Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.05.2023, RV/7101518/2021

Außergewöhnliche Belastung bei Ersatzbeschaffungen iZm Hagelschäden als Katastrophenschaden

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101518/2021-RS1
Katastrophenschäden stellen unvorhersehbare Schadensereignisse größeren Umfangs dar, die für den Steuerpflichtigen eine unabwendbare Vermögenseinbuße nach sich ziehen. Zu den Katastrophenschäden gehören jedenfalls Felssturz-, Steinschlag-, Hagel-, Blitz-, Erdbeben- und Sturmschäden (Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 34 ABC der außergewöhnlichen Belastungen Tz 78). Dass auch Hagelschäden dem Grunde nach als Katastrophenschaden iSd § 34 Abs 6 erster Teilsticht EStG 1988 in Betracht kommen, lässt sich insgesamt aus der Gesetzessystematik entnehmen, weil diese etwa auch vom Katastrophenfonds nach dem Katastrophenfondsgesetz 1996 als außergewöhnlicher Schaden erfasst sind und die Aufzählung des § 34 Abs 6 erster Teilstrich EStG 1988 nur beispielhaft ist.
RV/7101518/2021-RS2
Eine außergewöhnliche Belastung infolge der Beseitigung von Katastrophenschäden kann grundsätzlich der (wirtschaftliche) Eigentümer der beschädigten oder untergegangenen Sache geltend machen. Auch derjenige, der eine Sache aufgrund eines anderen Rechtstitels (zB Mieter, Fruchtgenuss, Besitz, Prekarium) nutzt, kann Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, soweit sie ihn betreffen (zB Sanierung einer gemieteten Wohnung), geltend machen (vgl zB , mwN sowie Jakom/Peyerl, EStG, 2023, § 34 Rz 59). Der Beschwerdeführer, der mit seiner Ehefrau das im Alleineigentum der Ehefrau stehende Haus bewohnt jedenfalls seit 2009 als Hauptwohnsitz nutzt und Ausgaben vom einzig bestehenden gemeinsamen Girokonto, das durch die jeweiligen Pensionseinkünfte gespeist wird, tätigt, ist danach jedenfalls dem Grunde (allenfalls aliquot) zur Geltendmachung der Aufwendungen zur Beseitigung eines Katastrophenschadens berechtigt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Steuernummer ***Bf1StNr***, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer machte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 vom die nunmehr strittige außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt in der Höhe von EUR 3.393,71 aufgrund eines Katastrophenschadens geltend.

Mit Ergänzungsersuchen vom forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, weitere Unterlagen (Rechnungen, Nachweise) vorzulegen, um die beantragten Katastrophenschäden berücksichtigen zu können.

In der Vorhaltbeantwortung vom führte der Beschwerdeführer aus, dass die geltend gemachten Aufwendungen Reparaturarbeiten bzw Ersatzmaterialien infolge eines Hagelunwetter am betreffen würden. Zur Dokumentation übermittelte er Fotos, Belegkopien und Zahlungsnachweise sowie einen Grundbuchsauszug, aus dem hervorgehe, dass das betreffende Haus im Alleineigentum seiner Ehefrau stehe. Eine Meldung an die Gemeinde sei unterbleiben, weil keine Schäden an der Bausubstanz aufgetreten seien. Ebenso sei von einer Versicherungsmeldung abgesehen worden, weil bei vorangegangenen Hagelunwettern am und am aufgetretene ähnliche Beschädigungen seinerzeit abschlagsweise abgegolten worden seien, weswegen eine neuerliche Geltendmachung ausgeschlossen gewesen sei. Darüber hinaus wäre ein zu erwartender Kostenersatz für abweichende Schäden geringer als ein vertraglicher Prämienbonus bei Schadenfreiheit ausgefallen.

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer für das Jahr 2020 mit einer Gutschrift iHv EUR 450,00 ohne Berücksichtigung des Katastrophenschadens als außergewöhnliche Belastung fest. Begründend führte die belangte Behörde aus, ein bloßer Vermögensschaden stelle keine außergewöhnliche Belastung dar.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom . Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die geltend gemachten Kosten Schäden nach einem schweren Hagelunwetter mit heftigen Sturmböen über ***Gemeine A*** am betreffen würden (Verweis auf die Vorhaltsbeantwortung sowie einen Facebook-Eintrag der FFW ***Gemeine A*** vom ) und von ihm getragen worden seien (-I/08). Schäden durch schweren Hagelschlag seien unter die im § 34 Abs 6 EStG 1988 gemeinten Katastrophenschäden zu subsumieren (-K/05). Dass es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht um bloße Vermögensschäden handeln würde, sondern um Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung beschädigter (Gartenwasserpumpe, Rollläden) oder zerstörter (Fenster, Dachluke) Gegenstände, ergebe sich aus der Vorhaltsbeantwortung.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab, weil eine außergewöhnliche Belastung aufgrund eines Katastrophenschadens nur jene Person geltend machen könne, die im Zeitpunkt des Schadensfalles zivilrechtlicher Eigentümer des untergegangenen bzw beschädigten Wirtschaftsgutes gewesen sei. Die belangte Behörde wies dabei auf Ausnahmen in Zusammenhang mit unterhaltsberechtigten Personen hin.

Der Beschwerdeführer beantragte am die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Begründend führte er aus, dass die betreffende Liegenschaft seit 1992 im Alleineigentum der Ehefrau stehe und den gemeinsamen Hauptwohnsitz bilde (vgl Grundbuchsauszug, Meldeauskünfte). Er sei seit 1980 mit seiner Ehefrau verheiratet und benütze seither das im Eigentum der Ehefrau stehende Haus gemeinsam mit ihr. Er sei - der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/1070-W/04 - entsprechend, ebenso als Mitglied des begünstigten Personenkreises zu qualifizieren. Weiters erfolge die Deckung aller gemeinsamen Aufwendungen, auf Basis eines seit Jahrzenten bestehenden, gemeinschaftlich geführten, einzigen Girokontos, das aus der Zusammenführung der Pensionseinkünfte gespeist werde. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sei es erforderlich, das bisherige Beschwerdebegehren dahingehend einzuschränken, als nur die Berücksichtigung des auf den Beschwerdeführer im Verhältnis der Pensionseinkünfte entfallenden Anteils an den Aufwendungen (EUR 2.511,35) beansprucht werde.

Mit ergänzendem Schriftsatz vom machte der Beschwerdeführer weitere Sachverhaltsangaben zu den beschädigten Rollläden, dem Fenster, der Dachluke, der Gartenpumpe, in deren Zusammenhang Aufwendungen für außergewöhnliche Belastung geltend gemacht wurden und wiederholte zusammengefasst im Wesentlichen die bereits im Vorlangeantrag getätigten rechtlichen Ausführungen.

Am legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Mit Vorlagebericht vom selben Tag wurde die vollinhaltliche Abweisung des Beschwerdebegehrens beantragt. Die belangte Behörde verwies auf die Vorhaltsbeantwortung des Beschwerdeführers vom , wonach die geltend gemachten Aufwendungen Reparaturarbeiten bzw Ersatzmaterialien nach einem Hagelunwetter am betreffen würden. Eine gesonderte Meldung an die Gemeinde sei unterblieben, weil keine Schäden an der Bausubstanz aufgetreten seien. Ebenso sei von einer Versicherungsmeldung abgesehen worden, weil bei vorangegangenen Hagelunwettern am und aufgetretene ähnliche Beschädigungen seinerzeit bereits abschlagsweise abgegolten worden seien, wodurch eine neuerliche Geltendmachung ausgeschlossen gewesen sei. Dies bestätige sich auch durch die Stellungnahme vom . Beim streitgegenständlichen Fenster handle es sich um eines aus den 1970er Jahren. Nach Ausführungen des Beschwerdeführers habe der Hagelschlag durch das Alter des Materials zu Absplitterungen geführt; es sei ein neuer Einbau erfolgt. Zudem scheine bei den betreffenden Rechnungen die Ehefrau als Rechnungsempfängerin auf, in deren Alleineigentum das betreffende Eigentumshaus stehe. Strittig sei, inwieweit es sich bei den Aufwendungen tatsächlich um Aufwendungen für Katastrophenschäden handeln würde.

Die am erfolgte Ladung zum Erörterungstermin am wurde mit dem Vermerk "ortsabwesend bis " retourniert.

In der Ladung zum Erörterungstermin vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert alle vorhandenen Fotobeweise zu den streitgegenständlichen beschädigten Objekten als auch sämtliche Unterlagen in Zusammenhang mit allfälligen Versicherungsersatzleistungen betreffend die streitgegenständlichen Objekte sowie die Dokumentation von Reparaturleistungen in Zusammenhang mit den durch vorangegangene Unwetter an den streitgegenständlichen Objekten entstandene Beschädigungen tunlichst vorab dem Bundesfinanzgericht zu übermitteln.

Mit E-Mail vom übermittelte der Beschwerdeführer folgende Dokumente: Detailbeschreibung der Dokumentationsunterlagen, Dokumentation des Verfahrensablaufes, vorangegangener Schadensfall , Dokumentation vorangegangener Schadensfall und Dokumentation gegenständlicher Schadensfall .

Die Unterlagen wurden der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs mit Beschluss vom übermittelt.

Die belangte Behörde nahm am in rechtlicher Hinsicht zu den übermittelten Dokumenten des Beschwerdeführers Stellung. Die Stellungnahme enthielt keine neuen Sachverhaltselemente.

Am fand vor dem Bundesfinanzgericht ein Erörterungstermin statt, an dem eine Vertreterin der belangten Behörde und der Beschwerdeführer teilnahmen. Dem Beschwerdeführer wurde zu Beginn eine Kopie der Stellungnahme der belangten Behörde vom ausgehändigt. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahr 2020 Pensionsversicherungseinkünfte und machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschänden iHv EUR 3.393,71 als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Höhe schränkte er im Vorlageantrag auf den Betrag von EUR 2.511,35 nach verhältnismäßiger Zuordnung entsprechend der Pensionseinkünfte der Ehefrau ein.

Alleineigentümerin des betreffenden Grundstücks in ***Bf1-Adr*** ist die Ehefrau des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bewohnt das betreffende Haus gemeinsam mit seiner Ehefrau. Beide Eheleute haben an dieser Adresse ihren Hauptwohnsitz gemeldet; der Beschwerdeführer seit (Meldeauskunft).

Am ereignete sich unstrittig ein Hagelunwetter mit heftigen Sturmböen über ***Gemeine A*** (Fotodokumentation des Hagelschlags; übermittelter Facebook-Eintrag der Freiwilligen Feuerwehr ***Gemeine A*** vom ).

Im Zuge des Unwetters ist es zu dokumentierten Beschädigungen an Rollläden und einer Dachluke gekommen (aktenkundige Fotodokumentation). Die Schäden an der Gartenpumpe und dem Küchenfenster sind nicht fotodokumentiert. Eine Beschädigung der Bausubstanz ist nicht aufgetreten.

Es erfolgte im Zusammenhang mit den gegenständlichen Beschädigungen unstrittig weder eine Meldung an die Gemeinde noch an das Versicherungsunternehmen des Beschwerdeführers.

Die Deckung der Aufwendungen erfolgte - wie glaubhaft dargetan - auf Basis des gemeinsamen Girokontos der Eheleute, welches durch deren beider Pensionseinkünfte gespeist wird.

Im Zuge der Hagelunwetter am und am sind Ablösezahlungen seitens der Versicherung für Hagelschäden erfolgt (aktenkundige am übermittelte Unterlagen insb Bankbelege); am iHv EUR 2.175,00 und am iHv EUR 4.829,13. Im Zuge der Ablösezahlungen im Jahr 2016 ist es am zu auszugsweise wie folgt lautender E-Mail-Korrespondenz mit dem Versicherungsunternehmen gekommen:

"Wenn Sie sich heute ablösen lassen dann ist der Schaden damit erledigt. Dh sie können dann nicht nächstes Jahr den Teil austauschen lassen
und die Versicherung zahlt den Rest auf Wert lt KV.
Dh wenn Sie sich ablösen lassen dann ist der Fall geschlossen.
Wenn Sie die def Teile nun aber nicht ablösen lassen haben Sie ab Schadendatum 3 Jahre Zeit uns die Rechnung der getauschten neuen Teile (Rollo…)
zuzusenden welche wir dann begleich"

Eine betragsmäßige Zuordnung der Ablösesumme zu den Rollläden ist nach Angaben des Beschwerdeführers im Erörterungsgespräch vom nicht möglich.

Die Inanspruchnahme der Ablösezahlungen für die Wertminderungen in den Vorjahren erfolgte vom Beschwerdeführers auf freiwilliger Basis nach Abwägung der Interessenslage. Dem Beschwerdeführer wurde die Wahlmöglichkeit eingeräumt stattdessen zukünftige Rechnungen betreffend Schadensfälle einzureichen (Korrespondenz mit dem Versicherungsunternehmen vom ).

Für das Jahr 2020 erfolgte seitens des Versicherungsunternehmens eine Prämienrückvergütung iHv EUR 151,74 (Schreiben des Versicherungsunternehmens vom ).

Rollläden

Die elektrischen Rollläden der Dachflächenfenster wurden im Jahr 2008 installiert. Die Wertminderung durch vorangegangene Beschädigungen bei Hagelunwettern am und am wurden versicherungsseitig abgelöst. Beim Hagelunwetter am wurde die Verkleidung des elektrischen Antriebs durchschlagen. Die Funktionalität war nicht mehr gegeben und es erfolgte der Austausch im Dezember 2020. Die Rechnung vom ist adressiert an "Familie ***Name der Frau des Bf***" und lautet auf einen Betrag iHv insgesamt EUR 1.663,20 für den Austausch von zwei Rollläden samt Montage (aktenkundige Rechnung Nr 20-01841). Der Betrag wurde am vom Gemeinschaftskonto des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau abgebucht (Abbuchungsbeleg). Eine Geltendmachung des Hagelschadens beim Versicherungsunternehmen war aufgrund der Inanspruchnahme der Ablösezahlungen nicht mehr möglich (insb Vorhaltbeantwortung vom ; Ausführungen des Beschwerdeführers in der Niederschrift über den Verlauf der Erörterung vom ). Die Lebensführung ohne Wiederbeschaffung von Rollläden ist zumutbar.

Küchenfenster

Das beschädigte Fenster wurde glaubhaft in den 1970er Jahren eingebaut. Der faktisch nicht mehr existierende Zeitwert, der technische Gesamtzustand und die fehlende Reparaturmöglichkeit führten zur Entscheidung des Beschwerdeführers, das "Schadensereignis zum Anlass eines Fenstertausches zu nehmen" (Stellungnahme vom ). Die Beschädigung durch das Hagelunwetter im Jahr 2020 war nicht ursächlich für den Fenstertausch. Dazu wurde im September ein Anbot eingeholt und der Einbau beauftragt, der schließlich in zeitlichem Zusammenhang mit dem Rollladentausch erfolgte. Ein Fotobeweis über den durch das Hagelunwetter im Jahr 2020 verursachten Schaden existiert nicht (Vorhaltbeantwortung vom ). Eine Geltendmachung des Hagelschadens beim Versicherungsunternehmen erfolgte nach Abwägung der Interessenslage aufgrund geringer Ablösezahlungen nicht (Vorhaltbeantwortung vom ; Ausführungen des Beschwerdeführers in der Niederschrift über den Verlauf der Erörterung vom ).

Dachluke

Bei einer Dachluke ist es durch das Hagelunwetter zum Glasbruch gekommen (Fotobeweis). Es bestand die akute Gefahr des Wassereintritts. Am erfolgte der Kauf eines "Dach-Mehrzweckfensters" um EUR 94,99 mit Bankomatzahlung (aktenkundige Rechnung Bonnummer 6127) Die Montage wurde vom Beschwerdeführer selbst vorgenommen. Eine Geltendmachung des Hagelschadens beim Versicherungsunternehmen erfolgte nach Interessensabwägung aufgrund des vom Versicherungsunternehmen erhaltenen "Schadenfreibonus" nicht (Vorhaltbeantwortung vom ; Ausführungen des Beschwerdeführers in der Niederschrift über den Verlauf der Erörterung vom ).

Gartenpumpe

Das stromführende Teile der im Freien aufgestellten und (ausschließlich) für die Gartenbewässerung verwendeten elektrischen Pumpe schützende Kunststoffgehäuse war durch das Hagelunwetter glaubhaft gebrochen. Ein Fotobeweis über den Schaden existiert nicht (Vorhaltbeantwortung vom ). Am erfolgte die Ersatzbeschaffung eines "Hauswasserautomaten" um EUR 89,99 (aktenkundige Rechnung Nr 041980). Die Montage wurde vom Beschwerdeführer selbst vorgenommen. Eine Geltendmachung des Hagelschadens beim Versicherungsunternehmen erfolgte nach Interessensabwägung aufgrund des vom Versicherungsunternehmen erhaltenen "Schadenfreibonus" nicht (Vorhaltbeantwortung vom ; Ausführungen des Beschwerdeführers in der Niederschrift über den Verlauf der Erörterung vom ). Die Lebensführung ohne Wiederbeschaffung einer Gartenpumpe ist zumutbar.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Den aktenkundigen Unterlagen insb der der ZMR-Meldeauskunft ist zu entnehmen, dass der die Eheleute jedenfalls seit 2009 den gemeinsamen gemeldeten Hauptwohnsitz an der betreffenden im Alleineigentum der Ehefrau stehenden Haus haben. An den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass das streitgegenständliche Haus nicht den gemeinsamen Hauptwohnsitz darstellen würde, ergeben sich für das Gericht keinerlei Anhaltspunkte und wird auch von der belangten Behörde nichts Gegenteiliges vorgebracht.

Für das Bundesfinanzgericht ergaben sich keine Anhaltspunkte an den Ausführungen des Beschwerdeführers zu zweifeln, dass das er und seine Ehefrau über ein gemeinsames Girokonto verfügen, das durch die gemeinsamen Pensionseinkünfte gespeist wird und von dem die gemeinsamen Ausgaben wie etwa zur Beseitigung von Beschädigungen am Wohngebäude gemeinschaftlich getätigt werden. Dies steht mit der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang und wird auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt.

Für das Bundesfinanzgericht ergeben sich insb nach der vom Beschwerdeführer bereitgestellten Fotodokumentation sowie auch dem übermittelten Facebook-Eintrag der Freiwilligen Feuerwehr ***Gemeine A*** vom keine Zweifel, dass es zu Beschädigungen infolge eines Hagelunwetter mit heftigen Sturmböen über ***Gemeine A*** kommen konnte. Ebenso wenig zweifelt das Bundesfinanzgericht aufgrund der entsprechenden Fotodokumentation daran, dass das gegenständliche Hagelunwetter kausal für die Beschädigung an der Dachluke und den Rollläden war. Trotz fehlender Fotodokumentation ist für das Bundesfinanzgericht ebenfalls glaubhaft dargetan, dass es bei einer im Außenbereich aufgestellten Gartenpumpe am Kunststoffgehäuse zu Beschädigungen durch das Hagelunwetter gekommen ist. Dies ergibt sich in Zusammenschau glaubhaft aus der Fotodokumentation der übrigen Haagelbeschädigungen und steht im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung. Hinsichtlich des Küchenfensters bring jedoch der Beschwerdeführer selbst im gesamten Verfahren vor, dass nicht die Beschädigung aufgrund des Hagelunwetters maßgebend für den Austausch war, sondern die Reparaturen zu diesem Zeitpunkt insgesamt lediglich zum Anlass genommen worden waren, das Küchenfenster mit dem "faktisch nicht mehr existenten Zeitwert" zu tauschen. Im Verfahren wurde wiederholt ausgeführt, dass der "Hagelschlag zu Absplitterungen am Kunststoffrahmen im Bereich der Kämpferdichtung" geführt habe. Erstmals im Rahmen des Erörterungsgespräches vom wurde vorgebracht, dass der Fenstertausch erfolgt sei, weil das Fenster durch den Hagelschlag undicht gewesen sei. Eine Fotodokumentation der Beschädigung konnte jedoch nicht beigebracht werden. Die erstmals im Erörterungsgespräch vom und nicht dokumentierte geänderte Aussage vermag das Bundesfinanzgericht in Gesamtschau nicht zu überzeugen, dass der gegenständliche Hagelschaden kausal für den Fenstertausch war.

Dass im Beschwerdefall eine Meldung des Hagelschadens weder an die Gemeinde noch an die Versicherung des Beschwerdeführers erging, wurde von diesem im Verfahren selbst dargetan.

Der Beschwerdeführer hat dargetan vom Versicherungsunternehmen Ablösezahlungen für Hagelschäden in den Vorjahren Ablösezahlungen erhalten zu haben; diese wurden durch Bankbelege und E-Mail-Korrespondenz belegt. Eine betragsmäßige Zuordnung des auf die Rollläden entfallenden Anteils der bereits erfolgten Ablösezahlung für die Wertminderung war nach Auskunft des Beschwerdeführers im Erörterungsgespräch vom nicht möglich. Aus der E-Mail-Korrespondenz aus dem Jahr 2016 ergibt sich, gestützt durch die Ausführungen des Beschwerdeführers im Verfahren, dass die Ablösezahlungen für die Wertminderung die Geltendmachung zukünftiger Beschädigungen bei der Versicherung ausschlossen. Der Beschwerdeführer hätte statt der Ablösezahlung im Jahr 2016, wie er selbst im Erörterungsgespräch vom ausführt, die Einreichung der Rechnungen der Reparaturen wählen können und hiefür auch Ersatz erhalten. Aus der Gesamtschau insb gestützt durch das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Interessensabwägung ergibt sich, dass der Verzicht auf künftige Abgeltungen durch die Versicherung auf freiwilliger Basis erfolgte. Zudem bringt der Beschwerdeführer im Verfahren wiederholt vor, dass ein zu erwartender Kostenersatz für Beschädigungen infolge des Hagelschadens durch das Versicherungsunternehmen geringer als der vertragliche Prämienbonus bei Schadenfreiheit ausgefallen wäre. Der Schadensfreibonus wurde vom Beschwerdeführer in der Folge nachweislich auch in Anspruch genommen.

Eine im freien aufgestellte Gartenpumpe, die nach Angaben des Beschwerdeführers im Erörterungsgespräch vom unstrittig ausschließlich der Gartenbewässerung dient, stellt kein Wirtschaftsgut dar, ohne dessen Wiederbeschaffung dem Beschwerdeführer nach allgemeiner Lebenserfahrung die Lebensführung nicht zugemutet werden kann. Vielmehr handelt es sich dabei um ein "Luxusgut", das die bloße Gartenbewässerung erleichtert. Wenngleich Rollläden der Beschattung dienen und somit für ein angenehmes Raumklima sorgen, handelt es sich dabei ebenfalls um kein Wirtschaftsgut, ohne deren Wiederbeschaffung die Lebensführung unzumutbar ist. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung schon daraus, dass selbst in Neubauten regelmäßig auf den Einbau von Rollläden insb mit elektronischem Antrieb verzichtet wird. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass es sich sowohl bei der Gartenpumpe als auch bei den Rollläden um sogenannte "Luxusgüter" handelt, ohne deren Wiederbeschaffung die Lebensführung zumutbar ist.

Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 34 Abs 1 EStG 1988 lautet:

"Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein."

Gemäß § 34 Abs 6 erster Teilstrich EStG 1988 idF BGBl 2019/103 können Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insb Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.

Katastrophenschäden stellen unvorhersehbare Schadensereignisse größeren Umfangs dar, die für den Steuerpflichtigen eine unabwendbare Vermögenseinbuße nach sich ziehen. Zu den Katastrophenschäden gehören jedenfalls Felssturz-, Steinschlag-, Hagel-, Blitz-, Erdbeben- und Sturmschäden (Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 34 ABC der außergewöhnlichen Belastungen Tz 78). Dass auch Hagelschäden wie im Beschwerdefall dem Grunde nach als Katastrophenschaden iSd § 34 Abs 6 erster Teilsticht EStG 1988 in Betracht kommen, lässt sich insgesamt aus der Gesetzessystematik entnehmen, weil diese etwa auch vom Katastrophenfonds nach dem Katastrophenfondsgesetz 1996 als außergewöhnlicher Schaden erfasst sind und die Aufzählung des § 34 Abs 6 erster Teilstrich EStG 1988 nur beispielhaft ist.

Eine außergewöhnliche Belastung infolge der Beseitigung von Katastrophenschäden kann grundsätzlich der (wirtschaftliche) Eigentümer der beschädigten oder untergegangenen Sache geltend machen. Auch derjenige, der eine Sache aufgrund eines anderen Rechtstitels (zB Mieter, Fruchtgenuss, Besitz, Prekarium) nutzt, kann Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, soweit sie ihn betreffen (zB Sanierung einer gemieteten Wohnung), geltend machen (vgl zB , mwN sowie Jakom/Peyerl, EStG, 2023, § 34 Rz 59).

Der Beschwerdeführer, der mit seiner Ehefrau das im Alleineigentum der Ehefrau stehende Haus bewohnt jedenfalls seit 2009 als Hauptwohnsitz nutzt und Ausgaben vom einzig bestehenden gemeinsamen Girokonto, das durch die jeweiligen Pensionseinkünfte gespeist wird, tätigt, ist danach jedenfalls dem Grunde (allenfalls aliquot) zur Geltendmachung der Aufwendungen zur Beseitigung eines Katastrophenschadens berechtigt.

Aufwendungen, die nicht die Einkommens-, sondern nur die Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen belasten, können im Rahmen des § 34 EStG 1988 grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Der Eintritt eines Vermögensschaden bildet auch nach der Bestimmung des § 34 Abs 6 EStG 1988 noch keine außergewöhnliche Belastung. Erst die Kosten zur Beseitigung des Vermögensschadens können steuerlich abgesetzt werden (vgl , mwN).

Unter vermögensmindernden Ausgaben sind solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind. Ausgaben für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes sind daher in der Regel von einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, weil in diesem Fall zumeist ein entsprechender Gegenwert erlangt wird, also eine Vermögensumschichtung und keine Vermögensminderung eintritt (vgl und ).

Aufwendungen für eine Ersatzbeschaffung von Wirtschaftsgütern können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausnahmsweise dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn der Verlust des zerstörten ursprünglichen Wirtschaftsguts durch höhere Gewalt im engeren Sinn, durch ein katastrophenähnliches Ereignis eingetreten ist, also eine aufgezwungene Schadenslage herbeigeführt hat (vgl ). Dass Aufwendungen zwangsläufig erwachsen, unterstellt der Verwaltungsgerichtshof bei zerstörten Wirtschaftsgütern des Privatvermögens jedoch nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen die weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung des zerstörten Wirtschaftsgutes nicht zuzumuten ist (vgl und , mwN; siehe auch Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 34 Tz 21).

Der Steuerpflichtige ist jedoch insoweit nicht belastet, als er für die von ihm getätigten Aufwendungen Ersatz erhält. Die Aufwendungen müssen damit endgültig aus dem eigenen Einkommen getragen werden (vgl , worin der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass von einer zwangsläufig erwachsenen Vermögenseinbuße zumindest solange nicht die Rede sein kann, als der Steuerpflichtige keine geeigneten Schritte zur Wiedererlangung seines Eigentums unternommen hat). Daher können die Aufwendungen grundsätzlich bei Kostenübernahme oder Kostenersatz von dritter Seite (zB Ersatz von einer privaten Versicherung) keine außergewöhnliche Belastung bewirken (vgl zB , zu Kostenersätzen einer privaten Krankenversicherung). Hiefür genügt bereits der Anspruch gegen die (grundsätzlich zur Leistung bereite) Versicherung, auch wenn der Steuerpflichtige die Versicherung nicht in Anspruch nimmt (vgl ). Der Verzicht auf Ersatzleistungen einer Versicherung schließt - sofern nicht der Verzicht selbst zwangsläufig erfolgt - die Zwangsläufigkeit aus (vgl auch Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 34 Tz 22 und Tz 35/4). Darüber hinaus kürzen Versicherungsersätze die außergewöhnliche Belastung selbst dann, wenn die "zur Leistung bereite" Versicherung nicht in Anspruch genommen wurde (vgl sowie Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 34 ABC der außergewöhnlichen Belastungen Tz 78).

Wie das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung vor dem rechtlichen Hintergrund festgestellt und der Beschwerdeführer insb selbst im Erörterungsgespräch vom eingeräumt hat, hätte im Beschwerdefall grundsätzlich eine Leistungsbereitschaft der Versicherung für den betreffenden Hagelschaden bestanden. Allerdings hat der Beschwerdeführer nachweislich im Jahr 2016 eine Ablösezahlung für die Wertminderung insb der Rollläden erhalten und dafür ausdrücklich auf eine Geltendmachung der Schäden durch Einreichungen von Reparaturrechnungen in den Folgejahren verzichtet. Eine Zwangsläufigkeit des Verzichts auf künftige Ersatzleistungen wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch ergaben sich hiefür seitens des Gerichts im Verfahren Anhaltspunkte. Weiters gibt der Beschwerdeführer selbst an, die Rechnungen für die Gartenpumpe (EUR 89,99) und die Dachluke (EUR 94,99) nicht eingereicht zu haben, weil die Differenz zwischen dem Gesamtbetrag (EUR 184,98) im Verhältnis zur Prämienrückerstattung (EUR 151,74) sowie zum Aufwand der Gelendmachung bei der Versicherung zu gering gewesen sei. Ebenso wurde auf die Versicherungsmeldung hinsichtlich des Küchenfensters verzichtet, weil die Ablösezahlung nach Dafürhalten des Beschwerdeführers zu gering gewesen wäre. Eine betragsmäßige Aufteilung der Ablösezahlungen konnten vom Beschwerdeführer nicht vorgenommen werden.

Da der Beschwerdeführer somit ausdrücklich selbst auf Ersatzleistungen der nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt grundsätzlich zur Leistung bereiten Versicherung verzichtet hat und im Übrigen auch keine geeigneten Schritte zur Wiedererlangung seines Eigentums unternommen hat, sondern vielmehr nach Abwägung des Aufwandes den "Schadenfreibonus" sowie die Ablösezahlung für Wertminderung beanspruchte, ist seitens des Gerichts hinsichtlich der streitgegenständlichen als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen insoweit eine Zwangsläufigkeit nicht erkennbar.

Darüber hinaus scheidet die Zwangsläufigkeit nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt betreffend die Aufwendungen für die Gartenpumpe, schon deshalb aus, weil ihm die Lebensführung ohne Wiederbeschaffung des zerstörten Wirtschaftsgutes zuzumuten ist (vgl und ). Dies gilt für die Reparaturaufwendungen im Zusammenhang mit den Rollläden gleichermaßen.

Hinsichtlich des Küchenfensters wurde weiters im gesamten Verfahren vorgebracht, dass "der faktisch nicht mehr existierende Zeitwert, der technische Gesamtzustand und die fehlende Reparaturmöglichkeit […] zur Entscheidung [führten], das Schadenereignis zum Anlass eines Fenstertauschs zu nehmen". Durch die erstmals im Erörterungsgespräch vom - ohne nähere Ausführungen oder Beweismittel - aufgestellte Behauptung, das Küchenfenster sei aufgrund des Hagelschadens undicht gewesen, wird ein Kausalzusammenhang nicht aufgestellt, zumal auch kein Fotobeweis vorhanden ist. Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur steuerlichen Anerkennung von Ausgaben als außergewöhnliche Belastung ist der Antragsteller nachweispflichtig (vgl zB ). Liegt kein ursächlicher Zusammenhang mit einem Katastrophenschaden vor, sind Ausgaben für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes (zB Küchenfenster) von einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, weil in diesem Fall ein entsprechender Gegenwert erlangt wird, also eine Vermögensumschichtung und keine Vermögensminderung eintritt (vgl ).

Da somit nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung insgesamt nicht vorlagen, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insb weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die dem gegenständlichen Beschwerdefall zugrundeliegende Rechtsfrage betreffend die Zwangsläufigkeit von Ersatzbeschaffungen als außergewöhnliche Belastung ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insb ; , 2010/15/0005) bereits hinreichend geklärt, weshalb eine Revision nicht zulässig ist. Darüber hinaus war die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich (vgl ). Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG liegen somit nicht vor.

Wien, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101518.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at