§ 236 BAO keine Nachsicht einer Parkometerabgabe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Wolfgang Pavlik, die Richterin Mag. Daniela Regina Denk sowie die fachkundigen Laienrichter Erwin Agneter und Mag. Belinda Maria Eder in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch MMag. Dr. Robert Schneider, Ebendorferstraße 10/Top 68, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***MA*** vom betreffend Nachsichtsantrag der Parkometerabgabe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , mit der Geschäftszahl RV/7400067/2021, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom , durch den eine Parkometerabgabe in Höhe von EUR 2.233,35 festgesetzt wurde, als unbegründet abgewiesen.
Antrag
Mit Schreiben vom wird der Antrag gestellt, die fällige Parkometerabgabe in Höhe von EUR 2.233,35 gemäß § 236 Abs. 1 BAO zur Gänze, in eventu teilweise in Höhe von EUR 2.133,35, nachzusehen. Nach dem Tod des Ehemannes sei das KFZ in die Verlassenschaft gefallen und habe bis zur Einantwortung rechtmäßig von niemanden in Betrieb genommen werden können. Die flächendeckende Kurzparkzone für den 19. Bezirk sei erst mit eingeführt worden, nachdem das KFZ abgestellt wurde und bis zur Einantwortung im Verlassenschaftsverfahren nicht in Betrieb genommen werden durfte. Der Einantwortungsbeschluss vom sei erst Anfang Dezember zugestellt worden und sei die Rechtskraft erst mit bestätigt worden. Unmittelbar nach Erhalt der Rechtskraftbestätigung sei das KFZ aus der Kurzparkzone entfernt und am abgemeldet. Das KFZ sei maximal 6 Monate in der gebührenpflichtigen Anrainerparkzone gestanden. Die sonst einem Anrainer zustehende pauschale Gebührenentrichtung in Form eines "Parkpickerls" sei für die Verlassenschaft nicht möglich gewesen. Da das Parkometergesetz 2005 keine generelle Ausnahme für diesen Fall vorsehe, sei der § 236 Abs. 1 BAO verwirklicht.
Bescheid
Mit Bescheid vom wies die Stadt Wien, Referat Parkometerabgabe und Abgabenstrafen den Antrag auf Nachsicht ab. Begründend wurde ausgeführt, dass eine persönliche Unbilligkeit nicht begründet wurde. Zur sachlichen Unbilligkeit wird repliziert, dass eine nachträgliche Inanspruchnahme eines Lenkers oder Zulassungsbesitzers keinesfalls ein vom Gesetz- oder Verordnungsgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ereignis darstelle, sondern das Gegenteil der Fall sei, eine bewusste Regelung, dass nachträglich vorgeschrieben werde. Der einzig atypische Geschehensablauf liege im Ableben des Zulassungsbesitzers. Die Belastung sei von der Antragstellerin vermeidbar gewesen, wenn eine zeitgerechte Absprache mit dem Notar stattgefunden hätte, um das Fahrzeug aus der Kurzparkzone zu entfernen. Eine anormale Belastungswirkung liege hier nicht vor.
Beschwerde
Mit Eingabe vom wurde rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom erhoben. Ergänzend wurde ausgeführt, dass keine Möglichkeit bestand, das Fahrzeug rechtzeitig zu entfernen oder ein Parkpickerl für den 19. Bezirk zu beantragen, eine Beantragung durch den ruhenden Nachlass sei nicht möglich gewesen.
Beschwerdevorentscheidung
Am erging die Beschwerdevorentscheidung, der Antrag auf Nachsicht vom wurde abweisend erledigt. Begründend wird ergänzend ausgeführt, die zum damaligen Zeitpunkt bevorstehende Parkraumbewirtschaftung sei ausreichend medial und per Postwurfsendungen verkündet worden. Das Verbringen aus der gebührenpflichtigen Kurzparkzone hätte mit notarieller Zustimmung erfolgen können, um eine Parkometerabgabeforderung zu vermeiden. Aus dem Bemessungsverfahren sei ein Kontakt zwischen Leasingfirma und dem Sohn des Verstorbenen vor Inkrafttreten der Kurzparkzone bekannt, wo auch die Entfernung des PKW's durch die Leasingfirma angeboten wurde. Dies sei von den Erben abgelehnt worden.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom wurde der Vorlageantrag gemäß § 264 BAO gestellt und am dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Mündliche Verhandlung
In der mündlichen Verhandlung am bringt die Beschwerdeführerin sowie ihr steuerlicher Vertreter auf Befragung ergänzend wie folgt vor:
Dass Fahrzeug sei einmal aufgrund von Bodenmarkierungen durch den Sohn der Beschwerdeführerin bewegt worden. Die Beschwerdeführerin habe zwar einen Führerschein, könne aber mit einem Fahrzeug mit einer Automatikschaltung nicht fahren.
Bewegt werden konnte das Fahrzeug nicht, weil die Versicherung kein Einverständnis gegeben habe, hierzu könne aber nichts Schriftliches vorgelegt werden. Die Prämie sei weiterhin bezahlt worden. Der Sohn habe sich des Erbrechts entschlagen und stand daher auch nicht zur Verfügung. Die Rückgabe an das Leasingunternehmen sei nicht gewollt gewesen, da das Fahrzeug für die Kinder gedacht gewesen sei.
Das Fahrzeug sei nach der Einantwortung mit dem Geld aus der Verlassenschaft im Dezember 2019 aus dem Leasingvertrag herausgekauft worden, da ansonsten ein großer Verlust entstanden wäre. Eigentümer des Fahrzeuges seien nun der Sohn und das Enkelkind.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Nachsichtsantrag wurde am für die fällige Parkometerabgabe in Höhe von EUR 2.233,35 gestellt.
***Ehem Bf*** ist am ***Datum***.2019 verstorben. Er war Zulassungsbesitzer eines grauen Toyota Prius. Er hat dieses Fahrzeug in der ***gasse abgestellt. Die Beschwerdeführerin ist Witwe und Miterbin des verstorbenen Zulassungsbesitzers und hat eine unbedingte Erbserklärung abgegeben (die erbl. Witwe zu einem Drittel, die erbl. Tochter zu zwei Drittel des Nachlasses, Erbsentschlagung des Sohnes).
Bei dem Kraftfahrzeug handelt es sich um ein Leasing-KFZ. Das Leasing-KFZ steht im Eigentum des Leasinggebers. Es gab keine Einwände der Leasingfirma, das Fahrzeug weiter zu benutzen. Die Beschwerdeführerin wollte das Fahrzeug behalten. Die Leasingraten wurden weiterhin bezahlt. Das Fahrzeug war in den Monaten Juni bis Dezember in der ***gasse zwischen den Hausnummern 100 bis 106 abgestellt. Das Fahrzeug wurde in diesem Zeitraum bewegt.
Am trat die Kurzparkzone in Döbling in Kraft.
Für die Zeiträume 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr, 14:30 bis 11:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 17:59 Uhr hat die belangte Behörde Parkometerabgaben in Höhe von EUR 2.233,35 vorgeschrieben.
Der Einantwortungsbeschluss vom , 2A151/19d-12 wurde dem Rechtsvertreter der erbl. Witwe ***Bf1*** am zugestellt und ist am in Rechtskraft erwachsen.
2. Beweiswürdigung
Dass die Verlassenschaft nach dem am ***Datum***.2019 verstorbenen ***Ehem Bf*** der Beschwerdeführerin nach Abgabe einer unbedingten Erbserklärung zu einem Drittel und ihrer Tochter zu zwei Drittel eingeantwortet wurde, sowie dass der Sohn sein Erbe nicht angetreten hat, ergibt sich aus dem Einantwortungsbeschluss vom . Durch Bekanntgabe des Bezirksgerichtes Döbling wurde der Einantwortungsbeschluss dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am zugestellt und ist am in Rechtskraft erwachsen.
Dass der Erblasser Zulassungsbesitzer eines PKW der Marke Toyota mit der Handelsbezeichnung Prius war, ergibt sich aus dem KFZ-Zentralregister. Erstmals zugelassen wurde dieses am , am wurde es abgemeldet. Die Feststellung, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelt, ergibt sich aus dem vorliegenden Leasingvertrag.
Die Feststellungen, dass dieses Fahrzeug in den Monaten Juni bis Dezember 2019 in der ***gasse abgestellt war und in diesem Zeitraum bewegt wurde, war Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht mit der Geschäftszahl RV/7400067/2021. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom , durch den eine Parkometerabgabe in Höhe von EUR 2.233,35 festgesetzt wurde, wurde abgewiesen.
Laut Schreiben der Leasingfirma vom bestand die Möglichkeit, das Leasingfahrzeug zurückzugeben (Abholung des Fahrzeuges) oder die Leasingentgelte bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens weiterzubezahlen (es bestanden auch keine Einwände gegen eine Weiterbenützung des Fahrzeuges). Bei Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens durch Einantwortung samt daraus resultierender Gesamtrechtsnachfolge würde der Vertrag auf den/die Erben umgeschrieben.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Nach dem Wortlaut des § 236 BAO ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung tatbestandsmäßige Voraussetzung für eine Nachsichtsgewährung. Nachsichtsmaßnahmen können daher - abgesehen vom Formalerfordernis einer entsprechenden Antragstellung sowie der eingetretenen Fälligkeit der nachsichtsbezogenen Abgaben - nur bei Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung in Erwägung gezogen werden.
Lässt ein konkret vorliegender Sachverhalt schon die Annahme einer Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nicht zu, dann ist das Nachsichtsgesuch wegen Fehlens der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen bereits aus Rechtsgründen abzuweisen, für eine Ermessensentscheidung bleibt diesfalls kein Raum (; , 91/15/0017).
Über eine Abgabennachsicht ist auf Grund der bei der Bescheiderlassung gegebenen Sachlage und Rechtslage abzusprechen (; , 98/13/0035; , 89/14/0196).
Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des Falles kann eine persönliche oder sachliche sein (; , 2007/13/0135). Die Prüfung der Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe ist von der Billigkeit gem. § 20 BAO als Element der Ermessensübung selbst zu unterscheiden. Liegt keine Unbilligkeit vor, kommt es zu keiner Ermessensübung. Der Verwaltungsgerichtshof stellt auf die Unbilligkeit "im Einzelfall" ab ().
Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers (bzw. aller Gesamtschuldner). Sie besteht bei einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im Bereich der Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen (; , 2003/14/0098).
Den Antragsteller trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht (zB , 97/14/0091; , Ra 2018/15/0014). Er hat somit "einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann" (; , 2010/16/0219; , 2013/16/0114; , Ra 2018/15/0014).
Das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast liegt beim Nachsichtswerber (; , 95/15/0090; , 2002/15/0155; , 2009/15/0008). Daher hat nach der Rechtsprechung ( ; , 2006/16/0007; , 2010/15/0077) die Abgabenbehörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu prüfen.
Die Ausführungen zur persönlichen Unbilligkeit seien der steuerlichen Vertretung zu Folge bewusst unterblieben, weil es im konkreten Sachverhalt vorrangig um die sachliche Unbilligkeit der Gesetzesfolgen gehe.
Da im vorliegenden Fall zur persönlichen Unbilligkeit keine Ausführungen erfolgten, und somit eine einwandfreie und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun bewusst unterblieben, auf die die Nachsicht gestützt werden kann, liegt eine persönliche Unbilligkeit nicht vor.
Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anomalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt (; , 98/15/0176; , 98/13/0091; , 2001/14/0022; , 2005/17/0245, AW 2005/17/0061; , Ra 2018/15/0014; , Ra 2018/13/0098).
Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist grundsätzlich in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist ().
Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (; , 96/15/0154; , 99/16/0099; , 2003/17/0253; , 2004/16/0151; , 2013/17/0498). Materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten iSd § 236 BAO (Stoll, BAO, 2421).
Eine sachliche Unbilligkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (vgl. z.B. , mwN). Ein Umstand, der auch bei allen anderen Abgabepflichtigen in der gleichen Lage hätte eintreten können und den der Gesetzgeber daher hätte voraussehen können, vermag nicht zur Annahme der Unbilligkeit zu führen ().
Ein Leasing-Kfz steht im Besitz des Leasingnehmers, aufgrund des Leasingvertrags ist unstrittig, dass das Kfz der Leasingfirma gehört. Eigentümer ist der Leasinggeber. Das Leasing-Fahrzeug fällt nicht in die Verlassenschaft, da Eigentümer des Leasing-KFZ nicht der Leasingnehmer ist. Es kann aus dem Inventar ausgeschieden werden (Verweijen, Handbuch Verlassenschaftsverfahren³, Linde).
Die Leasingfirma wäre vertraglich berechtigt, bei Tod des Leasingnehmers den Vertrag vorzeitig aufzulösen (siehe Pkt. 6.1.g. des Leasingvertrages), diese Möglichkeit wurde von der Leasingfirma inklusive Abholung des Fahrzeuges angeboten, jedoch von der Beschwerdeführerin ausgeschlagen, da sie das Fahrzeug (für ihre Kinder) behalten wollte. Die Leasing-Raten wurden weiterbezahlt. In der mündlichen Verhandlung wurde auf Nachfrage erläutert, dass das Fahrzeug mit dem Geld aus der Verlassenschaft gekauft wurde und der Sohn und der Enkelsohn nun Besitzer des Fahrzeuges sind.
Im Schreiben vom wurde von der Leasinggesellschaft dem Sohn der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass bei Weiterzahlung der Raten gegen die Benützung des Fahrzeuges keine Einwände der Leasingfirma bestünden.
Die Versicherung hätte eine Benützung des Fahrzeuges, trotz Weiterzahlung der Versicherungsprämie, untersagt, und sei das Fahrzeug aus diesen Gründen nicht aus der parkraumbewirtschafteten Zone entfernt worden. Eine schriftliche Bestätigung der Versicherung über die Untersagung der Verwendung des Fahrzeuges liegt nicht vor.
Das Fahrzeug befand sich nicht im Nachlassvermögen, da der Eigentümer des Fahrzeuges der Leasinggeber ist. Dieser hat seine Zustimmung zur Benützung erteilt, unter der Voraussetzung der Weiterbezahlung der Leasingrate (Schreiben vom ). Ein Verbringen des Fahrzeuges aus der gebührenpflichtigen Parkzone wäre somit möglich gewesen.
Nach der Parkometerabgabeverordnung (Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird) gibt es in § 6 eine Liste von Ausnahmen, für die keine Parkometerabgabe zu entrichten ist. Vorliegender Fall ist darunter nicht zu subsumieren.
Für Verlassenschaftsfälle ist keine Ausnahmeregelung in der Parkometerabgabeverordnung vorgesehen. Dass der Nachlass kein Parkpickerl beantragen kann, ist eine Unzulänglichkeit des Gesetzes, trifft aber nicht nur auf den Fall zu, dass im Zeitraum der Verlassenschaft eine neue Parkzone geschaffen wird und der Nachlass kein erstmaliges Antragsrecht hat, sondern auch auf die Fälle, in denen im Zeitraum des Verlassenschaftsverfahrens die Gültigkeit des Parkpickerls endet und ein neuer Antrag notwendig ist. Materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten iSd § 236 BAO (Stoll, BAO, 2421). Jede Gesetzeslücke kann nicht mit dem § 236 BAO gefüllt werden. Ein Umstand, der auch bei allen anderen Abgabepflichtigen in der gleichen Lage hätte eintreten können und den der Gesetzgeber daher hätte voraussehen können, vermag nicht zur Annahme der Unbilligkeit zu führen ().
Das Belassen des Fahrzeuges in der gebührenpflichtigen Parkzone gründet sich nicht auf gesetzliche Regelungen, das Fahrzeug hätte an einen anderen Standort verbracht werden und die Gebührenpflicht vermieden werden können und war die Beschwerde demnach spruchgemäß abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ein Grund für eine Revisionszulassung liegt nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400031.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at