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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.06.2023, RV/3100087/2022

Abweisung einer Beschwerde gegen den Grundsteuermessbescheid nach § 252 Abs. 2 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1*** und Miteigentümer vertreten durch Rechtsanwälte R, über die Beschwerde vom gegen den Grundsteuermessbescheid zum - Fortschreibungsveranlagung gemäß § 21 GrStG 1955 des ***FA*** vom zu Einheitswertaktenzeichen E zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Über Antrag der Beschwerdeführer vom erließ das Finanzamt am den Einheitswertbescheid zum (Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955) und stellte den Einheitswert für den Grundbesitz "Landwirtschaftlicher Betrieb" L in Höhe von EUR 2.100 fest. Ebenfalls am erließ das Finanzamt den Grundsteuermessbescheid zum (Fortschreibungsveranlagung gemäß § 21 GrStG 1955) und setzte den Steuermessbetrag mit EUR 3,36 fest.

In ihrer Beschwerde vom beantragten die Beschwerdeführer die Abänderung des Grundsteuermessbescheides dahin, dass der Grundsteuermessbetrag mit EUR 0,64 festgesetzt werde. Die Begründung der Beschwerde lautet: "Nachdem nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen der Einheitswert zum nicht richtig errechnet wurde, erweist sich auch zwingend der Grundsteuermessbescheid vom vom als unrichtig und wäre vielmehr der sodann richtigerweise errechnete Einheitswert der Ermittlung der Steuermesszahl zugrundzulegen gewesen.".

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Grundsteuermessbescheid vom ab und verwies darauf, dass die Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid ebenfalls abgewiesen worden sei.

Die Beschwerdeführer beantragten am die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Das Finanzamt legte die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht vor.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

***Bf1*** und X sind je zur Hälfte Eigentümerinnen der Liegenschaft L. Mit Einheitswertbescheid zum - Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 wurde der Einheitswert für diesen Grundbesitz mit EUR 2.100,00 festgesetzt.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 18 Abs. 1 Grundsteuergesetz 1955 ist bei der Berechnung der Grundsteuer von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung der Steuermesszahl (§ 19) auf den Einheitswert zu ermitteln und auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Die Steuermesszahl beträgt bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für die ersten angefangenen oder vollen EUR 3.650,00 des Einheitswertes 1,6 vom Tausend (§ 19 Z 1 GrStG 1955). Die Steuermeßbeträge sind im Anschluss an die Hauptfeststellung der Einheitswerte allgemein festzusetzen. Der Hauptveranlagung ist dabei der Einheitswert zugrunde zulegen, der auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 20 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist (§ 20 Abs. 1 und 2 GrStG 1955). Im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides über den Einheitswert ist der neuen Veranlagung des Steuermessbetrages (Fortschreibungsveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Fortschreibungszeitpunkt festgestellt worden ist (§ 21 Abs. 1 GrStG 1955).

Ordnen die Abgabenvorschriften - hier: das Grundsteuergesetz - die Festsetzung einer Abgabe auf Grund von Steuermeßbeträgen an, hat das Finanzamt durch Meßbescheid den Steuermeßbetrag festzusetzen. Die Festsetzung des Steuermeßbetrages ist selbständig anfechtbar (§ 194 Abs. 1 BAO).

Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind (§ 252 Abs. 2 BAO).

Die Beschwerdeführer rügen in der Beschwerde ausschließlich die behauptete Rechtswidrigkeit des Einheitswertbescheides. Dieses Vorbringen ist nach § 252 Abs. 2 BAO gerade nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des Grundsteuermessbescheides aufzuzeigen. Eine unrichtige Ermittlung des Grundsteuermessbetrages wurde weder eingewendet noch ergeben sich diesbezügliche Hinweise aus der Aktenlage. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen (Ritz/Koran, BAO, 7.A., Rz 3 zu § 252 mit Darstellung der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revisionszulässigkeit)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 18 Abs. 1 GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
§ 252 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 Abs. 1 GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100087.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at