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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.05.2023, RV/5100265/2023

Kosten für die Anschaffung einer Wallbox zum Laden eines vom Dienstgeber auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellten Elektrofahrzeuges keine Werbungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Ulrich Petrag-Wolf in der Beschwerdesache ***24*** ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ECA Schmidt und Hertwich Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Bahnhofstraße 2, 5280 Braunau/Inn, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2020
Einkommen
» 101.213,25 €
EinkommensteuerSteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen mit besonderem Steuersatz
» 37.736,63 €5.725,49 €
»
- anrechenbare ausländische (Quellen)SteuerRundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988
-» 79,50 €0,38 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
» 43.383,00 €

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) reichte am beim Finanzamt Österreich seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2020 auf elektronischem Weg via Finanzonline ein. In dieser Erklärung machte er Steuerberatungskosten in Höhe von € 180,00 als Sonderausgabe sowie Werbungskosten für Arbeitsmittel in Höhe von € 1.944,92 geltend. Außerdem gab er im Formular "L1i" an, dass er Grenzgänger gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG 1988 ist und erklärte diesbezüglich Werbungskosten in Höhe von € 10.805,28 ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale.

Mit Vorhalt vom wurde der Bf. vom Finanzamt Österreich mit Fristsetzung bis um Bekanntgabe folgender Umstände samt Vorlage entsprechender Nachweise ersucht:
Betreffend die beantragten Werbungskosten wurde um Vorlage von Kopien der Belege und einer Kostenaufstellung mit einer genauen Aufteilung der Kosten nach Themen ersucht. Jeder Kostenpunkt müsse Datum, Bezeichnung der Kostenart und den Betrag aufweisen.
Der Bf. wurde auch ersucht seinen beruflichen Aufgabenbereich mitzuteilen sowie den Zusammenhang der Werbungskosten mit dem ausgeübten Beruf darzustellen. Es wäre die konkrete berufliche Notwendigkeit jeder Position in der Kostenaufstellung zu begründen.

Auch wurde gefragt, ob Arbeitgeber oder Förderstellen wie z. B. Land oder Arbeiterkammer die geltend gemachten Kosten ganz oder teilweise ersetzt hätten. Bejahendenfalls wäre die Höhe bekanntzugeben.

Bei beantragten Fahrtkosten würden folgende Unterlagen benötigt:
Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder einer Mitfahrgelegenheit die Anzahl der Fahrten und einen Nachweis der angefallenen Kosten. Auch wäre die berufliche Veranlassung bekanntzugeben.
Bei Benützung des eigenen KFZ wäre der genaue Streckenverlauf inkl. Anfangs- und Endadresse, Datum, Uhrzeit und den beruflichen Zweck bekanntzugeben.

Bei beantragten Verpflegungsmehraufwendungen wie Tagesgelder, Diäten bzw. Nächtigungskosten (z.B. Hotel, etc.) würde folgendes benötigt werden:
Einen Nachweis der Art und Dauer der beruflichen Veranlassung je Reise
Beginn und Ende (Datum und Uhrzeit) je Reise
Zielort/e inkl. Verweildauer an jedem Zielort

Bei beantragter Fachliteratur würde folgendes benötigt werden:
Eine Aufstellung mit Anschaffungstag, Buchtitel und Einzelpreis
Eine Erklärung der beruflichen Notwendigkeit und Verwendung je Buchtitel

Am langte beim Finanzamt Österreich die Beantwortung dieses Vorhaltes ein, wobei neben Telefonkosten von € 129,65 weitere Ausgaben in Höhe von € 4.487,87 laut folgender Aufstellung unter Abzug von 40% (Privatanteil) in Höhe von € 2.770,51 als Werbungskosten geltend gemacht wurden:

[...]

In der Vorhaltsbeantwortung vom wurde vom Bf. folgendes vorgebracht:

Der Bf. wäre als Senior Marketing Manager tätig und wäre für die weltweiten Kunden seines Arbeitgebers im Bereich Core Produkte verantwortlich.
Normalerweise wäre er überwiegend im Ausland auf Kundenbesuche und daher auch im Ausland steuerpflichtig.
Durch die weltweite Pandemie wäre der Bf. in 2020 ausschließlich im Homeoffice in Österreich tätig gewesen.
Das Homeofffice würde auch weiterhin Bestandteil seines zukünftigen beruflichen Alltags bleiben daher wären entsprechende Investitionen getätigt worden.
Die Wallbox wäre ein Bestandteil seines beruflich genutzten 100% Elektroautos und wäre nicht von der Firma bezahlt worden.

Dieser Vorhaltsbeantwortung waren Belege betreffend die als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben des Jahres 2020 angeschlossen.

Mit Bescheid vom erfolgte durch das Finanzamt Österreich die Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2020, wobei das Finanzamt hinsichtlich der geltend gemachten Werbungskosten von der Erklärung des Bf. wie folgt abgewichen ist:
Die Werbungskosten ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale wurden mit
€ 8.694,00 und die Werbungskosten mit Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale wurden mit € 1.083,11 berücksichtigt. Auch wurden außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt in Höhe von € 121,89 angesetzt, die sich aber aufgrund der Höhe des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 steuerlich nicht ausgewirkt haben.

Dieser Bescheid wurde wie folgt begründet:

Die Lesebrille würde keine Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG darstellen, sondern außergewöhnliche Belastungen.
Die Kosten für eine Klimaanlage und für eine Wallbox würden keine Werbungskosten, sondern nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung gemäß § 20 EStG 1988 darstellen.
Die angeschafften Güter würden nicht ausschließlich beruflichen Zwecken dienen, sondern auch der Befriedigung privater Bedürfnisse - derartige Aufwendungen würden daher dem Aufteilungsverbot gemäß § 20 EStG unterliegen.

Mit am beim Finanzamt Österreich eingelangten an das nicht mehr bestehende Finanzamt ***1*** gerichteten Schreiben erhob der Bf. "Berufung" gegen den Einkommensteuerbescheid für 2020 vom , die als Beschwerde iS des § 243 BAO zu werten ist.

In dieser Beschwerde beantragte der Bf. die Kosten von € 1.314,42 für die Wallbox als Werbungskosten wie beantragt zu berücksichtigen und begründete die Beschwerde wie folgt:
Der Bf. würde ein vollelektrisches Dienstfahrzeug fahren welches ihm sein Arbeitgeber zur Verfügung stellen würde.
Sein Dienstgeber hätte jedoch weder die dafür notwendige Wallbox bezahlt noch finanziell den Bf. unterstützt.
Für seine Dienstreisen als Marketing Manager wäre diese Wallbox zwingend notwendig um das 100% elektrische Dienst-Fahrzeug entsprechend nutzen zu können

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert als auch Steuer für Kapitaleinkünfte mit besonderem Steuersatz in Höhe von € 5.725,49 angesetzt wurde.

Diese Beschwerdevorentscheidung wurde wie folgt begründet:

Es würden ausreichend Ladestationen für Elektro-KFZ in der Umgebung zur Verfügung stehen (z.B. sind beim Neubau von Supermärkten bereits Ladestationen für Elektro-KFZ zur Verfügung zu stellen). Die Kosten einer Wallbox, die sich der Arbeitnehmer selbst beschafft hätte, wären daher nicht als Werbungskosten absetzbar.
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen wären laut vorgelegten Unterlagen festgesetzt worden.

Mit Schreiben vom , das ebenfalls an das Finanzamt ***1*** gerichtet war, und bereits am als Eingang beim Finanzamt Österreich erfasst wurde, erhob der Bf. "Berufung gegen Einkommensteuerbescheid für 2020 vom ", die seinem Inhalt nach als Vorlageantrag zu werten ist.

In diesem Vorlageantrag wurde vom Bf. ausgeführt, dass die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung, dass genügend Ladestellen zur Verfügung stehen würden, leider nicht richtig wäre.

Die nächste Ladestelle wäre in ***2*** mit einer Ladeleistung von max. 3kW. Weitere wenige Ladestellen würden sich in ***3*** befinden.

Da es sich bei den wenigen in der Nähe verfügbaren Ladestellen um keine "Schnelllader" handeln würde, würde ein herkömmlicher Ladevorgang mindestens 12 Stunden dauern, je nach notwendiger Ladung.

Selbst wenn bei einem Supermarkt, wie in der Beschwerdevorentscheidung beschrieben, was aber in seinem Fall nirgends der Fall wäre, eine Ladestation verfügbar ist, könne während eines normalen Einkaufsvorgangs ein Elektroauto höchstens um 10% (optimistisch) seiner Speicherkapazität aufgeladen werden.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde des Bf. vom gegen den Einkommensteuerbescheid für 2020 vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und brachte in der Stellungnahme zur Beschwerde folgendes vor:

Im Vorlageantrag würde der Bf. behaupten, dass in seiner näheren Umgebung nicht genügend Ladestellen zur Verfügung stünden und die nächste Ladestelle in ***2*** eine Ladeleistung von max. 3kW hätte. Bei den wenigen weitere Ladestellen in ***3*** würde es sich um keine "Schnelllader" handeln und deshalb würde ein herkömmlicher Ladevorgang mindestens 12 Stunden dauern.

Eine Recherche im Internet (siehe u. a. oben angeführte Internetseite) hätte ergeben, dass sich im Raum ***3*** und im angrenzenden ***4*** und damit in einer näheren Umgebung mehrere Ladestellen mit einer Leistung von 50 kW und sogar mehr befinden würden. Die Notwendigkeit einer Wallbox als Werbungskosten im Sinne einer beruflichen Veranlassung wäre nicht gegeben.

Die Abgabenbehörde beantragt, die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 als unbegründet abzuweisen.

Mit Beschluss vom wurde der Bf. um Bekanntgabe folgender Umstände sowie um Vorlage entsprechender Nachweise ersucht:
a. Um welches Fahrzeug handelt es sich bei dem von seinem Dienstgeber zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug (Marke und Type)?
b. Laut vorgelegter Lohnbescheinigung der ***5*** für das Jahr 2020 wurde ein geldwerter Vorteil aus der Nutzung eines Firmenfahrzeuges berücksichtigt. Auf welche Art und Weise wurde dieser Vorteil berücksichtigt? (1%-Pauschalierungsmethode gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 deutsches EStG mit Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 deutsches EStG oder Bewertung mit den anteiligen Kraftfahrzeugaufwendungen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 deutsches EStG)
c. Besteht die Möglichkeit das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Elektrofahrzeug für den Beschwerdeführer kostenlos beim Arbeitgeber aufzuladen bzw. werden dem Beschwerdeführer die Kosten des Aufladens an anderen kostenpflichtigen Ladestationen ersetzt?
d. Vorlage eines Zahlungsnachweises betreffend die von der Firma ***6*** mit Schreiben vom angebotene Stromladestation des Herstellers ***7*** sowie eines Nachweises wann diese Stromladestation beim Beschwerdeführer montiert und in Betrieb genommen wurde
e. Verfügen Sie für die unter Punkt c. angeführte Ladestation über RFID-Karten bzw. bejahendenfalls über wie viele?
f. Können die im Jahr 2020 erfolgten Aufladungen über die Ladestation eindeutig dem Ihnen von ihrem Dienstgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeug zugeordnet werden und wenn ja auf welche Weise (Nachweis)?
g. Haben Sie Aufzeichnungen - und zwar insbesondere ein Fahrtenbuch - für das Jahr 2020 über die mit dem arbeitgebereigenen Fahrzeug durchgeführten Fahrten geführt, aus denen der Zweck, die Dauer und der Beginn und das Ende samt Entfernung jeder Fahrt ersichtlich ist?
h. Verfügen Sie neben dem von Ihnen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeug über ein weiteres und wenn ja über welches (bitte Kopie des Zulassungsscheins vorlegen)?
i. Verfügt Ihre Gattin über ein eigenes Fahrzeug und wenn ja über welches (bitte Kopie des Zulassungsscheins vorlegen)?
Der Beschwerdeführer wurde weiters aufgefordert innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses die nahezu ausschließliche berufliche Nutzung des von der Firma ***10*** im November 2020 angeschafften Gaming Stuhls nachzuweisen.
In der Begründung dieses Beschlusses wurde darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer als Werbungskosten geltend gemachte Microsoft-Office-365 Family Lizenz 6 Nutzer betrifft und angesichts des Umstandes, dass sich im Haushalt des Beschwerdeführers auch seine Gattin und sein Sohn befinden, nach derzeitigen Aktenstand lediglich die Lizenz zu einem Drittel (unter Abzug eines Privatanteiles von 40%) als Werbungskosten Anerkennung finden kann.

Dieser Beschluss wurde auch dem Finanzamt Österreich zur Kenntnis übermittelt.

Mit Mail vom nahm der Bf. zu den Fragen laut Beschluss vom wie folgt Stellung:
Zu 1): Es würde sich um einen ***8*** handeln also wie vom Bundesfinanzgericht richtig bemerkt nicht um ein Hybrid Fahrzeug.
Aus der Begründung des Beschlusses wäre für den Bf. ersichtlich dass er die Ladestation nur teilweise abschreiben könnte.
Die vom Bundesfinanzgericht geforderten Nachweise wie zB. dass das Fahrzeug überwiegend dienstlich genutzt wurde, könne aufgrund des fehlenden Fahrtenbuchs nicht erbracht werden.
Auch würde sich bis heute bei seinem Arbeitgeber, so unglaubwürdig es klingen möge, keine kostenlose Lademöglichkeit befinden und ebenso würden entstandene Kosten bei externen kostenpflichtigen Ladestationen nicht ersetzt werden.
Obwohl die Ladestation die Möglichkeit der Nutzung mittels RFID Karten bereit stellen würde, wäre dies vom Bf. nicht benutzt worden, da er alleine sein Fahrzeug damit aufgeladen hätte.
Seine Frau würde ein verbrennungsmotorisch betriebenes Fahrzeug ohne Elektrohybrid Anteil fahren und könne damit die Ladestation überhaupt nicht nutzen.

Zu 2): Der Name Gaming Stuhl möge hier etwas irreführend sein. Jedoch hätte sich der Bf. tatsächlich einen Gamingstuhl aufgrund der hervorragenden ergonomischen Einstellmöglichkeiten gekauft.
Der Bf. hätte von diesem Stuhl zwei in seinem Haushalt jedoch würde einer von seinem Sohn benutzt werden. Durch die Möglichkeit diesen vorab zu testen hätte sich der Bf. während CORONA von der hervorragenden Qualität vorab überzeugen können und würde diesen ausschließlich beruflich nutzen. Eine Nutzung als Gaming Stuhl wäre aufgrund seines fortgeschrittenen Alters doch auszuschließen. Naja zumindest bei ihm.

Beiliegend würde der Bf. ein Foto von seinem "Home Office Büro" senden welches ausschließlich für seine Firma genutzt werden würde. Ein weiteres Büro für private Zwecke würde sich in einem anderen Zimmer befinden.

Bezüglich Office 365 möchte der Bf. noch feststellen, dass er alleine diese Lizenz nutzen würde. Sein Sohn hätte eine Lizenz von seiner Schule und seine Frau würde diese überhaupt nicht nutzen. Diese Lizenz für 6 Nutzer wäre vom Bf. im Rahmen einer Aktion gekauft worden da der Preis günstiger gewesen wäre als eine Einzellizenz.

Dieses Mail samt übermittelten Foto wurde dem Finanzamt Österreich mit Beschluss vom zur Kenntnis gebracht und eine Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses für eine allfällige Äußerung gesetzt. Die Zustellung ist am erfolgt. Innerhalb der gesetzten Frist wurde von der belangten Behörde keine Äußerung erstattet.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. ist bei einem deutschen Arbeitgeber, der ***5*** mit Standort in ***11***, beschäftigt und hat von dieser Arbeitgeberin auch im Jahr 2020 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen. Die Entfernung zwischen Wohnort des Bf. und Arbeitsplatz bei der ***5*** beträgt weniger als 30 Kilometer Luftlinie wie sich aus einer mit "google maps" durchgeführten Abfrage ergibt.

Die ***5*** hat keinen freiwilligen Lohnsteuerabzug vorgenommen, sondern eine Lohnbescheinigung für das Jahr 2020 an das Finanzamt Österreich übermittelt, das die Kennziffern, die im amtlichen Formular L 17 für das Jahr 2020 "Lohnausweis/Lohnbescheinigung" vorgesehen sind, verwendet hat. Weder in der vorgelegten Lohnbescheinigung noch im amtlichen Formular L 17 ist vorgesehen, dass die Anzahl der vom Dienstnehmer im Home-Office gearbeiteten Tage anzuführen sind und wurden auch keine Homeoffice-Tage für 2020 ausgewiesen.

Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bf. im Jahr 2020 zumindest an 26 Tagen im Home-Office gearbeitet hat und hat der Bf. im Jahr 2020 seine Tätigkeit nur im Inland ausgeübt.

Wohnsitz des Bf. ist in ***Bf1-Adr***.

Der Bf. war im Jahr 2020 mit ***12*** verheiratet, die auch am Wohnsitz des Bf. lebt. Ebenfalls am Wohnsitz des Bf. lebt der gemeinsame Sohn ***13***, der am ***14***2005 geboren ist, und im Jahr 2020 zur Schule gegangen ist.

An Sozialversicherungsbeiträgen zu einer gesetzlichen Krankenversicherung hat der Arbeitgeber des Bf. im Jahr 2020 einen Betrag von € 8.694,00 einbehalten.

Der Bf. hatte für folgende Arbeitsmittel, die er beruflich und zwar zu Hause verwendet hat, im Jahr 2020 folgende Aufwendungen gehabt, wobei im Schätzungsweg von einer Privatnutzung von 40% ausgegangen wird:
Absetzung für Abnutzung in Höhe von € 219,83 für ein 2019 angeschafftes ***Smartphone***
Absetzung für Abnutzung in Höhe von € 203,96 für ein 2019 angeschafftes ***Tablet***
USB Verbindungskabel (Kamera-Adapter): € 42,25
Mobile Festplatte: € 147,22
Handy-Hülle: € 9,99
USB-Dongle: € 9,89
Webcam: € 139,00
Software Update ***15***: € 49,99
Tastatur für das 2019 angeschaffte ***Tablet***: € 179,00
PC-Microfon: € 114,00
Bildschirmreiniger: € 9,80
USB-C Hub: € 19,99
Coomputerfachzeitschriften: € 276,30
USB-Ladegerät: € 31,99
Software Microsoft 365 Family: € 62,07
Das ergibt in Summe € 1.515,30 und unter Abzug eines 40%-igen Privatanteils € 909,18.

Die im Dezember 2020 angeschaffte Microsoft 365 Family Lizenz wurde nur vom Bf. und nicht von seinen Familienangehörigen genutzt.

An Telefonkosten sind dem Bf. im Jahr 2020 € 129,65 erwachsen, wobei im Schätzungsweg davon ausgegangen wird, dass davon 40% auf privat geführte Telefonate entfallen.

Außerdem hat er Bf. im Jahr 2020 eine Lesebrille um € 121,89 und ein Klimagerät um
€ 1.376,01 angeschafft.

2020 hat der Bf. auch einen Stuhl von der Firma ***10***, der von dieser Firma und auch in den einschlägigen Fachzeitschriften für Computerspiele als ein "Gaming-Stuhl" angeboten wird, angeschafft und dafür einen Betrag von € 408,98 aufgewendet, wobei er dafür in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung lediglich einen Betrag von € 160,25 angesetzt hat (bzw. unter Abzug eines Privatanteils von 40% € 96,15 an Werbungskosten).

Die Eigenschaften dieses Sessels werden vom Anbieter auf dessen Homepage (***16***) wie folgt umschrieben:

[...]

Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass dieser Stuhl vom Bf. für berufliche Zwecke verwendet wurde, aber daneben auch für private Zwecke. Aufgrund seiner Aufmachung eignet er sich auch als Einrichtungsgegenstand für die Wohnung des Bf. und handelt es sich nicht um ein typisches Büromöbel wie auch das nachstehende Bild von der Homepage des Anbieters zeigt:

[...]


Der Bf. hat sich infolge der Corona-Pandemie in seiner Wohnung einen Arbeitsbereich für seine berufliche Tätigkeit eingerichtet in dem sich auch der von der Firma ***10*** im Jahr 2020 angeschaffte Stuhl befindet.

Dem Bf. wurde im Jahr 2020 von seinem Dienstgeber ein ausschließlich mit elektrischer Energie betriebener PKW zur Verfügung gestellt, wobei auch eine Nutzung für private Zwecke erlaubt war und zwar handelt es sich um einen ***8***.

Am hat der Bf. ein Anbot der Firma ***6*** über die Anschaffung einer Stromladestation der Firma ***7*** der Type "***19***" samt ***20*** Wallbox Regler und ***21*** um brutto € 1.914,42 angenommen. Einen Nachweis der (vollständigen) Zahlung bzw. wann diese Stromladestation ("Wallbox") beim Bf. montiert wurde, hat der Bf. trotz Aufforderung nicht erbracht.

Diese Ladestation wurde laut Vorbringen des Bf. nicht mittels einer RFID-Karte (diese ermöglicht eine eindeutige Zuordnung zu einem Nutzer) verwendet. Auch hat der Bf. für das Jahr 2020 für das ihm von seinem Dienstgeber benutzte Fahrzeug kein Fahrtenbuch geführt und wurden auch sonst keinerlei Nachweise vorgelegt aus denen sich das Ausmaß der beruflichen Nutzung des vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten PKWs ergibt bzw. inwieweit bzw. ab wann die vom Bf. bei der Firma ***7*** bestellte Wallbox tatsächlich beruflich genutzt wurde.

In ***3***, das in der Nähe des Wohnortes des Bf. liegt (laut "google maps" in ***x*** Kilometer Entfernung und einer Fahrzeit mit dem Auto vom ***x*** Minuten), haben sich im Jahr 2020 zumindest drei öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektroautos befunden (https:/ ***22*** abgefragt über die "Wayback-Maschine" https://archive.org), wobei eine Ladestation beim Supermarkt "***23***" über Schnelllademöglichkeiten verfügt hat (CHAdeMO mit 50 kW und CCS mit 50 kW; vgl. zu diesen Schnellladetypen: https://de.wikipedia.org/wiki/CHAdeMO und https://de.wikipedia.org/wiki/Combined_Charging_System ). In ***4*** in Deutschland, das sich ebenfalls in der Nähe des Wohnortes des Bf. befindet (laut "google maps" in ***y*** Kilometer Entfernung und einer Fahrzeit mit dem Auto vom ***z*** Minuten) haben sich zwei öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge befunden.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die vom Finanzamt Österreich mit Vorlagebericht vom vorgelegten Unterlagen soweit nicht nachstehend Ausführungen zu einzelnen Feststellungen gemacht werden.

Der Umstand, dass der Bf. im Jahr 2020 zumindest an 26 Tagen im Home-Office gearbeitet hat, folgt zum einen aus der Angabe des Bf. in der Vorhaltsbeantwortung vom und zum anderen aus der Dauer der von der deutschen Bundesregierung im Jahr 2020 verhängten Lockdowns und zwar insbesondere jener vom bis (vgl. dazu zB https://www.wiwo.de/politik/deutschland/corona-wie-verlief-der-erste-lockdown-in-deutschland/26853384.html#:~:text=sowie%20Versammlungen%20abzusagen.-,Am%2022.,Ausbreitung%20des%20Virus%20zu%20verlangsamen.).

Dass vom Arbeitgeber des Bf. Sozialversicherungsbeiträge im Jahr 2020 in Höhe von € 8.694,00 einbehalten wurden, ergibt sich aus der Lohnbescheinigung 2020 unter der Kennziffer 357.

Die Feststellung, dass die im Dezember 2020 Microsoft 365 Family Lizenz nur vom Bf. und nicht von seinen Familienangehörigen genutzt wurde, basiert zum einen auf der glaubwürdigen Angabe des Bf. in seiner Mail vom an das Bundesfinanzgericht wonach sein Sohn eine Lizenz von der Schule zur Verfügung gestellt bekommen hat. Im Jahr 2020 haben nämlich die Schulen infolge der von der Bundesregierung verhängten Lockdowns, die damit verbunden waren, dass in den Schulen nicht mehr unterrichtet werden durfte, auf Online-Unterricht umgestellt und den Schülern die für das Verfolgen des Unterrichts bzw. der Erstellung der Hausaufgaben notwendige Software - wie eben Microsoft Office, zu dem insbesondere das Videokoferenz-Programm "MS-Teams" sowie auch "MS-Word" gehört - zur Verfügung gestellt. Außerdem hat eine Recherche des Bundesfinanzgerichts ergeben, dass die Software "Microsoft 365 Family" im Jahr 2020 im Durchschnitt € 99,00 und die Software "Microsoft 365 Single"
€ 69,00 gekostet hat (vgl. zB https://www.pcwelt.de/article/1170362/office-365-alle-infos-und-fuer-wen-sich-der-kauf-lohnt.html), sodass ein Erwerb von "Microsoft 365 Family" um
€ 62,07 als sehr günstig anzusehen ist wie vom Bf. im Mail vom angegeben.

Die Feststellung, dass der von der Firma ***10*** angeschaffte Stuhl auch beruflich verwendet wurde aber daneben auch für private Zwecke folgt schon daraus, dass in der Vorhaltsbeantwortung vom für diesen Stuhl durch den Bf. selbst ein Privatanteil von 40% ausgeschieden wurde. Überdies wurde der Bf. mit Beschluss vom aufgefordert die nahezu ausschließliche berufliche Nutzung nachzuweisen und hat der Bf. einen solchen Nachweis nicht erbracht, sondern in der Mail vom lediglich behauptet diesen ausschließlich beruflich zu nutzen.

Dass sich der Bf. infolge der Corona-Pandemie in seiner Wohnung einen Arbeitsbereich für seine berufliche Tätigkeit eingerichtet hat, in dem sich auch der von der Firma ***10*** im Jahr 2020 angeschaffte Stuhl befindet, ergibt sich aus dem vom Bf. mit Mail vom vorgelegten Foto.

Die Feststellung, dass die bei der Firma ***7*** bestellte Ladestation laut Vorbringen des Bf. nicht mittels einer RFID-Karte (diese ermöglicht eine eindeutige Zuordnung zu einem Nutzer) verwendet wurde sowie dass der Bf. für das Jahr 2020 für das ihm von seinem Dienstgeber benutzte Fahrzeug kein Fahrtenbuch geführt und dass auch sonst keinerlei Nachweise vorgelegt wurden aus denen sich das Ausmaß der beruflichen Nutzung des vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten PKWs ergibt bzw. inwieweit bzw. ab wann die vom Bf. bei der Firma ***7*** bestellte Wallbox tatsächlich beruflich genutzt wurde, ergibt sich aus der Beantwortung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichts vom mit Mail vom .

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist betreffend die an das nicht mehr existierende Finanzamt ***1*** gerichtete Beschwerde auf die Bestimmung des § 323b Abs. 6 BAO zu verweisen, wonach bis Anbringen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist, auch unter Verwendung der Bezeichnung der Finanzämter gemäß § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 - DV), BGBl. II Nr. 165/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 375/2016, sowie unter Verwendung der zum kundgemachten Anschriften der Finanzämter wirksam eingebracht werden.
Daraus folgt, dass die Beschwerde bei der zuständigen Behörde eingebracht wurde.

Betreffend den ebenfalls an das Finanzamt ***1*** gerichteten Vorlageantrag vom ist festzuhalten, dass dieser Vorlageantrag bereits am als beim Finanzamt Österreich eingelangt erfasst wurde und daher jedenfalls fristgerecht bei der zuständigen Abgabenbehörde eingelangt ist.

Betreffend die vom Bf. aus nichtselbständiger Tätigkeit bezogenen Einkünfte ist eingangs darauf hinzuweisen, dass der Bf. Grenzgänger iS des Art. 15 Abs. 6 des DBA mit Deutschland (BGBl III 20002/182 idF BGBl III 2012/32) ist, weil zwischen Wohnort und Arbeitsort nicht mehr als 30 Kilometer Luftlinie liegen (vgl. Ziffer 8 des Protokolls zum DBA mit Deutschland).

Zu den geltend gemachten Werbungskosten:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit g EStG 1988 sind Werbungskosten Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Grenzgänger sind im Inland ansässige Arbeitnehmer, die im Ausland ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben.

In der Lohnbescheinigung des Arbeitgebers für 2020 wird diesbezüglich ein Betrag von
€ 8.694,00 angegeben und kann daher nur dieser Betrag als Werbungskosten ohne Anrechnung auf das Werbungskosten berücksichtigt werden und nicht der vom Bf. in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung angesetzte Betrag von € 10.805,24.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 stellen Ausgaben für Arbeitsmittel Werbungskosten dar. Ist die Nutzungsdauer eines Arbeitsmittels länger als ein Jahr, stehen Werbungskosten im Wege der Absetzung für Abnutzung, dh. auf die Nutzungsdauer verteilt, zu.

Ausgaben für EDV-Ausstattung sowie für Smartphones, die zu Hause Verwendung finden, führen zu Werbungskosten soweit eine berufliche Verwendung eindeutig feststeht. Bei Computern bzw. auch Zubehör von Computern wie in concreto einer mobilen Festplatte, einer Webcam und einem USB-C-Hub, die in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufgestellt bzw. installiert sind, sind die berufliche Notwendigkeit und das Ausmaß der beruflichen Nutzung vom Steuerpflichtigen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Aufteilung in einen beruflichen oder privaten Anteil ist gegebenenfalls im Schätzungsweg vorzunehmen. Bei dieser Schätzung ist angesichts der breiten Einsatzmöglichkeiten von Computern ein strenger Maßstab anzuwenden. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, ob das Gerät von anderen haushaltszugehörigen Familienangehörigen des Steuerpflichtigen mitverwendet werden kann oder inwieweit Internetanschlüsse vorhanden sind, für die keine ausschließliche berufliche Notwendigkeit besteht.

Auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass die private Nutzung eines beruflich verwendeten, im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten Computers samt Zubehör mindestens 40% beträgt (vgl. zB ). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts ist auch bei privat angeschafften Smartphones ein Privatanteil von zumindest 40% anzusetzen (vgl. zB ; ; ) und wurde ein solcher Privatanteil vom Bf. in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung auch angesetzt.

Zu den geltend gemachten Telefonkosten: Wenn keine Aufzeichnungen über die geführten Telefonate vorliegen, hat die Ermittlung des beruflichen Anteiles im Schätzungsweg zu erfolgen. Der Bf. hat einen Privatanteil von 40% ausgeschieden und wurde auch vom Finanzamt dieser Privatanteil im angefochtenen Bescheid angesetzt. Da es keine gegenteiligen Ermittlungsergebnisse gibt, dass der Privatanteil höher anzusetzen wäre, geht auch das Bundesfinanzgericht von einem Privatanteil in dieser Höhe aus (vgl. zB auch ) und ist daher ein Betrag von € 77,79 an Telefonkosten als Werbungskosten abzugsfähig.

Aufwendungen für die Anschaffung von Sehbehelfen wie einer Lesebrille sind Aufwendungen zur Kompensation körperlicher Behinderungen oder Mängel und betreffen daher stets auch die allgemeine Lebensführung. Daher gehören sie stets zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung iS des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 und können daher zu keinen Werbungskosten führen (vgl. zB ; Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, Tz 163 zu § 20 EStG unter dem Stichwort "Hör- und Sehbehelfe" mwN). Daher waren die Kosten für die Lesebrille nur als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt zu berücksichtigen, was jedoch aufgrund der Höhe des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 steuerlich ohne Auswirkung bleibt.

Dass die Aufwendungen für das im Jahr 2020 angeschaffte Klimagerät wie vom Finanzamt Österreich bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 gehört, wurde vom Bf. in seiner Beschwerde nicht bekämpft und wird diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung verwiesen (vgl. zB ).

Zum von der Firma ***10*** angeschafften Gaming-Stuhl:

Der Bf. bringt in seiner Stellungnahme zum Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom vor, dass der Name Gaming Stuhl zwar etwas irreführend sein könnte. Jedoch hätte sich der Bf. tatsächlich einen Gamingstuhl aufgrund der hervorragenden ergonomischen Einstellmöglichkeiten gekauft und würde diesen ausschließlich beruflich nutzen. Hinsichtlich der Feststellung, dass dieser Stuhl auch privat genutzt wurde, wird auf Punkt 2. dieses Erkenntnisses verwiesen.

Möbel, die sich nach der objektiven Zweckwidmung, dh. auf die Verwendungsabsicht des Steuerpflichtigen kommt es nicht an, für die Nutzung im Wohnbereich eignen, unterliegen dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 (vgl. ).

Allerdings kann dieser Stuhl aufgrund seiner dargestellten ergonomischen Eigenschaften (insbesondere justierbare Lordosenstütze) als ein unter § 16 Abs. 1 Z 7a lit a EStG 1988 idF BGBl I 2021/52 fallendes Mobiliar subsumiert werden.

§ 16 Abs. 1 Z 7a lit. a EStG 1988 idF BGBl I 2021/52 lautet wie folgt:
Ausgaben und Beträge eines Arbeitnehmers, der seine berufliche Tätigkeit in der Wohnung (im Homeoffice) erbringt und bei dem keine Ausgaben für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d berücksichtigt werden:
Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr), wenn der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage gemäß § 26 Z 9 lit. a im Kalenderjahr geleistet hat. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr bis zum Kalenderjahr 2023 geltend gemacht werden. Z 8 ist nicht anzuwenden.

§ 124b Z 374 EStG 1988 lautet wie folgt:
§ 16 Abs. 1 Z 7a lit. a und § 16 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2021 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden. Abweichend davon gilt für die Veranlagung der Kalenderjahre 2020 und 2021 Folgendes:
- Ausgaben im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a, die im Kalenderjahr 2020 getätigt wurden, sind zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber an zumindest 26 Tagen im Jahr 2020 ausschließlich in der Wohnung ausgeübt hat. Der Höchstbetrag beträgt für das Kalenderjahr 2020 150 Euro. Der Antrag auf Berücksichtigung dieser Kosten stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar.
- Der Höchstbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a beträgt für das Kalenderjahr 2021 300 Euro. Er vermindert sich um den Betrag, der im Kalenderjahr 2020 für Ausgaben im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a berücksichtigt worden ist.

Gemäß § 16 Abs. 3 zweiter Teilstrich EStG 1988 sind unter anderem Werbungskosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag abzusetzen.

Daraus folgt, dass im Jahr 2020 maximal € 150,00 als Werbungskosten für die Anschaffung eines ergonomisch geeigneten Mobiliars angesetzt werden können, wenn sich der Steuerpflichtige in der Wohnung einen Arbeitsplatz eingerichtet hat und ihm keine Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 zustehen.

Daher stehen dem Bf. € 150,00 an Werbungskosten im Jahr 2020 für den angeschafften Stuhl zu. Betreffend die nicht in der Lohnbescheinigung ausgewiesenen Home-Office-Tage ist festzuhalten, dass bei der Lohnbescheinigung eines ausländischen Arbeitgebers (Formular L 17) für das Jahr 2020 eine solche Angabe nicht vorgesehen war, weswegen sich die Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag von € 8.694,00 auf € 8.844,00 erhöhen und von den Werbungskosten mit Anrechnung auf den Pauschbetrag ein Betrag von
€ 96,15 (=60% des für den Stuhl in der Aufstellung des Bf. angesetzten Betrages vom € 160,25) abzuziehen ist.

Zur den geltend gemachten Kosten für die bei der Firma ***6*** bestellte Wallbox:

Die dafür geltend gemachten Werbungskosten können schon deswegen dem Grunde nach nicht anerkannt werden, weil der Bf. keinen Nachweis der Zahlung, dh. eines Abflusses iS des
§ 19 EStG 1988, erbracht hat.

§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 normiert, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen.

Wirtschaftsgüter des Haushaltes des Steuerpflichtigen sind grundsätzlich ebenfalls vom Abzugsverbot umfasst. Auch bei einer Wallbox, die in der Garage am Wohnsitz des Abgabepflichtigen montiert wird, handelt es sich um ein Wirtschaftsgut des Haushaltes des Abgabepflichtigen.

Dieses Abzugsverbot gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten Veranlassung der Anschaffung einerseits und der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung andererseits gegeben und die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist. Eine Aufteilung kann aber nicht vorgenommen werden, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Anlässe objektiv kein Aufteilungsmaßstab besteht und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen nicht über die Behauptungsebene hinausgehen kann und keiner Überprüfung zugänglich ist. Soweit bei vielen Arten von Wirtschaftsgütern eine derartige objektive und einwandfreie Trennbarkeit nicht möglich ist, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Berücksichtigung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung erbringt (vgl. zB ). Einen solchen Nachweis hat der Bf. nicht erbracht und kann mangels Quantifizierbarkeit der Anzahl sowie des Umfanges der beruflich veranlassten Fahrten auch keine Aufteilungsmethode zur Abgrenzung des privat veranlassen Anteils vom beruflich veranlassten Anteil vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, die die Fahrten Wohnung Arbeitsstätte nicht zu einer Erhöhung des beruflichen Anteiles führen können, weil diese bereits mit dem Verkehrsabsetzbetrag (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988) abgegolten sind.

Überdies entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Aufwendungen oder Ausgaben, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Abgabenbehörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen oder Ausgaben durch die Einkunftserzielung oder durch die Lebensführung veranlasst worden sind, nicht schon deshalb als Werbungskosten berücksichtigt werden dürfen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen oder Ausgaben, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen - dies trifft jedenfalls auf eine am Wohnort montierte Wallbox zu, die ohne eindeutige Identifizierung des Nutzers für jeden Ladevorgang der Ladeeinrichtung betrieben wird - darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. zB ; ).

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, befinden sich in der Nähe des Wohnortes des Steuerpflichtigen und zwar in ***3*** und in ***4*** zahlreiche öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge, sodass auch eine Notwendigkeit zur Anschaffung einer Ladestation durch den Bf. nicht bejaht werden kann, und Werbungskosten - auch nicht im Wege der Absetzung für Abnutzung unter Abzug eines Privatanteiles - für die Wallbox nicht zustehen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die im Erkenntnis angeführt wird, beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100265.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at