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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.04.2023, RV/7102365/2020

Die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid hat eine Auseinandersetzung mit der Frage des Verschuldens des Bf. zu enthalten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R.*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Fischbacher & Schwarzinger Steuerberatung GmbH, Linke Wienzeile 36 Tür 10, 1060 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ehemaligen Finanzamtes Wien 4/5/10, nunmehr Finanzamt Österreich, vom betreffend Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO, Steuernummer ***3***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge Bf. genannt) durch das damalige Finanzamt Wien 4/5/10 als Haftungspflichtiger gemäß § 9 i.V.m. §§ 80 ff. Bundesabgabenordnung für die aushaftende Umsatzsteuer 2016 der Firma ***1***, im Ausmaß von € 1.320,62 in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.

Der Bf. sei ab ***Datum1*** unbestritten handelsrechtlicher genannten GmbH und somit auch verpflichtet gewesen, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen.

Gemäß § 21 Abs 1 UstG 1994 habe der Unternehmer spätestens am Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs 1 und Abs. 2 und des § 16 leg. cit., selbst zu berechnen habe. Der Unternehmer habe eine sich ergebene Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Für folgende Zeiträume - siehe Haftungsbescheid - sei die Umsatzsteuer gemeldet, festgesetzt bzw. rechtskräftig veranlagt, jedoch nicht entrichtet worden.

In diesem Zusammenhang sei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es Sache des Geschäftsführers sei, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegende abgabenrechtliche Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gem. § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden dürfe (,0038). Demnach hafte der Geschäftsführer für die nichtentrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden seien, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten.

Die Schuldhaftigkeit sei damit zu begründen, dass durch das pflichtwidrige Verhalten des Bf. als Vertreter der Gesellschaft, die Uneinbringlichkeit eingetreten sei.

Die Vermögenslosigkeit der GmbH sei daraus ersichtlich, dass das Konkursverfahren laut Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***Datum2*** (***XXXX***) nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben worden sei.

Durch das abgeschlossene Konkursverfahren sei der Abgabenrückstand bei der GmbH uneinbringlich geworden.

*****

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, dass die GmbH ihre Tätigkeit mit Wirkung eingestellt habe. Aufgrund der Konkurseröffnung hätte der Bf. als Geschäftsführer keinerlei Befugnisse mehr gehabt, ebenso sei die Vollmacht der Steuerberatungskanzlei erloschen.

Bei Konkurseröffnung hätten keine nennenswerten Abgabenrückstände bestanden.

3) Zur Veranschaulichung geben wir den Status der Verbindlichkeiten zum laut Jahresabschluss (Beilage Passiva) wie folgt bekannt:

Passiva:
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

Bezahlt am

Messen 2.516,63
Kleinbelege 166,64

Sonstige Verbindlichkeiten

Buchhaltung 10-12/2017 1.056,00

SV-Beiträge und
sonstige Lohnabgaben 682,69

A1 40,00

USt-Verrechnung (Guthaben)

U 10-12-/2017 307,80

+) Gutschrift It. Erklärung 2016 -1.715,29 (berichtigt €-6.416,67)

+) Gutschrift It. Erklärung 2017 -3.405,16

+) Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß.

Verr. Kti Bf. (€ 5.728,81) und Kassa Bank (€ 5.728,81) seien nicht ausgeglichen worden.

Laut Finanzamtkontoauszügen 2016 und 2017 sei ersichtlich, dass die laufenden Steuern stets pünktlich bezahlt worden seien.

UST-Zahlungen:

2016: € 12.450,63

2017: € 12.883,64

Der Umsatzsteuerrückstand 2016 in Höhe von € 1.320,62 sei während des Konkursverfahrens entstanden und resultiere aus der Nichtanerkennung der Forderungsabschreibung der ***2***.

Im Konkursverfahren ***2*** sei voraussichtlich mit keiner Quotenverteilung zu rechnen.

******

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das damalige Finanzamt Wien 4/5/10 die Beschwerde als unbegründet ab und führte zur Begründung aus:

"Grundsätzlich wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Sie waren laut Firmenbuch ab ***Datum1*** unbestritten handelsrechtlicherGeschäftsführer der ***1***, also einer juristischenPerson, und daher gemäß § 18 GmbHG zu deren Vertretung berufen. Sie waren somitauch verpflichtet, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen.

Mittels Haftungsbescheid wurden Sie lediglich für die während IhrerGeschäftsführertätigkeit fällig gewordenen Abgabenschuldigkeiten zur Haftungherangezogen.

Hinsichtlich der Heranziehung für aushaftende Umsatzsteuer ist folgendes festzuhalten:

Gemäß § 21 Abs 1 UstG 72 hat der Unternehmer spätestens am Tag (Fälligkeitstag) desauf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eineVoranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamteinzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer(Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unterentsprechender Anwendung des § 20 Abs 1 und Abs. 2 und des § 16 leg. cit., selbst zuberechnen hat. Der Unternehmer hat eine sich ergebene Vorauszahlung spätestens amFälligkeitstag zu entrichten.

Der im Haftungsbescheid enthaltene Umsatzsteuerbetrag beruht auf der von Ihnenbeantragten Wiederaufnahme des Verfahrens, wobei der Nachweis über dieUneinbringlichkeit der Forderung gegenüber der ***2*** nicht erbrachtwurde. Fällig war der Betrag am .

In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung desVerwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es Sache des Geschäftsführers ist, dieGründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihmobliegende abgabenrechtliche Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls von derAbgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gem. § 9 Abs. 1 BAO angenommenwerden darf (,0038).

Demnach haftet der Geschäftsführer für die nichtentrichteten Abgaben der Gesellschaftauch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten derGesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach,dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet hat, dieAbgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andereVerbindlichkeiten.

Der Nachweis der Gläubigergleichbehandlung, und zwar die Darstellung der tatsächlichvorhandenen Mittel sowie der aliquoten Mittelverwendung konnte nicht entsprechenderbracht werden. Dazu wäre eine Auflistung sämtlicher Gläubiger mit zum Zeitpunkt derAbgabenfälligkeit () gleichzeitig oder früher fällig gewordenen Forderungen zuübermitteln gewesen. In dieser Aufstellung hätten alle damaligen Gläubiger der Primärschuldnerin (auch die zu Gänze bezahlten) sowie die aufeinzelne Verbindlichkeiten (Gläubiger) geleisteten Zahlungen enthalten sein müssen.

Außerdem wäre rechnerisch darzustellen gewesen, in welchem prozentuellen Ausmaßdurch Zahlungen die jeweils fälligen Verbindlichkeiten gegenüber den einzelnen (übrigen)Gläubigern reduziert wurden. Diese Tilgungsquoten wären dann der an das Finanzamtgeleisteten Quote gegenüberzustellen gewesen.

Aus den genannten Gründen ging die Begründung der vorliegenden Bescheidbeschwerdesomit ins Leere.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

*****

Dagegen brachte der Bf. mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag ein und führte aus, dass der Nachweis über die Uneinbringlichkeit der Forderung ***2*** sehr wohl erbracht worden sei (Verweis auf KÖSt-Bescheid 2016). Laut Auskunft des Alpenländischen Kreditorenverbandes sei zufolge anhängiger Prozesse mit einer Konkursquote in absehbarer Zeit nicht zu rechnen.

Wie in der Beschwerde ausführlich dargelegt, habe die Gesellschaft Ihre Tätigkeit mit Wirkung eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt hätten keine wesentlichen Abgabenforderungen bestanden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Voraussetzung für die Geltendmachung einer Haftung nach § 9 BAO sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (), die Stellung als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ().

I. Vorliegen einer Abgabenforderung gegen den Vertretenen:

Gemäß der vorliegenden Kontoabfrage haftet die dem Haftungsbescheid vom zugrunde gelegte Umsatzsteuer 2016 nach wie vor unberichtigt am Abgabenkonto aus.

Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an den Abgabenbescheid zu halten (vgl. , mwN; , 2009/16/0226, VwSlg 8541 F/2010).

II.) Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet, der mit Beschluss des Gerichtes vom mangels Kostendeckung aufgehoben wurde. In der Folge wurde die Firma gemäß § 40 FBG per infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.

Die haftungsgegenständliche Abgabe ist daher bei der GmbH uneinbringlich.

III.) Stellung des Bf. als Vertreter

Unbestritten ist, dass der Bf. seit ***Datum1*** bis zur Konkurseröffnung als Geschäftsführer der Primärschuldnerin fungierte und somit in Hinblick auf § 80 BAO - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen- zur Haftung herangezogen werden kann.

IV.) Abgabenrechtliche Pflichtverletzung und das Verschulden des Geschäftsführers an der Pflichtverletzung

Gemäß § 18 GmbHG wird die GmbH durch die Geschäftsführer vertreten.

Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehören,

- für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen (Abgabenzahlungspflicht);

- die Erfüllung der den Vertretenen treffenden gesetzlichen Buchführungs- und Aufzeichnungs-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten;

- andere Personen (Angestellte), die er mit den steuerlichen Agenden betraut, zu kontrollieren (Auswahl- und Kontrollpflichten);

- sich bei Geschäftsübernahme zu informieren;

- Zurücklegung der Geschäftsführungsfunktion bei Behinderung/Beschränkung der Befugnisse.

Gemäß § 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein Verschulden verhindert war, der Beweis.

Im Haftungsverfahren ist es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtungen aus den Mittel der Gesellschaft Sorge zu tragen, so hat die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war.

Der Unternehmer wird gemäß § 21 Abs. 4 UStG nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer veranlagt und hat für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben. Durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung wird gemäß § 21 Abs. 5 UStG keine von § 21 Abs. 1 leg. cit. abweichende Fälligkeit begründet.

Das Vorbringen, die GmbH habe mit ihre Tätigkeit eingestellt, geht daher ins Leere.

Gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2004/13/0046, ist zwar von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen, jedoch hat die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid eine Auseinandersetzung mit der Frage des Verschuldens des Bf. zu enthalten.

Die haftungsgegenständliche Umsatzsteuernachforderung in Höhe von € 1.320,62 resultiert aus der Nichtanerkennung der Forderungsabschreibung der ***2***.

Die Primärschuldnerin hat die steuerlichen Angelegenheiten auf einen Steuerberater (SteuerberatungsgmbH) übertragen. Die Selbstbemessungsabgaben wurden von der Gesellschaft durch deren Steuerberater selbst berechnet und der Abgabenbehörde in dieser Höhe gemeldet, auch die Jahreserklärungen an Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer wurden durch die steuerliche Vertretung erstellt und eingereicht.

Die bloße Übertragung der steuerlichen Belange auf einen Steuerberater schließt nicht jedwedes Verschulden gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BAO aus (vgl. das Erkenntnis vom , 85/15/0069), sie kann ihn allerdings entschuldigen, wenn sich aus dem Sachverhalt ableiten lässt, dass der Vertreter dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die vermeintliche Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise informieren hat lassen, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Vertreters nach § 80 Abs. 1 BAO vorgelegen wären ().

Im gegenständlichen Fall darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sich sowohl die Primärschuldnerin als auch die ***2*** derselben steuerlichen Vertretung bedienten. Dem steuerlichen Vertreter mussten daher die wirtschaftlichen Verhältnisse der ***2*** genauestens bekannt sein, sodass ausgeschlossen werden kann, dass der steuerliche Vertreter hinsichtlich der Einbringlichkeit der Forderung gegenüber der ***2*** unrichtig informiert wurde bzw. dass eine solche Information seitens des Bf. zu einer unberechtigten Berichtigung der Vorsteuer gemäß § 16 UStG führte. Gerade im Hinblick darauf, dass beide Gesellschaften den selben steuerlichen Vertreter hatten, konnte der Bf. von der Richtigkeit der Vorgangsweise der steuerlichen Vertretung ausgehen. Der Bf. konnte daher zum Fälligkeitstag der Nachforderung davon ausgehen, dass keine Verbindlichkeiten an Umsatzsteuern vorliegen.

Angemerkt wird, dass dem Bf. auch nicht vorzuwerfen ist, dass im Abgabenfestsetzungsverfahren der Nachweis der Uneinbringlichkeit der Forderung nicht erbracht wurde, da der diesbezügliche Vorhalt der belangten Behörde an den Masseverwalter gerichtet war.

Da die Steuerberatungsgesellschaft in Kenntnis der vollen Sachlage gewesen sein musste, somit eine Fehlleistung des Bf. ausgeschlossen werden kann, kann dem Bf. auch keine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 40 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 18 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§§ 80 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102365.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at