Mehrkindzuschlag
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2023/15/0084. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom , zu Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Mehrkindzuschlag aufgrund der Verhältnisse des Jahres 2018 zu Recht erkannt:
I. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) dahingehend abgeändert, dass das Antragsdatum von "" auf "" abgeändert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
In der elektronisch im Wege von FinanzOnline am beim Finanzamt eingelangten Einkommensteuererklärung 2018 wurde unter der Überschrift "Mehrkindzuschlag" folgender vorgegebener Satz vom Beschwerdeführer (Bf.) bejaht: "Ich beanspruche den Mehrkindzuschlag für 2019, da für 2018 zumindest zeitweise Familienbeihilfe für mindestens 3 Kinder bezogen wurde und das Haushaltseinkommen 55.000 Euro nicht überstiegen hat."
Das Finanzamt wies den Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vom ab. Der Bescheidspruch lautet: "Ihr Antrag vom auf Erstattung des Mehrkindzuschlages auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2018 wird abgewiesen."
Dies mit der Begründung, dass das (Familien)Einkommen den für den Mehrkindzuschlag maßgeblichen Grenzbetrag von 55.000,00 Euro überstiegen habe.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom . Zur Begründung brachte der Bf. im Wesentlichen vor, dass es am keinen Antrag auf Erstattung des Mehrkindzuschlages gegeben habe und daher der angefochtene Bescheid ohnehin aufzuheben sei. Auch die Begründung, das Familieneinkommen hätte den für den Mehrkindzuschlag maßgeblichen Grenzbetrag überschritten, treffe nicht zu. Dem Einkommensteuerbescheid 2018 vom , sei zu entnehmen, dass das Einkommen 41.116,40 betragen habe, sodass insofern die Grenze von 55.000,00 Euro nicht überschritten worden sei. Zu dem vom Finanzamt festgestellten Einkommen für 2018 von 41.116,40 Euro sei festzuhalten, dass dieses jedenfalls nicht richtig ermittelt worden sei. Das Einkommen 2018 sei in Wahrheit wesentlich geringer. Auf die Begründung der gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom eingebrachten Beschwerde werde verwiesen und sei diese Begründung als integrierender Bestandteil dieses Beschwerdeverfahrens zu sehen.
Vorsichtshalber sei auch darauf hinzuweisen, dass die Ehegattin des Bf. die Ehescheidungsklage eingebracht habe und weniger als sechs Monate im Haushalt des Bf. gelebt habe, sodass deren Einkommen beim Familieneinkommen nicht zu berücksichtigen sei. Ausschlaggebend sei hier nicht das Zentrale Melderegister, sondern die tatsächlichen Verhältnisse. Auf die Ermittlungspflicht des Finanzamtes werde ausdrücklich hingewiesen.
Das Einkommen 2018 der Ehegattin des Bf. sei nicht nachgewiesen und werde daher mit Nichtwissen bestritten. Der Bf. weise darauf hin, dass der Bescheid über den Mehrkindzuschlag nicht der Richtigkeit entspreche und er daher beantrage, seiner Beschwerde Folge zu geben und seinem Antrag auf Erstattung des Mehrkindzuschlages vollinhaltlich Folge zu geben.
Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt den Bf., durch geeignete Unterlagen den Zeitpunkt der Beendigung des gemeinsamen Haushaltes mit seiner Ehegattin nachzuweisen.
In der daraufhin eingelangten Stellungnahme des Bf. heißt es:
"Sehr geehrte Damen und Herren, in gegenständlicher Angelegenheit teile ich Ihnen wie folgt mit: Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Entsprechend der amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 115 Abs. 1 BAO ist es primär Aufgabe des Finanzamtes durch eine entsprechende Gestaltung des Ermittlungsverfahrens möglichst einwandfreie und nachvollziehbare Entscheidungsgrundlagen zu ermitteln (). Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht nur innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes und findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl. z.B. Ritz, BAO3, § 115 Tz 6, und das hg. Erkenntnis vom , 92/15/0002). Da hier nicht nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann sind anderweitige Ermittlungsschritte des Finanzamtes geboten."
Das Finanzamt wies in der Folge die Beschwerde mit Beschwerdevorentgscheidung vom als unbegründet ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass durch das Finanzamt die vom Bf. geltend gemachten Aufwendungen unter Wahrung des Parteiengehörs hinterfragt worden seien. Da trotzdem die benötigten Unterlagen (zum Teil) nicht beigebracht worden seien, hätten die Aufwendungen in freier Beweiswürdigung nur in Höhe der nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Aufwendungen berücksichtigt werden können.
Der Bf. beantragte fristgerecht die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Im Vorlageantrag vom heißt es auszugsweise:
"…
Der bekämpfte Bescheid ist rechtswidrig. Dem Bescheid vom liegen unrichtig ermittelte Einkommen zu Grunde. Weiters wurde die Ermittlungspflicht des Finanzamtes und die Begründungspflicht des Bescheides vom Finanzamt gröblich verletzt. Aus der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom ist weder ersichtlich, von welchem Einkommen die Behörde für das Jahr 2018 ausgeht noch welche Ermittlungen dazu von der Behörde durchgeführt wurden. Ein Begründungsmangel führt jedenfalls dann zu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den VwGH, wenn er derart grob ist, sodass er entweder die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den VwGH an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. , 0010). Bezüglich Mangelhaftigkeit des Verfahren wird auf das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht RV/5100673/2018 sowie auf die Begründung in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vom verwiesen."
Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht sieht es als erwiesen an, dass der Bf. mit seiner mittlerweile von ihm geschiedenen Ehegattin, ***E.***, im Kalenderjahr 2018 mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt in ***Adr.***, wohnte.
Das nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuernde Einkommen des Bf. betrug laut dem in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/5100673/2018, rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2018 im Veranlagungsjahr 2018 39.163,74 Euro.
Das nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuernde Einkommen der vom Bf. geschiedenen Ehegattin betrug laut dem in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheid 2018 vom im Veranlagungsjahr 2018 24.882,85 Euro.
2. Rechtslage
Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967, BGBl. Nr. 376/1967 idF BGBl. I Nr. 111/2010) lauten:
"§ 9. Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab beträgt der Mehrkindzuschlag 20 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind."
"§ 9a. (1) Der Anspruch auf Mehrkindzuschlag ist abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten 55.000 € nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(2) Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig."
"§ 9b. Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen; er wird höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Veranlagung. Unterbleibt eine Veranlagung, ist in bezug auf die Auszahlung des Mehrkindzuschlages § 40 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall kann zugunsten des im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils oder Lebensgefährten, der veranlagt wird, auf den Anspruch auf den Mehrkindzuschlag verzichtet werden."
"§ 9c. Auf den Mehrkindzuschlag sind die Bestimmungen betreffend die Familienbeihilfe sinngemäß anzuwenden, soweit in den §§ 9 bis 9b nichts anderes bestimmt ist."
Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden gemäß § 116 Abs. 1 BAO berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
3. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung
Der unter Punkt 1. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Verwaltungsakten, den Eintragungen in der Familienbeihilfendatenbank, im Zentralen Melderegister und im Abgabeninformationssystem des Bundes sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei. Ausgehend von den Ermittlungsergebnissen sieht das Bundesfinanzgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend geklärt an. Es liegen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht daher keine begründeten Zweifel vor, die durch weitere Ermittlungen zu verfolgen wären, zumal auch die Verfahrensparteien keine solchen begründeten Zweifel darlegten, dass weitere Erhebungen erforderlich und zweckmäßig erscheinen.
Da im Einkommensteuerverfahren die Frage nach der Einkommenshöhe bereits rechtskräftig entschieden ist, besteht infolge der nach § 116 Abs. 1 BAO bestehenden Bindungswirkung kein Raum mehr, eine davon abweichende Feststellung im gegenständlichen Verfahren zu treffen, weil diesbezüglich auch keine Befugnis zu eigenen Ermittlung mehr besteht (Ritz, BAO6, § 116, Tz 11). Eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen betreffend die Höhe des nach § 9a Abs. 1 FLAG 1967 für den Beschwerdefall maßgeblichen Einkommens erübrigt sich daher.
Die Kenntnis vom Ergebnis der Beweisaufnahme kann einer Partei etwa durch Übermittlung von Ablichtungen verschafft werden (Ritz, BAO6, § 183 Rz 7).
Das für die Ermittlung des Einkommens nach § 9a Abs. 1 FLAG 1967 maßgebliche Einkommen der geschiedenen Ehegattin ist der diesem Erkenntnis beigeschlossenen Beilage zu entnehmen und wird dem Bf. hiermit zur Kenntnis gebracht.
Der vom Bf. in diesem Zusammenhang gerügte Verfahrensmangel während des Verfahrens vor der belangten Behörde ist damit im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht saniert.
Gemäß § 166 Bundesabgabenordnung (BAO) kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Der Mehrkindzuschlag ist eine von der Höhe des Familieneinkommens abhängige Geldleistung. Gemäß § 9a Abs. 1 letzter Satz FLAG 1967 ist das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Das Finanzamt stützt sich auf die Eintragungen im Zentralen Melderegister, aus denen ersichtlich ist, dass der Bf. mit seiner mittlerweile von ihm geschiedenen Ehegattin im Kalenderjahr 2018 mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt in ***Adr.***, wohnte.
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Ehegattin des Bf. die Ehescheidungsklage eingebracht habe und weniger als sechs Monate im Haushalt des Bf. gelebt habe, sodass deren Einkommen beim Familieneinkommen nicht zu berücksichtigen sei. Ausschlaggebend sei hier nicht das Zentrale Melderegister, sondern die tatsächlichen Verhältnisse. Der Bf. verweise diesbezüglich auf die Ermittlungspflicht des Finanzamtes.
In der Folge ersuchte das Finanzamt den Bf. mit Vorhalt vom , den Zeitpunkt der Beendigung des gemeinsamen Haushaltes mit seiner Ehegattin durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
In der daraufhin eingelangten Stellungnahme brachte der Bf. zusammengefasst vor, dass anderweitige Ermittlungsschritte des Finanzamtes geboten seien, da hier nicht nur der Bf. Angaben zum Sachverhalt machen könne.
Soweit der Bf. mit diesem Vorbringen mangelhafte Sachverhaltsermittlungen als Verfahrensmängel rügt, ist ihm zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. etwa , mit Hinweis auf , und , mit Hinweis auf ).
Die Beschwerde legt nicht dar, durch welche sonstigen tauglichen Beweismittel der Bf. das Vorliegen der Voraussetzungen für den begehrten Mehrkindzuschlag nachgewiesen hätte. Da der Bf. somit den für die Gewährung des Mehrkindzuschlages erforderlichen Sachverhalt lediglich unsubstanziiert behauptet und der Aufforderung der Abgabenbehörde, diese Behauptung ausreichend zu belegen, unbestritten nicht nachgekommen ist, durfte die belangte Behörde aufgrund der Eintragungen im Zentralen Melderegister zu Recht davon ausgehen, dass der Bf. mit seiner (in der Zwischenzeit von ihm geschiedenen) Ehegattin im Kalenderjahr 2018 mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt lebte und daher auch deren Einkommen für die Berechnung der Einkommensgrenze nach § 9a Abs. 1 FLAG 1967 einzubeziehen ist.
Damit liegen im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Gewährung des angestrebten Mehrkindzuschlages nicht vor, weil die Einkommensgrenze nach § 9a Abs. 1 FLAG 1967 überschritten wurde.
Bei der gegebenen Sachlage ist auch ohne jeglichen Zweifel objektiv erkennbar, dass das Finanzamt mit dem in Rede stehenden Abweisungsbescheid den Antrag des Bf. auf Gewährung des Mehrkindzuschlages, wie er in der elektronisch im Wege von FinanzOnline am beim Finanzamt eingelangten Einkommensteuererklärung 2018 gestellt worden war, erledigt hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Angabe eines fehlerhaften Antragsdatums im Spruch eines Bescheids unbeachtlich, wenn sich aus dem Zusammenhang des Bescheids eindeutig ergibt, dass ein anderes Datum gemeint war, selbst wenn dieser offensichtliche Fehler von der Behörde nicht gemäß § 293 BAO berichtigt wurde (vgl. ).
Das Vorbringen, der angefochtene Bescheid sei aufzuheben, da es am keinen Antrag auf Erstattung des Mehrkindzuschlages gegeben habe, erweist sich sohin als nicht berechtigt.
Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt ().
Das vorliegende Erkenntnis beruht im Wesentlichen auf der Beweiswürdigung, ob die geschiedene Ehegattin des Bf. im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wurde, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt mit dem Bf. gelebt hat.
Weder die im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen noch die einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung weisen eine Bedeutung auf, die über den Beschwerdefall hinausgeht.
Die Revision ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Beilage:
Einkommensteuerbescheid 2018 der geschiedenen Ehegattin vom (St.Nr., VNR, Adresse und Beträge mit Ausnahme des Einkommens anonymisiert)
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 9a Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100327.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at