Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 06.06.2023, RS/7100029/2023

Zurücknahmeerklärung einer Säumnisbeschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Steuernummer ***BF1StNr1***, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beschlossen:

Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Am langte beim Bundesfinanzgericht ein als Säumnisbeschwerde bezeichnetes Schreiben ein, in dem der Beschwerdeführer (Bf.) geltend machte, dass ihm die "notwendigen Bescheide weiterhin verweigert würden um sich an das Bundesfinanzgericht zu wenden". Dies obwohl er sich bereits mehrmals an verschiedene Behörden (Finanzpolizei, MA 6 ÖGKK, ABB) gewandt habe, um die belegbaren "Malversationen" in der Buchhaltung der Fa. "***1***", für die er tätig gewesen war, aufzuzeigen.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde dem Bf. gemäß § 85 Abs. 2 iVm §§ 2a, 269 Abs. 1 und § 250 Abs. 1 lit. a - d BAO aufgetragen, folgende Mängel der Beschwerde vom innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben, andernfalls die Beschwerde als zurückgenommen gelte:

- die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde (§ 285 Abs. 1 lit. a BAO);

- die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw der Angelegenheit,

in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht (§ 285

Abs. 1 lit. b BAO);

- die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1

notwendig sind (§ 285 Abs. 1 lit. c BAO).

In der Begründung zu diesem Beschluss wurde auf die Bestimmungen § 284 BAO und § 285 BAO hingewiesen und der Bf. somit über die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde als auch deren Inhaltserfordernisse in Kenntnis gesetzt.

Der vorgenannte Beschluss (Mängelbehebungsauftrag) wurde vom Beschwerdeführer lt. der dem Bundesfinanzgericht von der Post übermittelten Übernahmebestätigung persönlich am übernommen. Der Beschluss wurde ihm somit am Mittwoch, dem zugestellt.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs 3 BAO).

Die gesetzte dreiwöchige Frist ist daher am Mittwoch, dem abgelaufen.

Dem Mängelbehebungsauftrag wurde bis dato nicht nachgekommen.

Damit gilt die Beschwerde mit Ablauf der gesetzten Frist als zurückgenommen. Der Ausspruch, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Zl. Ro 2014/07/0053. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 285 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RS.7100029.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at