Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 16.05.2023, RV/4100666/2022

Nachweis kürzere Restnutzungsdauer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Maga. Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L., die Richterin Drin. Elisabeth Hafner, sowie die fachkundigen Laienrichter Eva Maiwald-Wanderer und Mag. Maximilian Turrini in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch CENTURION Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Hegelgasse 8 Tür 14, 1010 Wien, über die Beschwerden je vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 19. und die Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2016 vom gemäß § 293b BAO und die Einkommensteuer 2017 betreffend (Steuernummer ***BF1StNr1***) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom die Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2016 vom betreffend wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.

II. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom wird hingegen gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Zwischen den Parteien ist einerseits die Frage strittig, ob die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Einkommensteuerjahresbescheides 2016 nach § 293b BAO vorliegen, sowie ob dem Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) andererseits der Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer von Gebäuden gelungen ist, und somit eine höhere Absetzung für Abnutzung (in der Folge kurz: AfA) zusteht.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärungen 2016 (datierend mit ) und 2017 (datierend mit ) machte der Bf. ausschließlich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unter dem Titel der Werbungskosten (Kennzahl 9500) die AfA in Höhe von 2% für das Objekt in Adresse, geltend. Die Abgabenerklärungen wurden jeweils ohne Beilage weiterer Unterlagen bei der belangten Behörde eingebracht. Mit Bescheiden vom (Veranlagungsjahr 2016) bzw. jenem vom (Veranlagungsjahr 2017) wurde der Bf. von der belangten Behörde in Hinblick auf die geltend gemachte AfA antragsgemäß veranlagt.

Am langte bei der belangten Behörde ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer 2016 ein. Im Zuge der Vorbereitung der Steuererklärung 2018 sei festgestellt worden - so die Begründung des Bf. -, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die AfA für das vorgenannte Objekt falsch berechnet worden sei; diese betrage korrekterweise Euro xxxx. Diese neu hervorgekommene Tatsache gründe - so der Bf. weiter - auf einem - dem Antrag beigelegten - Gutachten, in dem eine kürzere Restnutzungsdauer des Gebäudes festgestellt worden sei. Die belangte Behörde wies den Wiederaufnahmeantrag mit Bescheid vom im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass im vorgelegten Gutachten eine Bewertung nach Allgemeinsätzen erfolgt sei, und eine explizite Begründung für die kürzere Nutzungsdauer fehle. In der dagegen am erhobenen Beschwerde wird (erstmals) ausgeführt, dass der Bf. neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (in der Folge kurz: VuV) auch solche aus Gewerbebetrieb (Betrieb einer Pension; in der Folge kurz: EaG) am strittigen Standort erziele. Aus dem Bf. nicht nachvollziehbaren Gründen sei aber bei den EaG keinerlei AfA berücksichtigt worden, sondern sei diese zur Gänze bei den Einkünften aus VuV abgesetzt worden. Folglich sei auf den betrieblich genutzten Gebäudeteil der erhöhte Satz von 2,5 % anzuwenden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid als unbegründet ab. Meritorisch vertrat sie die Rechtsansicht, dass im vorgelegten Gutachten kein Bezug auf eine verkürzte Nutzungsdauer genommen werde; es gebe keine Ausführungen zum Bauzustand, auch seien die Gründe nicht angeführt, warum die gegenständliche Liegenschaft nicht über die gesetzliche Nutzungsdauer hinweg verwendet werden könne. Ein Antrag auf Vorlage an das Verwaltungsgericht langte bei der belangten Behörde in Hinblick auf die Wiederaufnahme des Verfahrens 2016 nicht ein.

Mit Bescheid vom berichtigte die belangte Behörde gemäß § 293b BAO den Einkommensteuerbescheid 2016 vom von Amts wegen dahingehend, als die AfA für den betrieblich genutzten Teil mit 2,5 %, für den vermieteten Gebäudeteil hingegen mit 1,5 % der Anschaffungskosten festgesetzt wurde. Da - so die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides - die gesamte Abschreibung für das Gebäude nur bei der Vermietung angesetzt worden sei, liege eine Unrichtigkeit vor, die gemäß § 293b BAO zu berichtigen sei. Fristgerecht erhob der Bf. gegen den Berichtigungsbescheid am Beschwerde und beantragte die AfA unter Zugrundelegung der (verringerten) Nutzungsdauer gemäß Gutachten zu berücksichtigen. Dieses Rechtsmittel wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen, da das Gutachten - so die belangte Behörde - nicht als Nachweis für eine verkürzte Nutzungsdauer herangezogen werden könne. Dagegen richtet sich der mit datierende Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht; in einem stellte der Bf. die Anträge auf Entscheidung durch den Senat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Inhaltlich monierte der Bf., dass das Gutachten, auf das die Beschwerde verweise, "nicht mittels Ergänzungsersuchen oder ähnlichem" abverlangt worden sei, die Beschwerde sei darüber hinaus ohne Parteiengehör abgewiesen worden.

Weiters begehrte der Bf. in Hinblick auf das Veranlagungsjahr 2017 am die Aufhebung des Jahresbescheides vom gemäß § 299 BAO. Aufgrund des Gutachtens betrage die AfA nicht Euro xxxx, sondern richtigerweise Euro xxxx. Die belangte Behörde wies den Antrag am unter Aufrechterhaltung ihres bereits zuvor genannten Rechtsstandpunktes in Bezug auf das Gutachten ab. Der dagegen am erhobenen Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom Folge gegeben, und der Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2017 aufgehoben. Gegen diese den Bescheid vom aufhebende BVE brachte der Bf. mit Eingabe vom einen Vorlageantrag ein; dieser wurde mit Beschluss des BFG vom zu RV/4100566/2022 als unzulässig zurückgewiesen.

Zwischenzeitlich nahm die belangte Behörde am das Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2017 wieder auf und erließ am selben Tag einen neuen Sachbescheid, in dem die Abschreibung der Gebäude für den betrieblich genutzten Teil mit 2,5 %, für den vermieteten außerbetrieblichen Teil mit 1,5 % der jeweiligen Anschaffungskosten festgesetzt wurde. Dem Ansinnen des Bf. nach einer höheren Abschreibung aufgrund verkürzter Nutzungsdauer könne - so die belangte Behörde darin weiter - nicht gefolgt werden, da das vorgelegte Gutachten zum Nachweis der Verkürzung nicht geeignet sei. Am bekämpfte der Bf. auch diesen Bescheid und beantragte die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Befassung des Senats. Auch diese Beschwerde wurde am als unbegründet abgewiesen; der dagegen eingebrachte Vorlageantrag datiert mit .

Die belangte Behörde legte die Beschwerden gegen den Berichtigungsbescheid vom , sowie gegen den neuen Sachbescheid 2017 vom am - unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes - dem BFG zur Entscheidung vor.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom wurden die Parteien aufgefordert, darzulegen, ob einerseits für die belangte Behörde aus der am eingereichten Erklärung zur Einkommensteuer 2016 (samt allfälligen damals mitübermittelten Unterlagen) die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der strittigen AfA ersichtlich waren, bzw. ob andererseits gegen die Beschwerdevorentscheidung vom (Abweisung der Beschwerde vom den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Einkommensteuer 2016 vom betreffend) ein Vorlageantrag gemäß § 264 BAO eingebracht worden war. Die belangte Behörde führte dazu am aus, dass aus der Erklärung 2016 die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der strittigen AfA nicht ersichtlich gewesen seien; gegen die Beschwerdevorentscheidung vom sei darüber hinaus kein Vorlageantrag eingebracht worden. Nach Ansicht der belangten Behörde seien ursprünglich in Bezug auf das Veranlagungsjahr 2016 die in der Beilage E1a unter der Kennzahl 9130 eingetragene unrichtige AfA in Höhe von Euro xxxx statt richtig Euro xxxx und in der Beilage E1b unter der Kennzahl 9500 der unrichtige AfA-Betrag in Höhe von Euro xxxx (statt richtig Euro xxxx) aus der Erklärung übernommen worden.

Der Bf. führte im Schriftsatz und ebenfalls aus, dass ein Vorlageantrag in Bezug auf die Wiederaufnahme nicht an die belangte Behörde übermittelt worden sei. Die fehlerhaft ermittelte AfA sei erst im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung 2018 entdeckt worden; zuvor seien die Abgabenerklärungen (gemeint die Jahre 2016 und 2017 betreffend) ohne Beilage von weiteren Unterlagen übermittelt worden. Die AfA des Gebäudes sei sowohl den EaG als auch jenen aus VuV zuzurechnen, welcher Umstand von der Abgabenbehörde dem Grunde nach ohnedies anerkannt worden sei. Schließlich müsse der belangten Behörde bei der Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2016 ein Fehler unterlaufen sein, zumal - trotz erhöhter Abschreibung von 2,5 % im Rahmen der EaG - sich die Steuerbelastung im Bescheid vom - im Vergleich zum ursprünglichen vom - erhöht habe.

Am wurden die Parteien zur mündlichen Senatsverhandlung geladen und diesen in einem freigestellt, binnen zehn Tagen ab Zugang des Ladungsbeschlusses Beweisanträge zu stellen sowie zum zwischenzeitlich geführten Schriftverkehr Stellung zu nehmen. Nachdem dem Bf. die Frist bis erstreckt worden war, langte am eine weitere Stellungnahme ein; unter Hinweis auf - in einem vorgelegte - weitere Gutachten hielt der Bf. darin seinen Verfahrensstandpunkt, wonach ihm der Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer gelungen sei, aufrecht.

Die mündliche Senatsverhandlung fand am statt, und endete mit Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung gemäß § 277 Abs. 4 BAO der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibe.

II. Sachverhalt

Der am xx.xx.xxxx in A geborene Bf. ist Rechtsanwalt und war im Streitzeitraum in Adresse2 wohnhaft.

Mit Kaufvertrag vom 26.6./ (in der Folge kurz: KV) erwarb er von B als dem gemäß § 157i IO bestellten Treuhänder der Firma C die Liegenschaft vorgetragen in Adresse, bestehend aus dem Grundstück Nr. .xx Bauf. (Gebäude), Bauf. (Nebenf.) um Euro xxxxxx. Die Liegenschaft hat ein Ausmaß laut Grundbuch von 1.808 m²; die Adresse lautet Adresse (Punkt I. und II. KV). Als Stichtag für den Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten sowie der Tragung für Gefahr und Zufall wurde der vereinbart (Punkt IV. KV). Auf der Liegenschaft befindet sich ein Gasthaus (in der Folge auch "Objekt I" genannt), ein Hotel (in der Folge auch "Objekt II" genannt) sowie ein Nebengebäude (in der Folge auch "Objekt III" genannt); das Gasthaus wurde im Jahr 1942, das Hotel im Jahr 1950 und das Nebengebäude im Jahr 1959 errichtet. Der Bf. gab in den Streitjahren die Objekte I und III in Bestand und erzielte daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; im Objekt II betrieb er eine Pension und brachte dadurch Einkünfte aus Gewerbebetrieb ins Verdienen. Die Anschaffungskosten für das Objekt I betrugen Euro xxxxx,

für das Objekt II Euro xxxxx und für das Objekt III Euro xxxxx.

Die belangte Behörde führte als Folge des Prüfungsauftrages vom eine Außenprüfung ua auch die Einkommensteuer 2011-2015 beim Bf. durch; Feststellungen im Zusammenhang mit der AfA die strittige Liegenschaft betreffend wurden dabei nicht getroffen (vgl. Prüfungsauftrag vom , Blg. ./I zum VH-Protokoll, Niederschrift über die Schlussbesprechung vom , undatierter Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung).

Sowohl im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2014 (), 2015 (), 2016 (), als auch jener das Veranlagungsjahr 2017 () betreffend, wurde die AfA ausschließlich bei den Einkünften aus VuV als Werbungskosten geltend gemacht - nicht jedoch auch bei den EaG; für das Jahr 2014 setzte der Bf. einen AfA-Betrag von 1,5% der Bemessungsgrundlage, in den Folgejahren eine solche in Höhe von 2% an. Den vorgenannten Erklärungen, insbesondere für das Jahr 2016, waren - wie bereits unter I. ausgeführt - keine Unterlagen beigelegt worden, aus denen die unrichtige AfA-Berechnung für die belangte Behörde erkennbar gewesen wäre. Erst im Zuge der Vorbereitung der Jahreserklärungen für das Jahr 2018, am , fiel die fehlerhafte AfA den steuerlichen Vertretern auf (vgl. Antrag auf Wiederaufnahme vom , Antrag gemäß § 299 BAO vom selben Tag).

Es kann nicht festgestellt werden, dass bezüglich der Objekte I-III eine kürzere Restnutzungsdauer anzusetzen wäre, die den Ansatz eines höheren, als den gesetzlich vorgesehenen Prozentsatz für die AfA rechtfertigen würde; nicht feststellbar ist insbesondere der konkrete Bauzustand (samt Bauausführung und Statik) der vorgenannten Objekte im Zeitpunkt des Erwerbes durch den Bf.

III. Beweiswürdigung

Der vorstehende Sachverhalt gründet - sofern nicht ohnedies bereits in Klammer auf die Beweisquelle verwiesen wurde - auf nachfolgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Bf. basieren einerseits auf einer Einsichtnahme des Gerichtes in das Zentrale Melderegister des BMI sowie andererseits in den elektronischen Veranlagungsakt.

Was die Objekte, deren Errichtungszeitpunkt, Nutzung und Anschaffungskosten betrifft war einerseits dem Verkehrswertgutachten vom der Baumeister X und Y, sowie den - von den Parteien in der mündlichen Verhandlung ohnedies außer Streit gestellten - Anschaffungskosten gemäß Beilage zum Anlagenverzeichnis zu folgen. Die Nutzung legte der Bf. im Rahmen der mündlichen Senatsverhandlung am dar.

Zum festgestellten Inhalt der Einkommensteuererklärungen ist sowohl auf den elektronischen Veranlagungsakt als auch den diesbezüglichen Ausführungen des Bf. im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (2016 betreffend) sowie jenem auf Aufhebung gemäß § 299 BAO in Bezug auf das Jahr 2017 (je datierend mit ) zu verweisen. Dass im Jahr 2014 ein AfA-Satz von 1,5% und im Folgejahr ein solcher von 2% in den Jahreserklärungen geltend gemacht wurde, ist zwischen den Parteien - wie aus dem diesbezüglichen Vorbringen im Rahmen der Verhandlung ersichtlich - unstrittig. Dass Feststellungen zur AfA im Rahmen der Betriebsprüfung die Jahre 2011-2015 betreffend nicht getroffen wurden, geht aus dem Bp-Bericht und der Niederschrift hervor.

Zur Negativfeststellung in Bezug auf die kürzere Restnutzungsdauer (Bauzustand, Bauausführung, Statik) ist auszuführen, wie folgt: Eingangs ist festzuhalten, dass alle drei vom Bf. vorgelegten Gutachten (GA X und Y vom Oktober 2009, GA Z vom und GA M vom ) als Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht unterliegen (§ 167 BAO). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Randordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO- Kommentar, Tz.2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz greift jedoch bei abgabenrechtlichen Begünstigungen, bei welchem der Steuerpflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen der Umstände darzulegen hat, auf welche die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen sind (). Auch die AfA ist als solche Begünstigung zu qualifizieren, sodass die Beweislast zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Nutzungsdauer von Gebäuden - und somit für eine kürzere Restnutzungsdauer - den Steuerpflichtigen trifft. Während für die Gesamtnutzungsdauer eines neu errichteten Wohngebäudes in erster Linie die Bauweise maßgebend ist, hängt die Restnutzungsdauer eines erworbenen Gebäudes vornehmlich vom technischen Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbes ab. Als Umstände, auf Grund derer eine kürzere als die durchschnittliche Nutzungsdauer eines Gebäudes angenommen werden kann, kommen z.B. ein schlechter Bauzustand, schlechte Bauausführungen oder besondere statische Probleme in Betracht (; , 2012/15/0230; , 2011/15/0126; , 2004/15/0006; , 92/14/0052). Finden sich in einem Gutachten keine hinreichenden Aussagen über den Bauzustand, keine Feststellungen zur Qualität der Bauausführung oder zu allfälligen bereits bestehenden Schäden, etwa als Folge aufsteigender Feuchtigkeit oder eines vermuteten Schädlingsbefalls, ist es nicht geeignet, einen höhere AfA-Satz zu stützen (). Erfolgt die Befundaufnahme längere Zeit nach dem Bewertungsstichtag, wird der Gutachter daher auch Aussagen darüber zu treffen haben, auf Grund welcher Anhaltspunkte (Vorliegen zeitnaher Dokumentationen, Hinweise auf vorgenommene Erhaltungsarbeiten, Nutzungsintensität) aus dem vorgefundenen Ist-Zustand auf die zum früheren Bewertungsstichtag gegebenen Verhältnisse geschlossen werden konnte (; , 2002/13/0112).

All diese gesetzlichen und judikativen Prämissen vorausgestellt, ist sohin zu den einzelnen Gutachten auszuführen, wie folgt:

a. Gutachten X und Y vom Oktober 2009:

Die Bewertung der Liegenschaft erfolgte beinahe 5 Jahre vor dem Erwerb durch den Bf.. Schon aus diesem Grund stellen die Ausführungen der Sachverständigen keine taugliche Grundlage für die Annahme einer kürzeren Restnutzungsdauer dar, zumal ein Bezug zum Erwerbszeitpunkt im Sommer 2014 (und somit damals in der Zukunft liegend) naturgemäß nicht hergestellt werden konnte. Schließlich diente dieses Gutachten der Bewertung des Verkehrswertes, und nicht der Restnutzungsdauer. Für ein schlüssiges Gutachten ist es aber erforderlich, dass die zu begutachtenden Tatsachen genannt werden. Diese erforderlichen Tatsachen und die Befundaufnahme sind bei Verkehrswertschätzungen und Gutachten zum Nachweis der kürzeren als der gesetzlichen Nutzungsdauer nicht ident. Bei Verkehrswertschätzungen bildet die Restnutzungsdauer lediglich einen mitbestimmenden Wertfaktor. Bei Verkehrswertschätzungen werden Restnutzungsdauern von Sachverständigen in der Regel angenommen. Bei einem Gutachten zum Nachweis der kürzeren als der gesetzlichen Nutzungsdauer sind hingegen ziffernmäßige Berechnungen vorzunehmen. Diese Berechnungen müssen, um als schlüssig und nachvollziehbar zu gelten, die ziffernmäßigen Ausgangswerte nennen, sowie die konkreten Überlegungen und Berechnungsmethoden darstellen. Im vorliegenden Gutachten wurde aber all dem nicht entsprochen; es gibt weder konkrete Feststellungen zum Gebäudezustand, noch wurden irgendwelche Berechnungen vorgenommen (vgl. dazu auch UFS, , RV/0376-S/06).

Im Übrigen wird nicht in nachvollziehbarer Weise die Verkürzung der Nutzungsdauer erläutert. Die Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf eine reine Rechenoperation: Eine Ermittlung der Restnutzungsdauer durch den Abzug des Alters des Gebäudes von der Gesamtnutzungsdauer - wie im vorliegenden Fall geschehen (vgl. Gutachten Punkt A1-A3: Lebensdauer minus Alter des Gebäudes ergibt die Restnutzungsdauer) - ist nach der Rechtsprechung des VwGH jedoch unzulässig ().

b. Gutachten Z vom :

Entgegen der zuvor zitierten Judikatur des VwGH kann diesem Gutachten keine nachvollziehbare Erklärung dafür entnommen werden, aufgrund welcher aus dem vorgefundenen Ist-Zustand im Jahr 2022 auf die zum früheren Bewertungsstichtag "2014" gegebenen Verhältnisse geschlossen werden konnte. Der Gutachter hat die Liegenschaft auch gar nicht besichtigt, sondern seine Angaben auf die "vom Auftraggeber und den Parteien erhaltenen Unterlagen und Informationen" - die im Übrigen nicht beschrieben wurden - aufgebaut (vgl. Gutachten S. 2). Auch die dem Gutachten angeschlossenen Lichtbilder zeigen den Zustand im Herbst 2022, wie der Bf. auf Nachfrage des Gerichtes in der mündlichen Verhandlung angab. So wird der Bauzustand der Gebäude - ohne nähere Ausführungen - schlicht als "durchschnittlich" beschrieben (vgl. Gutachten S. 16f), und - ebenfalls entgegen der höchstgerichtlichen Judikatur - die wirtschaftliche (und nicht technische) Gesamtnutzungs- bzw. Restnutzungsdauer anhand des "Nutzungskataloges baulicher Anlagen und Anlagenteile 2020 des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs" in Verbindung mit dem Punktemodell gemäß der "deutschen Sachwertrichtlinie" "zum Stichtag 2014" im Mittel mit 12 Jahren festgestellt (vgl. Gutachten S. 28ff). Nicht nachvollzogen werden kann dabei vorerst, weshalb ein Nutzungskatalog aus dem Jahr 2020 für die Ermittlung der Restnutzungsdauer im Jahr 2014 maßgeblich sein sollte; diese Frage ließ der Sachverständige in seinen Ausführungen offen. Im Übrigen steht die Nutzungsdauer von 40 bzw. 50 Jahren im Widerspruch zur im Jahr 2009 im Gutachten X/Y angeführten Lebensdauer von 80 Jahren (vgl. Gutachten X und Y vom Oktober 2009, Unterpunkte A1 und A2). Woraus diese Abweichung resultiert wird nicht dargelegt. Auch die Gründe für die Heranziehung einer Sachwertrichtlinie aus Deutschland (richtig: Richtlinie zur Ermittlung des Sachwerts, Sachwertrichtlinie - SW-RL, vom des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) bleiben im Dunkeln. Unklar ist, ob die bundesdeutschen Vorgaben überhaupt 1:1 auf in Österreich gelegene Immobilien übertragen werden können. Weiters ist in dieser Richtlinie expressis verbis die Rede davon, dass das im Gutachten zur Anwendung gelangende "Modell (..) der Orientierung zur Berücksichtigung von Modernisierungsmaßnahmen (diene). Es ersetzt nicht die erforderliche sachverständige Würdigung des Einzelfalls" (vgl. SW-RL, Anlage 4, S. 45). Eine sachverständige Würdigung des Einzelfalls lassen die Ausführungen der Z aber vollends vermissen. Nur der Ordnung halber sei an dieser Stelle noch anzumerken, dass die SW-RL durch die vollständig überarbeitete Immobilienwertermittlungsverordnung vom , die am in Kraft getreten ist, abgelöst wurde.

Der Sachverständige hat somit in seinem Gutachten de facto von einer von ihm aus einem "Nutzungskatalog" entnommenen Gesamtnutzungsdauer für durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen - die weder nach der Art der Tätigkeit bzw. dem Zeitpunkt der Vornahme konkret beschrieben wurden -, anhand einer nicht mehr in Kraft stehenden deutschen weiteren Tabelle, die je Modernisierungsgrad eine bestimmte Punkteanzahl vorsieht, welche schließlich in Jahre umgerechnet wurde, eine "modifizierte Restnutzungsdauer" ermittelt. Dies ohne auf den konkreten Bauzustand oder allfällige Schäden zum Bewertungsstichtag (der im Übrigen mit "2014" auch zu unbestimmt ist) einzugehen. Damit entspricht das Gutachten aber nicht der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, da eben die Nutzungsdauer aus dem Bauzustand abzuleiten ist, der sich aus dem Mauerwerk bzw. den konstruktiven haltbaren Bauteilen ergibt und nicht mittels einer Rechenoperation durchgeführt werden darf (; , 2004/13/0091; Kirchmayr/Wimmer in Doralt et al, EStG22, § 8 Tz 25, mwN; zum Abstellen auf die Nutzungsdauer des Stahlbetonskeletts siehe ). Selbst wenn Modernisierungsmaßnahmen im Sinne der Ausführungen des Sachverständigen durchgeführt worden wären, wäre für den Bf. nichts gewonnen: Die kürzere Nutzungsdauer einzelner anderer Gebäudebestandteile, wie etwa Innenputz, Außenputz, Böden, Fenster, Geländer, Anstrich, Tapeten, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, rechtfertigt es nämlich nicht, für ein Haus eine geringere als die sich aus den konstruktiven und haltbaren Bauteilen ergebende technische Gesamtnutzungsdauer abzuleiten ( und schon , 2011/64). Insgesamt ist sohin dem Bf. auch mit diesem Gutachten der Beweis einer verkürzten Restnutzungsdauer nicht gelungen.

c. Gutachten Architekt M vom

Dieses Gutachten wurde "ergänzend" zum Gutachten Z vom erstellt und sollte die technische Nutzbarkeit des Gebäudes behandeln (vgl. Gutachten S. 2, Punkt "I. Auftrag"). Der der Erstellung vorausgegangene Lokalaugenschein erfolgte am , sohin beinahe 9 Jahre nach dem Erwerbszeitpunkt durch den Bf.. Bereits an dieser Stelle ist anzumerken, dass Aussagen im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur, darüber, auf Grund welcher Anhaltspunkte (Vorliegen zeitnaher Dokumentationen, Hinweise auf vorgenommene Erhaltungsarbeiten, Nutzungsintensität) aus dem vorgefundenen Ist-Zustand 2023 auf die zum früheren Bewertungsstichtag 2014 gegebenen Verhältnisse geschlossen werden konnte (; , 2002/13/0112), nicht getroffen wurden. Schon aus diesem Grund stellt das Gutachten kein taugliches Beweismittel dar.

Im Übrigen ist das Gutachten auch unschlüssig: Der Sachverständige führt zu den einzelnen im Gutachten enthaltenden Lichtbildern der Liegenschaft aus, dass die "Oberfläche fleckig" sei (Gutachten S. 5), "Farbabplatzungen" (Gutachten S. 5, 10), "deutliche Verfärbungen" (Gutachten S. 5, 10, 20), sowie "deutliche Korrosionsspuren" (Gutachten S. 5, 9, 15, 21) vorhanden wären, bzw. die "Oberflächen zur Gänze amortisiert" (Gutachten , S. 7, 20) und die "Ausstattung dem Baujahr entsprechend" (Gutachten S. 11, 12, 13) seien/sei; schließlich entspreche der Elektroverteilerkasten nicht dem Stand der Technik (Gutachten S. 17). Der Erhaltungszustand und die Ausstattung des Gebäudes sei dem "Baujahr entsprechend schlecht". Der Sachverständige trifft diese pauschalen Aussagen ohne einerseits das konkrete Baujahr zu nennen, bzw. ohne konkret den Bauzustand zu dokumentieren und zu analysieren. "Augenscheinlich" - so der Gutachter weiter - sei in vielen Bereichen ein Reparaturstau erkennbar, das Gebäude, im speziellen Wärmedämmung, Fenster/Türen, Elektroinstallationen entsprächen nicht mehr dem Stand der Technik (vgl. Gutachten S. 22, "III. Gutachten"). All diese Schlüsse zieht der Sachverständige, obwohl er im Rahmen der Befundaufnahme weder auf die Wärmedämmung, den Zustand von Fenster/Türen oder der Elektroinstallationen (hier mit Ausnahme des Verteilerkastens, der aber nur einen Teil der gesamten Elektroinstallationen eines Gebäudes darstellt) näher eingegangen ist. "Zum Zeitpunkt der Besichtigung muss eine Zustandsnote 4 (große Reparaturen erforderlich) angesetzt werden und die Restnutzungsdauer - im Vergleich zum Gutachten X/Y (Anm. des Gerichts) - deutlich nach unten gesetzt werden." Auch diese Aussage bleibt unbegründet. Es ist in keinster Weise nachvollziehbar, ob und wenn ja wie die Restnutzungsdauer der konstruktiven haltbaren Gebäudeteile ermittelt wurde. Eine nachvollziehbare Schlussfolgerung aus den 2023 festgestellten Schäden bzw. dem Bauzustand 2023 auf die verbleibende Restnutzungsdauer zum Erwerbszeitpunkt lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Wenn der Sachverständige schließlich als Grundlage seiner Begutachtung auch die Gutachten X/Y bzw. Z heranzieht, schlägt sich deren Unschlüssigkeit und mangelnde Beweiskraft - wie in den Vorpunkten ausgeführt - auch auf das Gutachten Architekt M durch.

Nicht nachvollziehbar ist schließlich die Feststellung des Sachverständigen, wonach "die im Gutachten Z vom angegebene technische Restnutzungsdauer von 12 Jahren (Stichtag 2014) aus heutiger Sicht nachvollziehbar" sei (Gutachten M S. 22). Aus welchen im einzelnen darzulegenden Fakten dieses Resümee folgt bleibt völlig offen; schließlich verkennt der Gutachter, dass die Z nicht die technische, sondern ausschließlich die wirtschaftliche Restnutzungsdauer ermittelt hat.

Der Bauzustand zum Erwerbszeitpunkt konnte somit auch nicht durch dieses Gutachten nachgewiesen werden.

IV. Rechtliche Beurteilung

4.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe Berichtigungsbescheid 2016)

Nach § 293b BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB , Ro 2014/15/0015) ist für die Befugnis der Abgabenbehörde zur Berichtigung nach § 293b BAO entscheidend, dass die Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärung übernimmt, dem eine offensichtliche Unrichtigkeit zugrunde liegt. Die Unrichtigkeit muss daher aus der Abgabenerklärung selbst oder aus ihr in Verbindung mit der übrigen Aktenlage erkennbar sein (). Bloße Zweifel an der Richtigkeit der Abgabenerklärung - mögen sie auch berechtigt sein - stellen noch keine offenkundige Unrichtigkeit dar (; , 2007/15/0098).

Eine Unrichtigkeit ist offensichtlich, wenn sie ohne nähere Untersuchungen im Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im Tatsachenbereich deutlich erkennbar ist (Stoll, BAO, 2831; ; , 95/13/0124; , 2003/15/0110; , 2003/15/0049). Die Übernahme einer offensichtlichen Unrichtigkeit liegt vor, wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsmäßiger Prüfung der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen (; , 2004/15/0126; , 2001/13/0235; , 2007/15/0098; , 2010/15/0202; , 2011/15/0107; , Ro 2014/15/0015). Ist die Unrichtigkeit jedoch erst im Wege eines über die Bedachtnahme auf die Aktenlage hinausgehenden Ermittlungsverfahrens erkennbar, so ist sie nicht gemäß § 293b beseitigbar (Ritz, ÖStZ 1990, 181; ; , 2002/13/0071; , 2004/15/0126; , 2007/15/0098).

Festgestelltermaßen wurde erst im Zuge der Verfassung der Steuererklärung das Jahr 2018 betreffend vom steuerlichen Vertreter festgestellt, dass es in Hinblick auf die AfA bereits in den streitgegenständlichen Jahren zu (aus Sicht des Bf.) Unrichtigkeiten gekommen war: So wurde einerseits die AfA das strittige Objekt in Ort betreffend, ausschließlich im Rahmen der Einkünfte aus VuV und nicht auch bei jenen aus Gewerbebetrieb geltend gemacht. Auch der Höhe nach hätten die Beträge - so die Rechtsauffassung des Bf. - eine Korrektur nach oben zu erfahren. Der Einkommensteuererklärung 2016 lagen aber keinerlei Unterlagen bei, aus denen sich die Unrichtigkeit der AfA ergeben hätte; die Unrichtigkeit wurde von der belangten Behörde auch erst erkannt, als der Bf. selbst im Zuge der Erklärung 2018 auf seinen Fehler aufmerksam wurde. Wie aus dem Verfahrensakt ersichtlich, war aufgrund der erklärten Beträge 2016 gerade nicht erkennbar, dass die Afa unrichtig angesetzt worden war. Die Behörde hätte sohin erst im Rahmen der Prüfung der Erklärung das Jahr 2016 betreffend durch entsprechende Vorhalte, die Unrichtigkeit erkennen können. Der Bf. hat nämlich für seine Erklärung die amtlichen Formulare (ua Beilage E 1a und E 1b) verwendet, und dort unter den für die AfA vorgesehenen Kennzahlen jeweils die unrichtigen Beträge eingetragen. Die im elektronischen Akt enthaltenen Unterlagen zur Einkommensteuererklärung 2016 lassen weder die konkrete Berechnung der AfA erkennen noch geht daraus deren Unrichtigkeit hervor.

Insgesamt lag sohin keine offensichtliche Unrichtigkeit iSd § 293b BAO vor; die belangte Behörde war sohin nicht berechtigt, den Einkommensteuerbescheid 2016 vom nach dieser Gesetzesstelle zu berichtigen. Der Berichtigungsbescheid vom war sohin ersatzlos aufzuheben.

4.2. Zu Spruchpunkt II. (Abweisung Einkommensteuerbescheid 2017)

a. Betrieblich genutztes Gebäude: Pension (EaG)

Für das als Pension genutztes Gebäude gelten für die AfA nachfolgende gesetzlichen Bestimmungen: Gemäß § 8 Abs. 1 EStG 1988 in der für die Jahre 2016 und 2017 anzuwendenden Fassung, BGBl I Nr. 118/2015, beträgt die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 2,5% von den Anschaffungs- oder Herstellkosten der Gebäude. Für bis zum endende Wirtschaftsjahre gelten bei Gebäuden die im § 8 Abs. 1 EStG 1988 idF vor StRefG 2015/2016 gesetzlich bestimmten AfA-Sätze. Wurde in der Vergangenheit die Nutzungsdauer nicht nachgewiesen, kann für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem beginnt, eine kürzere Restnutzungsdauer nachgewiesen werden als jene, die sich bei Anwendung des Abschreibungssatzes von 2,5% ergibt. Dabei sind die noch nicht abgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf diese nachgewiesene kürzere Restnutzungsdauer zu verteilen (§ 124b Z 283 EStG 1988 idF EU-AbgÄG 2016).

Voraussetzung für einen höheren AfA-Betrag als die in § 8 Abs. 1 EStG vorgesehenen 2,5% ist, dass ein Nachweis über eine abweichend vom Gesetzgeber angenommene Nutzungsdauer erbracht wird. Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer kann grundsätzlich nur - wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt - mit einem Gutachten über den Bauzustand erbracht werden. Dieser Nachweis ist dem Bf. in Bezug auf den als Pension genutzten Teil der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft jedoch - wie unter Punkt III. ausgeführt, auf den aus Einfachheitsgründen verwiesen wird - nicht gelungen, sodass es bei den gesetzlich normierten 2,5% zu bleiben hat.

b. Gebäude das nicht zum Betriebsvermögen gehört: Hotel (VuV)

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit d EStG können bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage (lit a bis c) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Mit dieser Regelung stellt der Gesetzgeber die Vermutung auf, dass die Nutzungsdauer eines Gebäudes, das der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, 66 2/3 Jahre und nicht weniger beträgt. Die Beweislast für die Widerlegung dieser Vermutung mit der Behauptung des Vorliegens einer kürzeren Nutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen, wobei ein solcher Beweis im Regelfall durch Vorlage eines schlüssigen Sachverständigengutachtens zu erbringen ist (). Dieser Nachweis ist dem Bf. jedoch - wie unter Punkt III. dargelegt, auf den verwiesen wird - nicht gelungen.

Schließlich verkennt der Bf., dass der in der leg. cit. gesetzlich vorgesehene AfA-Satz von 1,5% bereits vor dem StRefG 2015/2016 (BGBl. I Nr. 118/2015) - mit dem im betrieblichen Bereich eine einheitliche Abschreibung von 2,5% eingeführt wurde -, in Kraft war. Somit fehlt eine dem § 124b Z 283 EStG 1988 entsprechende Möglichkeit des Nachweises einer höheren AfA für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem beginnt. Es ist sohin auf den allgemeinen, auch im außerbetrieblichen Bereich geltenden Grundsatz zu verweisen, wonach eine kürzere Nutzungsdauer beim erstmaligen Ansatz der AfA geltend zu machen ist. Eine nachträgliche Änderung ist nur zulässig, wenn sich die Nutzungsverhältnisse grundlegend ändern und nur für die Zukunft möglich (; , RV/5101952/2015; , RV/5101954/2015). Das Wahlrecht steht nämlich aufgrund des Grundsatzes der Bewertungsstetigkeit nur bei Inbetriebnahme des Gebäudes zu; wurden die gesetzlichen AfA-Sätze einmal angewendet, so ist das Wahlrecht konsumiert (Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16; Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, EStG 1988, § 8 Tz 22). Dadurch, dass der Bf. in den Jahren 2014 den AfA-Satz von 1,5% auch für den nicht betrieblich genutzten Teil der strittigen Liegenschaft im Zuge der Erklärungen gewählt hat, hat er sein Wahlrecht im Sinne der Vorausführungen konsumiert. Nachdem im gesamten Verfahren keinerlei Vorbringen dazu erstattet wurde, dass es im Jahr 2017 zu einer grundlegenden Änderung der Nutzungsverhältnisse gekommen ist (im Gegenteil: der Bf. führte im Zuge der mündlichen Verhandlung aus, dass er die Nutzung nicht verändert habe), wäre selbst im Falle des Nachweises einer kürzeren Nutzungsdauer für den Rechtsstandpunkt des Bf. nichts gewonnen.

Zum Vorbringen des Bf., wonach ua auch im Jahr 2017 eine AfA von 2% gebühre, da die Betriebsprüfung diesen Prozentsatz für die Jahre 2011-2015 unbeanstandet ließ und sohin in Anlehnung an die Einkommensteuerrichtlinien eine Kürzung zu unterbleiben habe, ist folgendes auszuführen: Vorerst lässt der Bf. das Faktum unberücksichtigt, dass im Rahmen der erstmaligen Geltendmachung der AfA im Jahr 2014 1,5% (und eben nicht 2%) angesetzt wurden; somit war das oben beschriebene Wahlrecht konsumiert. Erst im Folgejahr wurde der Satz auf 2% erhöht, ohne dass jedoch seitens des Bf. eine Änderung der Nutzung im Sinne der Vorausführungen dargelegt oder eine kürzere Nutzungsdauer nachgewiesen worden wäre. Auch wurden keinerlei Feststellungen zur AfA im Zuge der Betriebsprüfung getroffen, sodass anzunehmen ist, dass die Diskrepanz zwischen den Jahren 2014 und 2015 in Hinblick auf die Abschreibung schlichtweg übersehen wurde. Auch ist das von Bf. bemühte Vertrauen auf den Weiterbestand einer 2%igen Abschreibung aus nachfolgenden Überlegungen keinesfalls geschützt: Nach ständiger Rechtsprechung schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer allenfalls auch unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit. Der Umstand, dass eine abgabenbehördliche Prüfung eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat, hindert die Behörde nicht, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen (; , 2002/13/0104). Für den Rechtsstandpunkt des Bf. ist auch durch die Einkommensteuerrichtlinien nichts gewonnen: Einerseits handelt es sich bei Steuerrichtlinien - wie im Begleitschreiben zu diesen Richtlinien ausdrücklich angeführt wird - lediglich um einen Auslegungsbehelf, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt werde. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten könnten aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden. Damit handelt es sich bei diesen Richtlinien um keine Akte, die einen normativen Inhalt aufweisen (vgl. ), weshalb sie gegenüber Gerichten keine Bindungswirkungen entfalten (vgl. zuletzt unter Hinweis auf V 4/2017). Andererseits ist eine wie vom Bf. in der mündlichen Verhandlung behauptete Regelung den EStRL gar nicht zu entnehmen: Rz 6447 EStRL (die auf der Beilage zum Anlagenverzeichnis genannt ist) trifft Aussagen zum Aufteilungsverhältnis, gemeint jenem an den Anschaffungskosten zwischen Grund und Boden einerseits und dem Gebäudeanteil andererseits. Auch die Rz 3118 EStRL spricht gegen den Standpunkt des Bf., wenn darin ausgeführt wird, wie folgt: "Wurde im Ermittlungs- und Veranlagungsverfahren, im Zuge einer Betriebsprüfung oder im Rechtsmittelverfahren die Frage der AfA im Einzelfall bei Kenntnis der für die Beurteilung der AfA maßgeblichen Umstände in einer Art und Weise geprüft, dass der Steuerpflichtige mit gutem Grund die Anerkennung der AfA und damit der Nutzungsdauer annehmen durfte, sollen die AfA-Sätze und die Nutzungsdauer bei den Veranlagungen oder Betriebsprüfungen der folgenden Jahre grundsätzlich nicht geändert werden, es sei denn, die Angaben des Steuerpflichtigen waren unrichtig oder die Verhältnisse haben sich wesentlich geändert. Wurde hingegen die beantragte AfA bei der Veranlagung ohne eine solche Prüfung und Anerkennung berücksichtigt, kann die Behörde in den folgenden Jahren eine solche Prüfung vornehmen und ggf. von der vom Steuerpflichtigen vorgenommenen AfA abweichen." Da keine Anhaltspunkte vorliegen, die für eine tatsächliche Prüfung der AfA durch die Betriebsprüfung (die Jahre 2011-2015 betreffend) sprechen (was sich schon daran zeigt, dass die in den Jahren 2014 und 2015 angesetzten unterschiedlichen Sätze unbeanstandet blieben) und die Angaben des Bf. in diesem Punkt auch schlichtweg unrichtig waren, konnte die belangte Behörde somit auch nach dem Richtlinientext die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Korrektur des AfA-Satzes im Zusammenhang mit den Einkünften aus VuV nach unten vornehmen. Schließlich ist es unrichtig, wie die steuerliche Vertretung im Zuge der mündlichen Verhandlung ausführte, dass sich der Bf. bei der "Einkunftsart" vergriffen habe und somit eine Konsumation des Wahlrechtes nicht eingetreten sei; es ist ihm lediglich bei der Zuordnung der AfA zu den einzelnen Einkunftsarten ein Fehler unterlaufen.

Insgesamt war sohin der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 der Erfolg zu versagen.

4.3. Zu Spruchpunkt III. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche liegt nicht vor: Das Gericht ließ sich einerseits vom klaren Gesetzestext bzw. der ohnedies zitierten höchtsgerichtlichen Judikatur leiten. Schließlich stellt die Frage, ob der Nachweis der kürzeren Restnutzungsdauer gelungen ist, eine solche der Beweiswürdigung dar. Eine in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung des Bundesfinanzgerichts ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht zugänglich; ob sohin die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Nachweis der Restnutzungsdauer in dem Sinne materiell richtig ist, dass die Ergebnisse mit der objektiven Wahrheit übereinstimmen, entzieht sich der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. ); eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (), weshalb insgesamt die ordentliche Revision für nicht zulässig zu erklären war.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 124b Z 283 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 8 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Anforderungen an Gutachten
AfA Vermietung und Verpachtung
AfA Gewerbebetrieb
AfA-Satz
Gutachten nach Erwerbszeitpunkt
Gutachten
offensichtliche Unrichtigkeit
Treu und Glauben bei AfA
kürzere Restnutzungsdauer
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100666.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at