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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.05.2023, RV/4100662/2019

Berichtigung einer fehlerhaften Datumsangabe in einer Beschwerdevorentscheidung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Melanie Maier in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Ecovis Austria Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Schmalzhofgasse 4, 1060 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom betreffend Berichtigung gemäß § 293 BAO zur Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Einkommensteuer 2014, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) reichte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 am ein. Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens erging der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 am . Das Finanzamt Spittal Villach (nunmehr Finanzamt Österreich) hat diesen Bescheid am gemäß § 299 BAO aufgehoben und einen neuen Sachbescheid erlassen.

Der Bf. hat am Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die fristgerecht eingelangte Beschwerde ab.

Am erließ die belangte Behörde gemäß § 293 BAO einen Berichtigungsbescheid zur Beschwerdevorentscheidung vom , mit dem das im Spruch angeführte Datum der Beschwerde geändert wurde.

Am wurde gegen diesen Bescheid ein als Vorlageantrag bezeichneter Schriftsatz eingebracht. Der Bf. verwies darin auf seine bereits vorgebrachten Begründungen im Beschwerdeverfahren zur Einkommensteuer 2014 und beantragte die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

Dieser Schriftsatz wurde von der belangten Behörde als Beschwerde gewertet. Mit Beschwerdevorentscheidung vom erfolgte die Abweisung mit der Begründung, die Beschwerde richte sich nicht gegen die Berichtigung des Ausfertigungsfehlers beim Datum, sondern gegen die Feststellungen in der bereits rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung vom .

Der Bf. beantragte am die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Er brachte vor, dass er die Festsetzung der Einkommensteuer 2014 dem Grunde nach anfechte. Diese sei mit Null Euro festzusetzen.

Die belangte Behörde legte dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde mit Vorlagebericht vom vor und beantragte die Abweisung. Am sei eine Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2014 erlassen worden, welche dem steuerlichen Vertreter des Bf. nachweislich am zugestellt worden sei. Der Berichtigungsbescheid gemäß § 293 BAO zu dieser Beschwerdevorentscheidung sei am ergangen und am zugestellt worden Der gegenständliche Vorlageantrag vom richte sich nicht gegen die Berichtigung des Datums, sondern gegen Feststellungen in der bereits rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung vom .

Infolge Pensionierung des bisher zuständigen Richters wurde die Beschwerdesache vom Geschäftsverteilungsausschuss der Gerichtsabteilung 5014 zur Erledigung zugeteilt. Die mündliche Verhandlung fand am statt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens, der aktenkundigen Unterlagen, des Vorbringens der Amtsvertreterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung und nach Einsichtnahme in die elektronischen Veranlagungsakte des Bf. und seiner Ehegattin folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Bf. ist österreichischer Staatsangehöriger und war im Beschwerdejahr mit Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Sein Hauptwohnsitz war von bis in ***1***. Sein Nebenwohnsitz war von bis an der Adresse ***2***. Seit ist der Bf. mit einer tschechischen Staatsbürgerin verheiratet. Die Ehegattin hatte ihren Nebenwohnsitz seit der Heirat an der Adresse ***2***.

Neben seiner österreichischen Pension bezieht der Bf. Einkünfte aus Schweden. Dabei handelt es sich um eine staatliche Pension und Bezüge aus der Industrieangestelltenversicherung, die ihm seit März 2005 ausbezahlt werden. Im Beschwerdejahr sind dem Bf. Bezüge in Höhe von 4.539,26 Euro aus Schweden zugeflossen.

Die belangte Behörde hat dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 vom folgende Einkünfte zugrunde gelegt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Inländische Pensionsbezüge
Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug
30.179,40 Euro
1.169,21 Euro

Weiters wurden im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zur Berechnung des Durchschnittssteuersatzes ausländische Einkünfte in Höhe von 3.370,05 herangezogen, sodass insgesamt eine Nachforderung in Höhe von 578 Euro festgesetzt wurde.

Nach Aufhebung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 299 BAO wurden dem neuen Einkommensteuerbescheid vom folgende Einkünfte zugrunde gelegt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Inländische Pensionsbezüge
Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug
30.179,40 Euro
4.539,26 Euro

Somit wurden sämtliche aus Schweden zugeflossenen Bezüge der Versteuerung unterzogen, da die belangte Behörde davon ausging, dass Österreich laut Doppelbesteuerungsabkommen Österreich/Schweden das Besteuerungsrecht für die Rentenzahlungen aus dem Pensionsfonds und der gesetzlichen Sozialversicherungsrente hat. Es wurde eine Nachforderung von Einkommensteuer in Höhe von 1.462 Euro festgesetzt.

In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 eingebrachten Beschwerde vom monierte der Bf., dass er lediglich eine Ferienwohnung in Kärnten hat, sich jedoch den Großteil des Jahres in Schweden bzw. in Tschechien aufhält und dort aufgrund seines persönlichen Umfelds den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen. Im Spruch war das Datum der Beschwerde mit (anstatt richtigerweise ) angeführt. Aus dem Inhalt der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich für das Bundesfinanzgericht jedoch zweifelsfrei, dass die Beschwerde vom gemeint ist. Die belangte Behörde hat ausführlich begründet, warum der Bf. im Beschwerdejahr den Wohnsitz und den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hatte und die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 daher abgewiesen wurde. Der Bf. hat keinen Antrag gemäß
§ 264 BAO auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gestellt.

Mit Bescheid vom wurde der Spruch dieser Beschwerdevorentscheidung dahingehend berichtigt, dass das Datum der Beschwerde auf geändert wurde. Weitere Änderungen erfolgten nicht. Anlass für die Berichtigung von Amts wegen durch die belangte Behörde war das Vorbringen des Bf. in der Beschwerde gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend Einkommensteuer 2014.

Ein inhaltliches Vorbringen zur Berichtigung des Datums wurde weder in der Beschwerde vom noch im Vorlageantrag vom erstattet. Der Bf. hat in beiden Schriftsätzen lediglich auf seine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 verwiesen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der steuerliche Vertreter mit E-Mail vom Unterlagen vorgelegt, diese betrafen jedoch nicht das Beschwerdejahr und enthielten auch kein inhaltliches Vorbringen zum angefochtenen Berichtigungsbescheid. An der mündlichen Verhandlung haben weder der Bf. noch sein steuerlicher Vertreter teilgenommen.

2. Beweiswürdigung

Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangt das Bundesfinanzgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zum Familienstand und zum Wohnsitz des Bf. und seiner Ehegattin ergeben sich aus der Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichtes in das Zentrale Melderegister und die elektronischen Veranlagungsakte. Der Bf. hat zudem in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 seine Wohnanschrift mit ***1*** bekannt gegeben.

Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Bf. von der belangten Behörde aufgefordert, seine ausländischen Pensionsbezüge nachzuweisen sowie bekanntzugeben, seit wann diese bezogen werden. Dieser Aufforderung ist der Bf. am nachgekommen und hat mitgeteilt, dass seit März 2005 eine schwedische Pension ausbezahlt werde und diese aus zwei Teilen bestehe (Staatliche Pension und Industrieangestelltenversicherung). Aus den vorgelegten Auszahlungsmitteilungen ergeben sich für das Jahr 2014 Bezüge in Höhe von 4.539,26 Euro.

Welche Einkünfte die belangte Behörde für das Jahr 2014 herangezogen hat und die daraus resultierenden Einkommensteuernachforderungen sind aus dem (aufgehobenen) Einkommensteuerbescheid vom und dem Einkommensteuerbescheid vom nachvollziehbar.

Die Feststellungen zum Beschwerdevorbringen vom und zum Inhalt der Beschwerdevorentscheidung vom stützen sich auf die elektronisch vorgelegten Aktenteile. Daraus folgt auch, dass kein Vorlageantrag eingebracht wurde, sodass der Einkommensteuerbescheid 2014 in Rechtskraft erwachsen ist.

Welche Änderungen von der belangten Behörde im Berichtigungsbescheid vom vorgenommen wurden, ist aus der folgenden Gegenüberstellung ersichtlich:

[...]

Der Bf. hat am Beschwerde gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend Einkommensteuer 2014 erhoben. In dieser Beschwerde monierte er, dass sein Rechtsmittel vom (Anm.: Beschwerde gegen den Einkommensteuer-bescheid 2014) trotz mehrmaliger Urgenz noch immer offen sei. Die Beschwerdevor-entscheidung vom könne nur als "Nichtentscheidung" klassifiziert werden, da die Rechtsmittel vom infolge mündlicher Zurücknahme nicht mehr streitgegenständlich gewesen seien. Daraufhin hat die belangte Behörde die Berichtigung von Amts wegen vorgenommen.

Der festgestellte Sachverhalt, dass kein Vorbringen im Hinblick auf die Berichtigung des Datums erstattet wurde, beruht auf dem Inhalt der Schriftsätze des Bf. und dem Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Von der erkennenden Richterin wurde dem steuerlichen Vertreter am eine Chronologie zur anhängigen Beschwerdesache mit der Bitte um einen Rückruf bis übermittelt. Diesem Ersuchen ist der steuerliche Vertreter nicht nachgekommen. In weiterer Folge wurde die mündliche Verhandlung für ausgeschrieben. Die Zustellung der Ladung an den steuerlichen Vertreter ist nachweislich erfolgt. Zwar liegt der Rückschein nicht vor, jedoch hat der steuerlicher Vertreter mit E-Mail vom bestätigt, die Ladung erhalten zu haben.

Mit weiterem E-Mail vom , teilte der steuerliche Vertreter mit, dass es ihm umständehalber leider nicht möglich sei, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Diesem Schreiben waren folgende Unterlagen beigelegt:
- Beschwerde 2015 - 2019
- Rechtsmittel 2016
- Schreiben betreffend Nichterklärungspflicht 2018 bis 2020
- Anwesenheitstage 2021
- Anwesenheitstage 2022
- Kopie eines Dokuments über das permanente Wohnrecht in der Tschechischen Republik.

Ergänzend gab der steuerliche Vertreter an, dass sich der Bf. überwiegend in Tschechien bzw. Schweden aufhalte. Der Schriftsatz wurde zum Akt genommen und der Amtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung in Kopie ausgehändigt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Eingangs ist festzuhalten, dass gemäß § 277 Abs. 4 BAO das Fehlen einer Partei der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht. Die mündliche Verhandlung wurde daher in Abwesenheit des Bf. und seines steuerlichen Vertreters abgehalten.

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden.

Gemäß § 293 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes soll § 293 BAO die Möglichkeit schaffen, Fehler zu berichtigen, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem und formeller Erklärung des Bescheidwillens bestehen (; ; Ritz/Koran, BAO7 § 293 Tz 2 mwN).

Ein Berichtigungsbescheid nach § 293 BAO tritt weder an die Stelle des fehlerhaften Bescheides noch ersetzt er diesen. Der berichtigte Bescheid bleibt vielmehr aufrecht und erfährt lediglich eine Ergänzung durch den hinzutretend zu denkenden Berichtigungsbescheid. Da der Spruch des Berichtigungsbescheides lediglich auszusprechen hat, inwieweit der Spruch des fehlerhaften Bescheides eine Berichtigung oder Ergänzung erfahren soll und der ändernde Bescheid nicht an die Stelle des berichtigten Bescheides tritt, vermag § 251 BAO, wonach Bescheide, die an Stelle eines früheren treten, in vollem Umfang anfechtbar sind, nicht wirksam zu werden. Daher kann sich auch die Anfechtung des Berichtigungsbescheides nur gegen den Grund, den Umfang und Inhalt des Berichtigungsbescheides wenden ().

Nicht nach § 293 BAO berichtigbar sind Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen (; , 92/15/0128; , 2005/13/0020). Daher sind unrichtige rechtliche Beurteilungen und Fehler der Beweiswürdigung keiner Berichtigung gemäß § 293 BAO zugänglich (), ebenso nicht durch Übersehen von Aktenteilen entstandene Fehler (Ritz/Koran, BAO7 § 293 Tz 8 mwN).

Das Verschreiben bei einer Datumsangabe ist ein Schreibfehler iSd § 293 BAO (; , 98/15/0049). Die Angabe eines fehlerhaften Antragsdatums im Spruch eines Bescheids ist jedoch unbeachtlich, wenn sich aus dem Zusammenhang des Bescheids eindeutig ergibt, dass ein anderes Datum gemeint war, selbst wenn dieser offensichtliche Fehler von der Behörde nicht gemäß § 293 BAO berichtigt wurde ().

Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies:
Aus dem abgeführten Beweisverfahren hat sich sachverhaltsmäßig ergeben, dass der Einkommensteuerbescheid 2014 vom nach Erlassung der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom nicht weiter bekämpft wurde. Ein Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 1 BAO wurde nicht gestellt, sodass der Einkommensteuerbescheid in Rechtskraft erwachsen ist.

Daran vermag auch der Umstand, dass im Spruch der Beschwerdevorentscheidung ein fehlerhaftes Beschwerdedatum angegeben war, nichts zu ändern. Dieser Schreibfehler bei der Datumsangabe ist nach der Rechtsprechung des VwGH einer Berichtigung gemäß § 293 BAO zugänglich. Die Ansicht des Bf., dass es sich bei der Beschwerdevorentscheidung vom aufgrund der fehlerhaften Datumsangabe um eine "Nichterledigung" handle, wird von der erkennenden Richterin nicht geteilt. Die Angabe des fehlerhaften Beschwerdedatums im Spruch wäre nach der Rechtsprechung des VwGH im konkreten Fall sogar unbeachtlich, selbst wenn dieser offensichtliche Fehler nicht berichtigt worden wäre, da sich aus dem Zusammenhang der Beschwerdevorentscheidung eindeutig ergibt, dass ein anderes Datum gemeint war. Mit dem angefochtenen Berichtigungsbescheid vom hat die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung jedoch von Amts wegen (ausschließlich) hinsichtlich dieses Schreibfehlers im Spruch berichtigt. Weitere Ergänzungen oder Berichtigungen erfolgten nicht.

Die gegenständliche Beschwerde vom richtet sich gegen den Berichtigungsbescheid, es wurden jedoch nur die Feststellungen im Einkommensteuerbescheid vom bekämpft und die Festsetzung der Einkommensteuer für das Beschwerdejahr dem Grunde nach bestritten. Da sich die Anfechtung des Berichtigungsbescheides nach der Judikatur des VwGH nur gegen den Grund, den Umfang und Inhalt des Berichtigungsbescheides wenden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Entscheidungswesentlich war die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung maßgeblichen Sachverhaltes, sodass die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht vorliegen.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100662.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at