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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.04.2023, RV/7500205/2023

Lenkererhebung; keine Bekanntgabe des Lenkers

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2022, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 € zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 €), insgesamt 82,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (D) am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 30, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 12:32 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. am (E-Mail) ein unbegründeter Einspruch erhoben.

Mit Schreiben vom wurde der Bf. daraufhin vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, zur mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert und im Anhang die vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung zur Beanstandungszeit angefertigten drei Fotos übermittelt.

Der Bf. teilte der Behörde in seiner Rechtfertigung vom (E-Mail) mit, dass er bereits mit der E-Mail vom Widerspruch eingelegt habe. Er sei am nachweislich zu Hause an seiner Wohnanschrift aktiv gewesen. Dies könne sich die Behörde gern über eine entsprechende Anfrage bei den zuständigen Stellen in Deutschland belegen lassen.

Die Magistratsabteilung 67 forderte den Bf. in der Folge mit Schreiben vom unter Angabe der erforderlichen Daten gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 zur Lenkerauskunft binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens auf und wies auf die Rechtsfolgen der Nichterteilung, unrichtigen, unvollständigen oder nicht fristgerechten Erteilung der Lenkerauskunft hin. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Lenkerauskunft auch dann zu erteilen sei, wenn der Bf. der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder wenn der Strafbetrag bereits beglichen worden sei.

Der Bf. übermittelte der Behörde am das Onlineformular "Lenkerauskunft". In den Rubriken "Angaben zur Person" und "Adresse" wurde "unbekannt" angegeben.

Die Magistratsabteilung 67 lastete dem Bf. mit Strafverfügung vom an, dass er als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug am um 12:32 Uhr überlassen gehabt habe, sodass dieses in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 30, stand, nicht entsprochen habe. Mit Auskunft (Online-Auskunft) vom sei keine konkrete Person als Lenker bekanntgegeben worden.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Der Bf. brachte in seinem Einspruch vom (E-Mail) vor, dass er mit dem gegenständlichen Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt nicht in Wien gewesen sei.

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60,00 €verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von 10,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Zitierung der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometergesetz 2006 fest, dass nach der Aktenlage die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom am ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft habe daher am begonnen und am geendet. Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist sei der Behörde keine konkrete Auskunft, wem das Fahrzeug zur Beanstandungszeit überlassen gewesen war, erteilt worden.

Nach Anführung des Einspruchsvorbringens und Ausführungen zum Zweck der Lenkerauskunft stellte die Behörde fest, dass bereits mit der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers darauf hingewiesen worden sei, dass die Pflicht zur Erteilung der verlangten Auskunft auch dann bestehe, wenn der Auskunftspflichtige der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder wenn der Strafbetrag bereits beglichen wurde.

Das für die Lenkerauskunft verwendete Formular enthalte auch einen klaren Hinweis, dass die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar sei.

Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen sei vom Bf. kein konkreter Lenker bekanntgegeben worden. Er habe somit seiner Verpflichtung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.

Auf den Einwand des Bf., mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt nicht in Wien gewesen zu sein, sei nicht einzugehen gewesen, zumal dies nicht Gegenstand des Verfahrens sei.

Nach näheren Erläuterungen zum Begriff "Ungehorsamsdelikt" stellte die Behörde fest, dass der Bf. keine Gründe vorgebracht habe, um sein mangelndes Verschulden darzutun und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich gewesen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen gewesen sei.

Somit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und bringt erneut und ausschließlich vor, dass er zum genannten Zeitpunkt nicht mit dem Fahrzeug in Wien gewesen sei.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgende Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt:

Das Lenkerauskunftsersuchen der MA 67 vom wurde dem Bf. am ordnungsgemäß zugestellt.

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am .

Innerhalb dieser Frist hat der Bf. der Behörde keine Auskunft gegeben, wem das Fahrzeug am Beanstandungstag durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung () überlassen war.

In den Rubriken des verwendeten Online-Formulars wurde unter "Angaben zur Person" und Adresse" unbekannt angegeben.

Gesetzliche Grundlagen:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 idF LGBl. für Wien Nr. 24/2012 normiert:

(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Rechtliche Beurteilung:

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. zB , zum vergleichbaren § 103 Abs. 2 KFG 1967).

Die auf Grund einer behördlichen Anfrage erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das Kraftfahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. , , ).

Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Fahrzeug zu einer bestimmten Tatzeit überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer innerhalb der gesetzlichen zweiwöchigen Frist namhaft gemacht wird (vgl. , , ).

Die Auskunft der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers stellt kein Schuldeingeständnis dar. Die Verschuldensfrage wird erst im anschließenden Verwaltungsstrafverfahren geklärt (vgl. zB ).

Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt (vgl zB , ), was bedeutet, dass insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung eintritt, als die belangte Behörde nur die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. , ).

Der Bf. hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Er hat sich im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nur darauf beschränkt vorzubringen, dass er mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug zur Beanstandungszeit nicht in Wien gewesen sei und in Beantwortung der Lenkerauskunft im Online-Formular in den Rubriken "Angaben zur Person" und "Adresse" unbekannt angegeben.

Damit hat der Bf. nicht den Vorschriften des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 entsprochen.

Es waren daher sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und muss unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; , Ra 2015/09/0008).

Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall in der Erteilung einer Lenkerauskunft zur Ermittlung eines bestimmten Lenkers, der sein Fahrzeug ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Der Bf. hat das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, der die Strafdrohung dient, dadurch geschädigt, dass er dem Lenkerauskunftsersuchen der Behörde binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist des § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 nicht nachgekommen ist.

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich kann selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als geringfügig angesehen werden.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der Behörde, soweit bekannt, berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde bei einem bis zu 365,00 € reichenden Strafrahmen mit 60,00 € verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafe (Mindestbetrag 10,00 Euro) festzusetzen. Sie wurden somit in Höhe von 10,00 € korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 € als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise










ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500205.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at