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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 16.03.2023, RV/7400157/2016

Vorlageantrag wurde verspätet eingebracht

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs und Abgabenwesen vom , zugestellt am betreffend Haftung für Abgabenschuldigkeiten der ***RB*** KG, MA 6/***xxxx***, beschlossen:

Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO i.V.m. § 264 Abs. 4 lit e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen vom wurde der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt) gemäß § 12 i.V.m. §§ 3 und 7 BAO als persönlich haftender Gesellschafter der ***RB*** KG für die im Betrieb dieser Gesellschaft im Zeitraum Jänner 2014 bis September 2014 entstandenen Rückstände an Gebrauchsabgaben im Betrag von € 12.098,01 und für den im Betrieb dieser Gesellschaft im Jahr 2013 entstandenen Rückstand an Dienstgeberabgabe im Betrag von € 144,00 zur Haftung herangezogen und aufgefordert, diesen Betrag binnen einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.

Dagegen brachte der Bf. mit Mail vom eine Beschwerde ein.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.

Diese Beschwerdevorentscheidung wurde mit einem RSb-Brief an den Bf. mit der Adresse ***1***, versendet.

Dieser Brief wurde am mit folgenden Vermerken der belangten Behörde retourniert: "Unbehoben retour, hinterlegt , 1172". Zusätzlich wurde die Empfängeradresse durchgestrichen und handschriftlich auf "***2*** geändert.

Aktenkundig ist weiters eine Mail des Bf. vom an die belangte Behörde mit folgendem Inhalt:

"Wie telefonisch besprochen sende ich Ihnen in schriftlicher Form, dass ich den Bescheid im Jahr 2015 von Ihnen nicht erhalten habe. Ich bin ordnungsgemäß in der ***Bf1-Adr*** seit 06/05 wohnhaft. Den Bescheid habe ich jedoch nicht erhalten. Ich beantrage, dass mir der Bescheid an die oben genannte Adresse zugestellt wird."

Am erging folgendes Schreiben an den Bf., dem die Beschwerdevorentscheidung vom beigelegt wurde:

"Der Bescheid der Magistratsabteilung 6 vom , zur Zahl MA 6/ARL-***xxx***, wird in der Beilage neuerlich zugestellt.

Sie werden jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß § 6 Zustellgesetz die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst, wenn das Dokument bereits zugestellt wurde.

Laut Aktenlage wurde der Bescheid (adressiert an Adresse: ***1***) mittels Nachsendeauftrag an die Adresse ***2***, 1170 Wien ab beim Postamt 1170 Wien für Sie hinterlegt, das RSb-Kuvert wurde jedoch nicht behoben.

Soferne kein Zustellmangel vorliegt endete die Rechtsmittelfrist zur Einbringung eines Antrages auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht am ."

Dieser Brief wurde mit RSb-Brief an den Bf. mit Adresse ***Bf1-Adr***, 1100 Wien versendet, der nach erfolglosem Zustellversuch am beim Postamt 1104 hinterlegt wurde. Beginn der Abholfrist war der .

Am langte bei der belangten Behörde eine Mail des Bf. bei der belangten Behörde ein, in der ausgeführt wird, dass er sich zum Zeitpunkt der Übermittlung des Bescheides in Serbien aufgehalten habe und er zum Nachweis seine Hotelrechnung beilege. Dazu komme noch, dass der Bescheid an die ***2*** geschickt worden sei, obwohl er seit 06/2015 aufrecht in der Quellenstraße gemeldet sei.

Der Bf. erhebe Einspruch gegen den Bescheid, die Zustellung sei nicht korrekt gewesen.

Die weiteren Ausführungen richten sich gegen die Heranziehung zur Haftung und werden mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.

Beigelegt war eine Hotelrechnung eines Hotels in Serbien (genauer Belgrad) für den Zeitraum 22. August bis .

Am erging durch die belangte Behörde eine Anfrage an die Postfiliale ***N***, ob der Bf. im Zeitpunkt der Zustellung des Schriftstückes an die Adresse ***1*** einen gültigen Nachsendeauftrag an die Adresse Wien 17, ***2*** hatte.

Im Anwortschreiben vom führt die Post aus, dass kein gültiger Nachsendeauftrag vorlag, ab eine Ortsabwesenheit vermerkt war.

Im Vorlagebericht vom führt die belangte Behörde aus, dass der Bf. Kenntnis vom Haftungsverfahren gehabt habe, wie sich aus der am eingebrachten Berufung (gemeint wohl Beschwerde) ergebe. Der Bf. habe sich am von seiner bisherigen Meldeadresse ***1*** abgemeldet, ohne seiner Mitteilungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 ZuStG bezüglich der Änderung der Abgabestelle nachzukommen.

Der Bf. sei vom bis an der Adresse ***3***, gemeldet gewesen.

Darüber wurde erwogen:

Gemäß § 260 Abs. 1 lit.b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden.

Gemäß § 264 Abs. 4 BAO sind für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

§ 17 Abs. 1 ZustG: Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

§ 17 Abs.2 ZustG: Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

§ 17 Abs. 3 ZustG: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Beim ersten Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung wurde der RSb Brief am hinterlegt und am an die belangte Behörde retourniert.

Der Bf. hat jedoch mittels Hotelrechnung nachgewiesen, dass er sich im Zeitraum - nicht in Österreich aufgehalten hat, sodass er schon aus diesem Grunde nach seiner Rückkehr das Dokument nicht mehr beheben konnte, da es bereits an die belangte Behörde retourniert wurde. Der Bf. konnte schon aus diesem Grunde nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen, weshalb der RSb. Brief gemäß § 17 Abs.3 dritter Satz ZustG als nicht zugestellt gilt.

Dazu kommt noch, dass kein gültiger Nachsendeauftrag an die Adresse 1170 Wien, ***2*** vorlag.

Der Zustellvorgang vom September 2015 war daher unwirksam.

Die belangte Behörde hat jedoch die Beschwerdevorentscheidung vom am neuerlich mit RSb-Brief an die Adresse 1100 Wien, ***Bf1-Adr*** versendet. An dieser Adresse war der Bf. aufrecht gemeldet.

Der Rsb-Brief wurde nach erfolglosem Zustellversuch am beim Postamt 1104 hinterlegt. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gilt das hinterlegte Dokumente mit diesem Tag als zugestellt.

Der Bf. wurde mit dem der Beschwerdevorentscheidung angeschlossenen Anschreiben darauf hingewiesen, dass "der Bescheid in der Beilage neuerlich zugestellt wird."

In der Rechtsmittelbebelehrung wurde der Bf. dahingehend informiert, dass der Vorlageantrag innerhalb eines Monats ab Zustellung einzubringen ist (vgl. dazu § 264 BAO).

Die Beschwerdefrist endete demzufolge am Freitag, dem .

Der vom Bf. mit "Einspruch" bezeichnete Vorlageantrag wurde jedoch erst am , somit um 1 Monat verspätet eingebracht. Fest steht, dass der Bf. den RSb-Brief behoben hat. Selbst wenn der Bf. im Zeitpunkt der Hinterlegung ortsabwesend gewesen und der Zustellvorgang später bewirkt worden sein sollte, kann es nicht möglich sein, dass der Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht wurde, da Poststücke beim Postamt erfahrungsgemäß maximal drei Wochen, keinesfalls einen Monat lang hinterlegt werden.

Der Vorlageantrag vom war daher gemäß § 260 Abs. 1 BAO i.V.m. § 264 Abs. 3 lit. e BAO als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400157.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at