt worden, dh es fehlten nach der Darstellung des FA Aufzeichnungen darüber, wer wann auf welcher Baustelle gearbeitet habe.
Laut Lieferscheinen sei auf vier Baustellen geliefert worden, die auf keiner Ausgangsrechnung (AR) aufschienen. Daher werde für das Jahr 2006 ein Sicherheitszuschlag geschätzt. 2006 gebe es für 4 Lieferscheine mit Zustelladresse keine AR. Der durchschnittliche erklärte Umsatz pro Baustelle betrage im Jahr 2006 rund 19.500 € [Anm. BFG: Durchschnittsumsatz pro Baustelle 2006: 265.198,01 €/ 14 =18.942,72 € lt. Aufstellung Ausgangsrechnungen 2006, Erlöse Handakt]
Daher werde in Bezug auf diese vier Baustellen ein Umsatz von 78.000 € hinzugeschätzt .
Durch den Wiederaufname- und Sachbescheid betreffend KSt 2007 vom erhöhten sich die Bemessungsgrundlagen i S einer Verlustminderung um 62.386,95 €; daraus ergab sich keine KSt-Nachforderung 2007.
Das FA erhöhte den bisher erklärten Material- und Personalaufwand um den RAK von 1,25:
194.226,61 €………….Material- und Personalaufwand lt. G+V
242.783,26 €………….(194.226,61 € x 1,25) hochgerechnete Leistungserlöse ……………………………….ohne Anlagenerlöse von 22.000 €
-171.632,47 €………….Leistungserlöse bisher (ohne Anlagenerlöse von 22.000 €)
71.150,79 €…………….Erhöhung der Leistungserlöse durch FA
Das FA begründete seine Schätzung wie folgt (Beweismittel Nr. 58 Schätzung): Es seien in Bezug auf das Jahr 2007 nur ein Teil der AR und überhaupt keine ER vorgelegt worden. Es gebe auch keine Buchhaltung, keine Grundaufzeichnungen , keine Lohnverrechnung und keine Bank. Da 2007 der erklärte Material- und Personaleinsatz lt. G+V höher sei als die erklärten Erlöse, sei davon auszugehen, dass die Erlöse nicht vollständig erfasst worden seien. Es sei vom Personal- und Materialaufwand mit einem RAK von 1,25 hochgerechnet worden.
Die durch die Bf angesetzten Vorsteuern von bisher 8.763,84 € (NiS TZ 8) seien mangels Rechnungen [Eingangsrechnungen (ER) ] nicht anerkannt worden.
-19.807,45 €….. Einkünfte aus Gw lt. FA
-82.194,40 €…...Einkünfte aus Gw lt. Bf
62.386,95 €…….Einkünfteerhöhung lt. FA
71.150,79 €…………….Erhöhung der Leistungserlöse durch FA
-8.763,84 €………………mangels ER nicht anerkannte Vorsteuern (NiS TZ 8)
62.386, 95 €…………….Einkünfteerhöhung lt. FA
-82.194,40 €……Einkünfte aus Gw lt. Bf
+71.150,79 €……..Erhöhung der Leistungserlöse durch FA
-8.763,84 €……..mangels ER nicht anerkannte Vorsteuern
-19.807,45 €……Einkünfte aus Gw lt. FA
Durch den Bescheid betreffend KSt 2008 vom minderten sich die Bemessungsgrundlagen; daraus ergab sich eine KSt-gutschrift von 16.533,45 €.
Das FA ging davon aus, dass die Bf Umsätze in Höhe des arithmetischen Mittels der Umsätze der Vorjahre 2006 und 2007 erzielt habe (NiS TZ 6):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2006 | 2007 | 2008 Durchschnitt | 2008 gerundet | |
Bauleistungen | 315.333,26 € | 117.663,99 € | 216.498,63 € | 216.000 € |
20%-Umsätze | 24.422,70 € | 147.119,27 € | 85.770,99 € | 85.000 € |
301.000 € | ||||
-Umsätze bisher lt. Bf. | 110.000 € | |||
Hinzuschätzung | 191.000 € |
Gewinnschätzung lt. FA (Beweismittel Nr. 58 Schätzung; NiS TZ 8; BM 51, 198; Bescheid KSt 2008 vom ):
110.000 €…………..Umsätze bisher
-88.000 €……………WES, Personaleinsatz (RAK 1,25)
-25.000 €……………Regiekosten, geschätzt auf Basis 2006, 2007
-3.000 €……………..vorläufiger Verlust lt. FA
+191.000 €………….Zuschätzung Umsatz
-152.800 €…………..WES, Personaleinsatz (RAK 1,25 von 191.000 …………………………...zurückgerechnet)
-6.706,59 €………….USt (nicht anerkannte Vorsteuer lt. NiS TZ 8)
28.493,41 €………….Einkünfte 2008 lt. bekämpftem Bescheid KSt 2008 vom …………………………….
Berufung gegen diverse Steuerbescheide vom .
….
Ad TZ 2: Am habe die Masseverwalterin nicht nur Unterlagen , sondern auch den Betriebs-PC der Gesellschaft erhalten, auf dem die gesamte Buchhaltung der bf GmbH durchgeführt worden sei. Es sei aus dem BP-Bericht nicht ersichtlich, ob die Geschäftsaufzeichnungen im Umfang von 2 Kartons und die Daten auf der Festplatte des PC überhaupt Beachtung gefunden hätten (S. 7 der Beschwerde).
TZ 3: Daher könne die Feststellung der BP zur Führung der Bücher nicht reflektiert werden.
TZ 5: Die Hinzuschätzung von 19.500 € pro ungeklärter Zustelladresse auf den Lieferscheinen sei exzessiv. Vereinzelte und geringfügige Materiallieferungen würden durch Lieferanten nur mit wenig Sorgfalt behandelt werden (S. 7 der Beschwerde). Die BP habe nicht versucht, die Richtigkeit der Zustelladressen bei den Lieferanten zu erheben .
(S. 7, 8).
TZ 6: Ad 2007: Dass der Personal- und Materialeinsatz höher als die Erlöse sei, müsse für ein insolventes Unternehmen (Anm. des BFG: Insolvenz 2009, Eröffnung des Konkurses Juli 2009) als typisch angesehen werden. Da die Authentizität der Einlagen der Gesellschafter bewiesen worden sei, könnten sich die Hinzuschätzungen nur in einem geringfügigen Prozentbereich der erklärten Umsätze bewegen (S. 8).
TZ 7: Aufgrund von Spannungen unter den Gesellschaftern hätten die Familien IU und AÜ SAY vereinbart, dass der einzige Vermögenswert der Gesellschaft, die Liegenschaft in XRA BezXZ, je zur Hälfte um 245.000 € an LE IU und UH SAY verkauft werde, und dass die Gruppe SAY aus der vermeintlich schuldenfreien Gesellschaft ausscheide. So sei die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom je zur Hälfte an LE IU und UH SAY verkauft worden. Die Gruppe SAY sei mit aus der bf GmbH ausgeschieden.
Die bf GmbH habe mit Juli 2008 ihre geschäftlichen Aktivitäten eingestellt. Es sei daher der Unternehmenssitz in der …..gasse …. aufgegeben worden und es seien die Infrastruktur-Einrichtungen aufgegeben worden. Daher seien auch nur für den Zeitraum 1-7/2008 UVAen abgegeben worden (S. 9).
Die enormen Hinzuschätzungen der BP seien willkürlich gewesen. Offenbar versuche die BP, solche Erlöse anzusetzen, aus welchen die willkürlich angenommenen vGA hätten finanziert werden können (S. 9.).
TZ 8
Es gebe im Jahr 2009 keine geschäftliche Tätigkeit mehr. Die beiden AR in Höhe von insgesamt 51.860 € seien plumpe Fälschungen und keine Rechnungen der Gesellschaft. Sie entsprächen nach dem äußeren Erscheinungsbild nicht den sonstigen AR der bf GmbH (S. 10; vgl. "Erlöse" Handakt, "KM IU KG" Handakt).
Nichts spreche für steuerpflichtige Erlöse im Jahr 2009 (S. 10).
TZ 9.
Der Bericht bringe die Prüfungsunterlagen nicht klar zur Darstellung. Daher sei auch nicht nachvollziehbar, ob es den Geschäftsaufzeichnungen der Gesellschaft tatsächlich an hinreichenden Belegen für die Geltendmachung der Vorsteuer gebreche (S. 10). Daher sei davon auszugehen, dass die Vorsteuern durch Belege gedeckt seien.
TZ 10
Es sei auf die konkreten Umstände des Falles abzustellen.
Es gebe einen Konflikt zwischen den vormaligen Gesellschaftergruppen IU und SAY, und es gebe eine mangelnde Kooperationsbereitschaft des während der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft einzigen GF AÜ SAY. Die bei Eröffnung des Konkursverfahrens amtierende GF AM BA sei in LO ansässig gewesen, und habe nie mit der Masseverwalterin Kontakt gehabt. Die während des Konkurses bestellte Liquidatorin YN IE habe keine Information von den Verhältnissen der Gesellschaft in der Vergangenheit gehabt, und habe auch über keine Geschäftsaufzeichnungen verfügt.
Die gewerbliche Buchhalterin… habe nach Eröffnung des Konkursverfahrens jede Kommunikation mit Vertretern der Gesellschaft abgelehnt (S. 11).
Es mögen die Möglichkeiten der Erfassung des Zustandes der Buchführung durch Sicherung und Eröffnung der elektronisch gespeicherten Daten auf dem PC der Gesellschaft ausgeschöpft werden.
TZ 14: Die Feststellung, dass in Bezug auf das Jahr 2006 keine Grundaufzeichnungen vorhanden seien, sei tatsachenwidrig und stehe mit der Feststellung in Widerspruch, wonach Lieferscheine mit nicht "zuordenbaren" Zustelladressen vorgelegt worden seien.
Die Feststellungen der BP "In Bezug auf das Jahr 2007 und 2009 seien keine Grundaufzeichnungen vorgelegt worden, es seien keine ERen, keine Konten, keine Kassa und keine Bankbelege vorgelegt worden" seien keine Tatsachen, die eine Wiederaufnahme rechtfertigten.
Soweit die Berufung vom , die heute als Beschwerde zu behandeln ist.
Mit BVE vom betreffend die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide in Bezug auf USt und KSt 2006 und 2007 wurde die Beschwerde abgewiesen.
In TZ 14 BP-Bericht werde die Wiederaufnahme des Verfahrens ausführlich begründet.
Wiederaufnahme 2006: Für das Jahr 2006 seien keine Grund- oder Stundenaufzeichnungen vorgelegt worden. Dies sei bei Ausfertigung der Erstbescheide nicht bekannt gewesen.
In der vorgelegten Buchhaltung hätten sich Lieferscheine mit folgenden Zustelladressen befunden:
EDorf, Obere IRstraße 48;
OO, EOsweg
OAgasse 12
FGgasse 2
Anhand der vorgelegten Buchhaltung und Ausgangsrechnungen sei es nicht möglich gewesen, diesen vier Baustellen Einnahmen oder Ausgaben zuzuordnen. Mangels vorgelegter Grundaufzeichnungen ("Wer hat wann und wo gearbeitet? ") sei die Buchhaltung nicht nachvollziehbar gewesen. Dies sei dem FA erst im Wege der BP zur Kenntnis gelangt. Dies sei bei Ausfertigung der Erstbescheide dem FA nicht bekannt gewesen. Siehe TZ 5 der Schätzung 2006 ; Im Zuge der Berufung habe sich die Annahme nicht vollständiger Aufzeichnungen bestätigt.
Wiederaufnahme 2007: Es sei kein vollständiges Rechenwerk vorgelegt worden. Es fehlten sämtliche ER, Grundaufzeichnungen, Bank- und Kassabelege und ein Teil der AR. Im Zuge der BP sei erstmals hervorgekommen, dass Aufzeichnungen, zu deren Führung die Bf verpflichtet gewesen wäre, nicht vorhanden seien. Auch das Fehlen von Belegen und Grundaufzeichnungen, welches eine Nachvollziehbarkeit der tatsächlichen Geschäftsvorgänge unmöglich gemacht habe, sei erstmalig im Zuge der Prüfung bekannt geworden. Die mangelnde Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung sei ein Wiederaufnahmegrund (, 88/13/0077).
Mit BVE vom wurde die Beschwerde gegen den USt-Bescheid 2006 vom abgewiesen.
Mit BVE vom wurde der Beschwerde gegen den USt-Bescheid 2007 vom teilweise Folge gegeben, der Bescheid wurde abgeändert, die Zahllast wurde verringert (20.377,29 € statt 29.423,85 €).
117.500 €…….Umsatz 20%
23.500 €………USt 2007
-3.122,71 €…...VSt 2007
20.377,29 €…...USt-Zahllast 2007
Mit BVE vom wurde der Bescheid betreffend USt 2008 vom zum Nachteil der Bf abgeändert.
34.050 €……..Umsatz lt. Buchhaltung (20%)
170.000 €……Rechnungen FGgasse (20%)
204.050 €……Umsatz 20% insgesamt
40.810 €……..Umsatzsteuer 20%
-1.610 €………Vorsteuer
39.200 €………Zahllast 2008
39.200 €……....festgesetzte USt 2008
-17.000 €……...bisher vorgeschriebene USt
22.200 €……….USt-Nachforderung
Mit BVE vom wurde der Bescheid betreffend USt 2009 vom geringfügig zum Vorteil der Bf abgeändert, dh es wurden nunmehr die Vorsteuern lt. Buchhaltung 2009 in Höhe von 35,49 € angesetzt.
19.320 €………AR vom an die IU IK KG
32.540 €……….AR vom an die IU IK KG
51.860 €……….Summe : Umsatz 20%
10.372 €……….Umsatzsteuer 20%
-35,49 €………..Vorsteuern 2009
10.336,51 €……USt-Zahllast 2009
Mit BVE vom wurde der Bescheid vom betreffend KSt 2006 "geändert", tatsächlich jedoch unverändert belassen.
Mit BVE vom wurde der Bescheid vom betreffend KSt 2007 zum Nachteil der Bf abgeändert.
112.495,13 €…Gewinn lt G+V und lt. Buchhaltung der bf GmbH 2007, ……………………..Bescheidbegründung BVE vom
+6.435 €………AR vom
-193,05 €……..Skonto zur AR vom (Es verbleibt daher ein Ertrag von 6.241,95 ……………………..€ lt. AR vom
118.737,08 €…Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Bescheidbegründung . S. 5)
29.684,27 €…..25% KSt
-1.750 €……….anrechenbare MiKÖ
27.934,27 €…..KSt
-3,50 €…………einbehaltene Steuerbeträge
27.930,77 €…..Körperschaftsteuer 2007
Mit BVE vom wurde der Bescheid vom betreffend KSt 2008 zum Nachteil der Bf abgeändert.
-38.329,64 €……Jahresverlust lt. G+V der bf GmbH
+170.000 €……..ARen vom und vom an die IB ……………………….ES- Verwertungs GmbH und an die 2EE ……………………….betreffend FGgasse
131.670,36 €…….Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2008
Bescheidbegründung vom betreffend die BVE in Bezug auf USt, KSt 2006-2008, Ust 2009, Haftungsbescheide 2007, 2008, Anspruchszinsen 2006:
Lt. TZ 3 BP-Bericht habe es gravierende Buchführungsmängel gegeben.
Die Schätzung 2006 erfolge anhand einer Durchschnittsberechnung der abgerechneten Baustellen lt. TZ 5 BP-Bericht. Für 2007 (TZ 6 BP-Bericht) seien die Besteuerungsgrundlagen anhand des Personal- und Materialeinsatzes (Aber 2009 gab es eine Insolvenz) geschätzt worden. Und für 2008 und 2009 seien die Durchschnittswerte der Vorjahre als Schätzgrundlage herangezogen worden (TZ 7 und 8 BP-Bericht) .
Zur TZ 2 Prüfungsverlauf:
Zu Beginn der Prüfung () habe die Bf keinerlei Unterlagen vorgelegt, keine Buchhaltung, keine Belege. Am habe die Masseverwalterin der Prüferin zwei Kartons mit unvollständigen Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt. In beiden Kartons hätten sich auch Ausdrucke von Buchhaltungskonten befunden. Diese seien gesichtet und berücksichtigt worden.
Die auf dem PC gespeicherte Buchhaltung habe nicht berücksichtigt werden können, weil lt. Masseverwalterin kein Passwort für den PC bekannt gewesen sei, weshalb man den Computer nicht starten habe können.
Da die Buchhaltung samt Belegen nicht vollständig gewesen sei, habe das FA schätzen müssen.
Während des Beschwerdeverfahrens sei das fehlende Bankkonto für die Zeit 2007 bis 2009 vorgelegt worden. Die Buchhaltung für 2007-2009 sei neu gebucht worden . Es werde durch die Bf die Bescheiderstellung unter Berücksichtigung dieser Unterlagen beantragt.
Hr. AÜ SAY sei am das erste Mal befragt worden. Um die Geschäftsführung und Buchhaltung habe sich lt. Herrn SAY Herr KL IU gekümmert. Er (Hr. SAY) habe sich um die Baustellen vor Ort gekümmert. Er (Hr. SAY) habe nur 3 Auftraggeber nennen können.
Herr SAY sei später nochmals befragt worden, nachdem die Bankkonten, die neu gebuchte Buchhaltung und die beiden Ausgangsrechnungen betreffend das BVH FGgasse 2 vorgelegen seien. Er bestätigte, dass die bf GmbH auf der Baustelle FGgasse 2 tätig geworden sei. Er habe auch die Unterschrift der Barzahlungsbestätigung auf der Rechnung vom über 20.000 € bestätigt. Seinen Angaben zufolge sei die Auftragssumme auf beiden Rechnungen zu hoch ; allerdings seien die Rechnungen grundsätzlich durch Herrn KL IU oder die gewerbliche Buchhaltern ausgefertigt worden.
Zu den Vorgängen RS OEG, OAgasse, OO, und EDorf habe er über keine Wahrnehmungen berichtet.
Auf das Bankkonto habe sowohl er selbst als auch Hr. KL IU Zugriff gehabt.
Ad Schätzung 2006 gem. § 184 BAO:
Ad Lieferschein (LS) FGgasse: Im Berufungsverfahren seien die Bankbelege vorgelegt worden, denen zufolge im Jahr 2008 Einzahlungen zu dieser Baustelle eingelangt seien.
AdOAgasse 12: Es sei zu dieser Rechnung der entsprechende Original - LS angefordert worden. Dabei habe es sich um einen Silo mit Glättputz gehandelt, der an die genannte Adr geliefert und von SAY AÜ unterzeichnet worden sei. Der Besitzer dieser Liegenschaft habe Bau- und Verputzarbeiten bestätigt.
Ad OO, EOsweg: Mangels genauerer Angaben habe man zu dieser Lieferadresse ohne Hausnummer keine Erhebungen durchführen können. Da die bf GmbH keine vollständige Dokumentation ihrer Geschäftsabläufe vorlegen habe können, und da auch nicht geklärt habe werden können, wieso diese Lieferscheine in der Buchhaltung erfasst worden seien, sei seitens des FA davon ausgegangen worden, dass die Einnahmen nicht vollständig erfasst worden seien.
Ad Lieferschein (LS) EDorf: In Bezug auf die Adresse EDorf, Obere IRstraße 48 seien die Grundeigentümer ausfindig gemacht worden. Laut LS seien 21 Tonnen Glättputz an diese Adr geliefert worden. Lt. Eigentümer sei ein Einfamilienhaus gebaut, verputzt und bezahlt worden.
Daher sei die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen gewesen.
Ad Bemessungsgrundlagen für 2007:
Für das Jahr 2007 sei während der BP noch keine Buchhaltung vorgelegt worden.
Im Zuge der Beschwerde sei eine Buchhaltung vorgelegt worden. Diese weise einen Jahresgewinn von 112.495,13 € aus. Es sei auch das Bankkonto für 2007 vorgelegt worden. Dieses weise am einen Zahlungseingang von einer OEG über 6.241,95 € (nach Abzug von 3% Skonto) auf, welcher erfolgsneutral auf Lieferforderungen verbucht worden sei. Diese OEG habe die Rechnung der bf. GmbH vom übermittelt. Die Buchhaltung werde um diesen Betrag korrigiert. Die Umsätze und das Jahresergebnis seien laut diesen Unterlagen festgesetzt worden.
Schätzung gem. § 184 BAO für 2008:
Während der BP sei keine Buchhaltung vorgelegt worden. Im Zuge der Beschwerde sei eine Buchhaltung vorgelegt worden. Diese weise einen Jahresverlust von -38.329,64 € aus. Dieses Rechenwerk werde durch das FA als Basis für die USt und KSt 2008 herangezogen.
LS FGgasse: Es seien zwei Rechnungen an die Zustelladresse "FGgasse 2" gefunden worden. Alleine für dieses Bauvorhaben (BVH ) sei ein Umsatz von 170.000 € + 34.000 € USt erwirtschaftet worden. Das Bankkonto weise in Bezug auf dieses BVH die folgenden Einzahlungen aus:
….
174.988,89 €….Summe der Einzahlungen.
Diese Liegenschaft sei ursprünglich im Eigentum der BS GmbH gewesen. Später sei die 2EE GmbH Eigentümerin gewesen. Der ehemalige GF der 2EE GmbH Mag. AT 3S sei ausfindig gemacht worden. Er habe die Geschäftsbeziehung mit der bf GmbH bestätigt und die beiden Rechnungen der bf GmbH vom und vom übermittelt. Die folgenden beiden Rechnungen seien durch Herrn Mag. 3S übermttelt worden:
80.000 € ……..Rechnung vom an die IB ES Verwert. GmbH
90.000 €……...Rechnung vom an die 2EE
170.000 €…….Summe der Entgelte
34.000 €………USt
Auf der Rechnung vom sei folgender Vermerk angebracht: "Erhalt Akonto bar 10.000 €…… , Unterschrift von AÜ SAY.
Beide Rechnungen seien im vorliegenden Rechenwerk nicht als Erlöse erfasst worden. Die Bankeingänge in Höhe von 174.988,89 € seien erfolgsneutral verbucht worden. Die Barzahlung vom sei gar nicht erfasst worden.
Die vorgelegten Buchhaltungsunterlagen seien als Grundlage für die Umsätze und das Jahresergebnis herangezogen worden. Und die beiden oa Ausgangsrechnungen seien als 20% - Umsätze erfasst worden und dem Gewinn hinzugerechnet worden. Die nicht erfasste Barzahlung über 10.000 € stelle eine vGA an AÜ SAY dar.
Schätzung 2009:
Im Oktober 2008 hätten die drei bisherigen Gesellschafter ihre Gesellschaftsanteile zu 100% an AM BA abgetreten, die bis zur Konkurseröffnung die alleinige GF gewesen sei. Die Aussage von ehemaligen Angehörigen der bf Gesellschaft, ehemaligen Arbeinnehmern und der ehemaligen Buchhalterin sei kein qualifizierter Nachweis dafür, dass die Gesellschaft ihre Tätigkeit nach Neuübernahme durch AM BA eingestellt habe.
Es handle sich um 2 AR der bf Gesellschaft ("KG IU KG" Handakt):
19.320 €…….AR vom an IU IK KG + 20% USt
32.540 €…….AR vom an IU IK KG + 20% USt
Auf beiden Rechnungen fände sich der Vermerk "bar bezahlt".
Dass sich das äußere Erscheinungsbild der Rechnungen geändert habe, sei auf Grund des Eigentümerwechsels erklärbar.
Diese Rechnungen seien der USt zu unterwerfen.
Vorsteuern:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2007 | 2008 | 2009 | |
Vorsteuern lt. BH | 3.122,71 € | 1.610 € | 35,49 € |
Verlustabzug
Die vorgelegte Buchhaltung weise für 2007 einen Gewinn aus. Auf Grund des abgewickelten Konkurses und der aktuellen Vermögenslosigkeit der Gesellschaft seien keine Zahlungen zu erwarten und die Passivierungen seien daher nicht angepasst worden.
KESt:
Die vGA des Jahres 2006 bleibe unverändert .
Die KESt 2007 werde mit 0 € festgesetzt.
Die Barzahlung am über 10.000 € an SAY AÜ, die nicht im Rechenwerk erfasst sei , sei eine vGA an diesen Gesellschafter. Die bf GmbH trage die KESt.
10.000 €………vGA 2008 netto
3.333,33 €…….KESt 2008
BVE vom betreffend KESt-Haftung 2007: Der bekämpfte Bescheid wurde aufgehoben (Stattgabe der Beschwerde).
BVE vom betreffend KESt-Haftung 2008: Der Bescheid wurde abgeändert "lt. Beilage", dh lt. Bescheidbegründung vom , dh die KEST wurde in Höhe von 3.333,33 € festgesetzt.
Vorlageanträge:
Mit Schreiben vom stellte die Bf einen Vorlageantrag gegen die BVEn vom , zugestellt betreffend Wiederaufnahme USt und KSt 2006 und 2007, zugestellt .
Mit Schreiben vom stellte die Bf einen Vorlageantrag gegen die BVEn vom (zugestellt ) betreffend USt und KSt 2006.
Mit Schreiben vom stellte die Bf einen Vorlageantrag gegen die BVEn vom (zugestellt ) betreffend USt und KSt 2007 und 2008.
Mit Schreiben vom stellte die Bf einen Vorlageantrag gegen die BVEn vom (zugestellt ) betreffend USt 2009.
Fazit: Die BVEn betreffend KESt 2007 und 2008 sind unbekämpft geblieben. Jedenfalls ist keine Beschwerde betreffend KESt-Haftung 2007, 2008 durch das FA an das BFG vorgelegt worden.
Anscheinend gibt es lt. AIS-Daten eine BVE betreffend Anspruchszinsen 2006 vom , die lt. AIS 2006 unbekämpft geblieben sei ;
Mit Vorlagebericht des FA vom wurde beantragt, die Beschwerde abzuweisen - obwohl es mit BVE betreffend U und K 2007 und 2008 Abänderungen gegeben hat.
Mit Schreiben vom beantragte das BFG beim zuständigen Bezirksgericht für die bf. GmbH in Liqu. die Bestellung eines Kurators gem. § 82 BAO, da die Bf mittlerweile im Firmenbuch gelöscht worden sei, und daher über keine organschaftliche Vertreter mehr verfüge.
Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom , beim BFG eingelangt am wurde Herr RA Dr. Georg Kahlig als Kurator der Bf gem. § 82 BAO bestellt.
Mündliche Verhandlung vom :
Dr. Kahlig: Es sei eine Liegenschaft im X1Land erworben worden.
Die Gesellschafter der Bf seien aus den Familien IU und SAY gekommen. Zwischen beiden Familien hätten sich Spannungen ergeben. Man habe daher eine Trennung vereinbart. Man habe sich darauf geeinigt, dass die Immobilie den Familien IU und SAY im Verhältnis von 50:50 verkauft werde [Niederschrift (NiS) S. 2].
Die Bf habe eine Kleinigkeit nicht bezahlt; dies habe einen Konkursantrag ausgelöst. Die damaligen Schulden hätten weniger als 10.000 € betragen. Der Geschäftsführer der Bf , Herr SAY, habe den Konkursantrag liegen lassen und das Unheil habe seinen Lauf genommen.
Es sei eine Betriebsprüfung angesetzt worden. Die Masseverwalterin habe der Prüferin mitgeteilt, es gebe keine Geschäftspapiere. Dr. Kahlig habe sodann Geschäftspapiere gefunden und der Masseverwalterin zur Verfügung gestellt. Die Buchhaltung sei sodann fertig gebucht worden.
Man habe die Verwertung der Immobilie nicht verhindern können. Eine Sanierung sei an einer Insolvenzforderung von einer Viertelmillion €, die durch die Familie SAY erhoben worden sei, gescheitert. Dadurch sei es nicht möglich gewesen, das Konkursverfahren rasch gem. § 123 b Insolvenzordnung zu beenden. Die Verfahrenskosten der Prüfungsklage wegen der angeblichen Forderung der Familie SAY hätten 17.000 € betragen. Diese Kosten hätte die Konkursmasse tragen müssen. Zudem seien weitere Kosten von 60.000 € entstanden.
Es sei ein Geldgeber gefunden worden, der bereit gewesen sei, die Insolvenzforderungen einzulösen. Dieser habe 80.000 € an liquiden Mitteln zur Verfügung gestellt und die Insolvenzforderungen übernommen. Mit Zustimmung dieses Geldgebers hätte das Insolvenzverfahren beendet werden können, wenn es nicht den Prüfungsprozess gegeben hätte (NiS. S. 2-4).
Fr. Mag. VTFA: Anfangs habe es keine Unterlagen gegeben.
Zeugin Fr. SD DO, Betriebsprüferin: Es seien ihr am Beginn der Prüfung 2 Kartons übergeben worden. Es habe auch einen Computer ohne Passwort gegeben. Die Kartons hätten eine fragmentarische Buchhaltung enthalten. Es seien die Grundlagen der Rechnungen idR nicht erkennbar gewesen. Es habe eine Dokumentation gefehlt, wer wann was auf welcher Baustelle gearbeitet habe. Es habe auch eine Einlage in die Bf von 250.000 € gegeben. Es habe äußerst geringe Ansätze für eine Personalverrechnung gegeben.
Dr. Kahlig habe ein Bankkonto nachgereicht. Dabei habe sich insbesondere herausgestellt, dass es insbesondere i V mit dem Bauvorhaben FGgasse, XRA, Zahlungen in der Größenordnung von 175.000 € gegeben habe. In diesem Zusammenhang habe es auch eine Barzahlung von 10.000 € gegeben. Das alles sei eine Größenordnung, die an die Größenordnung der Einlage erinnere.
In Bezug auf die drei anderen strittigen Baustellen des Jahres 2006 sei der Vorwurf nach wie vor aktuell, dass es insoweit keine durch die Bf erklärten Erlöse gegeben habe.
In Bezug auf diese drei Baustellen seien Lieferscheine in der Buchhaltung gefunden worden.
In Bezug auf den Sachverhalt FGgasse habe sie den Sachverhalt vollständig aufklären können. In Bezug auf die drei anderen Baustellen müsse ihrer Ansicht nach die Schätzung aufrechtbleiben (NiS. S. 4).
Fr. Mag. VTFA: Die ergangenen BVEn seien richtig.
Dr. Kahlig: Zur Hinzurechnung von 170.000 €: Er halte es nicht für richtig, davon auszugehen, dass Umsatz gleich Gewinn sei (NiS. S. 5).
Fr. Mag. VTFA und Frau DO: Das FA sei bereit, in Bezug auf das Jahr 2008 in Bezug auf die bisher dem Gewinn hinzugerechneten 170.000 € einen RAK von 1,25 anzusetzen, und auf dieser Grundlage einen zusätzlichen Aufwand anzusetzen (NiS S. 5).
Dr. Kahlig: Dies sei nachvollziehbar.
Es erging der Beschluss, dass die Entscheidung schriftlich ergehen werde.
Erwägungen des BFG
1.)a.)USt 2006:
18.942,72 €……….265.198,01 € netto/ 14 Durchschnittsumsatz pro Baustelle 2006 lt. ………………………….Ausgangsrechnungen der Bf [Beweismittel (BM) 33]
Im Jahr 2006 gab es 14 durch die Bf gegenüber dem Betriebsprüfer offengelegte Baustellen:
(Aufstellung Ausgangsrechnungen 2006 Erlöse Handakt; BM 51, S. 79, 80).
Das BFG schätzt den erklärten Umsätzen 56.828,16 € ( 18.942,72 x 3 vgl. TZ 4 NiS Schlussbesprechung) hinzu, dh, das BFG geht davon aus, dass die Bf auf drei Baustellen Leistungen erbracht hat, dafür Umsätze erwirtschaftet hat, diese jedoch nicht steuerlich erklärt hat. Daher wird der dreifache Durchschnittsnettoumsatz pro Baustelle den erklärten Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen hinzugeschätzt:
261.755,96 €…….steuerlich erklärter Umsatz
56.828,16 €………Hinzuschätzung wegen der Annahme schwarzer Erlöse
318.584,12 €…….Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und ………………………….sonstige Leistungen
-251.349,86 €…….nach Abzug Skontoaufwand Umsätze Bauleistungen gem. §
………………………….19 Abs 1a USTG 1994 lt. Erklärung der Bf (96,02% von ………………………….261.755,96 €)
-54.566,40 €……… Hinzuschätzung Bauleistungen gem. § 19 Abs 1a UStG 1994 …………………………..(96,02 % der Hinzuschätzung ) schwarzer Erlöse
-305.916,26 €……..Summe Bauleistungen gem. § 19 Abs 1a USTG 1994 lt. FA ……………………………(96,02% des Gesamtbetrags der Bemessungsgrundlagen)
Daher erhöhten sich die Umsätze zum Normalsteuersatz in Höhe von
56.828,16 €……….Erhöhung des Umsatzes
-54.566,40 €………Erhöhung der Umsätze gem. § 19 Abs 1a USTG 1994
2.261,76 €…………Erhöhung der Umsätze zum Normalsteuersatz lt. BFG
10.406,10 €……Umsatz 20% lt. Erklärung
+2.261,76 €……Erhöhung des Umsatzes 20% lt. BFGs
12.667,86 €…….Umsatz 20% lt. FA (318.584,12 €-305.916,26 €)
2.533,57 €………Umsatzsteuer 20%
4.838,40 €………Steuerschuld gem. § 19 Abs 1a
7.371,97 €………Summe Umsatzsteuer
-23.808,55 €…….Vorsteuer
-4.838,40 €………Steuer gem § 19 Abs 1a Bauleistungen
-21.274,98 €……..Gutschrift USt 2006
-21.274,98………..festgesetzte USt-Gutschrift
21.727,33…………bisher vorgeschriebene USt 2006 lt BVE
452,35 €…………..Erhöhung der USt 2006 zum Normalsteuersatz
Das BFG begründet seine Schätzung wie folgt (vgl. BP-Bericht TZ 4 NiS; Beweismittel Nr. 58 Schätzung):
Für 2006 sind keine Grundaufzeichnungen vorgelegt worden. Insbesondere sind keine Bautagebücher vorgelegt worden [TZ 2 Niederschrift (NiS) Schlussbesprechung], dh es fehlten Aufzeichnungen darüber, wer wann was auf welcher Baustelle gearbeitet hat (BP-Bericht).
Laut Lieferscheinen und sonstigen Belegen (siehe unten die Belege betreffend die BVH EDorf, OO, OAgasse) muss die Bf an diesen drei Baustellen tätig geworden sein, weil sich Lieferscheine in Bezug auf diese drei Baustellen in der Belegsammlung der Bf während der BP befunden haben. Daher hat die Bf auf diesen drei Baustellen Leistungen erbracht, ohne dass diese drei Baustellen auf einer Ausgangsrechnung (AR) aufschienen (auch BM 51, S. 85 OAgasse; S. 86 OO, S. 87 EDorf; BM 52, 17-88). Dies rechtfertigt eine Umsatzhinzuschätzung in Bezug auf diese drei Baustellen unter Zugrundelegung des Durchschnittsumsatzes pro Baustelle.
Das BFG bezieht auf Grund der durch das FA gefundenen neueren Beweisergebnisse in Bezug auf das Bauvorhaben FGgasse (insbesondere Ausgangsrechnungen 2008 über 170.000 € netto) dieses Bauvorhaben nicht in die Schätzung betreffend das Jahr 2006 ein (vgl. BM 51, S. 88).
Die Bf hat in Bezug auf das Bauvorhaben FGgasse die folgenden Ausgangsrechnungen verfasst:
15.000 € + 20% USt…. lt. AR 2007 001 vom ("Erlöse" Handakt …………………………………betreffend vorliegende AR 2007= BM 52, 51)
80.000 € + 20 % USt …lt. AR ohne Rechnungsnummer ("V 2 Real …………………………………FGgasse ohne Umsatz" Handakt= Beilage zum …………………………………Mail des Mag. 3S vom )
90.000 € + 20% USt ….lt. AR vom ohne Rechnungsnummer ("V 2 Real …………………………………FGgasse ohne Umsatz" Handakt= Beilage zum …………………………………Mail des Mag. 3S vom )
Auf Grund dieser die Jahre 2007 und 2008 betreffenden ARen kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass es in Bezug auf das Bauvorhaben FGgasse im Jahr 2006 einen steuerpflichtigen Umsatz gegeben hat.
Auf Grund der drei Baustellen (EDorf, OO, OAgasse), auf welchen die Bf jedenfalls tätig war, ohne insoweit steuerpflichtige Erlöse zu erklären (vgl. Konto 4101 Erlöse Bauleistung 0% 2006 = BM 52 , 8; Konto 4020 Erlöse 20% 2006= BM 52, 12; Konto 4413 = BM 52, 13; BM 52,14, 15; AR 2006 = BM 52, 17-50), wird für das Jahr 2006 ein Sicherheitszuschlag geschätzt. 2006 gab es für 3 Lieferscheine , die den drei Baustellen EDorf, OO und OAgasse zuzuordnen waren, die durch die Betriebsprüferin unter den gesammelten Belegen der Bf aufgefunden wurden, keine AR der Bf. Der durchschnittliche erklärte Umsatz pro Baustelle betrug im Jahr 2006 18.942,72 € netto (265.198,01/14 lt "Erlöse" Handakt). Daher wird durch das BFG in Bezug auf diese drei Baustellen ein Umsatz von 56.828,16 € (18.942,72 € x 3) hinzugeschätzt (vgl NiS TZ 4).
Die Bf konnte bis zum Ende des Verfahrens nicht aufklären, warum die Lieferscheine betreffend die Baustellen EDorf, OO, OAgasse durch die Betriebsprüferin In ihrem Rechnungswesen gefunden wurden. Daraus ergibt sich, dass die Bf auf diesen drei Baustellen Leistungen erbracht haben muss, deren Erlöse sie nicht steuerlich erklärt hat.
1.)b.)KöSt 2006:
Das BFG schätzt den erklärten Erlösen 56.828,16 € hinzu.
Das BFG schätzt den zusätzlichen Wareneinsatz, der sich aus der Hinzuschätzung von 56.828,16 € ergibt, unter Zugrundelegung eines Rohaufschlagskoeffizienten (RAK) von 1,25 in Höhe von 45.462,53 € [56.828,16 / 1,25 RAK; vgl. TZ 4 NiS Schlussbesprechung].
Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2006 lt. BFG (vgl. bekämpfter Bescheid vom ):
60.288,06 €……..Jahresüberschuss lt G+V 2006 (Beweismittel 36,51)
+20.103,85 €……Steuern aus Einkommen und Ertrag lt. G+V 2006 [Beweismittel ………………………..51, Arbeitsbogen (AB) 1, S. 108]
80.391,91 €………Summe: Einkünfte 2006 lt. G+V 2006
56.828,16 €……..Erhöhung der Leistungserlöse lt. BFG (vgl. TZ 4 NiS Schlussbespr)
- 45.462,53 €…….Erhöhung des WES lt. FA (TZ 4 NiS Schlussbespr)
-452,35 €………….USt-Nachforderung 2006 aus Leistungen ohne Rechnung
91.305,19 €……….Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkommen 2006 lt BFG
22.826,30 €……….Körperschaftsteuer 2006 25 % (§ 22 KStG 1988)
22.826,30 €……………..KSt lt BFG
20.097,98 €……………..KSt lt. Erstverfahren
2.728,32 €……………….KSt-Nachforderung
Die USt-Nachforderung des FA resultiert aus den "schwarzen" Umsätzen der Bf in Bezug auf die o.e. drei Baustellen. Grundsätzlich würde in Höhe dieser USt-Verbindlichkeit der bf GmbH eine Forderung der bf GmbH gegenüber den ehemaligen Kunden entstehen. Diese Forderung existiert allerdings wegen der Leistung der bf GmbH, die im Jahr 2006 erbracht worden ist, bereits seit 2006 und ist daher verjährt. Die Umsatzsteuernachforderung des FA wird daher zum Kostenfaktor und ist daher als Betriebsausgabe anzusetzen (vgl. ).
Passivierung KESt-Nachforderung?
Die festgesetzte KEST lt. KESt- Haftungsbescheid 2006 vom ist jedenfalls nicht abzugsfähig. Es richtete sich der KESt-Haftungsbescheid 2006 vom an die bf GmbH (FN FNX b), obwohl diese damals seit und noch bis im Konkurs war. Der KESt-Haftungsbescheid vom hat daher schon deshalb keine Wirkungen entfaltet. Deshalb stellt sich die Frage einer allfälligen KESt als Kostenfaktor von vornherein nicht.
Die KESt, die endgültig von der GmbH getragen wird, ist eine Ausschüttung, und schon deshalb nicht abzugfähig gem. § 8 Abs 2 KStG. Wenn die KESt vom Gesellschafter zurückgefordert wird, steht der KESt-Verbindlichkeit der GmbH eine Forderung an den Gesellschafter in gleicher Höhe gegenüber (Achatz/Kirchmayr, KStG § 12 TZ 111; § 12 Abs 1 Z 6 KStG).
Das BFG begründet seine Schätzung (vgl. NiS. TZ 4; vgl. Beweismittel Nr. 58 Schätzung; BM 51, 76) wie folgt:
Für 2006 sind keine Grundaufzeichnungen vorgelegt worden. Insbesondere sind keine Bautagebücher vorgelegt worden, dh es fehlten Aufzeichnungen darüber, wer wann auf welcher Baustelle gearbeitet habe.
Laut Lieferscheinen in der Belegsammlung der Bf hat es auf den o.e. drei Baustellen Lieferungen gegeben. Dennoch scheinen Umsätze der Bf auf diesen drei Baustellen auf keiner Ausgangsrechnung (AR) der Bf auf. Daher wird für das Jahr 2006 ein Sicherheitszuschlag geschätzt. 2006 gibt es für 3 Lieferscheine, die den o.e. drei Baustellen zuzuordnen waren, keine AR. Der durchschnittliche erklärte Umsatz pro Baustelle betrug im Jahr 2006 18.942,72 € netto [Durchschnittsumsatz pro Baustelle 2006: 265.198,01 €/ 14 =18.942,72 € lt. "Aufstellung Ausgangsrechnungen 2006", "Erlöse" Handakt ; BM 54]
Daher wird in Bezug auf diese drei Baustellen ein Erlös von 56.828,16 € (18.942,72 € x 3) hinzugeschätzt .
2.) a.) USt 2007
Die Bf legte nachträglich während des Beschwerdeverfahrens eine vollständige Buchhaltung in Bezug auf das Jahr 2007 vor. Daraus ergibt sich ein Jahresumsatz 2007 von 197.272,99 € (BM 35,36,40,43).
95.500…………………Erlöse 20% lt.neuer Buchhaltung der Bf (Beweis 35; BM 40, S. 1)
79.759,03 ……………Erlöse Bauleistungen lt. Buchhaltung neu (BM 40, S. 4)
0…………………………..Skontoaufwand Bauleistung 0% nicht berücksichtigt
22.000………………….Anlagenerlöse 20% lt. Buchhaltung neu (BM 40, S. 6)
13,96 …………………..Zinsertrag 0% lt. Buchhaltung neu
197.272,99……………Summe Umsatz 2007 lt. Buchhaltung neu (lt. Beweis 35,36 ……………………………..Saldenlisten lt vorgelegter Buchhaltung, S. 2 und S. 3; BM 43, S. 12)
6.241,95 €…………….in der neuen Buchhaltung nicht steuerlich erklärter Umsatz lt. AR an ……………………………..die RS OEG lt. BM 49 S. 2 und S. 3
203.514,94 €…………Summe: steuerbarer Umsatz lt. Buchhaltung neu und lt. AR an die ……………………………..RS OEG lt. Beweis 35)
-79.759,03 €…………..Umsatz Bauleistungen § 19 Abs 1a UStG 1994 lt. Buchhaltung
-6.241,95 €…………….RS OEG (ebenso Bauleistung § 19 Abs 1a UStG 1994)
-13,96 €………………….steuerfreier Umsatz (§ 16 Abs 1 Z 8 lit c UStG 1994 lt. Buchhaltung
117.500 €……………….steuerpflichtiger Umsatz (20%) lt. Buchhaltung
23.500 €………………….USt 20%
-3.122,71 €……………..Vorsteuern lt. Buchhaltung neu (BM 43, S. 14)
20.377,29 €……………..Zahllast betreffend USt 2007 (lt. BVE )
20.377,29…..Zahllast lt. BFG
13.192,03 €…Zahllast lt. Erstbescheid vom
7.185,26 €…..Nachforderung verglichen mit dem Erstbescheid vom
2.) b.) Köst 2007
In der G+V 2007 mit Einlaufstempel FA erklärte die Bf noch einen Verlust ("Aktenstudium" Handakt). Die BF erklärte damals (Einlaufstempel ) Erlöse von 193.632,47 € und Aufwendungen von 275.915,83, darin Steuern aus Einkommen von 20.387,13 €, dh einen Jahresverlust von 82.194,40 € ("Bilanzen" Handakt; auch Beweismittel 36; auch BM 51, S. 102, 104, 118-121).
Lt. Aufstellung "vorliegende AR 2007" habe es 2007 Erlöse in Höhe von 195.918,13 (Skontoaufwand 2.285,66 €) gegeben:
195.918,13 ……..Erlöse lt. AR 2007
-2.285,66…………Skontoaufwand
193.632,47 €……Erlöse nach Abzug der Skonti (Beweismittel 33, "vorliegende AR 2007"; ………………………..Beweismittel 36 mit G+V 2007 mit Einlaufstempel )
Allerdings legte die Bf nachträglich während des Beschwerdeverfahrens eine vollständige Buchhaltung in Bezug auf das Jahr 2007 vor. Daraus ergibt sich ein Jahresgewinn 2007 von 112.495,13 € (Beilage 1 zum Beweismittel Nr. 18 des FA; BM 35).
Diese nach Einbringung der Beschwerde durch die Bf neu vorgelegte Buchhaltung weist einen Jahresgewinn von 112.495,13 € aus (Beweismittel Nr. 35, 36). Es ist durch die Bf auch das Bankkonto (Bank Bank) für 2007 vorgelegt worden (BM 50). Dieses weist am einen Zahlungseingang von der RS OEG über 6.241,95 € (nach Abzug von 3% Skonto) auf (BM 50, S. 2), welcher durch die Bf erfolgsneutral auf Lieferforderungen verbucht worden ist. Diese OEG hat die Ausgangsrechnung der bf. GmbH vom übermittelt, die die Grundlage dieses Zahlungseinganges von 6.241,95 € war (E-Mail von OAI RS vom , S. 2, 3). Dieser AR der Bf vom ist zu entnehmen, dass die Bf im Jahr 2007 für diese OEG Innenputzarbeiten beim BVH TF, TA-UCgasse verrichtet hat, und dafür 6.435 € in Rechnung gestellt hat, wovon nach Abzug des Skontos 6.241,95 € übrig blieben ("RS OEG" Handakt; Beweismittel 49, S. 2 und 3). Die Bf hat somit 2007 eine Leistung erbracht, für die sie ein Entgelt von 6.435 € begehrt und nach Abzug eines Skontos 6.241,95 € erhalten hat, ohne diesen Ertrag der KöSt zu unterwerfen (BM 49, S. 2 und 3).
Die KST-Bemessungsgrundlage der Bf (112.495,13 € lt. BM 35) erhöht sich daher um diesen durch die Bf nicht versteuerten Betrag (6.241,95 €) abzüglich des darauf entfallenden Wareneinsatzes. Es wäre nicht einzusehen, in Bezug auf die Jahre 2006 und 2008 den nicht versteuerten Erträgen Wareneinsätze zuzuordnen, und dies in Bezug auf den nicht versteuerten Ertrag des Jahres 2007 (6.241,95 €) ohne Begründung zu unterlassen.
In der G+V 2007 wurden die Erträge mit negativem Vorzeichen, die Aufwendungen mit positivem Vorzeichen angesetzt. Die Ansätze für Körperschaftsteuer (1.746,50 €; 995,79 € lt neuer G + V-Rechnung 2007), die in der G+V ein positives Vorzeichen hatten, sind daher in der G+V als Aufwendungen berücksichtigt worden. Daher waren diese Aufwendungen im Zuge der Mehr-Weniger-Rechnung dem Gewinn hinzuzurechnen (§ 12 Abs 1 Z 6 KStG 1988).
KSt 2007 neue Buchhaltung Beschwerdeverfahren [Beweismittel (BM)35]
112.495,13 €…….Gewinn 2007 lt. neuer G+V 2007 (Beweismittel 35; 43, S. 5)
+ 1.746,50 €………KSt (Beweismittel 35,auch neue G+V 2007)
+ 995,79 €………….KSt (Beweismittel 35,auch neue G+V 2007)
+6.241,95 €……….nicht versteuerte AR an die RS OEG, übermittelt durch die RS OEG
………………………….("RS OEG"Handakt, E-Mail von OAI RS vom mit der AR ………………………….2007 04 der Bf. vom )
-4.993,56 €…………(WES betreffend AR RS OEG unter Zugrundelegung eines RAK von 1,25)
116.485,81 €……..Einkünfte 2007 lt. BFG
29.121,45 €………..KSt § 22 KStG 1988 25%
-1.750 €………………anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer
-3,50 €………………..einbehaltene Steuerbeträge
27.367,95 €…………festgesetzte KSt 2007 (vgl. BVE vom betreffend KSt 2007)
3.) Wiederaufnahmen 2006, 2007
a.) Wiederaufnahme USt 2006
Der Erstbescheid erging im Oktober 2007 .
Im Zeitraum - war die Bf im Konkurs (BG XRA , KA t).
In den Jahren 2009 (Beginn ) und 2010 fand eine Betriebsprüfung statt, die am beendet wurde (BP-Bericht ABNr. ………/09). Dem Finanzamt wurden bei dieser Betriebsprüfung erstmals die folgenden Tatsachen (aa-dd) bekannt:
aa.)Während der Betriebsprüfung wurden keine Grundaufzeichnungen (Bautagebücher, Stundenaufzeichnungen) vorgelegt (BP-Bericht, TZ 3).
bb.) Unter den Belegen der Bf fand die Prüferin während der BP (2009, 2010) Lieferscheine des Jahres 2006 für drei Baustellen (EDorf, Obere IRstraße 48; OO, EOsweg; XRA, OAgasse 12), denen sie keine Ausgangsrechnungen der Bf betreffend das Jahr 2006 zuordnen konnte (TZ 5 BP-Bericht). Die Bf konnte während der BP (2009, 2010) keinen plausiblen Grund dafür nennen, warum sich diese Lieferscheine unter den Belegen der Bf befanden.
Daraus und aus dem Fehlen von Grundaufzeichnungen 2006 (aa.) folgt, dass die Bf im Jahr 2006 auf diesen drei Baustellen Leistungen erbracht haben muss, deren Erlöse sie nicht steuerlich erklärt hat (neu hervorgekommene Tatsachen). Dass die Bf im Jahr 2006 auf diesen drei Baustellen Leistungen erbrachte, deren Erlöse sie nicht steuerlich erklärt hat, wurde dem FA erstmalig während dieser BP (2009, 2010) bekannt.
cc.) Die Prüferin fand während dieser BP (2009, 2010) ferner Ausgangsrechnungen 2006 in Bezug auf 14 Baustellen mit gesamten Entgelten (2006) von 265.198,01 € netto (20% USt) und 275.604,11 € brutto (20% USt). Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Nettoumsatz pro Baustelle von 18.942,72 € [Beweismittel (BM) 51, 79,80], der erstmalig während der BP 2009 und 2010 bekannt wurde.
Diese Sachverhaltselemente (aa-cc) wurden dem Finanzamt während der Betriebsprüfung 2009 und 2010 bekannt.
dd.) Aus dem während der BP 2009 und 2010 dem FA bekannt gewordenen Fehlen der Grundaufzeichnungen und dem zur selben Zeit gelungenen Auffinden der Lieferscheine für die genannten 3 Baustellen (siehe oben aa-bb) konnte durch das FA erstmals während der BP (2009, 2010) der Schluss gezogen werden, dass die Bf im Jahr 2006 auf diesen drei Baustellen gewerbliche Leistungen erbracht haben muss, deren Entgelte sie nicht steuerlich erklärt hat. Aus dem während derselben BP bekannt gewordenen Durchschnittsumsatz 2006 pro Baustelle von netto 18.942,72 € war daher auf im Jahr 2006 verwirklichte, aber nicht steuerlich erklärte Leistungserlöse von zusätzlich 56.828,16 € ( 18.942,72 x 3) zu schließen.
ee.) Auf Grund dieser dem FA erstmalig während der BP bekannt gewordenen Sachverhaltselemente (aa-dd) war auf die in Pkt 1.a. festgestellten Besteuerungsgrundlagen (2006) zu schließen. Es kamen somit während der BP (2009, 2010) Tatsachen neu hervor ( dass die Bf im Jahr 2006 auf den o.e. drei Baustellen Leistungen erbracht haben muss, deren Erlöse sie nicht steuerlich erklärt hat), die einen im Spruch anders lautenden Bescheid (festgestellte Gutschrift von -21.274,98 €, statt wie laut Erstverfahren von -21.727,33 €) herbeigeführt hätten, wenn diese Tatsachen bereits zur Zeit der Erlassung des Erstbescheides () bekannt gewesen wären.
Das FA hatte daher das Recht, das Verfahren wiederaufzunehmen.
Dies führte zu folgender Abgabennachforderung:
452,35 €…..Erhöhung der USt 2006 durch die Wiederaufnahme
b.) Wiederaufnahme KSt 2006
Der Erstbescheid erging im Oktober 2007 .
Im Zeitraum - war die Bf im Konkurs (BG XRA , KA t).
In den Jahren 2009 (Beginn ) und 2010 fand eine Betriebsprüfung statt, die am beendet wurde (BP-Bericht ABNr. ………/09). Dem Finanzamt wurden bei dieser Betriebsprüfung erstmals die folgenden Tatsachen bekannt:
aa.)Während der Betriebsprüfung wurden keine Grundaufzeichnungen (Bautagebücher, Stundenaufzeichnungen) vorgelegt (BP-Bericht, TZ 3).
bb.) Unter den Belegen der Bf fand die Prüferin Lieferscheine für drei Baustellen (EDorf, Obere IRstraße 48; PLZ2 OO, EOsweg; PLZ80 XRA, OAgasse 12), denen sie keine Ausgangsrechnungen der Bf zuordnen konnte (TZ 5 BP-Bericht). Die Bf konnte keinen plausiblen Grund dafür nennen, warum sich diese Lieferscheine unter den Belegen der Bf befanden.
Daraus und aus dem Fehlen von Grundaufzeichnungen 2006 (aa.) folgt, dass die Bf im Jahr 2006 auf diesen drei Baustellen Leistungen erbracht haben muss, deren Erlöse sie nicht steuerlich erklärt hat (neu hervorgekommene Tatsachen).
Dass die Bf im Jahr 2006 auf diesen drei Baustellen Leistungen erbrachte, deren Erlöse sie nicht steuerlich erklärt hat, wurde dem FA erstmalig während dieser BP (2009, 2010) bekannt.
cc.) Die Prüferin fand während dieser BP (2009, 2010) ferner Ausgangsrechnungen 2006 in Bezug auf 14 Baustellen mit gesamten Entgelten (2006) von 265.198,01 € netto (20% USt) und 275.604,11 € brutto (20% USt). Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Nettoumsatz pro Baustelle von 18.942,72 € [Beweismittel (BM) 51, 79,80], der erstmalig während der BP 2009 und 2010 bekannt wurde.
Diese Sachverhaltselemente (aa-cc) wurden dem Finanzamt während der Betriebsprüfung 2009 und 2010 bekannt.
dd.) Aus dem während der BP 2009 und 2010 dem FA bekannt gewordenen Fehlen der Grundaufzeichnungen und dem zur selben Zeit gelungenen Auffinden der Lieferscheine für die genannten 3 Baustellen (siehe oben aa-bb) konnte durch das FA erstmals während der BP (2009, 2010) der Schluss gezogen werden, dass die Bf im Jahr 2006 auf diesen drei Baustellen gewerbliche Leistungen erbracht haben muss, deren Entgelte sie nicht steuerlich erklärt hat. Aus dem während derselben BP bekannt gewordenen Durchschnittsumsatz 2006 pro Baustelle von netto 18.942,72 € war daher auf im Jahr 2006 verwirklichte, aber nicht steuerlich erklärte Leistungserlöse von zusätzlich 56.828,16 € ( 18.942,72 x 3) zu schließen.
ee.) Auf Grund dieser erstmalig während der BP bekannt gewordenen Sachverhaltselemente (aa-dd) war auf die in Pkt 1.b. festgestellten Besteuerungsgrundlagen (2006) zu schließen. Es kamen somit während der BP (2009, 2010) Tatsachen neu hervor ( dass die Bf im Jahr 2006 auf den o.e. drei Baustellen Leistungen erbracht haben muss, deren Erlöse sie nicht steuerlich erklärt hat), die einen im Spruch anders lautenden Bescheid
(festgestellte Einkünfte von 91.305,19 €, statt wie laut Erstbescheid von 80.391,91 €) herbeigeführt hätten, wenn diese Tatsachen bereits zur Zeit der Erlassung des Erstbescheides (Oktober 2007) bekannt gewesen wären.
Das FA hatte daher das Recht, das Verfahren wiederaufzunehmen.
Dies führte zu folgender Abgabennachforderung (siehe oben 1.b):
2.728,32 €…..KSt-Nachforderung 2006 nach Wiederaufnahme
c.) Wiederaufnahme USt 2007
Der Erstbescheid erging im Dezember 2008 .
Im Zeitraum - war die Bf im Konkurs (BG XRA , KA t).
In den Jahren 2009 (Beginn ) und 2010 fand eine Betriebsprüfung statt, die am beendet wurde (BP-Bericht ABNr. ……/09). Dem Finanzamt wurden bei dieser Betriebsprüfung erstmals die folgenden Tatsachen (aa-dd) bekannt:
aa.)Während der Betriebsprüfung (2009, 2010) wurden keine Grundaufzeichnungen (Bautagebücher, Stundenaufzeichnungen) vorgelegt (BP-Bericht, TZ 3) . Es fehlten während der BP (2009, 2010) auch die Eingangsrechnungen, und die Kassa- und Bankbelege. Es war während der BP keine Buchhaltung vorhanden. Es wurde nur eine Gewinn- und Verlustrechnung vorgelegt, der zufolge der Aufwand höher als die Erlöse gewesen sei (BP-Bericht, TZ 3 und 6).
bb.) Aus dem Fehlen der o.e. Unterlagen (s.o. aa.) war während der Betriebsprüfung (2009, 2010) erstmals zu schließen, dass die Bf unvollständige Besteuerungsgrundlagen bekanntgegeben hat, weshalb damals während der Betriebsprüfung (2009, 2010) erstmals davon auszugehen war, dass die Entgelte und die Zahllast in unrichtiger oder unvollständiger Weise bekanntgegeben worden sind.
Diese Sachverhaltselemente (aa-bb) wurden dem Finanzamt während der Betriebsprüfung 2009 und 2010 bekannt.
cc.) Nach Abschluss der Betriebsprüfung (April 2010), aber noch während des Beschwerdeverfahrens legte die Bf eine Buchhaltung und das Bankkonto der Bf vor. Daraus geht hervor, dass die ursprünglich bekannt gegebenen Besteuerungsgrundlagen unvollständig waren und dass die Zahllast höher (20.377,29 € statt Zahllast lt. Erstbescheid von 13.192,03 €) war. Durch diese neu vorgelegte Buchhaltung und das neu vorgelegte Bankkonto ergab sich, dass die während der BP (2009, 2010) dem FA erstmals möglich gewordenen Sachverhaltsannahmen (unrichtige Entgelte, unrichtige Zahllast) zutreffend waren. Durch diese nach Abschluss der BP neu vorgelegte Buchhaltung und das neu vorgelegte Bankkonto wurde der durch die Ergebnisse der BP in den Jahren 2009 und 2010 entstandene Eindruck (unrichtige Entgelte, unrichtige Zahllast) verstärkt.
dd.) Auf Grund dieser dem FA erstmalig nach Erlassung des Erstbescheides (Dezember 2008) bekannt gewordenen Sachverhaltselemente (aa-cc) war auf die in Pkt 2.a. festgestellten Besteuerungsgrundlagen (UST 2007) zu schließen. Es kamen somit nach Erlassung des Erstbescheides (Dezember 2008) Tatsachen neu hervor ( dass die ursprünglich bekanntgegebenen Besteuerungsgrundlagen unrichtig waren, und dass die tatsächliche Zahllast höher war), die einen im Spruch anders lautenden Bescheid (festgestellte Zahllast von 20.377,29 €, statt wie laut Erstverfahren von 13.192,03 €) herbeigeführt hätten, wenn diese Tatsachen bereits zur Zeit der Erlassung des Erstbescheides (Dezember 2008) dem FA bekannt gewesen wären.
Das FA hatte daher das Recht, das Verfahren wiederaufzunehmen.
Dies führte verglichen mit dem Erstbescheid vom zu folgender Abgabennachforderung (siehe oben Pkt 2.a.):
7.185,26 €…..Nachforderung UST 2007 nach Wiederaufnahme verglichen mit dem …………………….Erstbescheid vom
d.) Wiederaufnahme KSt 2007
Der Erstbescheid erging im Dezember 2008 .
Im Zeitraum - war die Bf im Konkurs (BG XRA , KA t).
In den Jahren 2009 (Beginn ) und 2010 fand eine Betriebsprüfung statt, die am beendet wurde (BP-Bericht ABNr. ………/09). Dem Finanzamt wurden bei dieser Betriebsprüfung erstmals die folgenden Tatsachen (aa-dd) bekannt:
aa.)Während der Betriebsprüfung (2009, 2010) wurden keine Grundaufzeichnungen (Bautagebücher, Stundenaufzeichnungen) vorgelegt . Es fehlten während der BP (2009, 2010) auch die Eingangsrechnungen, und die Kassa- und Bankbelege. Es war während der BP keine Buchhaltung vorhanden. Es wurde nur eine Gewinn- und Verlustrechnung vorgelegt, der zufolge der Aufwand höher als die Erlöse gewesen sei (BP-Bericht, TZ 3 und 6).
bb.) Aus dem Fehlen der o.e. Unterlagen (s.o. aa.) war während der Betriebsprüfung (2009, 2010) erstmals zu schließen, dass die Bf unvollständige Besteuerungsgrundlagen bekanntgegeben hat, weshalb damals während der Betriebsprüfung (2009, 2010) erstmals davon auszugehen war, dass die Erlöse und/oder die Aufwendungen in unrichtiger oder unvollständiger Weise bekanntgegeben worden sind (TZ 6 BP-Bericht).
Diese Sachverhaltselemente (aa-bb) wurden dem Finanzamt während der Betriebsprüfung 2009 und 2010 bekannt (BP-Bericht, TZ 3 und TZ 6).
cc.) Nach Abschluss der Betriebsprüfung (April 2010), aber noch während des Beschwerdeverfahrens legte die Bf eine Buchhaltung und das Bankkonto der Bf vor. Schon aus der Buchhaltung geht hervor, dass die ursprünglich im Erstverfahren bekannt gegebenen Besteuerungsgrundlagen (Erlöse, Aufwendungen) unrichtig dargestellt waren, und dass das Betriebsergebnis höher (Gewinn lt. neu vorgelegter Buchhaltung von 112.495,13 € statt Verlust lt. Erstbescheid von -82.194,40 €) war (Bescheidbegründung vom , zu TZ 2, zu TZ 3, und zu TZ 6; BP-Bericht, S. 11; Beweismittel 51, 102, 104, 118-121; Beweismittel Nr. 18, Beilage 1; Beweismittel Nr. 35).
Aus dem während des Beschwerdeverfahrens nach Abschluss der BP vorgelegten Bankkonto 2007 und aus der während des Beschwerdeverfahrens und nach Abschluss der BP durch die RS OEG vorgelegten Ausgangsrechnung an die RS OEG geht hervor, dass die Bf im Jahr 2007 einen Ertrag von 6.241,95 € von der RS OEG erzielt hat, den sie nicht der Körperschaftsteuer unterworfen hat (Beweismittel 50, S. 2; E-Mail von OAI RS vom , S. 2, 3; Beweismittel 49, S. 2 und 3). Daher erhöht sich der Gewinn lt. Buchhaltung von 112.495,13 € um 6.241,95 € , wobei insoweit auch ein Wareneinsatz anzusetzen ist (Siehe Pkt 2b KöSt 2007).
Durch diese neu vorgelegte Buchhaltung und das neu vorgelegte Bankkonto ergab sich, dass die während der BP (2009, 2010) dem FA erstmals möglich gewordenen Sachverhaltsannahmen (unrichtig dargestellte Erlöse, unrichtig dargestellte Aufwendungen) zutreffend waren. Durch diese nach Abschluss der BP neu vorgelegte Buchhaltung und das neu vorgelegte Bankkonto wurde der durch die Ergebnisse der BP entstandene Eindruck (unrichtig dargestellte Erlöse, unrichtig dargestellte Aufwendungen) verstärkt.
dd.) Auf Grund dieser dem FA erstmalig nach Erlassung des Erstbescheides (Dezember 2008) bekannt gewordenen Sachverhaltselemente (aa-cc) war auf die in Pkt 2.b. festgestellten Besteuerungsgrundlagen (KöSt 2007) zu schließen. Es kamen somit nach Erlassung des Erstbescheides (Dezember 2008) Tatsachen neu hervor [ dass die ursprünglich bekanntgegebenen Besteuerungsgrundlagen (Aufwendungen, Erträge) unrichtig waren, und dass das tatsächliche Betriebsergebnis höher war], die einen im Spruch anders lautenden Bescheid (festgestellter Gewinn von 116.485,81€, statt wie laut Erstverfahren ein Verlust von von - 82.194,40 €) herbeigeführt hätten, wenn diese Tatsachen bereits zur Zeit der Erlassung des Erstbescheides (Dezember 2008) bekannt gewesen wären.
Das FA hatte daher das Recht, das Verfahren wiederaufzunehmen.
Dies führt verglichen mit dem Erstbescheid vom zu folgender Abgabennachforderung (siehe oben Pkt 2.b.):
27.367,95 €……KSt 2007 lt. BFG lt. 2.b. KöSt 2007
-1.746,50 €…….KSt 2007 lt. Erstbescheid vom Dezember 2008
25.621,45 €……Nachforderung KöSt 2007 nach Wiederaufnahme verglichen mit dem ………………………Erstbescheid vom
e.) Ermessensentscheidung Wiederaufnahmen:
Durch die Wiederaufnahmen 2006 und 2007 ergeben sich die folgenden, nicht geringfügigen Nachforderungen:
452,35 €……..Erhöhung der USt 2006 durch die Wiederaufnahme
2.728,32 €…..KSt-Nachforderung 2006 nach Wiederaufnahme
7.185,26 €…..Nachforderung USt 2007 nach Wiederaufnahme verglichen mit dem ……………………Erstbescheid vom
25.621,45 €…Nachforderung KöSt 2007 nach Wiederaufnahme verglichen mit dem ……………………Erstbescheid vom
35.987,38 €…Nachforderungen aus den Wiederaufnahmen 2006, 2007
Auf Grund der nicht geringfügigen Nachforderungen, die sich aus den Wiederaufnahmen ergeben, wird dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber dem Interesse der Bf auf Rechtsbeständigkeit der Vorzug eingeräumt, und die Wiederaufnahmen werden im Rahmen des Ermessens zugelassen.
4.) a.) USt 2008
In der G+V 2008 der Bf wurden nur netto 34.050 € an Umsätzen erklärt (siehe auch Zusammenstellung lt. vorgelegten Ausgangsrechnungen 2008 lt. "Erlöse" Handakt = Beweismittel 33, S. 3; BM 51, 83; BM 54, S. 5 = BM 35 , S. 2, 4jeweils mit derselben Zusammenstellung).
Bemessungsgrundlagen für 2008:
Während der BP ist keine Buchhaltung für 2008 vorgelegt worden. Es gab nur offensichtlich unvollständige ARen (BM 51, S. 83; BM 54, S. 5). Im Zuge des Beschwerdeverfahrens ist jedoch durch die Bf eine Buchhaltung vorgelegt worden. Diese Buchhaltung weist einen Jahresverlust von 38.329,64 € und Umsätze von 34.050 € (Beweismittel 35, S. 4, 5: G+V-Rechnung 2008) aus. Diese Buchhaltung wird durch das BFG als Basis für die USt und KSt 2008 herangezogen. Die bisher nicht versteuerten Erlöse aus dem BVH FGgasse werden jedoch durch das BFG den Bemessungsgrundlagen hinzugerechnet.
BVH FGgasse: Es sind durch das FA zwei Ausgangsrechnungen der Bf betreffend die Zustelladresse " FGgasse 2" gefunden worden ("V2Real / FGgasse ohne Umsatz" Handakt, ebenso BM 47 S. 2 und 3). Alleine für dieses Bauvorhaben (BVH ) ist durch die Bf ein Umsatz von 170.000 € + 34.000 € USt erwirtschaftet worden (AR vom und vom der Bf an die IB, ES- und Verwertungs GmbH und an die 2EE GmbH; BM 47, S. 2 und 3) .
Diese Liegenschaft (FGgasse) ist ursprünglich im Eigentum der BS GmbH gewesen. Später ist die 2EE GmbH Eigentümerin gewesen. Der ehemalige GF der 2EE GmbH Mag. AT 3S ist durch das FA ausfindig gemacht worden. Er hat die Geschäftsbeziehung mit der bf GmbH in Liqu. bestätigt und die beiden Ausgangsrechnungen der bf GmbH vom und vom übermittelt (Mail des Herrn Mag. AT 3S vom , "V2 Real / FGgasse ohne Umsatz" Handakt = BM 47, S. 5 und 8). Die folgenden beiden Rechnungen sind durch Herrn Mag. 3S übermittelt worden:
80.000 € ……..Rechnung vom an die IB, ES- und Verwert. …………………….GmbH
90.000 €……...Rechnung vom an die 2EE
170.000 €…….Summe der Entgelte
34.000 €………USt (BM 47 S. 2 und 3)
Auf der Rechnung der Bf an die Ver 2 Real Estate vom befindet sich folgender Vermerk: "Erhalt Akonto bar 10.000 €…… " , Unterschrift von AÜ SAY, Geschäftsführer der Bf. Somit hat die Bf jedenfalls im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben nicht nur Überweisungen, sondern jedenfalls auch eine Barzahlung der Auftraggeberin erhalten.
Beide Rechnungen sind im vorliegenden Rechenwerk durch die Bf nicht als Entgelte und Erlöse erfasst worden.
Die durch die Bf im Beschwerdeverfahren neu vorgelegten Buchhaltungsunterlagen (Einkünfte -38.329,64 €, Umsatz 34.050 € lt. BM 35, S. 2, 4, 5) sind durch das BFG als Grundlage für die Umsätze und das Jahresergebnis herangezogen worden. Zudem sind durch das BFG die beiden o. a Ausgangsrechnungen betreffend das BVH FGgasse (BM 47, S. 2, 3) als 20% - Umsätze erfasst worden und auch dem Gewinn hinzugerechnet worden (ebenso BVE des FA).
USt- Bemessungsgrundlagen 2008 lt. BFG:
34.050 €……..Umsatz lt. Buchhaltung (20%)(BM 35, S. 2, 4)
170.000 €……Rechnungen FGgasse (20%)(BM 47, S. 2, 3)
204.050 €……Umsatz 20% insgesamt
40.810 €……..Umsatzsteuer 20%
-1.610 €……….Vorsteuer
39.200 €………Zahllast 2008
4.) b.) KöSt 2008
Lt. BFG KSt 2008 Bemessungsgrundlage lt. BFG:
-38.329,64 €……Jahresverlust lt. neuer G+V der bf GmbH (Beweismittel 35, S. 4,5; 43, S. ………………….......5)
+21.906,8 €……..Ansatz durch BFG: KSt lt. neuer G+V der bf GmbH (Beweismittel 35, S. ………………………..5; 43, S. 5)
+170.000 €……...ARen vom und vom an die IB ………………………..ES- Verwertungs GmbH und an die 2EE ………………………..betreffend FGgasse (ebenso BVE des FA)(BM 47, S. 2, 3)
-136.000………….170.000 : 1,25 RAK Aufwand FGgasse (NiS mündliche ………………………..Verhandlung , S. 5)
17.577,16 €……..Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2008
17.577,16 €……..Einkommen
4.394,29 €……….KSt 25 % (§ 22 KStG 1988)
5.) USt 2009:
Die Bf hat in ihrer Beschwerde vorgebracht, dass sie im Jahr 2009 keine Umsätze mehr verwirklicht habe.
Das Finanzamt hat jedoch von einem anderen Finanzamt zwei ARen vom April 2009 erhalten, in welchen die Bf als Rechnungsausstellerin ausgewiesen worden ist [AR vom mit der Nr 2009 003 über 19.320 € und AR vom mit der Nr. 2009 004 über 32.540 €= Beweismittel (BM) Nr. 51, S. 67-72].
Es wird durch das BFG festgestellt, dass die Bf im Jahr 2009 keine steuerpflichtigen Umsätze mehr verwirklicht hat.
Beweiswürdigung:
1.)Allerdings ist das äußere Erscheinungsbild dieser angeblichen ARen vom April 2009 der Bf völlig anders als das Erscheinungsbild der ARen der Bf, die sich sonst noch im Akt der Bf befinden [ Beweismittel (BM) 52, S. 17-88: z.B. AR der Bf Nr. 2008 008 vom über 5.000 €; AR der Bf Nr. 2008 006 vom über 400 €; AR vom Nr. 2008 005 über 450 €; AR vom Nr. 2008 004 über 2.100 €; AR vom Nr. 2008 003 über 250 €; AR vom Nr. 2008 002 über 2.850 €; AR vom Nr. 2008 001 über 12.000 €; AR vom Nr. 2008 009 über 16.000 € ].
Schon dieses völlig andere Erscheinungsbild dieser beiden strittigen ARen vom April 2009 deutet darauf hin, dass diese Rechnungen nicht von der Bf stammen und daher als Scheinrechnungen anzusehen sind.
2.) Das FA argumentiert, die Tatsache, dass sich das äußere Erscheinungsbild der Rechnungen geändert habe, sei auf Grund des Eigentümerwechsels erklärbar. Im Oktober 2008 haben die bisherigen Gesellschafter der Bf XAL IU , IHD JK und AÜ SAY ihre Anteile an der Bf angeblich nach außen hin an Frau AM BA abgetreten, die auch sofort angeblich die Geschäftsführung nach außen hin übernommen habe (BM 51, S. 31-34: Abtretungsvertrag vom ; Gesellschafterbeschluss vom ).
Der Preis für diese Anteilsabtretung (immerhin angeblich 35.000 € lt. Punkt Zweitens des Vertrages) werde laut Punkt Viertens des Abtretungsvertrages vom "berichtigt" bzw "verrechnet". Diese auffallend vagen Angaben über die Bezahlung des angeblichen Abtretungspreises deuten darauf hin, dass Frau BA vom angeblichen Abtretungspreis tatsächlich keinen Cent bezahlt hat. Dies ist ein Indiz dafür, dass Frau BA in Wirklichkeit niemals einen Einfluss auf die Angelegenheiten der Bf gehabt hat.
Bei AM BA handelte es sich um eine Näherin in der Näherei des KL IU, der bis Mai 2006 Gesellschafter der bf GmbH war (Handakt der Prüferin: Aktenvermerk der Prüferin vom über eine Befragung des AÜ SAY, Aktenteil"Mittelherkunft ADA S. 24" ). Dass eine Näherin wie Frau BA nicht die fachliche Qualifikation hat, der es bedarf, um ein Bauunternehmen wie die Bf zu führen, liegt nahe. Mangels jedweder Qualifikation für das Bauwesen kann sie unmöglich jemals tatsächlich die Geschäfte der Bf geführt haben. Das auffällig vom normalen Erscheinungsbild der ARen der Bf abweichende Erscheinungsbild der strittigen ARen vom April 2009 kann daher bei realistischer Betrachtung nicht auf Maßnahmen der Frau BA zurückgeführt werden.
3.) Es fällt auf, dass die strittige Rechnung vom die AR-Nr. 2009 003 trägt, während die zeitlich angeblich früher ausgestellte Rechnung vom die AR - Nr. 2009 004 trägt. Diese Auffälligkeit ist geradezu typisch für Scheinrechnungen.
4.) Beim Vermerk "bar bezahlt" , der sich auf beiden strittigen angeblichen ARen befindet, befindet sich keine Unterschrift dessen, der den Erhalt des Geldes bestätigt. Dies deutet darauf hin, dass mit der Barzahlungsbestätigung eine Zahlung nur vorgetäuscht werden sollte. Wäre dieser Vermerk "bar bezahlt" richtig, müsste es im Vermögen der Bf ungefähr im April 2009 eine Vermögenserhöhung (z.B. Erhöhung des Bankkontos in zeitlicher Nähe zu den beiden angeblichen ARen ) von rund 51.000 € geben. Das ist jedoch nicht der Fall. (Kontoauszüge Bankbank = BM Nr. 50, S. 15-17; Kontoauszüge Bank 2009= BM 53, 91-102).
5.) Wenn aber die Bf in der Vergangenheit Ausgangsrechnungen nicht versteuert hat (siehe die ARen betreffend die RS OEG 2007 und das BVH FGgasse 2008) fanden sich dennoch Überweisungen an die Bf auf dem Bankkonto.
6.) Die IK IU KG, die angeblich die Rechnungsempfängerin dieser beiden strittigen Rechnungen war, ist jedenfalls seit 2014 zahlungsunfähig (Nichteröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (FN FNXY v mit dem Hinweis auf KA2a). Rückfragen bei dieser Gesellschaft erscheinen daher als nicht zielführend.
7.) Es gibt dem BFG zu denken, dass die einzigen Beweismittel, die für die These des FA sprechen könnten, dass die Bf noch im Jahr 2009 Umsätze verwirklicht habe, diese beiden AR an die IK IU KG waren, deren Charakter als Scheinrechnungen überaus deutlich erkennbar ist.
Aus den oben erwähnten Gründen (inbesondere 1-5 und 7) erscheint das Vorbringen der Bf, wonach es im Jahr 2009 keine steuerpflichtigen Umsätze der Bf mehr gegeben habe, im Ergebnis als überzeugend. Weitere Beweisaufnahmen sind nicht zielführend (Pkt 6). Die vom FA festgestellten Umsätze haben sich daher zur Gänze nicht ereignet.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegenständlich ist strittig, ob in Bezug auf die Jahre 2006-2008 die Umsätze und Erträge durch die Bf in richtiger Höhe steuerlich erklärt worden sind, und ob die Bf im Jahr 2009 überhaupt Umsätze erwirtschaftet hat. Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt .
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7106429.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at