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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.05.2023, RV/3100185/2023

Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung vom , Erfassungsnummer ***123456789***, Steuernummer ***BF1StNr1***,
zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

2. Mit Schriftsatz datiert mit , eingelangt beim Verfassungsgerichthof (VfGH) am , brachte die Beschwerdeführerin (BF) beim VfGH Beschwerde gegen zwei Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Tirol ein.

3. Mit Beschluss vom wies der Verfassungsgerichtshof diese Beschwerden zurück und führte begründend aus:
"Mit Verfügung vom - zugestellt am - forderte der Verfassungsgerichtshof die Beschwerdeführerin gemäß § 18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen und jeweils den Tag der Zustellung der angefochtenen Entscheidungen anzugeben (für den Fall, dass sie außerstande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, wurde sie auf die Möglichkeit hingewiesen, innerhalb derselben Frist unter Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Vertreter, zu beantragen).
Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist die Beschwerde gemäß
§ 19 Abs. 3 Z 2 lit. c VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen."

4. Mit Schreiben vom forderte der VfGH die BF auf, die Eingabegebühr von 480 Euro gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) einzuzahlen und wies darauf hin, dass eine nicht ordnungsgemäß entrichtete Gebühr von den zuständigen Finanzbehörden mit Bescheid festgesetzt werde und dies gemäß § 9 Gebührengesetz (GebG) zu einer Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr führe.

5. Mit Schreiben vom informierte der VfGH die BF, dass für die Gebührenerhebung und alle damit verbundenen Anträge das ***FA*** zuständig sei. Da sich die "Verfassungsgerichthofbeschwerde" gegen zwei Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol wende, handle es sich um gesondert zu beurteilende Anträge iSd § 15 Abs 1 VfGG, mögen diese auch mit ein- und demselben Schriftsatz eingebracht worden sein. Die Gebühr beträgt gemäß § 17a Z 1 VfGG 240 Euro je Antrag. Die Gebührenschuld entstand gemäß § 17a Z 3 VfGG mit Einbringung der Beschwerde.

6. Am übermittelte der VfGH dem Finanzamt den amtlichen Befund über die Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren.

7. Am erging der Bescheid, mit dem die Eingabegebühr für die beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz mit 480 Euro festgesetzt wurde. Die Festsetzung erfolgte, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.
Im Zusammenhang damit wurde gemäß § 9 Abs 1 GebG eine Gebührenerhöhung von 50% der nicht entrichteten Gebühr festgesetzt.

8. Mit Schriftsatz, datiert mit , eingelangt beim Finanzamt am , erhob die BF Beschwerde gegen den Gebührenbescheid. Begründend führte sie an, dass ihre Eingaben an den Verfassungsgerichtshof nicht bearbeitet worden seien, weil sie nicht von einem Anwalt eingereicht wurden. Für eine nicht bearbeitete Sache könne ihrer Meinung nach keine Gebühr gefordert werden.
Mit weiterem Schriftsatz datiert mit informierte die BF das Finanzamt, dass sie in Österreich nicht steuerpflichtig sei und einer Steuernummer in Österreich daher widerspreche. Österreich sei nur notgedrungen ein Freizeitwohnsitz, weil ihr Ehemann hier seinen Hauptwohnsitz habe und sie ihn besuchen komme.

9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe entstehe und mit diesem Zeitpunkt fällig werde. Die Gebührenschuld entstehe unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt.

10. Mit am beim Finanzamt eingelangten Schriftsatz beantragte die BF daraufhin die Entscheidung über ihre Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet.

11. Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung aus den in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Gründen.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den vom Finanzamt vorgelegen Akten, insbesondere dem amtlichen Befund des Verfassungsgerichtshofes über die Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren.

3. Rechtliche Beurteilung

a. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (kurz: VfGG), in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, hat folgenden Wortlaut:

"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2013 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.

2. Gebietskörperschaften und Mitglieder des Nationalrates in den Angelegenheiten des Art. 138b Abs. 1 Z 1 bis 6 B-VG sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Bei elektronisch eingebrachten Schriftsätzen ist in den Fällen des § 14a Abs. 1 jener Zeitpunkt maßgeblich, der sich aus den für die jeweilige Form der Einbringung maßgeblichen Bestimmungen des GOG bzw. des ZustG ergibt; soweit eine andere Form der Einbringung für zulässig erklärt ist (§ 14a Abs. 2), ist der Zeitpunkt des Einlangens in den elektronischen Verfügungsbereich des Verfassungsgerichtshofes maßgeblich.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des ***FA*** zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. Wird der Antrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 14a Abs. 1 Z 1) eingebracht, so hat der Gebührenentrichter das Konto, von dem die Eingabengebühr einzuziehen ist, oder einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, anzugeben. Gibt der Gebührenentrichter sowohl einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr an, so ist die Eingabengebühr von diesem Konto einzuziehen. Die Abbuchung und die Einziehung der Eingabengebühr sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführen.

6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das ***FA*** zuständig.

7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden."


Die Gebührenschuld entsteht sowohl nach § 17a VfGG als auch nach § 24a VwGG mit der Überreichung der Eingabe (vgl. Fellner, Band I, Kommentar, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 159 zu § 14 TP 6 GebG).

Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. Der Umstand, dass der Gerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, kann nichts daran ändern, dass die Gebührenschuld entstanden ist (vgl. , und vom , RV/1390-W/08). Die Gebührenschuld ist unbeschadet dessen entstanden, dass der VfGH die Beschwerde wegen des nicht behobenen Mangels der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes zurückgewiesen hat (; vgl. Fellner, Band I, Kommentar, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 161 zu § 14 TP 6 GebG).

Zur Entrichtung der Eingabengebühr ist gemäß § 13 Abs 1 Z 1 GebG derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird, verpflichtet.

Für die an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Anträge, datiert mit , ist gemäß § 17a Z 1 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) eine Eingabengebühr von 240 Euro je Antrag zu entrichten.

Da die Gebühren trotz Anforderung des Verfassungsgerichtshofes vom nicht entrichtet wurden, war dieser gemäß § 34 GebG verpflichtet, die Verletzung der Gebührenvorschriften an das ***FA*** zu melden.

Aufgrund der Nichtentrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG erfolgte die bescheidmäßige Festsetzung zu Recht.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung in Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Einwendungen gegen eine Gebührenerhöhung im Sinne des § 9 Abs. 1 GebG gehen ins Leere, da eine solche Gebührenerhöhung als eine objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von festen Gebühren 'zwingend' angeordnet ist (vgl. , unter Hinweis auf das Erkenntnis vom , 97/16/0003).

Die Gebührenpflicht ist tatbestandsbezogen und besteht unabhängig davon, ob in Österreich eine Steuerpflicht besteht oder ob ein Wohnsitz vorliegt.

Der angefochtene Bescheid erging rechtmäßig, die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

b. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge der Entstehung der Gebührenpflicht und Gebührenerhöhung ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Das Bundesfinanzgericht folgt der zitierten, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100185.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at