Zeitpunkt der wirksamen Einbringung eines falsch adressierten Vorlageantrages
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2023/15/0018. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom .
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RV/5100196/2022-RS1 | Nach dem können Anbringen, für deren Behandlung das Finanzamt Österreich zuständig ist, nicht mehr gemäß § 323b Abs. 6 BAO unter Verwendung der Bezeichnung der Finanzämter gemäß § 4 AVOG 2010 – DV wirksam eingebracht werden. In einem solchen Fall bewirkt auch das bloße postalische Einlangen bei (irgend)einer Dienststelle des Finanzamtes Österreich noch keine wirksame Einbringung. In sinngemäßer Anwendung des § 53 BAO kann eine erfolgte Weiterleitung des Anbringens zu einer wirksamen Einbringung desselben führen. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***StB***, betreffend die Beschwerde vom , die gemäß § 253 BAO als gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom zu StNr. ***Bf1-StNr1*** gerichtet gilt, und mit dem der Beschwerdeführer gemäß §§ 9, 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Fa. ***P*** GmbH i. L. im Ausmaß von 30.846,65 € in Anspruch genommen wurde, beschlossen:
Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Begründung
1) Sachverhalt
Die Primärschuldnerin (Fa. ***P*** GmbH) mit Sitz in ***2*** wurde hinsichtlich ihrer Veranlagungsabgaben beim Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr (FA 51) unter der Steuernummer ***Bf1-StNr1*** und hinsichtlich der Glücksspielabgaben beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FA 10) unter der Steuernummer ***Bf1-StNr2*** geführt.
Vom Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr erging am unter der Steuernummer ***Bf1-StNr1*** ein Vorhalt an den Beschwerdeführer, demzufolge seine Heranziehung zur Haftung für näher bezeichnete, auf diesem Abgabenkonto der Primärschuldnerin aushaftende Abgaben (Umsatzsteuern, Kapitalertragsteuer) beabsichtigt sei. Zu diesem Vorhalt wurde mit Eingabe vom Stellung genommen.
Mit Haftungsbescheid vom zu Steuernummer ***Bf1-StNr1***, erlassen vom nunmehr zuständigen Finanzamt Österreich (Dienststelle 51), wurde der Beschwerdeführer zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin in Höhe von 31.283,65 € in Anspruch genommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die an das Finanzamt Österreich adressierte und bei diesem eingelangte Beschwerde vom .
Mit Bescheid vom hob das Finanzamt Österreich den angefochtenen Haftungsbescheid gemäß § 299 BAO auf und erließ gleichzeitig einen neuen Haftungsbescheid, mit dem der Beschwerdeführer für Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 30.846,65 € in Anspruch genommen wurde.
Mit einer an das Finanzamt Österreich gerichteten und bei diesem eingebrachten Eingabe vom wurde eine ergänzende Begründung zur Beschwerde vom erstattet.
Das Finanzamt Österreich wies die gemäß § 253 BAO auch als gegen den neuen Haftungsbescheid vom gerichtet geltende Beschwerde vom mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit der Einbringung eines Vorlageantrages "bei dem oben angeführten Amt" (Finanzamt Österreich, Postfach 260, 1000 Wien) hingewiesen.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde mit RSb-Brief durch Hinterlegung zugestellt. Beginn der Hinterlegungsfrist war der , die Sendung wurde vom Beschwerdeführer am behoben.
Mit Eingabe vom , zur Post gegeben am , wurde durch den steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers ein Vorlageantrag eingebracht. Dieser war "an das Finanzamt für Gebühren Verkehrssteuern und Glücksspiel (FA 10), Marxergasse 4, 1030 Wien" gerichtet und langte am beim Finanzamt Österreich, Dienststelle 10, Sonderzuständigkeiten, ein. Als Betreff wird auf der Eingabe "***3***" (gemeint wohl: ***Bf1-StNr2***, Steuernummer der Primärschuldnerin beim früheren Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel, nunmehr Finanzamt Österreich, Dienststelle 10, Sonderzuständigkeiten) und "***Bf***" angeführt.
Am wurde vom Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten, dieser Vorlageantrag an die zuständige Stelle beim Finanzamt Österreich, Dienststelle 51, weitergeleitet. In dieser "Weiterleitung Vorlageantrag" wird ausgeführt:
"Um weitere Irrläufe (Scanstraße etc.) zu vermeiden leite ich ihnen dieses Schreiben (Vorlageantrag) direkt weiter. Gemäß Telefonat mit Steuerbüro ***STB*** ist irrtümlich die falsche Steuernummer und das falsche Finanzamt auf dem Schreiben angeführt. Tatsächlich handelt es sich um den Vorlageantrag bei der Steuernummer des ***Bf1*** ***Bf1-StNr1*** bei ihrer Dienststelle."
Am langte der Vorlageantrag bei der zuständigen Dienststelle des Finanzamtes Österreich ein.
Mit weiterem Haftungsbescheid des Finanzamtes Österreich (Dienststelle 10) vom zu Steuernummer ***Bf1-StNr2*** wurde der Beschwerdeführer für aushaftende Glücksspielabgaben der Primärschuldnerin gemäß §§ 9, 80 BAO im Ausmaß von 557.330,44 € in Anspruch genommen. Sowohl die gegen diesen Bescheid vom steuerlichen Vertreter eingebrachte Beschwerde als auch der nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erhobene Vorlageantrag waren zutreffend an das Finanzamt Österreich adressiert worden. Dieses Beschwerdeverfahren ist beim Bundesfinanzgericht zu RV/5100793/2022 anhängig.
2) Rechtslage und Erwägungen
Mit dem 2. Finanz-Organisationsreformgesetz, BGBl I Nr. 99/2020, 2. FORG, wurde die Bundesabgabenordnung unter anderem in ihrem zweiten Abschnitt (Abgabenbehörden und Parteien) grundlegend geändert. Auszugsweise - soweit für den gegenständlichen Fall von Bedeutung - wird dort nunmehr bestimmt:
A. Abgabenbehörden
1. Allgemeine Bestimmungen
Bundesfinanzverwaltung
§ 49. Die Bundesfinanzverwaltung besteht aus
1. den Abgabenbehörden des Bundes, nämlich:
a) dem Bundesminister für Finanzen,
b) den Finanzämtern, und zwar
- dem Finanzamt Österreich und
-dem Finanzamt für Großbetriebe und
c) dem Zollamt Österreich;
2. dem Amt für Betrugsbekämpfung,
3. den Zentralen Services und
4. dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge.
Vorgehen bei Unzuständigkeit
§ 53. Die Abgabenbehörden haben ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, für deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.
Unterstützungsleistungen innerhalb der Bundesfinanzverwaltung
§ 54a. (1) Organe des Finanzamtes Österreich haben schriftliche Anbringen (§ 85 Abs. 1) entgegenzunehmen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt für Großbetriebe, das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel im Zollamt Österreich oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist. Dabei gilt Folgendes:
1. Wenn das Anbringen innerhalb offener Frist beim Finanzamt Österreich eingebracht und an die zuständige Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung gerichtet ist, gilt es als bei der zuständigen Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung als innerhalb offener Frist eingebracht.
2. Das Finanzamt Österreich hat Anbringen ohne unnötigen Aufschub zu digitalisieren und der zuständigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Das gilt auch, wenn das Anbringen beim Finanzamt für Großbetriebe oder beim Amt für Betrugsbekämpfung eingebracht worden ist.
3. Die ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Finanzamt Österreich ist zulässig, soweit sie für Zwecke der Digitalisierung und Zur-Verfügung-Stellung von Anbringen erforderlich ist.
In § 323b BAO werden auszugsweise folgende Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Finanz-Organisationsreform 2020 getroffen:
§ 323b. (1) Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe treten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am an die Stelle des jeweils am zuständig gewesenen Finanzamtes. Das Zollamt Österreich tritt am an die Stelle der am zuständig gewesenen Zollämter.
(2) Die am bei einem Finanzamt oder Zollamt anhängigen Verfahren werden von der jeweils am zuständigen Abgabenbehörde in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt.
(3) Eine vor dem von der zuständigen Abgabenbehörde des Bundes genehmigte Erledigung, die erst nach dem wirksam wird, gilt als Erledigung der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens für die jeweilige Angelegenheit zuständigen Abgabenbehörde.
(5) Bis können Anbringen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist, innerhalb offener Frist auch unter Verwendung der falschen dieser drei Bezeichnungen wirksam eingebracht werden.
(6) Bis können Anbringen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist, auch unter Verwendung der Bezeichnung der Finanzämter gemäß § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 - DV), BGBl. II Nr. 165/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 375/2016, sowie unter Verwendung der zum kundgemachten Anschriften der Finanzämter wirksam eingebracht werden.
In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum 2. FORG, 110 der Beilagen XXVII. GP, wird zu diesen Bestimmungen auszugsweise ausgeführt:
Zu Z 4 (§ 54a BAO):
Zu Abs. 1:
§ 53 enthält die aus § 50 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 104/2019 übernommene Grundregel, wonach eine Weiterleitung von Anbringen, die bei der unzuständigen Abgabenbehörde eingebracht worden sind, grundsätzlich auf Gefahr des Einschreiters erfolgt.
Der neue § 54a Abs. 1 Z 1 sieht davon abweichend vor, dass schriftliche Anbringen, die innerhalb offener Frist beim Finanzamt Österreich eingebracht wurden und an die zuständige Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung gerichtet - also richtig adressiert - sind, vom Finanzamt Österreich fristwahrend entgegen zu nehmen sind. Das betrifft schriftliche Anbringen, die entweder per Post verschickt, oder in den Amtspostkasten des Finanzamts Österreich eingeworfen oder persönlich einem Organ des Finanzamts Österreich abgegeben werden. Damit wird eine schlanke Struktur der Bundesfinanzverwaltung ermöglicht. Ergänzend zu dieser unbegrenzt geltenden Regelung sind in § 323b Abs. 5 bis 7 befristete Regelungen vorgesehen, damit Falschbezeichnungen von Behörden aufgrund des noch geringen allgemeinen Bekanntheitsgrades der neue Organisationsstruktur nicht schädlich sind.
Die Weiterverarbeitung der Anbringen hat grundsätzlich in elektronischer Form zu erfolgen. Dazu hat das Finanzamt Österreich die Anbringen zu digitalisieren (§ 54a Abs. 1 Z 2). Z 2 bezieht sich nicht nur auf Anbringen im Sinn der Z 1, sondern auf sämtliche Anbringen im Sinn des § 54a Abs. 1 erster Satz einschließlich Anbringen, die beim Finanzamt für Großbetriebe oder beim Amt für Betrugsbekämpfung eingebracht worden sind (§ 54a Abs. 1 Z 2 letzter Satz).
Die für die Digitalisierung erforderliche Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung (zB Öffnen der Kuverts, Scannen der Eingangsstücke und erforderlichenfalls deren händische Nachbearbeitung) wird mit § 54a Abs. 1 Z 3 geschaffen. Die Pflicht zur Löschung der physischen Originale ergibt sich direkt aus Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO. Das gilt selbstverständlich nicht für dem Anbringen beigelegte Dokumente, die im Original vorliegen und weitergeleitet werden müssen (zB eine Bankgarantie).
Zu Z 13 (§ 323b BAO):
§ 323b behandelt Übergangsbestimmungen, die sich aufgrund der Neuorganisation der Finanzverwaltung ab ergeben.
Zu Abs. 6 und Abs. 7:
Diese Regelung soll sicherstellen, dass eine Verwendung der alten Finanzamts- und Zollamtsbezeichnungen anstelle der neu eingeführten Bezeichnungen nicht schädlich ist. Da die richtige Bezeichnung der korrekten Behörde grundsätzlich ein wesentliches Erfordernis für jedes Anbringen ist, wird diese übergangsbedingte Sonderregelung befristet mit dem Jahresende 2021 eingeführt.
Nach § 54a Abs. 1 BAO sind von den unbefristet geltenden Unterstützungsleistungen innerhalb der Bundesfinanzverwaltung nur Anbringen umfasst, für deren Behandlung entweder das Finanzamt für Großbetriebe, das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel im Zollamt Österreich oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig sind. Diese Bestimmung gilt daher nicht für den gegenständlichen Vorlageantrag, für dessen Behandlung keines der angeführten Ämter, sondern das Finanzamt Österreich zuständig war.
Für die im vorliegenden Fall vorliegende Falschbezeichnung des Finanzamtes traf der Gesetzgeber die - allerdings mit Jahresende 2021 befristete - Sonderregelung des § 323b Abs. 6 BAO und wies dazu in den erläuternden Bemerkungen ausdrücklich darauf hin, dass die richtige Bezeichnung der korrekten Behörde ein wesentliches Erfordernis für jedes Anbringen ist. Nach dieser Sonderbestimmung konnten bis Anbringen, für deren Behandlung das Finanzamt Österreich zuständig ist, auch unter Verwendung der "alten Finanzamtsbezeichnung" (Bezeichnung der Finanzämter gemäß § 4 AVOG 2010 - DV sowie Verwendung der zum kundgemachten Anschriften) wirksam eingebracht werden.
Der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag datiert vom und fällt daher jedenfalls nicht mehr unter den (zeitlich bis befristeten) Anwendungsbereich des § 323b Abs. 6 BAO. Eine wirksame Einbringung des Vorlageantrages aufgrund dieser Verfahrensbestimmung scheidet daher von vornherein aus. Darüber hinaus war auch die vom steuerlichen Vertreter im Vorlageantrag verwendete "alte Finanzamtsbezeichnung" falsch: wenn schon die alte Bezeichnung gewählt werden sollte, wäre nicht das ehemalige Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel in Wien, sondern das ehemalige Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr anzuführen gewesen. Unerheblich aber trotzdem unzutreffend war auch die angeführte falsche Steuernummer.
Der Vorlageantrag vom konnte daher unter Verwendung der "alten Finanzamtsbezeichnung", die noch dazu falsch war, nicht wirksam eingebracht werden. Damit bewirkte aber auch das bloße postalische Einlangen bei (irgend)einer Dienststelle des Finanzamtes Österreich (hier: der unzuständigen Dienststelle 10) am noch keine wirksame Einbringung. Würde bereits das bloße postalische Einlangen einer Sendung beim Finanzamt Österreich unabhängig von der Adressierung der Sendung genügen, wäre die Bestimmung des § 323b Abs. 6 BAO überflüssig gewesen und würde dies für den Anwendungsbereich des § 54a auch der erklärten Absicht des Gesetzgebers widersprechen, wonach das Anbringen an die zuständige Einrichtung der Bundesverwaltung gerichtet - also richtig adressiert - sein muss.
Eine wirksame Einbringung des Vorlageantrages liegt im gegenständlichen Fall erst aufgrund der in sinngemäßer Anwendung des § 53 BAO erfolgten Weiterleitung des Vorlageantrages vor, durch die derselbe bei der zuständigen Stelle einlangte.
Die durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung gilt gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG mit dem ersten Tag der Hinterlegungsfrist, im gegenständlichen Fall daher mit , als zugestellt. Die Monatsfrist des § 264 Abs. 1 BAO zur Einbringung eines Vorlageantrages endete damit am . Da der Vorlageantrag erst nach diesem Zeitpunkt wirksam eingebracht wurde, war er gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann nach Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereiches des § 323b Abs. 6 BAO ein an ein nicht mehr existentes (und im vorliegenden Fall für das konkrete Haftungsverfahren auch nie zuständig gewesenes) Finanzamt adressiertes Anbringen als wirksam eingebracht gilt, fehlt, ist eine ordentliche Revision zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 53 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 54a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 323b Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100196.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at