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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 30.03.2023, RV/7500297/2022

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Mängelbehebung die Beschwerde betreffend

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** betreffend die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ. ***1***, betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, beschlossen:

I) Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird diese auch vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde gewertete Eingabe vom zurückgewiesen.

II) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Mit erließ der ***MA*** das Straferkenntnis wegen Verkürzen der Parkometerabgabe über eine Geldstrafe iHv € 36,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden) sowie eine Kostenbeitrag iHv € 10,00 gem. § 64 Verwaltungsstrafgesetz. Im Straferkenntnis wurde lediglich über das Ausmaß der Strafe abgesprochen zumal die angelastete Übertretung bereits rechtskräftig geworden ist.

Mit mail vom gab der Beschwerdeführer bekannt, er bringe in offener Frist das Rechtsmittel Beschwerde ein.

Das Bundesfinanzgericht erließ am mit Beschluss einen Mängelbehebungsauftrag im Wesentlichen wie folgt:
"Der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 38 VwGVG aufgetragen, folgende Mängel zu beheben:
Der Beschwerde vom fehlen:
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG)
- das Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG)

Die Behebung der angeführten Mängel wird innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses aufgetragen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde zurückgewiesen; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht (§ 13 Abs. 3 AVG)."

Der Mängelbehebungsauftrag blieb unbeantwortet.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der maßgebende Sachverhalt ist der vorstehenden Darstellung zu entnehmen, die sich aus der Aktenlage ergibt.

Mangelhafte Beschwerde: Sollte es sich, wovon das Bundesfinanzgericht sowie die belangte Behörde ausgeht, bei der E-Mail vom um eine Beschwerde i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG handeln, ist diese mangelhaft. Erkennbar ist, dass die belangte Behörde (§ 9 Abs. 1 Z 2 VwGVG) offenkundig der Magistrat der Stadt Wien ist (die E-Mail wurde an die MA 67 adressiert). Es fehlt jedoch der gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG erforderliche weitere Beschwerdeinhalt, nämlich 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids (§ 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG) 2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) 3. das Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG).
Mängelbehebung erforderlich: Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, sind diese Mängel gemäß der - gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. ). Durch die Verbesserungsvorschriften des § 13 Abs. 3 AVG sollen Parteien/Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen (vgl. etwa ). Ein Mängelbebungsauftrag ist nicht geboten, soweit sich der notwendige Beschwerdeinhalt zweifelsfrei anderweitig erschließen lässt (vgl. ).

Eine dreiwöchige Frist ist angemessen, da die Mängelbehebung keinen besonderen Schwierigkeitsgrad aufweist. Der Mängelbehebungsauftrag wurde nachweislich via die zuständige Bundespolizeiinspektion am (Amtshilfe) zugestellt.

Rechtsgrundlagen

§ 9 VwGVG lautet:

Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(2) Belangte Behörde ist

1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,

Zurückweisung des Anbringens

Wie ausgeführt, ist das Anbringen des Bf. vom mangelhaft, da der Beschwerde folgende Angaben fehlen:

 die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (§ 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG)

 die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG)

 das Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG).

Fehlen im Fall einer Beschwerde nach § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG notwendige Angaben, ist mit Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

Es ist zwar nicht vorgesehen, dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müsste, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist - anders als im Falle des § 19 Abs. 3 AVG - nicht von einem dem Auftrag beigefügten Hinweis abhängig (vgl. ; ). Aus § 13a AVG ist aber abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist (vgl. , 0102; ; ).

Der an den nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Beschwerdeführer (Bf) gerichtete Mängelbehebungsauftrag enthielt den ausdrücklicher Hinweis, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist zurückgewiesen wird.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde ordnungsgemäß am zugestellt.

Dem Mängelbehebungsauftrag wurde nicht entsprochen.

Das Anbringen vom ist daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren21 § 13 AVG Anm 26).

Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Eine mündliche Verhandlung war daher - siehe auch § 44 Abs. 2 VwGVG - nicht erforderlich (vgl. etwa , unter Hinweis auf EGMR , Nr 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein; ; , m.w. N.).

Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolgen eines nicht beantworteten Mängelbehebungsauftrags ergeben sich bereits aus dem Gesetz.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500297.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at