Grundsteuerbescheid ist abgeleiteter Bescheid
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Alexander Zeiler LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***2***, ***Vertreteradresse***, über die Beschwerde vom gegen den Grundsteuerbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6, Rechnungs und Abgabewesen, Buchhaltungsabteilung 34 vom zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Haftungsbescheid zum wurde Herr ***1*** (nunmehr ***2***) als Geschäftsführer der ***Bf1*** zur Haftung für Grundsteuer iHv EUR 407,63 (inkl EUR 20,00 Pfändungsgebühr) herangezogen.
In seiner Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom behauptete ***2***, dass ihm kein entsprechender Grundsteuerbescheid zugestellt wurde und beantragte daher die Zustellung des Grundsteuerbescheids vom .
Mit Schreiben vom erhob Herr ***2*** für die ***Bf1*** in Liqu. Beschwerde gegen den Grundsteuerbescheid vom .
Als Begründung für seine Beschwerde wird ausgeführt "Begründung - es gibt keine Anmeldung für Grundsteuer/ es gibt keine Grundlage für diesen Bescheid - der Bescheid bezieht sich auf ein für uns nicht nachvollziehbares Objekt : im Bescheid als Smili-ing/isl AND"
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom Magistrat der Stadt Wien als unbegründet abgewiesen. Als Begründung führt die Behörde im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem Grundsteuerbescheid um einen abgeleiteten Bescheid handelt. Der Grundsteuerbescheid wurde auf Basis des Einheitswerts und Grundsteuermessbescheids (Grundlagenbescheid) zum erlassen. Gem § 252 Abs1 BAO könne ein Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind, wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind.
Mit Schreiben vom stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Grundsteuerbescheid vom wurde der ***Bf1*** gem §§ 1, 27 und 28 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBL Nr. 149/1955 in der geltenden Fassung Grundsteuer ab mit einem Jahresbetrag von EUR 110,75 vorgeschrieben.
Diese Vorschreibung beruhte auf dem vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern im Einheitswertakt AZ ***3*** mit Bescheid vom festgestellten Einheitswert und auf dem in diesem Bescheid festgestellten Grundsteuermessbetrag von EUR 22,15. Aus dem Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheid) geht hervor, dass der im Grundsteuerbescheid genannte Steuergegenstand der ***Bf*** im streitgegenständlichen Zeitpunkt zuzurechnen war.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich für das Bundesfinanzgericht eindeutig aus dem vorgelegten Akt. Vom Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Beschwerde keine weiteren Beweise vorgebracht, die einen anderen Sachverhalt ergeben hätten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Bei dem Grundsteuerbescheid vom handelt es sich um einen abgeleiteten Bescheid, der auf Basis des Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid vom erlassen wurde.
Gem § 195 BAO werden Steuermeßbeträge und die anderen Feststellungen, die in den Messbescheiden enthalten sind, den Abgabenscheiden (hier Grundsteuerbescheid) zugrunde gelegt, auch wenn die Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind.
Gem § 252 Abs 1 BAO kann ein Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind, wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind.
Gem § 252 Abs 2 BAO gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Abgaben-, Mess- Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind.
§ 252 Abs 1 bis 3 BAO schränkt das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagebescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Bescheidbeschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (zB ; ; ; ).
Da die Beschwerde ausschließlich Punkte bestreitet (insbesondere Steuergegenstand, Höhe der Grundsteuer), über die im Grundsteuermessbescheid abgesprochen wurde, ist die Beschwerde gegen den abgeleiteten Grundsteuerbescheid nach den gesetzlichen Vorgaben nicht zulässig.
Betreffend der im Beschwerdebegehren genannten Punkte, hätte die Beschwerdeführerin den Grundlagenbescheid anfechten müssen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung beruht auf der eindeutigen Rechtslage und Judikatur zu abgeleiteten Bescheiden. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400151.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at