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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.03.2023, RV/7500089/2023

Lenkerauskunft nicht vollständig erteilt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Krafft über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Deutschland, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Dresdner Straße 81-85, 1200 Wien, vom , Zahl MA67/Zahl/2022, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10 Euro), insgesamt somit 82 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) wurde am um 12:54 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Spiegelgasse 3, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung Nr. A1294 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da der zum Beanstandungszeitpunkt hinterlegte 60-Minuten-Gebührenparkschein mit der Nummer PSNr unrichtig entwertet war.

Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom (Lenkererhebung) wurde die Firma Firma als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem das genannte Kraftfahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen wurde. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist und dass die Lenkerauskunft auch dann zu erteilen ist, wenn die Zulassungsbesitzerin der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben.

Der Beschwerdeführer (Bf.) beantwortete die Lenkerauskunft im Namen der Zulassungsbesitzerin, Firma Firma fristgerecht mit Schreiben vom und nannte dabei zunächst sich selbst als jene Person, der das genannte Kraftfahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen wurde. Unter "Sonstiges" notierte er allerdings hinzu: "ob obige Person das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt tatsächlich gefahren ist, entzieht sich meiner Kenntnis."

Da diese Lenkerauskunft aufgrund des Vermerks daher keine eindeutige Zuordnung des Lenkers ermöglichte, wurde der Bf. nunmehr persönlich als jene Person, die das ihr von der Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hatte, mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom (Lenkererhebung) aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem das genannte Kraftfahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt tatsächlich überlassen worden war. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei und dass die Lenkerauskunft auch dann zu erteilen sei, wenn der Bf. der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben.

Das Schreiben der Magistratsabteilung 67 wurde dem Bf. gem. Sendungsnummer Sendenr am um 12:41 Uhr zugestellt und blieb unbeantwortet.

Mit Strafverfügung vom , Zahl MA67/Zahl/2022, wurde dem Bf. angelastet, er habe als jene Person, die das ihr von der Zulassungsbesitzerin (Firma) zur Verfügung gestellte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) einem Dritten überlassen habe, dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen habe, sodass dieses am um 12:54 Uhr in 1010 Wien Spiegelgasse 3 gestanden sei, nicht entsprochen.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Der Bf. erhob mit E-Mail vom fristgerecht Einspruch gegen die Strafverfügung und brachte folgendes vor: "Euch Ösis habe ich jetzt langsam satt. Ich werde einen sch… bezahlen und auch keine Auskunft über den Fahrer geben. Ihr seid doch wirklich nicht ganz frisch. Mit unfreundlichen Grüßen."

Mit Straferkenntnis vom wurde dem Bf. die bereits in der Strafverfügung vom näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst fest, dass unbestritten geblieben sei, dass der Bf. das Auskunftsersuchen vom erhalten habe und es ergebe sich aus dem Akteninhalt auch keinerlei Hinweis auf einen Zustellmangel. Das Auskunftsbegehren sei jedoch unbeantwortet geblieben. Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Wiener Parkometergesetz sei es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 2 Wiener Parkometergesetz erteilte Auskunft dürfe daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie müsse vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das Kraftfahrzeug überlassen worden sei, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden könne (vgl. ZI. 95/17/0187; , ZI. 2005/17/0036). Jede Anfrage nach § 2 Parkometergesetz ziele naturgemäß darauf ab, letztlich den Lenker eines Fahrzeuges zu eruieren. Schließlich stehe auch im Gesetzestext des § 2 Parkometergesetz selbst, dass "der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges [...] überlässt", Auskunft darüber zu geben habe, wem er das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt habe, und könne daher allein aus diesem Wortlaut schlüssig abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber mit der Person, der das Fahrzeug überlassen gewesen sei, eigentlich den Lenker verstanden habe wollen. Dass die diesbezügliche Anfrage nach dem Parkometergesetz nicht denselben Wortlaut aufweise wie die vergleichbare Anfrage nach dem Kraftfahrgesetz, sei hierbei irrelevant. Durch die gesetzlich korrekte Auskunft der Zulassungsbesitzerin (Firma), dass das Fahrzeug dem Bf. überlassen gewesen sei, sei der Lenker (und nur dieser könne für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dieses mit einem gültig entwerteten bzw. elektronisch aktivierten Parkschein gekennzeichnet zu haben, gestraft werden) noch keineswegs festgestanden. Erst durch die zweite Anfrage an den Bf. hätte Gewissheit darüber bestehen können, ob der Bf. als Lenker des betroffenen Fahrzeuges anzusehen gewesen sei oder ob das an ihn überlassene Fahrzeug seinerseits an eine dritte Person weitergegeben worden sei. Der Satzteil "sodass dieses [. . .] gestanden ist' solle der Person, die die Auskunft erteilen müsse hierfür lediglich als Erinnerungshilfe dienen. Der Bf. hätte daher die an ihn gerichtete Lenkererhebung beantworten müssen. Wie bereits festgestellt sei jedoch keine Auskunft erteilt worden. Bei der Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 handle es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG. Bei einem solchen Delikt bestehe von vornherein die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters, welche von diesem widerlegt werden könne. Ihm obliege es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. In der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers sei der Bf. darauf hingewiesen worden, dass die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft nach § 2 Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar sei. Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen sei kein Lenker bekannt gegeben worden, somit habe der Bf. der Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen. Seinem Vorbringen sei eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht zu entnehmen. Vielmehr sei bewusst keine Antwort erteilt worden. Ob dies auf Grund eines Rechtsirrtums bzw. der Annahme, dass dem Auskunftsbegehren ein gesetzwidriger Inhalt unterstellt worden sei, sei irrelevant. Ein solcher Irrtum sei jedenfalls nicht unverschuldet (§ 5 Abs. 2 VStG), da bei Anwendung der erforderlichen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt die den Bf. treffende Pflicht zur Auskunftserteilung sowie deren Inhalt bzw. Umfang nicht unbekannt oder unklar geblieben wäre. Da zum Tatbestand der dem Bf. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehöre, handle es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle sei Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genüge - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es bestehe daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden könne. Es sei Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen könne. Der Bf. habe keine Gründe vorgebracht, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen sei. Somit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Der Bf. erhob mit E-Mail vom fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom und brachte vor: "Hiermit erhebe ich erneut Einspruch. Ich kann keine Auskunft erteilen."

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden (§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung).

In § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist angeordnet:

"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Rechtliche Würdigung:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974. Die zur Vorgängerbestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet daher auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung. Weiters enthält § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs. 2 KFG übereinstimmende Auskunftsverpflichtung, weshalb die Rechtsprechung zu § 103 Abs. 2 KFG ebenfalls auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 anwendbar ist.

Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. Zl. 2007/17/0130). Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird (vgl. ; ).

Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 2 Parkometergesetz 2006 erteilte Auskunft darf dabei weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. ; ).

Das objektive Tatbild einer Übertretung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist bereits erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Angaben in der Auskunft - also der Name oder die Adresse - unrichtig sind oder der Auskunftspflichtige die Auskunft nicht fristgerecht erteilt (vgl. ; ).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl. ), einer unvollständigen (vgl. ), einer unklaren bzw. widersprüchlichen (vgl. ), aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl. ) der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten.

Bei der Übertretung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl. ). Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. ).

Im konkreten Fall wurde der Bf. von der Zulassungsbesitzerin (Firma Firma) des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) der belangten Behörde aufgrund des Aufforderungsschreibens vom mit Schreiben vom als jene Person bekanntgegeben, der das genannte Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt überlassen war. Das Schreiben enthielt den Hinweis unter Sonstiges, "ob die Person das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt tatsächlich gefahren ist, entzieht sich meiner Kenntnis".

Mit Aufforderungsschreiben vom wurde der Bf. ausdrücklich und unmissverständlich auf den Umfang bzw. den Inhalt der Auskunftspflicht nach § 2 Parkometergesetz 2006 sowie auf die Rechtsfolgen einer Nichterteilung bzw. einer unrichtigen, unvollständigen oder nicht fristgerechten Erteilung der verlangten Auskunft hingewiesen. Die entsprechende Auskunft hat den Namen und die Anschrift der betreffenden Person zu enthalten. Dieser Aufforderung kam der Bf. trotz ordnungsgemäßer Zustellung nicht nach, da er das Schreiben nicht beantwortete.

Auch im (fristgerechten) Einspruch gegen die Strafverfügung vom brachte der Bf. vor, er werde keine Auskunft über den Fahrer geben und die festgesetzte Strafe nicht bezahlen.

In seiner Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis vom brachte er vor, er könne keine Auskunft erteilen.

Mit seinem Vorbringen hat der Bf. jedoch nicht seiner fristgerechten Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 entsprochen.

Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der dem Bf. zur Last gelegten Tat ist daher als erwiesen anzusehen.

Was die subjektive Tatseite anbelangt genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Bei der Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1991. Bei einem solchen Delikt besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters.

Im konkreten Fall wurde der Bf. von der belangten Behörde im Aufforderungsschreiben vom ausdrücklich und unmissverständlich auf den Umfang bzw. den Inhalt der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sowie auf die Rechtsfolgen einer Nichterteilung bzw. einer unrichtigen, unvollständigen oder nicht fristgerechten Erteilung der verlangten Auskunft hingewiesen. Dieser Auskunftspflicht hat der Bf. nicht entsprochen. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte der Bf. zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung eines fahrlässigen Handelns initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht. Mit seinem Beschwerdevorbringen, er könne keine Auskunft erteilen, konnte der Bf. seine Entlastung nicht glaubhaft machen.

Der Bf. brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Durch die nicht fristgerechte Erteilung der verlangten Auskunft hat sich der Bf. somit tatbestandsmäßig und rechtswidrig verhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Zur Höhe der bemessenen Geldstrafe hat der Bf. kein Vorbringen erstattet. Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als unbedeutend angesehen werden kann.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen.

Vielmehr war nach den obigen Ausführungen davon auszugehen, dass der Bf. seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht ausreichend nachgekommen ist, sodass das Verschulden als nicht geringfügig zu werten war.

Es sind daher weder der Unrechts- noch der Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung gering.

Unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe sowie den für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von 60 Euro durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Im Übrigen war bei der Strafbemessung von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Bf. auszugehen, wobei selbst bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Strafhöhe als angemessen zu betrachten ist.

Eine Herabsetzung der Strafe kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe sowie im Hinblick auf die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365 Euro reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG war die Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro, zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Bf. an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500089.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at