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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.04.2023, RV/7200053/2020

Einreihung von Menstruationsunterwäsche und Slipeinlagen in den Zolltarif

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2023/16/0017. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***RA***, über die nachstehend angeführten Beschwerden gegen die genannten Bescheide des damaligen Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien,


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angefochtener Bescheid
Beschwerde vom
***1*** vom
***2*** vom
***3*** vom
***4*** vom
***5*** vom
***6*** vom
***7*** vom
***8*** vom

betreffend Einfuhrabgaben zu Recht erkannt:

I. Die angefochtenen acht Bescheide werden abgeändert.

II. Die Festsetzung der Einfuhrabgaben wird in allen acht Fällen zu Gunsten der Bf. reduziert.

III. Im Übrigen werden die acht Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

IV. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

V. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Mitteilungen gem. Art. 102 Abs. 1 UZK setzte das damalige Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien die Eingangsabgabenschuld zu den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Zollanmeldungen fest. Diese Mitteilungen gelten gem. § 59 ZollR-DG als Abgabenbescheide.

Gegen diese acht Bescheide richten sich die im Spruch genannten acht Bescheidbeschwerden der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf.), ***Bf.***, die in den erwähnten Zollanmeldungen als direkt Vertretene genannt ist.

Das Zollamt wies diese Beschwerden mit den nachstehend angeführten Beschwerdevorentscheidungen als unbegründet ab:

Zl. ***9*** vom

Zl. ***10*** vom

Zl. ***11*** vom

Zl. ***12*** vom

Zl. ***13*** vom

Zl. ***14*** vom

Zl. ***15*** vom

Zl. ***16*** vom

Die Bf. stellte daraufhin mit acht Schriftsätzen vom , bzw. den Vorlageantrag.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit den acht o.a. Zollanmeldungen wurden u.a. Menstruationsunterhosen in den zollrechtlich freien Verkehr überführt (Art. 5 Nr. 16 Buchstabe a UZK).

Laut den Angaben der Bf. als direkt Vertretene (und somit Anmelderin gem. Art. 5 Nr. 15 UZK) im Feld 33 der genannten Zollanmeldungen handelte es sich bei diesen Erzeugnissen um Waren der Position 6208 9900 99 der Kombinierten Nomenklatur (KN) - darunter fallen u.a. Slips für Frauen oder Mädchen aus anderen Spinnstoffen, nicht gewirkt - mit einem Zollsatz von 12,00 %. Teilweise reihte die Bf. die Waren auch unter die Position 6108 2200 00 der KN ein. Das sind Slips und andere Unterhosen aus Chemiefasern, gewirkt oder gestrickt. Für diese Waren ist ebenfalls ein Zollsatz von 12.00 % vorgesehen.

Die acht o.a. Beschwerden zielen darauf ab, eine Einreihung dieser Wirtschaftsgüter in die Position 9619 0040 10 der KN (das sind hygienische Binden (Einlagen), Tampons und ähnliche Waren) zu erreichen (Zollsatz 6,30 %).

2. Beweiswürdigung

Die Beweiserhebung seitens des Bundesfinanzgerichtes erfolgte durch Einsichtnahme in die vom Zollamt elektronisch vorgelegten Verwaltungsakte und unter Berücksichtigung der seitens der Bf. nachgereichten Unterlagen und Warenmuster.

Daraus ergibt sich der oben wiedergegebene Sachverhalt und der geschilderte Verfahrensgang.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Rechtslage:

Gem. Art. 56 Abs. 2 Buchstabe a UZK umfasst der Gemeinsame Zolltarif auch die Kombinierte Nomenklatur (KN) nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.

Die Allgemeine Vorschriften (AV) zur Kombinierten Nomenklatur lauten auszugsweise:

Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:

AV 1

Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

AV 2

a. Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.

b. Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehenden Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.

AV 3

Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a. Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Waren-bezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

b. Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

c. Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.

AV 6

Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.

Die Überschrift zu Kapitel 61 der KN lautet:

"Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken".

Der Wortlaut der Position 6108 der KN lautet auszugsweise:


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6108
Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
-
Unterkleider und Unterröcke
-
Slips und andere Unterhosen
6108 2100 00
--
aus Baumwolle
6108 2200 00
--
aus Chemiefasern
6108 2900 00
--
aus anderen Spinnstoffen
-
Nachthemden und Schlafanzüge
-
andere

Die Überschrift zu Kapitel 62 der KN lautet:

"Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken"

Der Wortlaut der Position 6208 der KN lautet auszugsweise:


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6208
Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen
-
Unterkleider und Unterröcke
-
Nachthemden und Schlafanzüge
-
andere
--
aus Baumwolle
--
aus Chemiefasern
--
aus anderen Spinnstoffen
6208 9900 91
---
nach dem Batik-Verfahren handbedruckt
6208 9900 99
---
andere

Der Wortlaut der Position 9619 der KN lautet auszugsweise:


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9619
Hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, Windeln, Windeleinlagen und ähnliche Waren aus Stoffen aller Ar
9619 0030 00
-
aus Spinnstoffwatte
-
aus anderen Spinnstoffen
9619 0040
--
Hygienische Binden (Einlagen), Tampons und ähnliche Waren
9619 0040 10
---
aus Gewirken oder Gestricken
9619 0040 90
---
andere
9619 0050
--
Windeln und Windeleinlagen und ähnliche Waren
9619 0050 10
---
aus Gewirken oder Gestricken
9619 0050 90
---
andere
-
aus anderen Stoffen

Anmerkung 1 u) zum Abschnitt XI der KN (Spinnstoffe und Waren daraus) lautet:

Zum Abschnitt XI gehören nicht:

Waren des Kapitels 96 (z. B. Bürsten, Reisezusammenstellungen von Waren zum Nähen, Reißverschlüsse, Farbbänder für Schreibmaschinen, hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, Windeln und Windeleinlagen)

Erwägungen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Sachverhalt und Rechtsfragen sowie in den Argumentationen der beiden Verfahrensparteien in allen entscheidungsmaßgeblichen Punkten jenem, der vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom , GZ. RV/7200051/2020, entschieden wurde. Auf dieses Erkenntnis, das die selbe Beschwerdeführerin und ähnliche Wirtschaftsgüter betrifft, wird verwiesen.

Aus den dort angeführten Gründen ist auch hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen Menstruationsunterwäsche festzustellen, dass sie unter die Position 9016 0050 10 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist (Zollsatz 10,50 %). Wenn die Bf. die hier verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgüter in den o.a. Zollanmeldungen zum Teil unter die Position 6108 2200 00 der KN eingereiht hat, war diese Tarifierung unzutreffend und aus den im eben zitierten Erkenntnis angeführten Gründen ebenfalls zu Gunsten der Bf. abzuändern.

Eine Besonderheit ergibt sich hinsichtlich der unter MRN ***7*** vom abgefertigten Waren. Laut der vorliegenden (und in der Zollanmeldung zitierten) zugehörigen Handelsrechnung Nr. 12/6/20, wurden mit dieser Zollanmeldung Wirtschaftsgüter im Gesamtwert von € 80.250,00 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt. Dabei handelte es sich einerseits um "***xxx***", also um Menstruationsunterwäsche im Wert von € 55.250,00 und andererseits um "***XXX***", also um Slipeinlagen, im Wert von € 25.000,00. Letztere bestehen laut Angaben auf der Verpackung aus **NN**. Sie sind aus gewirkten Spinnstoffen hergestellt und waschbar, also für die mehrmalige Verwendung geeignet.

Für die Menstruationsunterwäsche gilt das oben Gesagte. Sie werden von der Position 9619 0050 10 der KN umfasst. Slipeinlagen sind hingegen in den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 9619 der KN namentlich genannt und sind, sofern sie (wie hier) aus Spinnstoffen bestehen und aus Gewirken gefertigt sind - wie von der Bf. begehrt - in die Position 9619 0040 10 der KN einzureihen. Insofern war der Beschwerde daher stattzugeben.

Aus all diesen Feststellungen ergibt sich folgende Neuberechnung der Einfuhrabgaben:

MRN ***1*** vom


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Pos
Warennummer
Zollwert
Zollsatz
Zoll
9619 0050 10
43.744,05
10,50 %
€ 4.593,12

MRN ***2*** vom


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Pos
Warennummer
Zollwert
Zollsatz
Zoll
9619 0050 10
40.297,48
10,50 %
€ 4.231,23

MRN ***3*** vom


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Pos
Warennummer
Zollwert
Zollsatz
Zoll
9619 0050 10
80.685,00
10,50 %
€ 8.471,92

MRN ***4*** vom


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Pos
Warennummer
Zollwert
Zollsatz
Zoll
9619 0050 10
104.334,70
10,50 %
€ 10.955,14

MRN ***5*** vom


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Pos
Warennummer
Zollwert
Zollsatz
Zoll
9619 0050 10
30.443,00
10,50 %
€ 3.196,51

MRN ***6*** vom


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Pos
Warennummer
Zollwert
Zollsatz
Zoll
9619 0050 10
104.496,50
10,50 %
€ 10.972,13

MRN ***7*** vom


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Pos
Warennummer
Zollwert
Zollsatz
Zoll
1
9619 0050 10
55.980,33
10,50 %
€ 5.877,93
2
9619 0040 10
25.330,47
6,30 %
€ 1.595,82
Summe
81.310,80
€ 7.473,75

MRN ***8*** vom


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Pos
Warennummer
Zollwert
Zollsatz
Zoll
9619 0050 10
104.681,18
10,50 %
€ 10.991,52

Daraus ergibt sich ein Erstattungsbetrag der festgesetzten Einfuhrabgaben in der Höhe von € 9.913,81 laut folgender Gegenüberstellung:


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Vorgeschrieben wurde
Vorzuschreiben war
Erstattung
***1***
5.249,29
4.593,12
656,17
***2***
4.835,70
4.231,23
604,47
***3***
9.682,20
8.471,92
1.210,28
***4***
12.520,16
10.955,14
1.565,02
***5***
3.653,16
3.196,51
456,65
***6***
12.539,58
10.972,13
1.567,45
***7***
9.757,30
7.473,75
2.283,55
***8***
12.561,74
10.991,52
1.570.22
Summe
9.913,81

Gem. § 62 ZollR-DG hat die Abänderung der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer im Rechtsbehelfsverfahren zu unterbleiben, soweit der Empfänger für diese Abgabe nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Die Bf. ist laut den Angaben in der Zollanmeldung hinsichtlich der hier anfallenden Einfuhrumsatzsteuer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Eine sich auf Grund der geänderten zolltarifarischen Einreihung ergebende Abänderung der Abgabenfestsetzung hinsichtlich dieser Abgabe hatte daher zu unterbleiben. Eine diesbezügliche Neuberechnung der Eingangsabgaben war somit entbehrlich.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zur Frage der Einreihung der hier in Rede stehenden Menstruationsunterwäsche bzw. Slipeinlagen in den Zolltarif fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 56 Abs. 2 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1
Verweise
UZK, Zollkodex Art. 56 Abs. 2 Buchstabe a
UZK, Zollkodex Art. 102 Abs. 1
UZK, Zollkodex Art. 5 Nr. 16 Buchstabe a
UZK, Zollkodex Art. 5 Nr. 15
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7200053.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at