Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.04.2023, RV/7500517/2022

Manipulationen am Parkschein erkennbar

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.Dr. Birgitt Koran in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2022, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 28,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (28,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (140,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (14,00 Euro), insgesamt 182,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde be-stimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) nach einer bei der Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (X. GmbH) eingeholten Lenkerauskunft und unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung mit Strafverfügung vom an, er habe das Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Salztorgasse 5, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 14:04 Uhr gültigen Parkschein abgestellt, da der Parkschein Nr. 123 Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Demnach habe er die Parkometerabgabe hinterzogen.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 140,00 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden verhängt.

In seinem Einspruch vom (E-Mail) brachte der Bf. vor, dass die Strafe von 140,00 € sehr hoch sei und ihn übergebührlich treffe. Er bitte um Verhängung einer geringeren Strafe. Er habe zwei Kinder und beziehe keine Notstandshilfe oder Arbeitslosengeldunterstützung und suche zur Zeit einen Job. Von ihm sei die angelastete Tat nicht begangen worden. Er bitte um Übermittlung eines Beleges, aus welchem ersichtlich sei, dass der Parkschein Spuren von entfernten Entwertungen aufweise. Die angelastete Tat sei nicht von ihm begangen worden. Es wäre möglich, dass er einen alten Parkschein in dem Firmenwagen genommen habe. Er sei 60 Jahre alt und sehe schlecht, jedenfalls habe er keine Manipulationen an einem Parkschein vorgenommen. Er bitte um Verhängung einer niedrigeren Strafe, hilfsweise bitte er um Aufhebung der Strafverfügung.

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, setzte den Bf. mit Schreiben vom (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) über das unten angeführte Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis:

"Der Anzeige, welche auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung eines Parkraumüberwachungsorganes der Landespolizeidirektion Wien gelegt wurde, ist zu entnehmen, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna in einem gesetzmäßig kundgemachten Kurzparkzonenbereich gestanden ist und der im Fahrzeug eingelegte Parkschein Nr. 123 mit den tatsächlichen Entwertungen , 13:45 Uhr in der Rubrik Monat in den Kästchen Jänner und Feber, in der Rubrik Tag in den Kästchen 1 und 10, in der Rubrik Stunde in den Kästchen 8, 12 und 17 sowie in der Rubrik Minute in den Kästchen 0, 15 und 30 Spuren von entfernten Entwertungen aufwies. Die entfernten Entwertungen waren an hellen Restkreuzen erkennbar. Den Anzeigefotos ist der genaue Abstellort des Fahrzeuges, der Parkschein Nr. 599624 VWZ sowie seine Position im Fahrzeug zu entnehmen.

Mit Lenkerauskunft vom wurden Sie von der Zulassungsbesitzerin, der Fa. X. GmbH, als Lenker bekanntgegeben."

Dem Bf. wurde die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Weiters wurde der Bf. zur Vorlage des Originalparkscheines und zur Bekanntgabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten (§ 19 Abs. 2 VStG 1991) aufgefordert.

Dem Schreiben wurden drei vom Parkraumüberwachungsorgan zur Beanstandungszeit angefertigte Fotos sowie die Lenkerauskunft beigefügt.

Der Bf. brachte in seiner Stellungnahme vor, dass die vom Beamten beschriebenen Manipulationen/helle Restkreuze entfernte Entwertungen in den angeführten numerisch bezeichneten Kästchen an dem ihm übermittelten Schwarz-Weiß-Foto leider nicht erkennbar seien. Es seien am Bild Spiegelungen, aber für ihn keine Entfernungen erkennbar. Möglicherweise gäbe es ein Farbbild, an welchem solche eher erkennbar wären. Es könnte sich aber auch um einen Irrtum, eine Spiegelung etc. handeln.

Der Bf. brachte in seiner Stellungnahme weiters vor, er habe den Parkschein von einem Verkehrsteilnehmer vor Ort angekauft, da keine mehr im Auto gewesen seien. Möglicherweise könnte es sein, dass es sich um einen gebrauchten Parkschein gehandelt habe, dies sei jedenfalls nicht mit freiem Auge ersichtlich gewesen, der Parkschein sei ordnungsgemäß entwertet und verwendet worden. Manipulationen seien von ihm keine vorgenommen und auch nicht wahrgenommen worden. Er bitte um eine geringfügige Strafbemessung. Er wolle keinen langen Verwaltungsaufwand produzieren, da es sich, wenn überhaupt, um einen Irrtum handle. Von ihm seien keine Manipulationen am Parkschein wahrgenommen, aber auch keine ausgeführt worden.

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, befand den Bf. mit Straferkenntnis vom wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig und verhängte wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 140,00 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 VStG ein Betrag von 10,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde fest, dass das Fahrzeug beanstandet worden sei, weil der Parkschein Nr. 123 Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Die Übertretung sei dem Bf. angelastet worden und der Bf. habe nicht in Abrede gestellt, das Fahrzeug zur genannten Zeit in der Kurzparkzone abgestellt zu haben. Der Bf. habe jedoch bestritten, die Parkometerabgabe durch die Verwendung eines manipulierten Parkscheines hinterzogen zu haben. Zudem habe er Einspruch gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe erhoben und auf Grund seiner wirtschaftlichen Situation um Herabsetzung ersucht.

Dem Bf. seien die Angaben des Meldungslegers in der Originalanzeige sowie die drei zum Zeitpunkt der Beanstandung angefertigten Anzeigefotos zur Kenntnis gebracht worden und er habe in seiner Stellungnahme mitgeteilt, dass die vom Beamten beschriebenen Manipulationen auf dem ihm in Kopie in Schwarz-Weiss übermittelten Anzeigefoto nicht erkennbar gewesen seien. Es könnte sich daher auch um einen Irrtum bzw. um Spiegelungen handeln. Weiters habe der Bf. angegeben, dass der Parkschein von einem Verkehrsteilnehmer vor Ort angekauft worden wäre. Es bestünde daher die Möglichkeit, dass es sich um einen gebrauchten Parkschein gehandelt habe. Die Manipulationen wären jedoch mit freiem Auge nicht ersichtlich gewesen und der Parkschein sei ordnungsgemäß entwertet und verwendet worden.

Dazu werde Folgendes festgestellt:

Die Anzeige, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, sei als taugliches Beweis-mittel anzusehen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , ZI. 90/18/0079).

Das Kontrollorgan habe die Parkscheinnummer 123 sowie die an mehreren Stellen festgestellten manipulierten Stellen in der Anzeige festgehalten. Es könne daher aus der Viel-zahl der manipulierten Stellen geschlossen werden, dass der Bf. nicht lediglich einen bereits entwerteten Parkschein ein weiteres Mal verwendet habe, sondern bewusst den gegenständlichen Parkschein einer Mehrfachverwendung zugeführt habe.

Wenn der Bf. die Verwendung eines manipulierten Parkscheines bestreite, so hätte er dies der Behörde durch Vorlage des gegenständlichen Parkscheines glaubhaft machen können.

Zusätzlich sei in der Anzeigeverständigung ausdrücklich der Hinweis angebracht gewesen, dass der Parkschein aufzubewahren sei.

Seine bloße Erklärung, der Vorhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, sei nicht ausreichend, diese zu widerlegen. Vielmehr sei es seine Aufgabe, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegen zu setzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschehe dies nicht, sei die Behörde nicht gehalten, auf Grund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen weitere Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/02/0188 und Zahl 85/03/0074).

Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande gewesen wären, seien vom Bf. im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weder angeboten noch vorgelegt worden.

Es bestehe für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Kontrollorganes und dessen Objektivität zu bezweifeln. Einem zur Überwachung von Kurzparkzonen bestellten Organ könne die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden, noch dazu, wo nur abgestellte Fahrzeuge kontrolliert würden. Außerdem seien Kontrollorgane der Wahrheit verpflichtet.

Auch die Rechtfertigung des Bf., dass eine andere Person manipuliert hätte, sei nicht zielführend, weil er als Lenker für die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe hafte. Die Verwendung manipulierter Parkscheine gehe daher ausschließlich zu seinen Lasten.

Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organes und seiner Rechtfertigung als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei sei, könne die Übertretung als erwiesen angesehen werden.

Der Bf. sei der Verpflichtung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, wonach jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe zu entrichten habe, durch die Verwendung eines manipulierten Parkscheines nicht nachgekommen.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Verschuldensfrage sei zu bejahen gewesen. Der Bf. habe die Parkometerabgabe somit hinterzogen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe(schwere Verschuldensform wegen Abgabenhinterziehung infolge Verwendung eines manipulierten Parkscheines, Angemessenheit der Geldstrafe auch bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf.) an.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis am (E-Mail) Beschwerde und brachte, wie schon in seiner Stellungnahme, vor, dass er auf den ihm übermittelten Fotos keine Manipulation am Parkschein erkennen habe können. Die Ausführungen des Organs der Parkraumbewirtschaftung würden somit im Widerspruch zum Akteninhalt und den übermittelten Fotos stehen. Es würden auf Grund der übermittelten Fotos erhebliche Zweifel an den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans bestehen. Die Angaben des Organs seien daher weder schlüssig noch nachvollziehbar. Das Beweismittel, welche den Tatvorwurf widerlegen, liege in Form der Fotos im Akt. Es sei anzunehmen, dass Fotos die Gegebenheiten klar und deutlich darstellen und als Beweis tauglicher seien als die nicht bewiesene Wahrnehmung eines Organs, der möglicherweise an einer Sehschwäche-/Brillenträger leide. Er bitte um Überprüfung, ob das Organ über eine ausreichend gute Sehkraft verfüge und eventuell die Notwendigkeit bestehe, eine Brille zu tragen. Wenn er Brillenträger sei, bitte er feststellen zu lassen, ob das Organ an diesem Tag die Brille oder Kontaktlinsen in geeigneter Stärke getragen habe. Die Übertretung hätte nicht nachgewiesen werden können, der Akteninhalt stehe gegen die vorgeworfene Tat. Er bitte daher um Aufhebung der Strafe und hilfsweise um Reduktion der Strafe, da seine finanzielle Situation sehr schwer sei. Er sei für zwei Kinder und seine Ehefrau sorgepflichtig und habe derzeit kein Einkommen. Da der Strafrahmen bis zu 365,00 € reiche, sei die ausgesprochene Strafe doch sehr hoch bemessen.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gesetzliche Grundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraft-fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungs-gemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstell-anmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Feststellungen:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde vom Bf. unstrittig am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Salztorgasse 5, abgestellt.

Zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung (14:04 Uhr) war im Fahrzeug der Parkschein Nr. 123 (Gültigkeit 2 Stunden) mit den Entwertungen Stunde 13 und Minute 45 hinter der Windschutzscheibe eingelegt.

Strittig ist, ob der Parkschein mehrfach verwendet wurde.

Der Originalparkschein wurde nicht vorgelegt.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, den Anzeigedaten und den zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos.

Das Parkraumüberwachungsorgan hielt in seiner Anzeige Folgendes fest:

"tatsächliche Entwertung: , 13:45 entfernte Entwertung: Monat: Jänner, Feber Tag: 1,10 Stunde: 8, 12, 17 Minute: 0, 15, 30, erkannt an: hellen Restkreuzen stiftfarbe: Blau Delikt Text: Parknachweis wies Spuren von entfernten Entwertungen auf Parkschein € 123"

Das Parkraumüberwachungsorgan gab in der Anzeige somit genau die von ihm erkannten Ent-fernungen von Entwertungen an und hielt weiters fest, dass ein blauer Stift verwendet wurde (Anm. dazu: Bei Verwendung von speziellen Stiften kann die blaue Schrift entweder mittels am Stift befindlichen "Radierers" oder durch Einwirkung von Wärme (z.B.: Bügeln) entfernt werden; siehe Auszug aus einer kriminaltechnischen Untersuchung, ).

Die zuständige Richterin konnte auf dem im Verwaltungsakt eingelegten Farbausdruck des Fotos vom Parkschein einige vom Organ angeführte Entfernungen wahrnehmen, so zB bei Monat Jänner, Tag 1 und 10 und Minute 0 und 30.

Der Bf. hat sich in seiner Beschwerde darauf beschränkt, die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu bestreiten und hat weiters im Verwaltungsstrafverfahren widersprüchliche Angaben gemacht hat. So brachte er zunächst im Einspruch gegen die Strafverfügung vor, dass es möglich sei, dass er einen alten Parkschein aus dem Firmenfahrzeug genommen habe.

In seiner Stellungnahme wiederum brachte er vor, dass er den Parkschein von einem Verkehrsteilnehmer vor Ort angekauft habe, da keine mehr im Auto gewesen seien. Es könnte möglicherweise sein, dass der Parkschein gebraucht gewesen sei, was jedenfalls nicht mit freiem Auge ersichtlich gewesen sei. Manipulationen seien von ihm keine vorgenommen und auch nicht wahrgenommen worden.

Die bloße Erklärung, der Vorhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, ist aber nicht ausreichend, die Anzeigedaten des Kontrollorgans und damit die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu widerlegen. Vielmehr wäre es die Aufgabe des Bf. gewesen, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegen zu setzen, sondern auch entsprechende Beweise durch die Vorlage des Originalparkscheines anzubieten, was der Bf. aber nicht getan hat.

Zum Vorbringen des Bf., dass Fotos die Gegebenheiten klar und deutlich darstellen und als Beweis tauglich seien und genauer seien als die nicht bewiesene Wahrnehmung eines Parkraumüberwachungsorgans, das möglicherweise an einer Sehschwäche leide, wird festgestellt, dass es den Parkraumüberwachungsorganen überlassen bleibt, ob bzw. wie viele Fotos sie im Zuge der Beanstandung anfertigen, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Anzeige zufolge § 46 AVG als taugliches Beweismittel anzusehen ist (, , ).

Meldungsleger unterliegen auf Grund ihres Diensteides und der verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und müssen bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sank-tionen rechnen, hingegen treffen den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Beschuldigten keine derartigen Pflichten bzw Sanktionen ).

Wenn die Behörde den Angaben des Meldungslegers, bei dem es sich um ein besonders geschultes Organ handelt, welches ua. kontrolliert, ob in einem in einer Kurzparkzone, und damit im ruhenden Verkehr, abgestellten Fahrzeug der eingelegte Parkschein ordnungsgemäß entwertet wurde etc., mehr Glauben als den Angaben des Beschwerdeführers schenkte, so ist dies durchaus schlüssig.

Auch das Gericht hat keinen Grund an den Anzeigedaten des Parkraumorgans zu zweifeln und geht in freier Beweiswürdigung von der Richtigkeit der Anzeigedaten, nämlich, dass der zur Beanstandungszeit im Fahrzeug hinterlegte Parkschein mehrfach verwendet wurde, aus.

Schuld

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

§ 5 StGB normiert:

"(1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

(2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

(3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält."

Die Verwendung eines bereits mehrfach entwerteten Parkscheins stellt grundsätzlich nicht lediglich eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe dar. Die Abgabenhinterziehung durch Verwendung eines manipulierten Parkscheines weist in der Regel schon allein aus der Tat an sich auf eine vorsätzliche Handlungsweise hin, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass eine Person, die einen bereits entwerteten Parkschein - nach Entfernung bereits vorgenommener Eintragungen - nochmals verwendet, sich der Tragweite ihrer Handlungen wohl bewusst sein muss.

Da der im Fahrzeug hinterlegte Parkschein Spuren von entfernten Entwertungen aufwies, lag jedenfalls zumindest eine fahrlässige (Fahrlässigkeit ist für die Strafbarkeit ausreichend), wenn nicht sogar eine vorsätzliche Verkürzung der Parkometerabgabe vor. Es konnte zwar nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass der Bf. selbst die Manipulationen vorgenommen hat, aber dies ist im gegenständlichen Fall auch unerheblich, weil er jedenfalls für die Verwendung eines nicht manipulierten Parkscheines die Verantwortung trägt. Die belangte Behörde hat das im gegenständlichen Straferkenntnis bereits richtig dargestellt, indem sie darauf hinwies, dass der Bf. als Lenker für die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe hafte, selbst wenn jemand anderer den Parkschein manipuliert haben sollte.

Die Verwendung eines manipulierten Parkscheines geht daher ausschließlich zu seinen Lasten, wobei anzumerken ist, dass da Argument des Bf., dass er schlecht sieht nicht schuldbefreiend wirkt, im Gegenteil, umso mehr als der Bf. weiß, dass er schlecht sieht, hätte er den Parkschein vor Verwendung zB mit einer Brille oder Lupe kontrollieren müssen, um sicher zu gehen, dass er einwandfrei ist.

Zufolge der vorstehenden Ausführungen ist zusammengefasst davon auszugehen, dass der Bf. jedenfalls einen Parkschein verwendet hat, auf dem bereits mehrere Entwertungen vorgenommen wurden.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind der Lenker, ebenso wie der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Die Verwendung, eines Parkscheines, selbst wenn dieser zuvor von jemandem anderen manipuliert wurde, geht zu Lasten des Lenkers als Abgabepflichtigen.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Straf-gesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).

Wie bereits betreffend der Schuld des Bf. ausgeführt, sind aus diesem Grund der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden hoch, umso mehr als erschwerend auch zu berücksichtigen war, dass der Bf. zu Folge der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 nicht unbescholten ist.

Der Bf. gab bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse an, dass er für zwei Kinder und seine Ehegattin sorgepflichtig sei und kein Einkommen habe.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl ). Es besteht auch bei Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse kein Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe (vgl ). Die Geldstrafe ist auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen ().

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung bei einem bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen mit € 140,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 1 Tag und 9 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen und keinesfalls überhöht. Eine Herabsetzung der Geldstrafe und der für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängten Ersatzfreiheitsstrafe kam aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht, da die Strafe geeignet sein soll, den Bf. von der erneuten Begehung einer gleichartigen Verwaltungsübertretung wirksam abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen; sie wurden somit in Höhe von 14,00 € korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 28,00 € als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Mündliche Verhandlung

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abzusehen, weil in den angefochtenen Bescheiden eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde und eine solche auf Grund der Sach- und Rechtslage nicht geboten war.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da die Frage, ob ein Parkschein manipuliert wurde, in freier Beweiswürdigung zu klären war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500517.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at